Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG zu § 362 Nr. 5 StPO

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Mit Urteil vom 31. Oktober 2023 hat der 2. Senat des BVerfG die im Dezember 2021 durch „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ eingeführte Vorschrift § 362 Nr. 5 StPO für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Erwartungsgemäß waren die Reaktionen auf diese Entscheidung nicht nur zustimmende. Die vorliegende Anmerkung wendet sich nicht gegen das Ergebnis, setzt sich aber − auch kritisch − mit einigen Teilen der Entscheidungsbegründung sowie den Erwiderungen der beiden abweichend votierenden Senatsmitglieder auseinander.

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Die Rechtsprechung und der Widerstand mit Gewalt – Plädoyer gegen eine fortschreitende begriffliche Entkonturierung – Zugleich Besprechung von KG, NJW 2023, 2792 („Letzte Generation“)

von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

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Es entspricht einer Tradition der bundesrepublikanischen Rechtsprechung, den in verschiedenen Straftatbeständen existierenden Begriff der Gewalt extensiv auszulegen. So soll ein Autofahrer, der an einem anderen, blockierten Kfz nicht ohne Gefahr für die eigene Gesundheit vorbeifahren kann, Opfer einer Gewalthandlung und damit von den Blockierenden genötigt sein. Die jüngste Judikatur meint, dass auch ein Polizeibeamter, der die auf dem Straßenbelag festgeklebte Hand eines Klimaaktivisten mit einem Lösungsmittel übergießt und dann beispielsweise mithilfe eines Fadens möglichst behutsam löst, ein Gewaltopfer darstellt. Hierbei soll es sich um einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB handeln (können). Der Beitrag kritisiert diese weitestgehende Loslösung des Gewaltbegriffs vom natürlichen Wortsinn.

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BVerfG zu Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit

BVerfG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 BvR 2219/20 – Volltext 

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[…]

Gründe:

I.

 1    Der Beschwerdeführer, ein Universitätsprofessor, ist Inhaber eines Lehrstuhls an einem Institut für Psychologie. Er forscht in Projekten der empirischen Sozialforschung.

2    Im Rahmen eines Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden im Justizvollzug Inhaftierte interviewt. Vorab wurden die Interviewpartner informiert, und es wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Im Informationsschreiben heißt es:

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Ralf Kölbel (Hrsg.): Whistleblowing. Bd. 1. Stand und Perspektiven der empirischen Forschung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag C.F. Müller, ISBN: 978-3-8114-5418-7, S. 308, Euro 89,00. 

Im Vorwort heißt es, dass sich dieser Band um eine „umfassende Zusammenführung des empirischen Wissens zum Whistleblowing“ bemüht, wobei es nicht nur um die Aufbereitung vorhandener Literatur, sondern auch um die Darstellung eigener Forschungsprojekte geht (S. V). Interessant ist dieser Band daher schon deshalb, weil das Hinweisgeberschutzgesetz im Juli 2023 in Kraft getreten ist und man sich von der Lektüre insoweit eine Art Grundlegung verspricht sowie ein Grünbuch, an dem man die gesetzliche Umsetzung messen kann.

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Johannes Makepeace: Der Polygraf als Entlastungsbeweis

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-161813-0, S. 203, Euro 74.

Der Einsatz des Polygrafen als Entlastungsbeweis gehört zu einer der umstrittensten Fragen sowohl unter Psychologen als auch Juristen. Während der BGH in Strafsachen dem Polygrafen jeglichen Beweiswert abspricht, kommt er gerade bei familiengerichtlichen Verfahren durchaus zum Einsatz. Makepeace weist einleitend auf die Sexualstrafrechtsreform hin, durch die es in der Folge zu vermehrten Verurteilungen kam.

