Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat

Gesetzentwürfe: 

 

Am 21. März 2025 hat sich der Bundesrat mit einem Antrag des Landes Berlin zur Sicherstellung einer schuldangemessenen Bestrafung bei Einsatz psychoproper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat beschäftigt. Die Entschließung basiert auf dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des 5. Strafsenats des BGH (Beschl. v. 8.10.24, Az. 5 StR 382/24). Dieser stellte fest, dass das heimliche Verabreichen von K.O. Tropfen, um eine Person sexuell gefügig zu machen, zwar eine Gewaltanwendung darstelle, jedoch kein „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. StGB verwendet werde. Diese Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar, da unter einem „Gegenstand“ nur feste Körper zu verstehen seien, weshalb Flüssigkeiten keine Werkzeugqualität besäßen. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, sei damit nicht verwirklicht. „Auch wenn man der Auffassung des BGH insoweit folgen kann, zeigt der geschilderte Sachverhalt, dass die Verwendung von K.O.-Tropfen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges in der Gefährlichkeit nicht nachsteht und daher in jedem Fall gleichwertig bestraft werden muss“, hieß es in dem Antrag Berlins. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, einen „Gesetzentwurf vorzulegen, welcher den Einsatz psychotroper Substanzen zur Ermöglichung einer Sexualstraftat einem schuldangemessenen Strafrahmen unterstellt“. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hatten zuvor geraten, diese Entschließung zu fassen. 

Am 25. März 2025 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Entwurf zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (BR-Drs. 128/25) in den Bundesrat eingebracht. Darin werden die Tatbestände der § 250 Abs. 2 und § 177 Abs. 8 StGB um das in § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB bereits bestehende Merkmal der Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen ergänzt. Im Anschluss an die Plenarsitzung am 11. April 2025 wurde der Gesetzesantrag zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Diese empfahlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Ein entsprechender Beschluss wurde hierzu am 23. Mai 2025 gefasst. Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine erste Stellungnahme des DAV finden Sie hier

 

 

 

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 10. Februar 2025: 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Ass. iur. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Tim Stephan

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

Gesetz zur Stärkung polizeilicher Befugnisse

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: BT-Drs. 20/14704

 

Am 29. Januar 2025 haben die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf zur Stärkung polizeilicher Befugnisse auf den Weg gebracht (BT-Drs. 20/14704). Aufgrund der zuletzt geschehenen Ereignisse in Aschaffenburg und Magdeburg sei deutlich, dass sich die Sicherheits- und Bedrohungslage in Deutschland erheblich verschärft habe. Die (digitalen) Befugnisse der Sicherheitsbehörden bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, seien daher zu stärken. Der Entwurf sieht vor, das BKA und die Bundespolizei mit „zeitgemäßen Befugnissen“ auszustatten. Es soll eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die einen „Abgleich von öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet mit Lichtbildern und Stimmen von Tatverdächtigen und anderen gesuchten Personen“ ermöglicht, um Tatverdächtige zu identifizieren und zu lokalisieren. Die Analyse der Daten soll automatisiert erfolgen. Um entsprechende IT- und KI-Systeme zu testen und zu trainieren, bedürfe es zur Rechtssicherheit einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Des Weiteren ist geplant, zusätzliche Befugnisse für die Bundespolizei zu schaffen, um Waffenverbotszonen und Allgemeinverfügungen, die das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen verbieten, durchzusetzen. Dazu bedürfe es insbesondere neuer Ermächtigungsgrundlagen zur Kontrolle von Personen auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes. Hier sollen stichprobenartige Befragungen, Identitätskontrollen sowie Durchsuchungen von Personen ermöglicht werden, die die Waffenverbotszone betreten oder die sich in ihr befinden.

 

 

Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 27. Januar 2025

zum Regierungsentwurf: 

 

Einführung zum Sonderheft „Strafrecht und Meinungsfreiheit“

von Prof. Dr. Thomas Weigend 

Beitrag als PDF Version 

Der Ton in öffentlichen Debatten hat sich spürbar verschärft, die verbalen Schläge zielen immer häufiger unter die Gürtellinie. Ein Grund für diese Entwicklung liegt sicher in der zunehmenden Nutzung sozialer Medien: Während öffentliche Meinungsäußerungen früher die redaktionelle Schranke eines etablierten Print- oder Rundfunkmediums überwinden mussten, kann heute jeder seine persönliche Meinung ebenso wie Behauptungen über angebliche Tatsachen in beliebiger Formulierung in Sekundenschnelle unkontrolliert weltweit verbreiten. Dieser Entwicklung steht ein strafrechtliches Konzept des „Ehren“- und Menschenrechtsschutzes, das im Kern aus vergangenen Jahrhunderten stammt, häufig hilflos gegenüber. Verunglimpfungen, falsche Behauptungen über sozial relevante Tatsachen und hetzerische Aufrufe im Internet bleiben jedoch nicht im virtuellen Raum, sondern können schwerwiegende Folgen für reale Menschen in der „analogen“ Wirklichkeit haben, und sie können insbesondere das politische Leben beeinträchtigen. Es darf daher nicht verwundern, dass zunehmend der Ruf nach der Einführung von Straftatbeständen laut wird, die die neuen Gefahren (oder die alten Gefahren im neuen Gewand) für wichtige Rechtsgüter bekämpfen sollen. Auf der anderen Seite steht allerdings das hohe Gut der Meinungsäußerungsfreiheit, das unverändert eine wichtige Grundlage des Lebens in einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat bildet und auch einen Aspekt des Persönlichkeitsrechts jedes einzelnen darstellt.

weiterlesen …

Meinungsfreiheit als konstitutives Element und als Bedrohung der Demokratie?

von Prof. Dr. Christoph Degenhart 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
In der Freiheit der Meinungsäußerung – „un des droits les plus précieux de l´homme“ und für die freiheitliche Demokratie „schlechthin konstituierend“ – eine Gefährdung der demokratischen Ordnung zu sehen und sie zu deren Schutz beschränken zu wollen, gefährdet letztlich die Demokratie selbst. Das Strafrecht darf nicht instrumentalisiert werden, um Meinungen, seien sie auch provokant, verstörend und „unpleasantly sharp“, zu unterdrücken. Massenhafte Strafanzeigen von Politikern, die das Internet auf möglicherweise ehrverletzende Äußerungen durchsuchen lassen, können einschüchternd wirken und jenen „chilling effect“ hervorrufen, der die Freiheit gefährdet. Dazu trägt auch ein Sonderrecht für „im politischen Leben stehende Personen“ bei, die in § 188 StGB besonderen Ehrenschutz genießen. Wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz Meinungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze als Gefahr für die demokratische Ordnung identifizieren will, gefährdet es seinerseits die freiheitliche Verfassung. Der Staat gefährdet Meinungsfreiheit auch durch „Meldestellen“ und „trusted flaggers“, wie auch mit dem „sanften“ Instrumentarium staatlicher Förderung. Die Freiheit der Meinungsäußerung als die „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ zum Schutz des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaate zu beschränken wird dessen Resilienz nicht stärken – im Gegenteil.

weiterlesen …

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen