Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, vom 25. März 2022: BGBl. I 2022, S. 571 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 8. Dezember 2021 hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Berichtigung des § 110d StPO in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/204). 

Mit dem Gesetz zurVerbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4250 ff. ) wurde in Art. 2 auch eine Änderung des § 110d StPO (Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches) vorgenommen. Dort ist nunmehr in § 110d Abs. 1 S. 1 StPO für Einsätze die Zustimmung des Gerichts erforderlich, sofern es sich um eine entsprechend § 176e Abs. 5 StGB begangene Tat nach § 176e Abs. 1 StGB handelt (sog. Keuschheitsproben). Durch die fehlenden Bezugnahme auf § 176e Abs. 3 StGB wurde der Richtervorbehalt nicht auf alle Tathandlungen des § 176e Abs. 5 StGB erstreckt. Zudem wurde in § 110d S. 1 StPO fälschlicherweise nicht auf § 184b StGB, sondern auf § 184 StGB verwiesen, in dem zusätzlich die falsche Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt wurde. Richtigerweise muss der Verweis in § 110d S. 1 StPO lauten: § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4  und S. 2 StGB. Diese Fehler sollen nun korrigiert werden.

§ 110d S. 1 StGB soll wie folgt gefasst werden:

„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“ 

Am 16. Februar 2022 beschäftigte sich der Rechtsausschuss mit der Berichtigung des § 110d StPO. Die Mehrheit stimmte für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum ERP-Wirtschaftsplangesetz (BT Drs. 20/336) in den der Entwurf der Fraktionen CDU/CSU aufging. Letzteren erklärte der Rechtsausschuss daraufhin einstimmig für erledigt. Am 17. Februar 2022 wurde das ERP-Wirtschaftsplangesetz in der Fassung des Wirtschaftsausschusses (BT Drs. 20/736) im Bundestag verabschiedet. Am 11. März 2022 stimmte auch der Bundesrat für den Entwurf. 

Das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 571 ff. ) und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

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Vorschläge des Kriminalpolitischen Kreises zu kriminalpolitischen Reformen in der Legislaturperiode 2021-2025

vorgelegt von Mitgliedern des Kriminalpolitischen Kreises

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Der Kriminalpolitische Kreis (KriK) besteht seit 2017. Er setzt sich aus 35 deutschen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern für Strafrecht und Kriminologie zusammen, die besonders an der Reform des Straf- und Strafverfahrensrechts interessiert sind. Näheres über den KriK findet sich auf der Website www.kriminalpolitischerkreis.de.

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Ein Jahrhundert Werbeverbot – historische Erwägungen zur Legitimation des § 219a StGB

von Kira Scholler

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Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Debatte um das Verbot der Werbung des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 219a StGB, wobei der Fokus auf der historischen Auslegung des § 219a StGB und deren Auswirkungen auf die Legitimation des § 219a StGB in der heutigen Zeit liegt. Während sich die Diskussion bisher ganz überwiegend auf die Entstehungsgeschichte des § 219a StGB in der Weimarer Zeit und dem Nationalsozialismus bezog, zielt die vorliegende Abhandlung darauf zu zeigen, dass erste Entwürfe bereits im Jahr 1913 während der wilhelminischen Kaiserzeit im Rahmen des Strafrechtskommissionsentwurfs entwickelt worden sind. Der Vergleich der Erwägungen im vergangenen Jahrhundert demonstriert, dass unter heutiger Betrachtung mit § 219a StGB kein mit der Konzeption des Strafrechts als Rechtsgüterschutz vertretbares Schutzkonzept im Sinne des ultima-ratio-Vorbehalts verfolgt wird. Zudem spricht eine kriminalpolitische Gesamtschau der Historie gegen das Werbeverbot.

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Jenseits der Beleidigung unter Kollektivbezeichnung? – Überlegungen zur Verhetzenden Beleidigung gem. § 192a StGB

von Wiss. Mit. Maximilian Nussbaum 

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Abstract
Jüngst fügte der Gesetzgeber den Ehrschutzdelikten § 192a StGB hinzu, um eine Strafbarkeitslücke im Bereich der nicht individualisierten und nicht-öffentlichen Konfrontation bestimmter Gruppenangehöriger mit verhetzenden Inhalten zu schließen. Der folgende Beitrag will eine erste Analyse der neuen Vorschrift im Hinblick auf ihr Schutzkonzept, die einzelnen Tatbestandsmerkmale und ihr Verhältnis zu den sonstigen Beleidigungsdelikten bieten.

