KriPoZ-RR, Beitrag 33/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 12.01.2021 – 4 StR 280/20: Vorbehaltene Sicherungsverwahrung im JGG

Amtlicher Leitsatz:

Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG.

Sachverhalt:

Das LG Bochum hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Diebstahl sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem Mitangeklagten das Opfer gewaltsam zu Boden gebracht, um ihm Wertsachen und Betäubungsmittel zu entwenden. Nach der Wegnahme hatte der Angeklagte dem Opfer einen wuchtigen Tritt in das Gesicht versetzt.

Bei der zweiten Tat hatte der Angeklagte die Nebenklägerin unter Anwendung von Gewalt und trotz ihrer Gegenwehr gezwungen, den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben, wobei sie sich Verletzungen zugezogen hatte. Im Anschluss daran hatte der Angeklagten dann noch ihr Mobiltelefon und eine Packung Zigaretten entwendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG hob jedoch die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG auf.

Die formellen Voraussetzungen einer vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung seien allerdings erfüllt gewesen, so der BGH. Der Angeklagte sei wegen eines Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden, durch welches das Opfer auch schwere seelische und körperliche Schäden erlitten habe. Ebenfalls sei eine Strafe oberhalb der Siebenjahresgrenze ausgeurteilt worden. Dass es sich bei der Strafe um eine einheitliche Jugendstrafe handele, die neben der Katalogtat auch andere tateinheit- und –mehrheitlich begangene Nicht-Katalogtaten ahnde, sei nicht von Belang.

Der Wortlaut widerspreche dem nicht und auch der gesetzgeberische Wille lasse nichts Anderes erkennen, da im Gesetzgebungsprozess literaturseitig auf diesen Punkt hingewiesen worden sei und der Gesetzgeber die Regelung dennoch unverändert beibehalten habe.

Es sei auch nicht als besondere Einschränkung zu verlangen, dass das Tatgericht in den Urteilsgründen festhalte, dass die Katalogtat schon alleinig eine Strafe über der Siebenjahresgrenze rechtfertige. Eine solche Einschränkung sei im Wortlaut der Norm nicht angelegt und der Gesetzgeber habe mit dem Erfordernis der schweren seelischen oder körperlichen Schäden durch die Katalogtat schon für eine hinreichend prägende Bedeutung der Katalogtat für die Strafzumessung Sorge getragen, so der Senat. Die anderslautende Rechtsprechung, die sich zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und § 66a Abs. 1 Nr. 1 StGB entwickelt habe, sei auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht übertragbar, da sich die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen derart unterschieden, dass eine vergleichbare Rechtslage nicht bestehe.

Ebenfalls könne eine solche Einschränkung nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG auch anhand der Strafzumessung für die konkrete Katalogtat anzuordnen sei. Eine drohende Schlechterstellung, wenn ein Heranwachsender nach Jugendstrafrecht verurteilt werde, sei nicht gegeben, da die sonstigen formellen Voraussetzungen ein gleiches Schutzniveau für den Täter gewährleisten würden.

Dennoch sei die vorbehaltene Sicherungsverwahrung hier aufzuheben gewesen, da die Gefährlichkeitsprognose als materielle Voraussetzung nicht den revisionsrechtlichen Anforderungen entspreche.

Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten, die ergebe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JGG bezeichneten Art begehen werde.

Der Begriff „hohe Wahrscheinlichkeit“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JGG entspreche der Gefährlichkeitsstufe für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach einer Maßregelerledigung gemäß § 66b Satz 1 Nr. 2 StGB. Diese liege über der Gefährlichkeit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JGG und der Erwartung erheblicher Straftaten gemäß § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB und könne nur angenommen werden, wenn ein „hohes Maß an Gewissheit“ (Prognosesicherheit) über die Gefahr bestehe, dass der Täter neue Katalogtaten begehen werde, so der BGH.

Die Prognose müsse inhaltlich eine Auseinandersetzung mit der Person des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung bis zur Entscheidung erkennen lassen und sowohl inhaltlich, als auch qualitativ höchsten Anforderungen entsprechen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Im Februar 2021 hatte der BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig durchgeführt werden kann. Mehr dazu im KriPoZ-RR, Beitrag 16/2021.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 04.02.2021 – 4 StR 448/20: Endgültige Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung (§ 66a Abs. 3 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Essen hat die vorbehaltene Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten im Nachverfahren angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen habe der Verurteilte einen in seiner Persönlichkeit wurzelnden Hang zur Begehung von schwerwiegenden Raub- und Körperverletzungsdelikten, was ihn für die Allgemeinheit gefährlich mache. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung hatte das LG damit begründet, dass der Verurteilte für die von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die tatgerichtlichen Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose lückenhaft seien.

