Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Untersuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-0809-4, S. 587, Euro 169,00

Die Dissertation, die erst 2024 bei Nomos erschienen ist, wurde bereits im Wintersemester 2022/2023 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg von der Juristischen Fakultät angenommen. Der Arbeit liegt daher die im März 2023 geltende Rechtslage zugrunde, wobei ausgewählte Literatur bis Oktober 2023 berücksichtigt und aktualisiert wurde. Dies muss man wissen, wenn man nach zwei Jahren die Monografie in die Hand nimmt. Dennoch sind trotz der Schnelllebigkeit der Materie einige fundamentale Fragen (fast) zeitlos, so dass diese Arbeit immer noch lesenswert ist. Denn zentrales Forschungsziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des Zusammenspiels von digitalen Technologien und freier Beweiswürdigung. Es geht darum, zu untersuchen, welchen (künftigen) Einfluss technologiegestützte Beweise und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellungen von Tatrichterinnen und Tatrichtern haben (S. 35).

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Änderung des Eurojust-Gesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zählt seit Jahren zu den zentralen Herausforderungen der europäischen Justizpolitik. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 hat der Unionsgesetzgeber nun auf die zunehmenden Herausforderungen im Bereich des Terrorismus und der digitalen Strafverfolgung reagiert. Im Fokus stehen dabei ein verbesserter digitaler Informationsaustausch, ein modernes Fallbearbeitungssystem bei Eurojust und eine engere Anbindung der nationalen Behörden. Der Referentenentwurf des BMJV vom 18. August 2025 zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJG) und der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV) greift diese Vorgaben auf und soll sie in nationales Recht umsetzen.

Die Eurojust-Verordnung (EU) 2018/1727 bildete seit ihrer Einführung das Fundament für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den nationalen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 vom 4. Oktober 2023 wurden diese Regelungen grundlegend überarbeitet – insbesondere im Hinblick auf vier zentrale Punkte:

1. Stärkung des digitalen Informationsaustauschs bei Terrorismusfällen

Die Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, Informationen über grenzüberschreitende Terrorismusfälle in digitaler Form zu übermitteln, ergänzt um biometrische Daten (wie beispielsweise Fingerabdrücke, Lichtbilder), soweit vorhanden.

2. Modernisierung und Integration des Fallbearbeitungssystems

Das justizielle Register zur Terrorismusbekämpfung („Counter Terrorism Register“) wird vollständig in das neue Fallbearbeitungssystem integriert, um Eurojust eine automatisierte Verknüpfung relevanter Informationen zu ermöglichen.

3. Technische Neuerungen hinsichtlich der Kommunikationskanäle

Die Verordnung sieht eine schrittweise Umstellung auf sichere, standardisierte Kommunikationskanäle vor, deren technische Details bis spätestens Ende 2025 von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollen.

4. Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten

Ein bedeutender Schritt für die internationale justizielle Kooperation: Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten erhalten unter bestimmten Bedingungen Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem.

Mit dem aktuellen Referentenentwurf wird der Weg für die nationale Umsetzung dieser Vorgaben geebnet. Entscheidend wird nun sein, wie zuverlässig die neuen digitalen Systeme in der Praxis funktionieren. Ist dies der Fall, ist mit einer deutlichen Effizienzsteigerung in der justiziellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu rechnen.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union

Gesetzentwürfe: 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 14. August 2025 einen Referentenentwurf zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24. April 2024. Ziel ist es, das Sanktionsstrafrecht europaweit zu harmonisieren. In Deutschland gebe es durch die Straftatbestände im AWG keinen großen Regelungsbedarf. Schwerpunktmäßig werden § 18 und § 19 AWG sowie § 82 AWV novelliert und ein Straftatbestand im AufenthG (§ 95a AufenthG – Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person) geschaffen. In § 18 AWG ist eine umfassendere Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich und Transaktionsverboten, eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, eine Erweiterung der Meldepflichten sowie die Implementierung eines besonders schweren Falls der Sanktionsumgehung (§ 18 Abs. 6a AWG) und eines Leichtfertigkeitstatbestandes für Sanktionsverbote bzgl. Dual-Use-Gütern (§ 18 Abs. 8a AWG) vorgesehen. Des Weiteren soll es eine Strafbefreiung für Handlungen als humanitäre Hilfe für bedürftige Personen in § 18 Abs. 11 AWG geben. Flankierend ergeben sich Anpassungen in §§ 18 Abs. 6, 9, 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG und § 82 Abs. 4 AWV.
Der Bundesrat beschäftigte sich am 21. November 2025 mit dem Entwurf und nahm entsprechend Stellung dazu (BR-Drs. 563/25 (B))

 

 

 

Simon Pschorr: Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände. Zur Verfas-sungswidrigkeit des § 315d StGB

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-1018-9, S. 477, Euro 159,00

Die junge Vorschrift des § 315d StGB ist seit 2017 geltendes Recht. Die Legitimation knüpfte der Gesetzgeber an die Feststellung, dass „zunehmend Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen“ dazu führten, dass „Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden“ (BT-Drs. 18/10145, S. 1). Insoweit sah man sich veranlasst, die Verortung im bloßen Ordnungswidrigkeitenrecht aufzuheben und illegale Kraftfahrzeugrennen zur Straftat hochzustufen. Dabei kam es schon während des Gesetzgebungsprozesses zur Kritik an der geplanten Vorschrift (so auch in unserer Zeitschrift bspw. von Dahlke/Hoffmann-Holland, KriPoZ 2017, 35), die auch nach Inkrafttreten nicht abriss (bspw. Momsen, KriPoZ 2018, 76).

