Eckpunktepapier für die Errichtung einer Freiheitskommission – Vorschlag zur gesetzlichen Verankerung eines unabhängigen Gremiums für eine Evaluation der Sicherheitsgesetze und die Erstellung einer Überwachungsgesamtrechnung

von Prof. Dr. Robert Esser, Prof. Dr. Mark A. Zöller, Beate Büttner, Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich, Dr. Oliver Harry Gerson, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Prof. Dr. Markus Löffelmann, Dr. Markus Mavany, Dr. Tanja Niedernhuber und Dr. Martin Wiacek

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Abstract
Im aktuellen Koalitionsvertrag (2021-2025) der Regierungsparteien der „Ampelkoalition“ ist im Zusammenhang mit dem Themenbereich „Sicherheit und Freiheit“ auch die Einrichtung einer sog. Freiheitskommission als unabhängiges Expertengremium vorgesehen. Mit dieser Kommission sollen für den Bereich der Sicherheitsgesetzgebung die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärker in den Fokus rücken und insgesamt die Qualität der Gesetzgebung im Zusammenhang mit staatlichen Überwachungsbefugnissen verbessert werden. Klare Konturen und Inhalte für die Arbeit einer solchen Freiheitskommission lassen sich allerdings im politischen Raum derzeit allenfalls in Ansätzen erkennen. Insofern stellen sich drängende Fragen nach Aufgaben, Befugnissen sowie der rechtlichen und organisatorischen Verankerung eines solchen Gremiums, das die Gesetzgebungspraxis im Bereich des Rechts der Inneren Sicherheit zukünftig maßgeblich prägen und verändern könnte. Zur möglichen Beantwortung solcher Fragen sollen mit dem vorliegenden Eckpunktepapier erste Vorschläge unterbreitet werden, um die rechtspolitische Diskussion über die Einrichtung der Kommission weiter anzuregen und nach Möglichkeit zu einer besseren Rechtssetzungspraxis beizutragen. 

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Die kriminalstrafrechtliche Sanktionierung der Eizellspende – Schutz christlicher Moralvorstellungen im säkularen Staat am Beispiel des ESchG

von Julia Lisa Engelbert

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Abstract
Der Beitrag untersucht die Legitimität des in § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 ESchG strafrechtlich sanktionierten Verbots der Eizellspende. Ausgehend von der Entscheidung des BayObLG vom 4.11.2020, welche eine 2-PN-Spende als strafbare Eizellspende einordnet, wird dargelegt, welchen Anforderungen eine Strafnorm genügen muss, um als legitim zu gelten und inwiefern diese im vorliegenden Fall durch die Reproduktionsfreiheit beeinflusst werden. Die Rechtfertigungsversuche für das Eizell-spendeverbot – Schutz der Spenderin, Schutz des Kindeswohls, Schutz bestimmter Wertvorstellungen – werden dargelegt und anhand der Maßstäbe für legitimes Strafrecht wird erläutert, warum jene diesen Maßstäben nicht genügen. Daraus folgt ein dringender kriminalpolitischer Appell an den Strafgesetzgeber.

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Sollte die Leihmutterschaft in Deutschland zulässig sein? Abstammung und gesellschaftlicher Wandel

von Luise Paetow 

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Abstract
Die Leihmutterschaft stellt für manche Paare die einzige Möglichkeit dar, sich den langersehnten Kinderwunsch zu erfüllen. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit den zur Gesetzesbegründung genannten und weiterhin vorgebrachten Argumenten auseinander, die einer Legalisierung vermeintlich entgegenstehen. Im Ergebnis können nach der hier vertretenen Meinung die Prämissen der Kindeswohl- und Leihmuttergefährdungen nicht überzeugen. Ein allumfassendes strafrechtliches Verbot ist weder mit dem Recht auf Fortpflanzungsfreiheit der Wunscheltern zu vereinbaren, noch stellt es die überzeugendste Lösung zum Schutze der Beteiligten dar.

