Abstract
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Dezember 2020 die generelle Strafbarkeit einer Mitwirkung an der Selbsttötung in § 78 öStGB mit Wirkung am 31.12.2021 als verfassungswidrig aufgehoben. Der österreichische Gesetzgeber hat daraufhin am 1.1.2022 ein eigenes „Sterbeverfügungsgesetz“ in Kraft gesetzt und in § 78 öStGB eine (nur) eingeschränkte Strafbarkeit der Mitwirkung an einer Selbsttötung vorgesehen. Unklar ist, ob mit der gesetzlichen Neuregelung das Autonomiekonzept des VfGH hinreichend umgesetzt wurde. Im folgenden Beitrag wird die weit formulierte Autonomie zur Lebensbeendigung in der Entscheidung des VfGH mit dem Autonomiekonzept der gesetzlichen Neuregelung verglichen und die Grenzziehung kritisch hinterfragt.
Sabine Horn
Strafbarkeit der Mitwirkung am freiverantwortlich begangenen Suizid? Ein Beitrag zum neuen österreichischen Sterbeverfügungsgesetz und zur Novellierung des § 78 österreichisches StGB
von Univ.-Prof. Dr. iur. Erwin Bernat
Abstract
In Österreich war die Mitwirkung am Suizid (Verleitung und Beihilfe zur Selbsttötung) bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 auch dann strafbar, wenn sich der Sterbewillige aus freien Stücken das Leben nahm (§ 78 StGB i.d. Stammfassung). Dieser Regelung wurde allerdings durch eine Entscheidung des VfGH (VfSlg. 20.433), die in weiten Teilen ein Spiegelbild des Urteils des BVerfG zu § 217 dStGB (BVerfGE 153, 182) ist, der Boden entzogen. In Reaktion auf VfSlg. 20.433 gewährleistet das mit 1.1.2022 in Kraft getretene Sterbeverfügungsgesetz (BGBl I 2021/242) ein Recht auf Suizid und Suizidbeihilfe, verankert aber gleichzeitig einschneidende administrativ-prozedurale Regeln, die der Sterbewillige beachten muss, um das todbringende Präparat legal zu erwerben. Schließlich kann die Leistung von Suizidbeihilfe für den Suizidbeihelfer strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, wenn er gewisse Regeln des Sterbeverfügungsgesetzes missachtet (§ 78 StGB i.d.F. von Art. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes).
Anna Lohmann: Strafrecht im Zeitalter von Künstlicher Intelligenz. Der Einfluss von autonomen Systemen und KI auf die tradierten strafrechtlichen Verantwortungsstrukturen
2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8330-4, S. 289, Euro 82,00.
Über die Frage strafrechtlicher Verantwortlichkeit für Schäden beim Einsatz von KI ist schon viel geschrieben worden. Hierbei geht es häufig um die Auflösung von Dilemmata-Situationen im Bereich des autonomen Fahrens. Seltener sind grundlegende Arbeiten zur Reichweite des Sorgfaltsmaßstabs beim Inverkehrbringen von KI-Produkten sowie der individuellen (Unternehmens-)Verantwortung für KI-Produkte. Insofern ist es verdienstvoll, sich dieses zukunftsträchtigen Themenfeldes in einer Dissertation anzunehmen.
Christian Kopetzki/Ulrich H.J. Körtner (Hrsg.): Leichenöffnung für wissenschaftliche Zwecke (Schriftenreihe Ethik und Recht in der Medizin, Bd. 14)
2021, Verlag Österreich, ISBN: 978-3-7046-8654-1, S. 196, Euro 56,42.