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Tim Stephan

Redaktion (national)
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Prof. Dr. Edward Schramm
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Redaktion international
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Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kriminalpolitischer Kreis: Zwischentagung „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“

von Ass. iur. Sabine Horn 

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I. Einleitung

Am 20. Juni 2025 fanden sich die Mitglieder des Kriminalpolitischen Kreises (KriK) zu einer Zwischentagung zu den „Herausforderungen und Chancen des Koalitionsvertrages“ zusammen. Durch den Tag moderierten Frau Prof. Dr. Elisa Hoven, Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Bernd Heinrich und Herr Prof. Dr. Thomas Weigend. Das Programm erstreckte sich über die im Koalitionsvertrag angekündigten wichtigsten Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht und beinhaltete jeweils einen Vortrag sowie eine anschließende Diskussionsrunde.

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Ein neues Mordmerkmal zum Schutz von Frauen und vulnerablen Personen? – Reform der Tötungsdelikte

von Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Das Ziel, Frauen und besonders verletzliche Personen gegen Gewalttaten zu schützen, verdient Zustimmung. Eine generelle Einstufung der Tötung einer Frau als Mord ist jedoch nicht zu befürworten; eine solche Regelung wäre mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit gleichen Lebensschutzes für alle Geschlechter nicht zu vereinbaren. Erwägenswert ist eine Ausdehnung des Mordmerkmals der Heimtücke auf andere Fälle situativer Wehrlosigkeit des Opfers. Allerdings stellt es eher den Normalfall als einen besonders schweren Fall einer vorsätzlichen Tötung dar, dass der Täter eine erfolgversprechende Situation für die Tötung auswählt. An die Stelle isolierter Manipulationen in dem insgesamt misslungenen Gefüge der §§ 211, 212 StGB sollte ein neuer Anlauf zu einer Gesamtreform der Materie treten.

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Reformüberlegungen zum Sexualstrafrecht – Was hält der Koalitionsvertrag – und was nicht?

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Das Sexualstrafrecht spielt im Koalitionsvertrag nur eine Nebenrolle. Die Koalitionsparteien legen den Fokus – leider – nicht auf eine grundlegende Reform von § 177 StGB, sondern sehen in erster Linie eine Anhebung der bestehenden Strafrahmen vor. Der Beitrag diskutiert, welche Vorschläge sinnvoll sind – und welche drängenderen Fragen sich im Sexualstrafrecht womöglich stellen.

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Der befangene Staatsanwalt? – Ein Blick auf die Perspektive eines Staatsanwalts und eines Strafverteidigers angesichts des BGH-Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BGH 5 StR 473/23)

von RA Dr. Miguel Veljovic, LL.M.oec und StA Dr. Christopher Bona

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Abstract
Der Beitrag beleuchtet aus der Perspektive eines Strafverteidigers sowie eines Staatsanwalts, unter welchen Voraussetzungen ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Zuge einer Hauptverhandlung die Besorgnis der Befangenheit auslösen kann. Dazu wird die Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2024 analysiert und die Folgen für die Praxis aufgezeigt.

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Die Identität des in Brand gesetzten und des zerstörten Objektes bei der Brandstiftung gemäß § 306 StGB – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 7.5.2024 – 4 StR 85/24

von Wiss. Mit. Tim Stephan

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I. Einleitung

Die Vorschriften zur Brandstiftung wurden mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)[1] im Jahre 1998 erheblich modifiziert.[2] Der Gesetzgeber wollte damit das weitgehend als unsystematisch und schwer verständlich erachtete Brandstiftungsstrafrecht so reformieren, dass nicht nur die Auswahl der geschützten Tatobjekte an die aktuellen ökonomischen Begebenheiten angepasst, sondern auch die gesetzliche Abfolge der Straftatbestände klarer wird.[3] Die durchgeführte Reform wurde jedoch bereits unmittelbar nach deren Inkrafttreten mit kritischen Kommentierungen überzogen: Fischer hatte bereits ein Jahr danach die systematische Verortung in die §§ 306 ff. StGB als „grob missglückt“ beschrieben.[4] Die allgemeine Meinung der gescheiterten Reform hält sich hartnäckig, auch über die Jahrzehnte.[5] Insbesondere wird – damals wie heute – bemängelt, dass die neu hergestellte Systematik letztlich „in erheblichem Umfang neue Auslegungsschwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten“[6] verursacht hat.[7]

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