Zu den Voraussetzungen der Anordnung vorbehaltener Sicherheitsverwahrung im Nachverfahren führte der Senat aus:

Eine Hangfeststellung sei in § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB nicht gefordert, was sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers ergebe, unter den sehr kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs gerade keine Anhaltspunkte für eine Hangfeststellung sammeln zu müssen. Dafür spreche auch, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung als zweiaktiges Verfahren, bestehend aus dem Anordnungsverfahren und dem Nachverfahren, konzipiert sei. Die Frage des Hangs werde dabei vergangenheitsbezogen im Anordnungsverfahren behandelt. Je nachdem wie sicher sie beantwortet werden konnte, bestimmten sich die Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im Nachverfahren, so der BGH.

Die Gefährlichkeitsprognose sei jedoch immer als umfassende Gesamtwürdigung aller prognostisch relevanten Umstände anzustellen. Also solche zählte der Senat beispielhaft auf: Täterpersönlichkeit, bisherige Legalbiographie, Haltungsänderungen durch fortschreitendes Alter, Erkrankungen des Verurteilten, Wirkungen des Strafvollzugs und etwaige dadurch bedingte Verhaltensänderungen bis zur Entscheidung des Gerichts im Nachverfahren, Wirkungen der Behandlungsangebote im Strafvollzug, konkrete Entlassungssituation und die Möglichkeit einer Gefährlichkeit mit flankierenden Auflagen und Weisungen oder Therapiemaßnahmen nach der Haft zu begegnen.

Insgesamt sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gefährlichkeitsprognose unter Einbeziehung neu hinzutretender prognoserelevanter Umstände seit Anordnung des Vorbehalts der Maßregel nunmehr eindeutig positiv begründbar sei.

Die diese Voraussetzungen erfüllenden tatsächlichen Umstände müssten in normaler Weise in den schriftlichen Urteilsgründen aufgeführt sein, also dergestalt, dass sie für das Revisionsgericht nachvollziehbar seien. Lediglich in den Fällen, in denen in der Ausgangsverurteilung sowohl Hang als auch Gefährlichkeit nur für wahrscheinlich gehalten worden seien, beständen erhöhte Darlegungsanforderungen, so der BGH. Dann sei im Einzelnen vollständig, lückenlos und nachvollziehbar darzulegen, dass und aufgrund welcher zusätzlichen Tatsachen das Gericht nun doch zu der positiven Feststellung gelangt, dass der Verurteilte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Dabei dürften die schon aus dem Ausgangsverfahren bekannten Tatsachen nicht lediglich neu bewertet werden.

Diesen Anforderungen werde das Urteil des LG nicht gerecht, da nicht alle Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mittgeteilt würden sowie auch lückenlose und nachvollziehbare Feststellungen zum Haftverlauf des Verurteilten fehlten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dass eine solche vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung selbst neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zulässig ist, entschied der BGH bereits 2018 (Beschl. v. 20.11.2018 – 4 StR 168/18).

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Gefährlichkeitsprognose bei einer solchen Anordnung im Nachverfahren äußerte er sich dann 2020 (Beschl. v. 01.07.2020 – 6 StR 175/20).

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 08/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020 – 2 BvR 916/11: Sog. Elektronische Fußfessel ist verfassungsgemäß

Amtliche Leitsätze:

1. Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

2. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO ist materiell verfassungsgemäß:

a) Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen, greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein, noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“.

b) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

c) 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstößt nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung ist nicht gegeben. Die mit der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit sind jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.

d) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. § 463a Abs. 4 StPO trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung.

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat. Dessen Notwendigkeit kann sich im Einzelfall jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ergeben.

4. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen und technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. elektronische Fußfessel) an das BVerfG gewendet.

Diese war als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht nach einer langen Haftstrafe ihm gegenüber angeordnet worden, was er für einen ungerechtfertigten Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht, das Resozialisierungsgebot, Art. 12 GG, Art. 11 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gehalten hat.

Durch die Überwachung seines Aufenthaltsortes werde seine freie Willensbildung ausgeschaltet, da er letztlich nur noch ein Glied in einem umfassenden technisch-elektronischen Überwachungssystem sei. Zudem führe die Fußfessel zu einer sozialen Stigmatisierung, da es im engeren sozialen Kontext nicht möglich sei, die ihn als Schwerstverbrecher ausweisende Fußfessel zu verbergen.

 

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG entschied, dass die Verfassungsbeschwerden zulässig aber unbegründet seien, da weder die gerichtliche Rechtsanwendung noch die abstrakte Rechtsgrundlage zur Anordnung der Überwachung verfassungswidrig seien. Die Möglichkeit zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht sei mit den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers vereinbar.

Zunächst stellte das BVerfG fest, dass der Bund für die elektronische Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme der Führungsaufsicht die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG habe, da sie als staatliche Reaktion an die vorangegangene Begehung einer Straftat anknüpfe.

