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KriPoZ-RR, Beitrag 10/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 23.01.2020 – 2 BvR 859/17: Recht auf effektive Ermittlungen zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung bei Suizid in psychiatrischer Klinik

Leitsatz der Redaktion:

Bestehen begründete Zweifel an einem psychiatrischen Gutachten, kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall aufgrund des Rechts auf effektive Strafverfolgung verpflichtet sein, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.

Sachverhalt:

Die StA Nürnberg-Fürth hatte, bestätigt von der GenStA und dem OLG Nürnberg, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung gegen mehrere Ärzte einer psychiatrischen Klinik gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gegen diese Einstellung hatte sich der Beschwerdeführer, der der Vater der verstorbenen Patienten ist, gewendet.

Die verstorbene Patientin hatte sich seit 2003 wiederholt in psychiatrischer Behandlung befunden und immer wieder versucht, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund einer diagnostizierten schizoaffektiven bzw. schizophrenen Störung, war die Frau seit dem 11. August 2011 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einem Krankenhaus, in dem die beschuldigten Ärzte gearbeitet hatten.

Bei einem vom Oberarzt Dr. M. genehmigten unbewachten Ausgang auf dem Klinikgelände hatte sich die Patientin von einer Treppe gestürzt und sich so das Leben genommen. Daraufhin hatte der Vater den behandelnden Oberarzt und weitere Ärzte des Klinikums wegen fahrlässiger Tötung angezeigt. Die StA Nürnberg-Fürth hatte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Gutachter keinen Behandlungsfehler hatte feststellen können. Die Gewährung des Ausgangs sei eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall gewesen und es habe keine Gewissheit bestanden, dass die Entscheidung für den Suizid der Patientin ursächlich gewesen sei.

Aufgrund des Vorwurfs, der forensische Gutachter hätte ein Gefälligkeitsgutachten gestellt, hatte der Vater eine weitere Anzeige gegen den Gutachter erstattet. Auch dieses Verfahren ist von der StA eingestellt worden, wogegen sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner Verfassungsbeschwerde richtet.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Nach Ansicht des Senats sei der Beschwerdeführer durch die Einstellungsentscheidung der StA und den bestätigenden Entscheidungen der GenStA und des OLG in seinem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Aus dem Grundgesetz folge ausnahmsweise ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung gegen eine Dritte Person, wenn eine Verletzung der Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit vorliege, der Einzelne nicht in der Lage sei solche Straftaten abzuwehren und ein Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Gewaltmonopol des Staates zur Folge hätte.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Auch dem Beschwerdeführer stehe, als Vater der Geschädigten, ein solcher Anspruch zu, da es sich bei dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung um eine erhebliche Straftat gegen das Leben handele. Bei solchen erheblichen Straftaten gegen gewichtige Rechtsgüter, könne der Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch durch enge Familienangehörige geltend gemacht werden, so das BVerfG.

Die Einschätzung des Sachverständigen, seien lückenhaft und widersprüchlich gewesen. Zum einen sei nicht belegt, dass ein beobachteter Ausgang das Vertrauen der Patientin erschüttert und so eine Therapie erschwert hätte. Ein solcher hätte den Suizid jedoch eventuell verhindern können. Zum anderen habe die StA nicht umfänglich aufgeklärt, ob die Patientin beim Verlassen der Station noch eigenverantwortlich hatte handeln können oder bereits zum Suizid entschlossen gewesen sei. Somit seien die Annahmen, die zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hätten, teilweise spekulativ gewesen, so das BVerfG.

Schließlich sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da das OLG den Antrag auf Weiterführung der Ermittlungen und Einholung eines Ergänzungsgutachtens an den Maßstäben zur Erhebung der öffentlichen Klage gemessen habe. Es habe also auf den genügenden Anlass (vgl. § 174 Abs. 1 StPO) abgestellt. Dem tatsächlich gestellten Antrag hätte jedoch bereits zugestimmt werden müssen, wenn der Sachverhalt in zentralen Punkten nicht hinreichend aufgearbeitet gewesen sei, so das BVerfG.

Damit sei die StA verpflichtet gewesen zumindest ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, um den Suizid der Patientin hinreichend aufzuklären.

 

Anmerkung der Redaktion:

Bereits im Januar 2020 hatte das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung stattgegeben. Auch bei diesem Verfahren hatte es sich um Ermittlungen gegen Ärzte einer psychiatrischen Klinik in Zusammenhang mit einer Zwangsfixierung gehandelt. Den entsprechenden KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier.

 

 

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