Bekanntlich ist der Umgang einer Gesellschaft mit ihren Toten ein „wichtiger Gradmesser“ nicht nur für die Einstellung dieser Gesellschaft zum Tod, sondern zugleich für „den Umgang der Lebenden miteinander“: „Der Tod ist abstrakt, die Toten sind jedoch konkret“. Mit dieser Eingangssentenz in der Präambel des vorliegenden Bandes, der aus einer Tagung des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin (IERM) an der Universität Wien hervorgegangen ist, treffen die Herausgeber einen zentralen Punkt: Selbstbestimmungs- und postmortales Persönlichkeitsrecht (Verfügungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen sowie seiner nahen Angehörigen) streiten, u.U. noch verstärkt durch die Glaubensfreiheit, für das grundsätzliche Tabu gegenüber Leichenöffnungen oder gar die Entnahme von Gewebeteilen oder Organen (was die Straftatbestände gegen eine „Störung der Totenruhe“ sicherstellen sollen, vgl. § 168 dStGB bzw. § 190 öStGB); für die Vornahme von Obduktionen bzw. Sektionen sprechen hingegen gewichtige gesamtgesellschaftliche Interessen, sei es etwa die Aufklärung von Straftaten (§ 87 dStPO bzw. § 128 öStPO), die frühzeitige Entdeckung von Infektionsquellen (§ 25 Abs. 4 dIfSG bzw. § 5 öEpidemieG, dazu näher M. Grimm, S. 145 ff., 168 ff.), die Qualitätssicherung ärztlichen Handelns (Behandlungsfehler?) oder generell die medizinische Forschung und akademische Lehre (Anatomie).
Jörn Patzak: Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8075-4, S. 347, Euro 89,00.
Die Dissertation über das Konkurrenzverhältnis beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wurde von keinem Unbekannten verfasst. Vielmehr wird sie von einem ausgewiesenen Experten des Betäubungsmittelrechts vorlegt, nämlich dem Mitherausgeber und Kommentator des Beck´schen Kurzkommentars zum BtMG. Insofern durfte man gespannt sein auf die Auflösung der „fast täglich in obergerichtlichen Entscheidungen zu Tage tretende(n) Schwierigkeiten bei der Anwendung der Konkurrenzen im Betäubungsmittelrecht“ (S. 32).
Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung – Haupverhandlungsdokumentationsgesetz (DokHVG)
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJ
- Regierungsentwurf: BT Drs. 20/8096
- Begleitpapier zum Regierungsentwurf
- Synopse
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/23
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 20/9359
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 603/1/23
Am 22. November 2022 veröffentlichte das BMJ einen Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Der Entwurf soll eine gesetzliche Grundlage für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzliche Hauptverhandlung vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten schaffen. Dort werden regelmäßig nur die wesentlichen Förmlichkeiten (sog. Formalprotokoll) schriftlich protokolliert, um sie in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Nur wenn es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung ankommt, wird von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung angeordnet (§ 273 Abs. 3 StPO). An den Amtsgerichten stellt sich die Praxis anders dar. Dort werden zumindest die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufgenommen. Für die Verfahrensbeteiligten an den Landes- und Oberlandesgerichten hat dies zur Folge, dass sie sich mangels einer objektiven Dokumentation der Hauptverhandlung selbst Notizen zum Inhalt fertigen müssen und sich nicht vollumfänglich auf das Geschehen in der Hauptverhandlung selbst konzentrieren können. Weiteres Gewicht bekommen hier lange Verfahrensdauern und sog. Umfangsverfahren, bei denen die Gefahr naheliegt, dass die Erinnerung an Einzelheiten mit der Zeit zunehmend verblasst.
Daher soll die Hauptverhandlung in Zukunft in Bild und Ton aufgezeichnet und im Anschluss transkribiert werden. Die Aufzeichnungen treten neben das Protokoll, sollen aber keine unmittelbar prozessuale Wirkung entfalten. Sie sollen lediglich den Verfahrensbeteiligten als objektives Hilfsmittel zur Aufarbeitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen. Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte dokumentierter Personen sollen flankierend verfahrensrechtliche und materiell-strafrechtliche Regelungen geschaffen werden. Auch technische Maßnahmen, wie bspw. eine Verpixelung, können dabei helfen. Zunächst ist geplant, die digitale Dokumentation als erstes bei den Oberlandesgerichten einzusetzen, die in Organleihe Staatsschutzverfahren in der Zuständigkeit des Bundes führen.