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Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG)

Gesetzentwürfe: 

Am 13. Oktober 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG) auf den Weg gebracht (BR-Drs. 506/23). Grund ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Optimierung der Strukturen bei der Geldwäschebekämpfung und ihrer Ressourcen. Zudem hat der Bundestag in einer Entschließung gefordert, ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung vorzulegen, das die Handlungsempfehlungen der FATF umsetzt, die sie in ihrem Abschlussbericht vom 25. August 2022 veröffentlichte. Kritisiert wurde dort bspw. die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie eine unzureichende Ressourcenausstattung. Außerdem seien zwar die Vortaten (Betrug, Drogenhandel, Menschenhandel) verfolgt, die verdächtigen Finanzströme jedoch zu wenig untersucht worden.

Neben der Verbesserung der Geldwäschebekämpfung durch das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz soll daher auch eine aufbauorganisatorische Änderung in Form der Errichtung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) folgen, die die Analyse, die straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und die Aufsicht zusammenführt. Die strafrechtlichen Ermittlungen sollen wiederum innerhalb der Bundesoberbehörde durch das einzurichtende Ermittlungszentrum Geldwäsche (EGZ) erfolgen. Aufgaben und Befugnisse des EGZ werden künftig im Geldwäscheermittlungsgesetz geregelt. Des Weiteren soll die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in das BBF überführt werden, um Synergieeffekte zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgung und Analyse zu verbessern. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des BKA als polizeiliche Zentralstelle im nationalen und internationalen Verbund. Gem. § 4 BKAG verbleibt dort ebenfalls die Zuständigkeit „für Ermittlungen von Geldwäsche sowie die Ermittlung der Vortaten, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität“ sowie „die Zuständigkeit für Ermittlungen im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5 BKAG.“

Flankierend soll die Errichtung eines Immobilientransaktionsregisters die Transparenz im Immobiliensektor erhöhen und ebenfalls zur Geldwäschebekämpfung beitragen.

Am 24. November 2023 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat entsprechend der Empfehlungen Stellung zu nehmen (BR-Drs. 506/1/23).

Am 29. Januar 2024 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Einige Experten sahen dem Entwurf der Bundesregierung positiv entgegen. Alexander Fuchs von der Staatsanwaltschaft Köln betonte, dass der Entwurf genau das umsetze, was von der Financial Action Task Force (FATF) gefordert werde. Einen Ermittlungsfokus auf die Geldwäsche zu legen, helfe insbesondere dann, wenn auch ohne einen Anlass hinsichtlich anderer Vortaten ermittelt werden dürfe. In diesem Zusammenhang begrüßte Fuchs auch eine vortatenunabhängige Telekommunikationsüberwachung. Daniel Thelesklaf von der FIU forderte ebenfalls eine Verbesserung des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland. Wie die Korruptionsbekämpfung in anderen Ländern zeige, sei es sinnvoll, repressive und präventive Maßnahmen unter einem Dach zu vereinen. Prof. Dr. Kilian Wegner von der Europa-Universität Viadrina gab zu bedenken, dass die Praxis viele Konstellationen zeigen werde, die in dem Entwurf noch nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Beispielsweise sei nicht klar, welche Institution als Ansprechpartner für ausländische Partner fungiere. Unter Umständen könnten das BKA sowie das neue Ermittlungszentrum zuständig sein, die einem unterschiedlichen Ministerium unterstehen. „Es wäre ratsam, einen Entscheidungsmechanismus zu haben, in den die beiden Ministerien integriert sind“, so Wegner. Frank Buckenhofer von der Gewerkschaft der Polizei sah hingegen keine Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Bundesbehörde. Sie schaffe außerhalb polizeilicher Strukturen „keine Verbesserung und Optimierung bestehender Prozesse und Gesetze“ bei der polizeilichen Bekämpfung komplexer Finanzkriminalität, so die Stellungnahme der GdP.

Am 26. Juni 2024 hat der Finanzausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet. Die Koalition habe die Anhörung im Finanzausschuss vom 29. Januar 2024 ausgewertet und Rückmeldungen aus den Ländern, von den Sicherheitsbehörden und den Fraktionen aufgenommen. Ein Beschluss des Gesetzes durch den Bundestag wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem Vermögensverschleierungsgesetz erwartet, das ebenfalls zeitnah eingebracht werden soll.  