Im Weiteren führte der Senat aus, dass ein Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Dies begründete er damit, dass die Ermächtigung zur Beobachtung anlassbezogen ausgestaltet sei. Daneben sei eine Überwachung der Tätigkeit des Beobachteten gerade nicht möglich, da weder optische noch akustische Überwachung durch die Fußfessel möglich sei. Dadurch handele es sich nicht um eine sog. Rundumüberwachung, die den Einzelnen zum Objekt staatlichen Handelns mache, da lediglich der Aufenthaltsort permanent aufgezeichnet werde, was beispielsweise die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils nichts erlaube.

Zwar stelle die Ermächtigungsgrundlage des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO einen tiefgreifenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar, dieser sei jedoch gerechtfertigt und daher verfassungsgemäß. Dies folge unter anderem daraus, dass die Ermächtigungsgrundlage ihren Anwendungsbereich auf den Schutz sehr gewichtiger Rechtsgüter einschränke. Zudem müssten auch in Zukunft hinreichend schwere Straftaten zu erwarten sein und deren Begehung durch den Weisungsbetroffenen hinreichend konkret wahrscheinlich erscheinen.

Ebenfalls nicht in verfassungswidriger Weise eingeschränkt werde das Recht auf Resozialisierung des ehemaligen Gefangenen als Ausprägung des allg. Persönlichkeitsrechts. Die elektronische Fußfessel erschwere die eigenverantwortliche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht wesentlich, so das BVerfG. Die Fußfessel lasse sich im Alltag verbergen und die durchaus höheren Belastungen bei intimen Kontakten seien gerechtfertigt, da auf der anderen Seite die hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung anderer geschützt würden.

Ein ebenfalls gerechtfertigter Eingriff sei in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegeben, da die Aufenthaltsdaten zwar permanent erhoben aber nicht auf unendliche Dauer gespeichert würden. Die Löschfrist von zwei Monaten (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO) und die weiteren Vorgaben in § 463a StPO sorgten im Ergebnis für die Angemessenheit der Norm im verfassungsrechtlichen Sinne.

Die Berufsfreiheit sei schon mangels objektiv berufsregelnder Tendenz nicht betroffen.

Weitere Grundrechte des Beschwerdeführers seien ebenfalls, wie das Zitiergebot, nicht verletzt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die sog. elektronische Fußfessel zur Aufenthaltsüberwachung war am 22. Dezember 2010 durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen in das StGB eingeführt worden. Vorausgegangen war eine Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die deutsche Sicherungsverwahrung von über 10 Jahren für einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gehalten hatte. Die daraus resultierende Freilassung vieler Sicherungsverwahrter führte zu einem massiven polizeilichen Überwachungseinsatz, den der Gesetzgeber durch Einführung der elektronischen Fußfessel abmindern wollte.

Mittlerweile ist ein Gesetzentwurf über den Bundesrat in den Bundestag eingebracht worden, der die Führungsaufsicht stärken soll, indem die zwangsweise Anlegung der elektronischen Fußfessel ermöglicht werden soll. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 18/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 09.05.2019 – 4 StR 578/18: Sicherungsverwahrung im Staufener Missbrauchsfall

Leitsatz der Redaktion:

Die tatrichterliche Prüfung des Vorliegens eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ist strikt von der Gefahrenprognose zu trennen.

Sachverhalt:

Das LG Freiburg hat den Angeklagten u. a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung, Zwangsprostitution und Herstellen kinderpornographischer Schriften verurteilt. Von einer Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Tatgerichts sein Opfer im Zeitraum von September 2016 bis August 2017 in 14 Fällen missbraucht, nachdem das Kind vom Lebensgefährten seiner Mutter im sog. Darknet gegen Entgelt zum sexuellen Missbrauch angeboten worden war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat sich auf die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des LG, insoweit sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung betraf, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das LG Freiburg.

Als Begründung führte er an, dass das Tatgericht die Prüfung der Hangtäterschaft mit Elementen der Gefahrenprognose vermischt habe. Dadurch sei die umfassende Vergangenheitsbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten, die für die Annahme eines Hangs erforderlich sei, nicht mehr möglich gewesen.

Zwar habe das LG Risikofaktoren und prognostisch günstige Umstände im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Hangs einander gegenübergestellt, allerdings seien die Hangtäterschaft und die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit keine identischen Merkmale. Dies stelle schon die begriffliche Differenzierung in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB klar.

Der Hang sei ein gefestigter innerer Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lasse, wohingegen die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Tatbegehung in der Zukunft trotz des Hangs beschreibe. Der Hang sei innerhalb der Gefährlichkeitsprognose nur ein Kriterium, was für die Gefährlichkeit des Angeklagten spreche.