Am 7. Juli 2023 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und hat entsprechend Stellung genommen (BR Drs. 227/1/23).
Einen Überblick über den überarbeiteten Regierungsentwurf gibt der Beitrag von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt in der KriPoZ 4/2023, 278 ff.
Am Abend des 21. September 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 11. Oktober 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Während die Anwaltschaft den Regierungsentwurf begrüßte, äußerte sich die Richterschaft insbesondere hinsichtlich der Ressourcen der Strafjustiz kritisch. Dr. Margarete Gräfin von Galen (Fachanwältin für Strafrecht) betonte in ihrer Stellungnahme, dass es derzeit keine zuverlässige und objektive Dokumentation des Inhalts einer Hauptverhandlung gebe. Prof. Dr. Christoph Knauer (BRAK) empfand das bestehende Protokollsystem insbesondere als nicht mehr zeitgemäß. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung könne Missverständnissen entgegenwirken und Fehlurteile verhindern. Auch Stephan Schneider betonte, dass mit der digitalen Dokumentation ein wesentlicher Beitrag für den Rechtsstaat geleistet werde. Prof. Dr. Ali B. Norouzi (DAV) begrüßte ebenfalls den Regierungsentwurf, der durchaus dazu geeignet sei, das grundlegende Dokumentationsdefizit in der Hauptverhandlung zu beenden. Er äußerte lediglich Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, die Dokumentationspflicht zu suspendieren. Bedauerlich sei, dass der Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr nur noch eine Dokumentation per Tonaufnahme vorsehe und die Bild-Ton-Aufnahme optional bleibe. Richter am BGH Prof. Dr. Andreas Mosbacher betonte, dass es zu einer mindestens vorübergehenden Mehrbelastung der Strafjustiz komme. Daher sei es notwendig, die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen im Blick zu behalten. Vors. Richter am LG Fernando Sanchez-Hermosilla sah keine Notwendigkeit, das bestehende Protokollsystem zu ändern. Aus seiner Sicht bringe es viele Nachteile mit sich, auf eine digitale Aufzeichnung der Hauptverhandlung umzustellen. Neben technischen und personellen Problemen, ergäben sich auch verfahrensspezifische Probleme, ohne dass ein substantieller Mehrwert für das Strafverfahren geschaffen werde. Es gelinge Richter:innen durchaus, die für die Entscheidungsfindung erheblichen Aussagen und sonstigen Ergebnisse der Beweiserhebung festzuhalten und sich daran zu erinnern, auch wenn die Verhandlungen sich über mehrere Tage ziehen. Dieter Killmer (DRB) kritisierte, dass der Entwurf die bezweckten Vorteile und die zu erwartenden Nachteile nicht abwäge. Schließlich berge die Dokumentation von Strafverfahren auch Missbrauchsrisiken und drohe den Opferschutz und die Wahrheitsfindung zu schwächen, insbesondere bei audiovisuellen Aufzeichnungen, die tief in die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten eingriffen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wurde ebenso von Dr. Patrick Liesching vom Weißen Ring kritisiert. Vor allem für Opfer sexualisierter Gewalt sei dies schwerwiegend. Das nochmalige Durchleben der Tat durch die Schilderung in der Hauptverhandlung wird von den Betroffenen als extrem belastend empfunden. Dies werde durch die geplante Neuregelung verschärft, wenn die Zeug:innen in diesen Situationen auch noch Kameras und Mikrofonen gegenüberstehen und jeder Gefühlsausbruch festgehalten und letztlich auch eine Verbreitung gefürchtet werde. Der Opferschutz war ebenfalls für Staatsanwalt Dr. Oliver Piechaczek ein wichtiger Kritikpunkt. Es sei verheerend, wenn Opfer sexualisierter Gewalt mit der Verbreitung ihrer Aussagen in den sozialen Medien rechnen müssten. Dies führe letztlich zu einer verminderten Aussagebereitschaft und beschränke so die Wahrheitsfindung im Prozess. Dr. Ralf Wehowsky befürchtete, dass die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung eine Wesensänderung des Revisionsverfahrens herbeiführe. Viele Rügen würden sich dann in Zukunft auf Aussagen der Hauptverhandlung beziehen, die nicht zutreffend gewürdigt worden seien.