 

 

 

 

Referentenentwurf zur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit: BGBl. I 2026 Nr. 95

 

Gesetzentwürfe: 

 

Nachdem die Gesetzesvorlage der Diskontinuität unterlag, hat das BMJV am 23. Juli 2025 erneut einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Diesmal trägt der Titel des Entwurfs den Zusatz „und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit“. Um den durch die Europäische Union festgestellten Defizite im Bereich der Terrorismusbekämpfung entgegenzutreten, nennt der Referentenentwurf wortgleich die bereits vorgesehenen Änderungen des Entwurfs der letzten Legislaturperiode. Vor dem Hintergrund, dass zuletzt bei Terrorangriffen vermehrt Alltagsgegenstände wie Fahrzeuge oder Messer genutzt worden seien, soll zusätzlich die Strafbarkeit auf die Planung im Vorfeld ausgeweitet werden. Dem Zusatz des neuen Titels entsprechend ist des Weiteren vorgesehen, den Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 Abs. 1 StGB) zu verschärfen. 

§ 89a StGB-E:

(1) Wer eine terroristische Straftat nach Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet und dabei fest entschlossen ist, diese terroristische Straftat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Terroristische Straftaten sind (…)

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine terroristische Straftat nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Waffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 genannten Straftaten dienen,

2. Waffen, gefährliche Werkzeuge, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, verwahrt, einem anderen überlässt oder zur Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen, biologischen oder chemischen Waffen nach den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen forscht,

3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind,

4. aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, um

a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder

b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen, oder

5. in die Bundesrepublik Deutschland einreist, um

a) eine terroristische Straftat zu begehen oder sich an einer solchen zu beteiligen oder eine in Nummer 1 genannte Handlung zu begehen oder

b) sich an einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, als Mitglied zu beteiligen oder um eine solche Vereinigung zu unterstützen.

(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder 5 ist der Versuch strafbar. (…)

Am 1. Oktober 2025 wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Extremisten, Terrornetzwerke und autoritäre Staaten arbeiten ganz gezielt gegen uns – und unsere freie Gesellschaft. Hierauf geben wir eine klare Antwort, indem wir unser Strafrecht klar gegen Bedrohungen durch Terrorismus und ausländische Spionage nachjustieren. Unsere Strafverfolgungsbehörden können so wirksamer schon gegen die Vorbereitung von Anschlägen und hybrider Kriegsführung vorgehen. Das gilt insbesondere auch für die Vorbereitung von Anschlägen mit Alltagsgegenständen wie Autos oder Messern, die die Sicherheit der Menschen hier in Deutschland besonders bedrohen.“

Am 21. November 2025 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs. 559/25 (B)). Am 14. Januar 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. In der Anhörung bestand grundsätzlich Einigkeit darüber, dass der Gesetzentwurf der Umsetzung der EU-Richtlinie diene und bestehende Strafbarkeitslücken im Bereich des Terrorismus geschlossen werden sollen, zugleich wurde aber die Reichweite der geplanten Vorfeldkriminalisierung kontrovers bewertet. Simon Henrichs begrüßte die konkrete und vollständige Umsetzung der Richtlinie und hielt sowohl die strafrechtlichen als auch die strafprozessualen Änderungen für notwendig, da Ermittlungen im Terrorismus- und Spionagebereich ohne verdeckte Maßnahmen kaum möglich seien; zugleich wies er auf steigenden Personalbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden hin. Marcus Köhler hielt die Änderungen ebenfalls für weitgehend unausweichlich und grundsätzlich sinnvoll, regte jedoch aus Gründen der Normenklarheit punktuelle Nachbesserungen an, etwa bei der Bestimmung terroristischer Straftaten und beim subjektiven Tatbestand. Yasemin Tüz unterstützte die Ausweitung der Strafbarkeit zur Schließung von Lücken und zur Reaktion auf zunehmende nachrichtendienstliche Bedrohungen, warnte aber ebenfalls vor erheblichen Mehrbelastungen für die Justiz. Kritischer äußerten sich mehrere Sachverständige zur Verhältnismäßigkeit. Prof. Dr. Mark A. Zöller beanstandete, dass der Entwurf über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehe, und warnte vor verfassungsrechtlichen Risiken einer immer weiter ins Vorfeld verlagerten Strafbarkeit, die Terrorismus zudem nicht allein wirksam bekämpfen könne. Wolfgang Nettersheim sah den Entwurf als mit dem Ultima-ratio-Prinzip unvereinbar, da er zu viele nur entfernt terrorismusnahe Handlungen erfasse, und plädierte für eine deutliche Begrenzung auch auf Kosten europarechtlicher Konflikte. Dr. Andreas Schmidtke bewertete den Entwurf insgesamt positiv und verfassungsrechtlich noch vertretbar, mahnte jedoch eine stärkere tatbestandliche Konturierung an. Dr. Lukas Theune hielt Teile des Entwurfs ebenfalls für verfassungsrechtlich fragil, da klare Maßstäbe für so weit vorverlagerte Strafnormen fehlten, und sah mögliche Grenzen aus der Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr erreicht.

Am 29. Januar 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit nach halbstündiger Debatte in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses angenommen. Am 6. März 2026 verzichtete der Bundesrat darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen und gab grünes Licht. Das Gesetz wurde am 1. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 2. April 2026 in Kraft. 

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

Am 22. November 2023 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ziel der Richtlinie ist es, eine Definition für terroristische Straftaten zu schaffen. Zudem soll die Ein- und Rückreise aus Risikogebieten für ausländische terroristische Kämpfer („Foreign Terrorist Fighters“) als strafbare Handlung eingestuft werden und die Terrorismusfinanzierung ebenfalls umfassend unter Strafe gestellt werden.

Obwohl Deutschland mit den Tatbeständen der §§ 129a, 129 StGB und §§ 89a, 89b und 89c StGB „gut aufgestellt“ sei, habe die Europäische Union Defizite in der Umsetzung der Terrorismusrichtlinie gerügt. Diesen soll nun mit dem Gesetzentwurf begegnet werden.

Dazu werden § 89a und § 89c StGB wie folgt geändert:

  • „In § 89a Abs.1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Abs.2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Abs. 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In § 89a Abs. 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert und damit die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
  • 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt und damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in § 89c Abs. 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.“

Erste Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie hier. Am 8. Mai hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Am 5. Juli 2024 nahm der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung (BR-Drs. 240/24 (B)). 

Am 23. September 2024 haben sich zahlreiche Sachverständige im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zu den geplanten Änderungen geäußert. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Hierbei wurde der Entwurf von den Sachverständigen unterschiedlich bewertet. Während die Umsetzung der europäischen Richtlinie als notwendig erachtet wurde, haben sich insbesondere die Sachverständigen aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich gegenüber den Ergänzungen kritisch geäußert. Das Vorhaben expandiere den strafrechtlich relevanten Bereich  zu weit und ist insoweit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ausgesetzt. Insbesondere Prof. Dr. Katharina Beckemper (Universität Leipzig) und Dr. Anneke Petzsche (Humboldt-Universität zu Berlin) bewerteten den Entwurf differenziert. Während beide die Vorlage grundsätzlich begrüßten und Beckemper betonte, dass der Entwurf den Vorgaben des europäischen Rechts entspreche, so kritisierten beide die erhebliche Vorverlagerung der (Versuchs-)Strafbarkeit. Petzsche hob hervor, dass sich die gesetzlichen Veränderungen an rechtsstaatlichen Grundsätzen messen lassen müssen. Prof. Dr. Arndt Sinn von der Universität Osnabrück schloß sich diesen Erwägungen grundsätzlich an, sah jedoch einige der Änderungen schon nicht unionsrechtlich determiniert. Von der Einführung dieser Vorschriften sollte dahingehend abgesehen werden. Zudem regt Sinn an, die Regelungsstruktur des § 89a StGB zu überdenken – und ggf. an die Richtlinienstruktur anzupassen. Prof. Dr. Mark A. Zöller von der LMU München konstatiert, dass bei der Ausgestaltung des deutschen Terrorismusstrafrecht bereits vor der Aushandlung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung im Jahre 2017 Fehler einzugestehen sind. Die viel zu weite Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Vorfeld terroristischer Verhaltensweisen sei mit dem deutschen Strafrechtssystem nur schwerlich in Einklang zu bringen. RA Stefan Conen aus Berlin will erkennen, dass alle Stellungnahmen der Sachverständigen von Zweifeln an der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit den Grundlagen des deutschen Strafrechts geprägt sind; jedoch könne die Diskussion um das Terrorismusstrafrecht allein auf europäischer Ebene geführt werden, da es sich bei der Richtlinie um zwingende europäische Vorgaben handele. Zwar lasse der Entwurf erkennen, dass eine über den europarechtlichen Vorgaben hinausgehende Ausdehnung der Strafbarkeit vermieden werden wollte, jedoch gelinge dies dem Entwurf nicht. Conen appellierte insoweit, dass der Entwurf an keiner Stelle über das für die Umsetzung Notwendige hinausgehen sollte.

Die als Sachverständigen eingeladenen Praktiker begrüßten weitgehend die vorgeschlagenen Änderungen. Dirk Peglow (BRK) attestierte dem Entwurf großes Potenzial, bisherige Lücken in der Strafverfolgung zu schließen; insbesondere die Konkretisierung und Erweiterung des Katalogs terroristischer Straftaten sei zu begrüßen. Anders als die Stimmen aus der Rechtswissenschaft erachtete es Peglow als sachgerecht, die Vorfeldstrafbarkeit weiter auszudehnen. Durch die Änderungen könnte terroristische Vorfeldaktivität besser erkannt und verfolgt werden. Alexander Poitz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, sah es als zwingend notwendig, dass die Sicherheitsbehörden personell gestärkt und mit weitergehenden, wirksamen Befugnissen ausgestattet werden. Hierbei betonte Poitz, dass aus strafrechtlicher Perspektive insbesondere die Terrorismusfinanzierung stärker bekämpft werden müsse. Eine ähnliche Stoßrichtung wies auch die Stellungnahme von Wolfram Nettersheim, Staatsanwaltschaft beim BGH, auf. Dieser sprach sich in seiner Stellungnahme für eine Ausweitung der (Vorfeld-)Strafbarkeit im Bereich der terroristisch-motivierten Verhaltensweisen aus. Nettersheim begrüßte insbesondere die Einführung einer einheitlichen Definition einer terroristischen Straftat. Gleichzeitig warnte Nettersheim, dass die materiell-strafrechtlichen Gesetzesänderungen nur von Belang seien, wenn mit ihnen auch neue strafprozessuale Ermächtigungen eingeführt werden. Dr. Andreas Schmidtke, Richter am OLG Düsseldorf, begrüßte den Entwurf uneingeschränkt; dass nunmehr die bestehenden Umsetzungsdefizite geschlossen werden sei positiv zu bewerten. Jedoch müssten die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches punktuell nachgebessert werden; Schmidtke sah durch die Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit die Grenzen der Legitimität staatlichen Strafens teilweise überschritten. Die strafprozessualen Änderungen begegnen dagegen durchgreifenden Bedenken. Insoweit müsse sichergestellt werden, dass die prozessualen Befugnisse und die materiellrechtlichen Strafbarkeiten nicht auseinanderfallen.

Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Am 23. November hat das BMJ ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Die Fortentwicklung des Strafrechts ist eine Kernaufgabe der Rechtspolitik. Daher müssen wir fragen: Setzt der Staat im Strafrecht die richtigen Prioritäten? Passen unsere Straftatbestände noch ausnahmslos in die Zeit? Es war dringend nötig, die Fragen zu stellen. Wir haben nun das Strafgesetzbuch systematisch durchgesehen und überprüft, welche Straftatbestände historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen. Wir gehen damit eine überfällige Modernisierung der Strafrechtspolitik an. Das stärkt Akzeptanz und Wirksamkeit unseres Rechtsstaats.“

Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, das StGB systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen, sei Ausdruck einer liberalen und evidenzbasierten Strafrechtspolitik.

