Keine Verfassungswidrigkeit durch Auslegung des Vorsatzbegriffes – BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde im „Kudamm-Raser-Fall“ nicht zur Entscheidung an

BVerfG, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20 / Volltext 

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Leitsatz der Redaktion:

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement des Eventualvorsatzes dient die objektive Gefährlichkeit einer Handlung als wesentlicher Anhaltspunkt.

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Strafzweckpräferenzen von Jura-Studierenden – Ergebnisse einer Tübinger Längsschnittstudie

von Simon Schlicksupp (cand. iur.) und Dr. Thaya Vester, M.A. 

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Abstract
Der vorliegende Beitrag präsentiert und diskutiert die Ergebnisse einer Studierendenbefragung zur Einschätzung der Relevanz von Strafzwecken. Es handelt sich um eine Längsschnittstudie mit unveränderten Items, die durch jährliche Erhebung seit dem Jahr 2007 in der Vorlesung „Strafrecht Besonderer Teil“ an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen erhoben wird (im Folgenden: KriPol-Umfrage). In diesem Zeitraum zeigen die Daten eine große Konstanz und Stabilität, wobei die Mittelwertzustimmung zu den Strafzwecken „Abschreckung“, „Besserung“ und „Aufrechterhaltung der Normtreue“ gegenüber „Vergeltung“ und „Opfergenugtuung“ deutlich und stetig größer ausfällt. Ein Vergleich von männlichen und weiblichen Befragten zeigt zudem, dass Frauen bei allen Strafzwecken höhere Zustimmungswerte vergeben, dieser Unterschied bei „Opfergenugtuung“ aber besonders deutlich ausfällt. Eine Einordnung in vergleichbare Befragungen stützt die Befunde. Abschließend werden kriminalpolitische Folgerungen für Strafurteile „im Namen des Volkes“ (§ 268 Abs. 1 StPO) erörtert.

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Tamara Rapo: Videotechnologie im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2022, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18622-8, S. 519, Euro 119,90.

Der neue Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung macht deutlich, wie wichtig flankierende Arbeiten zur Videotechnologie im Strafverfahren sind. Noch vor dem Referentenentwurf hat – unter Berücksichtigung der Literatur bis Ende des Jahres 2021 – die Dissertation von Rapo sich der Videotechnologie im Strafverfahren angenommen. Insofern können die Erkenntnisse dieser Monografie sehr gut in die aktuelle Diskussion einfließen.

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Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Januar 2023: 

 

 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer: Alternativ-Entwurf Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung (AE-ADH)

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Nomos, ISBN: 978-3-8487-7530-9, S. 89, Euro 29,00.

Über die unzureichende Protokollierung und Dokumentation gerade der Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten und der Verbesserung dieses unzeitgemäßen strafprozessualen Zustands wird schon seit langem diskutiert. Bereits die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens in den Jahren 2014/2015 hatte empfohlen, die Einführung der audiovisuellen Dokumentation näher zu prüfen. Anknüpfend daran hat das Bundesministerium der Justiz im Herbst 2019 eine Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingesetzt, die die Einführung einer technischen Dokumentation befürwortete. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 ist dementsprechend eine gesetzliche Umsetzung vorgesehen. Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf vor, der schlicht die Protokollierungsvorschriften anpasst und einen flankierenden materiell-rechtlichen Straftatbestand schafft.

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Herausgeber
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Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
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Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 192a StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitslücken, die die Vorschrift schließen soll, tatsächlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst lückenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafwürdigkeit fragwürdig ist. Andererseits öffnen sich Räume der Straflosigkeit für Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten Fällen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben können.

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Wunsch und Wirklichkeit einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ – Rechtstheoretische Grundlagen eines innovativen Evaluationsinstruments in der Sicherheitsgesetzgebung

von Dr. Oliver Harry Gerson 

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Abstract

Im aktuellen Koalitionsvertrag (2021-2025) der Regierungsparteien der „Ampelkoalition“ ist im Zusammenhang mit dem Themenbereich „Sicherheit und Freiheit“ neben der Einrichtung einer sog. Freiheitskommission als unabhängiges Expertengremium auch die Erstellung einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ vorgesehen. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, in welcher Form und in welchem Umfang eine solche Gesamtschau der Sicherheitsgesetze erfolgen soll und ob es dabei wirklich darum gehen kann, Freiheitseinschränkungen des Bürgers durch Überwachungsbefugnisnormen zu „berechnen“. Insofern stellen sich intrikate Fragen nach den rechtstheoretischen Grundlagen, dem tatsächlichen Nutzen und den Risiken eines solchen Vorhabens. Der nachfolgende Beitrag unternimmt die dogmatisch und methodisch unabdingbare Nabelschau des Konzepts einer Überwachungsgesamtrechnung unter Diskussion bereits publizierter Umsetzungsvorschläge und präsentiert im Anschluss ein eigenes, in Grundierung und Wirkmechanismus singuläres Modell für eine praxistaugliche Ausgestaltung.

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(Inter-) Nationale Strafverfolgung in der Cloud? Risiken unilateraler Zugriffe auf Auslandsdaten

von Christine Untch

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Abstract
Um Strafverfolgungsbehörden einen erleichterten und schnelleren Zugang zu Cloud-Daten im Ausland zu verschaffen, schlägt die Europäische Union unilaterale Direktzugriffe bei den Anbietern solcher Dienste vor. Der folgende Beitrag zeigt die daraus resultierenden Risiken für die internationale Zusammenarbeit, Interessen der Diensteanbieter und insbesondere den Grundrechts- und Datenschutz Betroffener auf und bietet alternative Lösungsmöglichkeiten an.

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