Am 17. November 2023 hat der Bundestag des Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 20/9359) mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gebilligt. Der Bundesrat beschäftigte sich am 15. Dezember 2023 erneute mit dem DokHVG und überwies den Entwurf zur grundlegenden Überarbeitung an den Vermittlungsausschuss. Laut Empfehlung des Rechtsausschusses (BR Drs. 603/1/23) begegne das Gesetz „erheblichen, grundlegenden und tiefgreifenden fachlichen Bedenken. Insbesondere müssen die folgenden zu erhebenden Bedenken:
- zur Gefahr für die Wahrheitsfindung,
- zur Beeinträchtigung des Opferschutzes,
- zur Gefahr von Verzögerungen des Verfahrens,
- zur optionalen Bildaufzeichnung der Hauptverhandlung,
- zum Inkrafttreten der Regelung zur Aufzeichnungs- und Transkriptionspflicht bei den Landgerichten am 1. Januar 2030 sowie
- zum Verhältnis von dem personellen, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand und Mehrwert
ausgeräumt werden.“
Insgesamt sah die Länderkammer keinen nachvollziehbaren Bedarf oder fachliche Notwendigkeit für die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung.
Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung
Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJ Oktober 2022
- Referentenentwurf des BMJ Oktober 2024
- Gesetzentwurf des Bundesrates: BT-Drs. 20/13748
- Gesetzentwurf der Fraktion der FDP: BT-Drs. 20/14022
- Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU: BT-Drs. 20/13366
- Synopse
- Informationspapier
Das BMJ hat am 25. Oktober 2022 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO auf den Weg gebracht. Nachdem das OVG Münster bereits 2017 die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung einstweilig ausgesetzt hatte (OVG NRW – 13 B 238/17) entschied der EuGH mit Urteil vom 20. September 2022 (C-793/19 und C-794/19, siehe KriPoZ 5/2022, 379 ff.), dass die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben ist eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung demnach nicht möglich. Als alternative Lösung sieht der Referentenentwurf daher eine anlassbezogene Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum vor, so wie es der EuGH in seinem Urteil vom 20. September 2022 ausgeführt hatte.
Die gegen das Unionsrecht verstoßenden Regelungen der §§ 175 bis 181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO sollen aufgehoben und ein neu gefasster § 100g Abs. 5 StPO eingeführt werden:
„(5) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass die in § 175 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1 und 3.“
Das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung soll anlassbezogen zur Verfolgung von erheblichen Straftaten (insbes. eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Tat) und auf Anordnung eines Richters zulässig sein, sofern die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sind und die Erhebung der Verkehrsdaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dabei sollen nur die bei den Telekommunikationsdienstleistern ohnehin bereits vorhandenen und künftig anfallenden Verkehrsdaten gesichert werden („Quick-Freeze“). Für eine begrenzte Zeit stünden diese Daten schließlich den Strafverfolgungsbehörden für eine Auswertung zur Verfügung. Flankiert wird die „Quick-Freeze-Regelung“ von Folgeänderungen im TKG, in der TKÜV, im BKAG, im ZFdG und in der EGStPO.