Folgende Straftatbestände sollen aufgehoben, bzw. angepasst werden:  

  • § 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
    Insbesondere durch die digitale Veröffentlichung sei der Tatbestand nicht mehr zeitgemäß. Strafwürdige Fälle könnten zudem über §§ 267, 274 und 303 StGB erfasst werden.
  • § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden soll zukünftig alternativ zur Wartepflicht eine Meldepflicht eingeführt werden. Die notwendigen Informationen sollen dann digital an eingerichtete Meldestellen übermittelt werden.
  • § 184f StGB – Ausübung verbotener Prostitution
    Die Ausübung verbotener Prostitution soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • §§ 211, 21, 213 StGB – Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags
    Da die Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“ der Lehre vom Tätertyp aus der NS-Zeit entspringen, sollen die Tatbestände sprachlich angepasst werden.
  • § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 
    Da die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt, soll der Tatbestand aus deklaratorischen Gründen aufgehoben werden.
  • § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger 
    Der Straftatbestand soll an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-454/19; EuGH, Beschl. v. 16.5.2022 – C-724/21), da eine Ungleichbehandlung einer Entziehung Minderjähriger in Deutschland und im Ausland im Widerspruch zur Freizügigkeit der Unionsbürger stehe.
  • § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen 
    Der Straftatbestand soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • § 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Aufgrund des Wegfalls von Scheckkarten soll die Tatbestandsvariante gestrichen werden.
  • § 284 ff StGB – Unerlaubtes Glücksspiel 
    Da entsprechende Verstöße gem. § 28a des Glücksspielstaatsvertrages der Länder geahndet werden können, sollen die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden. Eine Strafbarkeit verbleibt bei Manipulation des Spiels wegen Betrugs (§ 263 StGB).
  • § 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    Mangels Bedeutung in der Rechtspraxis soll der Tatbestand aufgehoben werden.
  • § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    „Die hohe Strafandrohung, die ohnehin eine restriktive Auslegung der Norm erfordert, der historische Hintergrund und die systematische Einordnung im Achtundzwanzigsten Abschnitt des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) begründen seit längerem Zweifel an der kriminalpolitischen Legitimation des Tatbestandes“, so das Eckpunktepapier. Der Tatbestand soll ebenfalls gestrichen werden.
  • § 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur 
    Auch diese Vorschrift soll aufgehoben werden, da sich dahinter kein relevantes Kriminalitätsphänomen verberge.
  • § 352 StGB – Gebührenüberhebung 
    Eine Privilegierung der Berufsgruppen der Anwält:innen, Notar:innen, Gerichtsvollzieher:innen oder Bezirksschornsteinfeger:innen durch § 352 StGB gegenüber § 263 StGB sei rechtspolitisch nicht begründbar. Die Norm soll daher ebenfalls aufgehoben werden.

Daneben erwähnt das Eckpunktepapier auch Tatbestände, die bereits Gegenstand anderer Vorhaben sind oder waren:

  • § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Eine Reduzierung der Strafandrohung für die Tatbestandsalternativen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB wurde bereits am 17. November 2023 auf den Weg gebracht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
  • § 202a ff. StGB – Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten
    Zur Vorbereitung eines Entwurfs fand am 30. Juni 2023 und 4. Oktober 2023 ein Symposium mit Expert:innen statt. Die Auswertung soll Eckpunkte für diesen erfassen und in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden.
  • § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
    Der Tatbestand wurde bereits aufgehoben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Das 7. Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) – Big Data im Sicherheitsrecht

von Ruben Doneleit und Isabella Klotz

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Am 15. September 2023 fand zum nunmehr siebten Mal (und erstmals unter neuem Namen[1]) das Forum zum Recht der Inneren Sicherheit (FORIS) in Mainz statt. Die Schirmherrschaft für die Tagung hatte auch in diesem Jahr die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyerübernommen. Tagungsort war deshalb wiederum die am Rhein gelegene Mainzer Staatskanzlei. Dieses Jahr lautete das Thema der vom Institut für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit (IDRIS) der LMU München gemeinsam mit dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ausgerichteten Veranstaltung „Big Data im Sicherheitsrecht“.

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