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Einschränkungen der Funktionalität des Zwischenverfahrens im Strafprozess und Möglichkeiten diesen zu begegnen

von Carla Ellbrück 

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Abstract
Das Zwischenverfahren steht als zweiter Verfahrensabschnitt an zentraler Stelle im Strafprozess. In seinem Rahmen kommt es zu den ersten Berührungspunkten des erkennenden Gerichts mit dem Sachverhalt. Inwieweit dies das weitere Verfahren sowie den Richter beeinflusst und welche Reformbedarfe und -möglichkeiten zur Diskussion stehen, wird im Beitrag betrachtet.

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Je länger desto besser? – Europols neue extensive Speicherfrist für die Voranalyse nicht-kategorisierter Datensätze

von Lewin Rexin, LL.M. 

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Abstract
Der Beitrag untersucht Europols Voranalyse von unbekannten Datensätze zu Zwecken der Identifizierung von Personenkategorien, deren personenbezogene Daten Europol nicht verarbeiten darf. Zunächst wird aufgezeigt, dass für die Voranalyse unter der bis zum 27.6.2022 geltenden Europol-Verordnung keine Rechtsgrundlage existierte. Anschließend wird auf die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten aus Januar 2022 eingegangen, der Europol eine Höchstspeicherfrist für die Daten, die voranalysiert werden müssen, auferlegte. Dem gegenübergestellt wird die durch die Reform der Europol-Verordnung eingeführte Rechtsgrundlage für die Voranalyse. Diese wird kritisch auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Primärrecht geprüft. Abschließend werden Handlungsempfehlungen ausgesprochen, die die Defizite der neuen Rechtsgrundlage adressieren.

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„Catcalling“ – Möglichkeiten und Grenzen einer strafrechtlichen Regulierung

von Nora Labarta Greven, Laura-Romina Goede und Paul Brodtmann

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Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Catcalling unter Strafe gestellt werden kann. Hierfür wird zunächst der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung herausgearbeitet, um anschließend Grenzen und Implikationen für eine strafrechtliche Normierung abzuleiten. Auf Grundlage dessen werden empirische Daten einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. herangezogen, um zu untersuchen, ob ein Straftatbestand angemessen wäre.

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Deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit Unionsrecht vereinbar

EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19 – Volltext

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[…]

1    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58) im Licht der Art. 6 bis 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und von Art. 4 Abs. 2 EUV.

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David Nink: Justiz und Algorithmen. Über die Schwächen menschlicher Entscheidungsfindung und die Möglichkeiten neuer Technologien in der Rechtsprechung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18106-3, S. 533, Euro 119,90.

Die Frage, ob und wie Künstliche Intelligenz (KI) für die richterliche Entscheidungsfindung nutzbar gemacht werden kann, wird schon seit geraumer Zeit diskutiert. Hierbei geht es weniger um die Konstellation der Ersetzung richterlicher Entscheidungen durch KI, sondern vielmehr um das Nutzbarmachen von Hilfssystemen zur Arbeitserleichterung. KI im Richterstuhl wird dagegen i.d.R. als Schreckensszenario gezeichnet. Insofern ist es verdienstvoll, sich im Rahmen einer Dissertation darauf einzulassen, unter welchen Voraussetzungen richterliche Entscheidungen automatisierbar sind.

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Stephan Schindler: Biometrische Videoüberwachung. Zur Zulässigkeit biometrischer Gesichtserkennung in Verbindung mit Videoüberwachung zur Bekämpfung von Straftaten

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-7113-4, S. 771, Euro 199,00.