Aufgrund dieser Trennung habe das Tatgericht zunächst das Vorliegen eines Hangs festzustellen und sodann in einem zweiten Schritt prognostische Erwägungen im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Da das LG Freiburg die Ablehnung eines Hangs mit prognostischen Erwägungen, wie z. B. der Therapiewilligkeit des Angeklagten, begründet habe, genüge das Urteil nicht dem Erfordernis der strikten Trennung zwischen den beiden Prüfungen.

Anmerkung der Redaktion:

Der Fall war als sog. Staufener Missbrauchsfall bundesweit bekannt geworden und hatte auch zu Ermittlungen gegen die zuständigen Jugendamtsmitarbeiter geführt. Eine Chronik der medialen Berichterstattung finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Urt. v. 05.07.2019 – 2 BvR 382/17: Begründete Zweifel an Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens lösen Pflicht zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung aus

Leitsatz der Redaktion:

Wird die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung widerrufen, obwohl begründete Zweifel an der Aktualität des forensisch-psychiatrischen Gutachtens bestehen, verletzt dies den Beschwerdeführer in seinem Recht auf bestmögliche Sachverhaltsaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom LG Bonn im Juni 2004 wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Haftstrafe unter Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Nachdem er die Strafe verbüßt hatte, hat das LG Köln nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Juli 2014 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Anordnung war vom OLG Köln nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens im November 2014 aufgehoben und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden. Im November 2016 hat das LG Bonn (im Januar 2017 bestätigt vom OLG Köln) ohne erneute Begutachtung des Beschwerdeführers die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung widerrufen, weil dieser gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen habe, was den Schluss zulasse, dass eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für den Zweck der Maßregel nunmehr erforderlich sei. Dabei haben sich sowohl LG als auch OLG auf die Prognosegutachten aus dem Jahr 2014 gestützt, obwohl der Beschwerdeführer von 2014 bis 2016 trotz seines Drogen- und Alkoholkonsums keine weiteren Straftaten begangen hat.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hob den Beschluss des LG Bonn aus 2016 und den des OLG Köln aus 2017 auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzten.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG stellten sicher, dass die Freiheit der Personen einen hohen Rang unter den Grundrechten einnehme und auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts vor allem zum Schutz der Allgemeinheit eingeschränkt werden dürfe. Dabei hätten die gesetzlichen Eingriffstatbestände durch die genaue Festlegung von Grenzen der zulässigen Freiheitsbeschränkung auch eine freiheitssichernde Funktion, welcher auch verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme.

So sei es eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass freiheitsentziehende Maßnahmen auf zureichender und in tatsächlicher Hinsicht genügender Grundlage entsprechender richterlicher Sachverhaltsaufklärung beruhten.

Dieses Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung erschöpfe sich bei forensisch-psychiatrischen Prognosebegutachtungen nicht lediglich in der Beauftragung eines erfahrenen Sachverständigen, sondern es erfordere, dass nach dem, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflussten, pflichtgemäßen Ermessen des Richters weitere, an die aktuelle Entwicklung des Begutachteten angepasste, Gutachten einzuholen seien. Diese Pflicht bestehe, soweit im Rahmen einer gründlichen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Beweisfrage offen oder unzulänglich beantwortet sei und die Befragung eines Sachverständigen Klärung erwarten lasse.

Nach diesen Grundsätzen hätte es nach der zweijährigen strafrechtlichen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers trotz Alkohol- und Drogenkonsums und einer möglichen Nachreifung seiner Persönlichkeitsstruktur eines erneuten Prognosegutachtens bedurft, um den vom LG angenommen und im Gutachten aus dem Jahr 2014 bescheinigten Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und Anlassdelinquenz überprüfen zu lassen, so das BVerfG.

Anmerkung der Redaktion:

Schon in einem Urteil vom 14. Januar 2005 (2 BvR 983/04) legte das BVerfG Maßstäbe zur Prognosebegutachtung fest und stellte klar, dass die Fortdauer einer Unterbringung im Maßregelvollzug nur angeordnet werden dürfe, wenn sie dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gerecht werde. Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (1 StR 628/16) forderte auch der BGH eine dem aktuellen Behandlungszustand entsprechende Gefährlichkeitsprognose.

Johannes Kaspar (Hrsg.): „Sicherungsverwahrung 2.0“

von Prof. Dr. Alexander Baur

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2017, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-3767-3, S. 319, Euro 79,00.

1. Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011 zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung war die Zäsur, der der von Kaspar (Universität Augsburg) herausgegebene Sammelband seinen Titel verdankt: Mit dem Urteil begann eine Entwicklung, die es nahelegt, von einer „Sicherungsverwahrung 2.0“ zu sprechen. Folgen und Änderungen im Bereich der Sicherungsverwahrung seit dem „Paukenschlag“ (Kaspar) des BVerfG beleuchtet der vorliegende Sammelband und trägt dabei die Ergebnisse einer Augsburger Tagung zusammen.

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