KriPoZ-RR, Beitrag 54/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – StB 17/18: Verfahren gegen Franco A. vor dem OLG eröffnet

Leitsatz der Redaktion:

Zur Beurteilung der Frage, ob ein dringender Tatverdacht gegeben ist, hat das Gericht im Zwischenverfahren alle maßgeblichen Gesichtspunkte wertend gegeneinander abzuwägen.

Sachverhalt:

Das OLG Frankfurt hat den Tatvorwurf der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat als nicht hinreichend erwiesen angesehen und daher die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Franco A. vor dem Landgericht beschlossen.

Dem ehemaligen Soldaten wird vorgeworfen, sich mehrere Schusswaffen und Sprengmittel ohne die erforderliche Genehmigung beschafft zu haben, um einen oder mehrere Anschläge gegen hochrangige Politiker der Bundesrepublik Deutschland oder Persönlichkeiten der Gesellschaft zu begehen. Dafür hatte er sich als geflüchteter Syrer registrieren lassen, um den Tatverdacht im Sinne seiner völkisch-nationalistischen Gesinnung auf einen Flüchtling zu lenken und dadurch die politische Debatte in Deutschland zuungunsten einer offenen und toleranten Gesellschaft zu beeinflussen.

Gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt hat der GBA  Beschwerde zum BGH erhoben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Beschwerde statt und eröffnete das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten vor dem OLG Frankfurt gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG.

Zur Begründung führte der Senat an, dass Franco A. zwar, was der Begründung des OLG entsprach, sieben Monate vor seiner Festnahme untätig geblieben war. Dieser Umstand genüge allerdings vor dem Hintergrund der Komplexität der Anschlagspläne des Angeklagten und der erhofften Reichweite seiner geplanten Taten nicht, um den hinreichenden Tatverdacht zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auszuräumen.

Das Gericht habe im Zwischenverfahren alle maßgeblichen Gesichtspunkte zur Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts abzuwägen. Im vorliegenden Fall sei eine Vielzahl von Gründen denkbar gewesen, warum der Angeklagte mit der weiteren Vorbereitung oder Durchführung seiner geplanten Tat gewartet hatte. Zwar sei für eine Strafbarkeit nach § 89a StGB mehr als bloßer bedingter Vorsatz bezüglich des „Ob“ der geplanten Gewalttat erforderlich. Sei der Täter jedoch zur Durchführung fest entschlossen und warte nur auf den aus seiner Sicht perfekten Zeitpunkt, sei der Tatbestand erfüllt.

Damit sei von einem dringenden Tatverdacht auch bezüglich des § 89a StGB auszugehen und das Hauptverfahren erstinstanzlich vor dem OLG Frankfurt zu eröffnen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Fall Franco A. hatte 2017 zu einem großen Medienecho und einer breiten Debatte um rechtsextreme Gefährder in der Bundeswehr geführt. Einen Bericht der Tagesschau finden Sie hier. Die Pressemitteilung des GBA finden Sie hier.

 

 

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