Die Debatte um die Vor- und Nachteile biometrischer Videoüberwachung wird schon seit längerer Zeit geführt, da den Vorteilen bei der Strafverfolgung Nachteile u.a. durch Eingriffe in Grundrechte und datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. In der umfangreichen Dissertation von Schindler werden nun ausführlich die rechtlichen und technischen Anforderungen an den polizeilichen Einsatz von Gesichtserkennung in Verbindung mit Videoüberwachung zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten erläutert. Dazu werden nicht nur die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen der deutschen Rechtsordnung, sondern auch europäische und völkerrechtliche Vorgaben in den Blick genommen.

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Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 beschloss der Bundesrat, den der Diskontinuität unterfallenden Gesetzentwurf zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungsverwahrung-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention erneut in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 20225 umgesetzt (BT-Drs. 21/1387). 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 16. September 2022 einen Gesetzesantrag für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 403/22)

Die Krisenintervention (§ 67h StGB) ermöglicht eine vorübergehende und für die Dauer von drei Monaten beschränkte erneute Unterbringung des Verurteilten zur stationären Behandlung, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands oder ein Suchtmittelrückfall eingetreten ist. Ein Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer Entziehungsanstalt kann so zunächst vermieden werden. Besteht zugleich die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten (Verbrechen oder schwerwiegende Vergehen) durch den Verurteilten, kann das zuständige Gericht die Krisenintervention gem. § 463 Abs. 6 S. 3 StPO zusätzlich für sofort vollziehbar erklären. Es fehlt jedoch an einer Regelung zur Vollstreckung der Anordnung. Im Fall eines beabsichtigten Widerrufs der Bewährungsaussetzung ermöglicht § 453c Abs. 1 StPO den Erlass eines Sicherungshaftbefehls für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Für die Vollstreckung der Krisenintervention ist jedoch nach aktueller Rechtslage zunächst eine Ladung zum Strafantritt erforderlich. Erst wenn der Verurteilte dieser nicht nachkommt, kann die Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 Abs. 2 StPO einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, der sodann sofort vollzogen werden kann. Dabei ist das Verfahren zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls in den Strafvollstreckungsordnungen der Länder unterschiedlich ausgestaltet. 

Der Entwurf Niedersachsens sieht vor, in Anlehnung an § 453c Abs. 1 StPO eine Änderung des § 463 Abs. 6 StPO und Einfügung eines § 463 Abs. 6a StPO zu schaffen: 

„Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, dass eine Krisenintervention gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 463 Abs. 6 S. 3 angeordnet werden, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Beschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen wird, einen Sicherungsunterbringungsbefehl erlassen.“

Damit soll die sofort vollziehbare Krisenintervention besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter und eine zügige Rückführung in die stationäre Therapie ermöglichen. Zudem soll ein konsequenter Gleichlauf der Vollstreckungsregeln zwischen einer Maßregel der Sicherung und Besserung und einer Freiheitsstrafe hergestellt werden. 

Der Gesetzesantrag wurde im Plenum vorgestellt und schließlich im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse verwiesen. Am 29. November 2022 brachte die Länderkammer den Entwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 20/4345). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme eine grundsätzliche Unterstützung für den Vorschlag eines Vollstreckungsunterbringungsbefehls ohne vorherige vergebliche Ladungsversuche im Falle gerichtlich sofort vollziehbarere Kriseninterventionen ausgedrückt. Insgesamt sei die Zielsetzung des Gesetzentwurfes „gut nachvollziehbar“ und werde auf seinen Umsetzungsbedarf geprüft. Kritisch gesehen wurde jedoch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Sicherungsunterbringungsbefehls vor vor der Anordnung einer Krisenintervention. „Die Krisenintervention ist ihrer Natur nach bereits ein Instrument, das darauf angelegt ist, auf temporäre, gefährliche Krisensituationen adäquat und schnellstmöglich reagieren zu können und stellt damit eine Alternative zum Sicherungsunterbringungsbefehl nach § 453c StPO dar. Der Krisenintervention eine weitere vorläufige Maßnahme vorzuschalten, würde ihrer Struktur nicht gerecht“, so die Bundesregierung.