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Strafvorschriften gegen falsche Impfpässe – Die Neuregelungen der Straftatbestände zum Schutz von Gesundheitszeugnissen

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten Impfungen als das wirksamste Instrument. Der Nachweis der notwendigen Schutzimpfung ist mittlerweile Voraussetzung für den Zugang zu vielen Bereichen des öffentlichen Lebens. Mit der Anwendung der 2G-Regel wächst der Anreiz, die sozialen Einschränkungen durch unrichtige Impfausweise zu umgehen. Das Strafrecht war auf diese Fälle nicht vorbereitet: Die §§ 277 ff. StGB stellten den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nur unvollständig unter Strafe und sahen für ihre Fälschung ein geringeres Strafmaß vor als § 267 StGB. Der Bundestag hat auf diese Defizite reagiert und die strafrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Gesundheitszeugnissen Ende November 2021 reformiert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen.

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Das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur Änderung weiterer Vorschriften – Eine kritische Würdigung der Neuregelungen

von Rechtsanwalt Dr. André Bohn

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Abstract
Zum 1.7.2021 sind umfangreiche Änderungen in der StPO, aber auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im BKA-Gesetz und im Gewaltschutzgesetz, in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuregelungen werden im Rahmen dieses Beitrags vorgestellt und kritisch beleuchtet. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Änderungen in der StPO.

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Strafprozessuale Wiederaufnahme und Verfassungsrecht

von Wiss. Mit. Laurenz Eichhorn

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Abstract
In der Nacht zum 25.6.2021 hat der Deutsche Bundestag die Erweiterung des § 362 StPO um eine neue Nummer 5 beschlossen. Danach soll eine Wiederaufnahme zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen möglich sein, wenn diesem schwerste Straftaten, wie Mord oder bestimmte Verbrechen nach dem VStGB, zur Last gelegt werden. Früh wurden verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Auch das Gesetzgebungsverfahren konnte Vorbehalte verfassungsrechtlicher Art nicht vollends ausräumen. Im Folgenden soll daher dargelegt werden, weshalb § 362 Nr. 5 StPO n.F. verfassungswidrig ist. Sieht man dies anders und verneint die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung, so ist sie jedenfalls restriktiv zu verstehen und nur in engen Grenzen anzuwenden. Es werden daher Leitlinien entwickelt, die trotz der Verfassungswidrigkeit eine Handhabung ermöglichen, die die verschiedenen verfassungsrechtlichen Anforderungen noch am weitesten zur Geltung bringen.

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Weitere Vorgaben im Kampf gegen den digitalen Hass – Zur Novellierung des NetzDG im Jahr 2021

von Wiss. Mit. Katrin Gessinger, LL.M. 

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Abstract
Mit der Novellierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) hat der nationale Gesetzgeber versucht, einzelne Schwächen des Gesetzes auszubessern und die Compliance-Vorschriften für soziale Netzwerke weiterzuentwickeln. Dabei wurde ebenfalls ein Teil der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Mit dem vorliegenden Beitrag sollen die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung des NetzDG geordnet und ein Überblick über die neuen – überwiegend bereits in Kraft getretenen – Regelungen gegeben werden.

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George Andoor: Tatfragen in der strafrechtlichen Revision. Eine Untersuchung der rechtshistorischen Entwicklung des Rechtsschutzes in Strafsachen samt Reformvorschlag

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-15791-4, S. 529, Euro 109,90.

Schon in der Einleitung macht Andoor deutlich, wie komplex das Forschungsdesign seiner Dissertation ist, geht er doch sehr vielschichtigen Untersuchungsfragen nach. Gefragt wird danach, ob die beschränkte Überprüfbarkeit eines strafgerichtlichen Urteils durch die Revision den Anforderungen an ein modernes Rechtsmittel im heutigen Grundrechtsstaat überhaupt genügt.

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