KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 BvR 859/17: Recht auf effektive Ermittlungen zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung bei Suizid in psychiatrischer Klinik

Leitsatz der Redaktion:

Bestehen begründete Zweifel an einem psychiatrischen Gutachten, kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aufgrund des Rechts auf effektive Strafverfolgung verpflichtet sein, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

Sachverhalt:

Die StA Nürnberg-Fürth hatte, bestätigt von der GenStA und dem OLG Nürnberg, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gegen mehrere Ärzte einer psychiatrischen Klinik gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen diese Einstellung hatte sich der Beschwerdeführer, der der Vater der verstorbenen Patienten ist, gewendet.

Die verstorbene Patientin hatte sich seit 2003 wiederholt in psychiatrischer Behandlung befunden und immer wieder versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund einer diagnostizierten schizoaffektiven bzw. schizophrenen Störung, war die Frau seit dem 11. August 2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die beschuldigten Ärzte gearbeitet hatten.

Bei einem vom Oberarzt Dr. M. genehmigten unbewachten Ausgang auf dem Klinikgelände hatte sich die Patientin von einer Treppe gestürzt und sich so das Leben genommen. Daraufhin hatte der Vater den behandelnden Oberarzt und weitere Ärzte des Klinikums wegen fahrlässiger Tötung angezeigt. Die StA Nürnberg-Fürth hatte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Gutachter keinen Behandlungsfehler hatte feststellen können. Die Gewährung des Ausgangs sei eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall gewesen und es habe keine Gewissheit bestanden, dass die Entscheidung für den Suizid der Patientin ursächlich gewesen sei.

Aufgrund des Vorwurfs, der forensische Gutachter hätte ein Gefälligkeitsgutachten gestellt, hatte der Vater eine weitere Anzeige gegen den Gutachter erstattet. Auch dieses Verfahren ist von der StA eingestellt worden, wogegen sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Nach Ansicht des Senats sei der Beschwerdeführer durch die Einstellungsentscheidung der StA und den bestätigenden Entscheidungen der GenStA und des OLG in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Aus dem Grundgesetz folge ausnahmsweise ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen eine Dritte Person, wenn eine Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit vorliege, der Einzelne nicht in der Lage sei solche Straftaten abzuwehren und ein Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Gewaltmonopol des Staates zur Folge hätte.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Auch dem Beschwerdeführer stehe, als Vater der Geschädigten, ein solcher Anspruch zu, da es sich bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung um eine erhebliche Straftat gegen das Leben handele. Bei solchen erheblichen Straftaten gegen gewichtige Rechtsgüter, könne der Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch durch enge Familienangehörige geltend gemacht werden, so das BVerfG.

Die Einschätzung des Sachverständigen, seien lückenhaft und widersprüchlich gewesen. Zum einen sei nicht belegt, dass ein beobachteter Ausgang das Vertrauen der Patientin erschüttert und so eine Therapie erschwert hätte. Ein solcher hätte den Suizid jedoch eventuell verhindern können. Zum anderen habe die StA nicht umfänglich aufgeklärt, ob die Patientin beim Verlassen der Station noch eigenverantwortlich hatte handeln können oder bereits zum Suizid entschlossen gewesen sei. Somit seien die Annahmen, die zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, teilweise spekulativ gewesen, so das BVerfG.

Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da das OLG den Antrag auf Weiterführung der Ermittlungen und Einholung eines Ergänzungsgutachtens an den Maßstäben zur Erhebung der öffentlichen Klage gemessen habe. Es habe also auf den genügenden Anlass (vgl. § 174 Abs. 1 StPO) abgestellt. Dem tatsächlich gestellten Antrag hätte jedoch bereits zugestimmt werden müssen, wenn der Sachverhalt in zentralen Punkten nicht hinreichend aufgearbeitet gewesen sei, so das BVerfG.

Damit sei die StA verpflichtet gewesen zumindest ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, um den Suizid der Patientin hinreichend aufzuklären.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Januar 2020 hatte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung stattgegeben. Auch bei diesem Verfahren hatte es sich um Ermittlungen gegen Ärzte einer psychiatrischen Klinik in Zusammenhang mit einer Zwangsfixierung gehandelt. Den entsprechenden KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 16/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Urt. v. 05.07.2019 – 2 BvR 382/17: Begründete Zweifel an Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens lösen Pflicht zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung aus

Leitsatz der Redaktion:

Wird die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung widerrufen, obwohl begründete Zweifel an der Aktualität des forensisch-psychiatrischen Gutachtens bestehen, verletzt dies den Beschwerdeführer in seinem Recht auf bestmögliche Sachverhaltsaufklärung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom LG Bonn im Juni 2004 wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Haftstrafe unter Anordnung der anschließenden Sicherungsverwahrung verurteilt worden.

Nachdem er die Strafe verbüßt hatte, hat das LG Köln nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Juli 2014 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese Anordnung war vom OLG Köln nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens im November 2014 aufgehoben und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden. Im November 2016 hat das LG Bonn (im Januar 2017 bestätigt vom OLG Köln) ohne erneute Begutachtung des Beschwerdeführers die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung widerrufen, weil dieser gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstoßen habe, was den Schluss zulasse, dass eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für den Zweck der Maßregel nunmehr erforderlich sei. Dabei haben sich sowohl LG als auch OLG auf die Prognosegutachten aus dem Jahr 2014 gestützt, obwohl der Beschwerdeführer von 2014 bis 2016 trotz seines Drogen- und Alkoholkonsums keine weiteren Straftaten begangen hat.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hob den Beschluss des LG Bonn aus 2016 und den des OLG Köln aus 2017 auf, da sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG verletzten.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG stellten sicher, dass die Freiheit der Personen einen hohen Rang unter den Grundrechten einnehme und auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts vor allem zum Schutz der Allgemeinheit eingeschränkt werden dürfe. Dabei hätten die gesetzlichen Eingriffstatbestände durch die genaue Festlegung von Grenzen der zulässigen Freiheitsbeschränkung auch eine freiheitssichernde Funktion, welcher auch verfahrensrechtliche Bedeutung zukomme.

So sei es eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass freiheitsentziehende Maßnahmen auf zureichender und in tatsächlicher Hinsicht genügender Grundlage entsprechender richterlicher Sachverhaltsaufklärung beruhten.

Dieses Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung erschöpfe sich bei forensisch-psychiatrischen Prognosebegutachtungen nicht lediglich in der Beauftragung eines erfahrenen Sachverständigen, sondern es erfordere, dass nach dem, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beeinflussten, pflichtgemäßen Ermessen des Richters weitere, an die aktuelle Entwicklung des Begutachteten angepasste, Gutachten einzuholen seien. Diese Pflicht bestehe, soweit im Rahmen einer gründlichen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Beweisfrage offen oder unzulänglich beantwortet sei und die Befragung eines Sachverständigen Klärung erwarten lasse.

Nach diesen Grundsätzen hätte es nach der zweijährigen strafrechtlichen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers trotz Alkohol- und Drogenkonsums und einer möglichen Nachreifung seiner Persönlichkeitsstruktur eines erneuten Prognosegutachtens bedurft, um den vom LG angenommen und im Gutachten aus dem Jahr 2014 bescheinigten Zusammenhang zwischen Suchtmittelkonsum und Anlassdelinquenz überprüfen zu lassen, so das BVerfG.

Anmerkung der Redaktion:

Schon in einem Urteil vom 14. Januar 2005 (2 BvR 983/04) legte das BVerfG Maßstäbe zur Prognosebegutachtung fest und stellte klar, dass die Fortdauer einer Unterbringung im Maßregelvollzug nur angeordnet werden dürfe, wenn sie dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gerecht werde. Mit Urteil vom 7. Juni 2017 (1 StR 628/16) forderte auch der BGH eine dem aktuellen Behandlungszustand entsprechende Gefährlichkeitsprognose.

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