Nach einem langen Stillstand hat das BMJ nun am 24. Oktober 2024 erneut einen Referentenentwurf auf den Weg gebracht, nachdem die Vorratsdatenspeicherung wiederholt Gegenstand der EuGH Rechtsprechung war (Urt. v. 30. April 2024, „La Quadrature du Net u. a. II – Hadopi“, C-470/21; Urt. v. 8. April 2024, „Digital Rights“, C-293/12 und C-594/12 u.v. 6. Oktober 2020, „La Quadrature du Net u.a.“, C-511/18, C-512/18 und C-520/18). Der Entwurf sieht vor, in § 100g StPO einen Absatz 6 einzufügen, der ein Ermittlungsinstrument für bereits vorhandene und künftig anfallende Verkehrsdaten einführt:
„ (6) Auch ohne das Wissen des Betroffenen darf angeordnet werden, dass Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, die bei der Nutzung des Dienstes bereits erzeugten oder verarbeiteten und noch vorhandenen sowie künftig anfallenden Verkehrsdaten unverzüglich zu sichern haben (Sicherungsanordnung), wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in Absatz 1 oder Absatz 1a bezeichnete Straftat begangen worden ist, und soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Die Erhebung der nach Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach den Absätzen 1, 1a und 3.“
Wie schon im Entwurf aus 2022 soll die Sicherung der Daten anlassbezogen und zur Verfolgung erheblicher Straftaten möglich sein, „soweit die Verkehrsdaten für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können. Ebenso ist ein Richtervorbehalt vorgesehen.
Am 13. November 2024 hat der Bundesrat ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherungsfrist von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität auf den Weg gebracht. Ihm voraus ging eine Gesetzesinitiative des Landes Hessen (nähere Informationen dazu finden Sie hier). Er schlägt eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität vor. „Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist nicht vorgesehen. Auch auf eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr wird verzichtet, zumal ein entsprechender Abruf von den Polizeigesetzen der Länder überwiegend nicht vorgesehen ist.“ Die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung (Quick-Freeze) werde von der Mehrheit der Strafrechtspraxis als ineffizient betrachtet und sei daher abzulehnen. Auch die diskutierte anlassbezogene Erhebung von Login-IP-Adressen („Login-Falle“) sei keine Alternative, da eine solche Maßnahme bereits nach §§ 100g, 100k StPO möglich sei. Unter anderem soll § 176 Abs. 1 TKG wie folgt geändert werden:
„(1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet,
1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse der Quelle einer Verbindung,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, eine zugewiesene Benutzerkennung sowie eine gegebenenfalls zugewiesene Port-Nummer, sofern diese für die Identifikation des Endnutzers erforderlich ist, und
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrundeliegenden Zeitzone zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität für einen Monat im Inland zu speichern.“
Am 4. Dezember hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung (BT-Drs. 20/14022) in den Bundestag eingebracht. Mit dem Entwurf soll die aus dem Referentenentwurf des BMJ vorgesehene Quick-Freeze Regelung umgesetzt werden. „Um den Strafverfolgungsbehörden bei gleichzeitiger Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen einen wirksamen Zugriff auf die digitalen Beweismittel zu ermöglichen, gibt es aber eine Alternative: Mit einer anlassbezogenen Sicherung von Verkehrsdaten für einen festgelegten Zeitraum, die einer wirksamen richterlichen Kontrolle unterliegt, kann ein grundrechtsschonendes und zugleich effektives Ermittlungsinstrument zur Verfügung gestellt werden, das einer unionsrechtskonformen Regelung im Strafverfahrensrecht zugänglich ist.“
Der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU sowie der Entwurf der Fraktion der FDP wurde am 5. Dezember 2024 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
Der Referentenentwurf zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe – mehr Tradition als Fortschritt
von Dr. Frank Wilde
Abstract
Die Ersatzfreiheitsstrafe (§43 StGB) stellt seit Jahrzehnten ein kriminalpolitisches Dauerthema. Jährlich werden geschätzt 50.000 Menschen inhaftiert, obwohl gegen sie eigentlich nur eine Geldstrafe verhängt wurde. Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der eine deutliche Reduzierung der Anwendung der Ersatzfreiheitsstrafe erreichen will. Allerdings dürfte das Ziel mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu erreichen sein. Dies liegt insbesondere daran, weil der Entwurf Armut als Kernproblem der uneinbringlichen Geldstrafe ignoriert. Dadurch wir nicht die Frage gestellt, warum es so viele uneinbringliche Geldstrafe gibt und welche Reformen im Prozess der Verurteilung notwendig wären.Der Entwurf wird in diesem Beitrag dargestellt und kritisch diskutiert. Anschließend wird begründet, warum eine Reform der Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Reform der Geldstrafe anfangen muss.
