„Corona-Spaziergänge“ – versammlungsrechtliche Verbote in Gestalt der Allgemeinverfügung?

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und Ref. iur. Raphael Schorlemer 

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Abstract
Im Zusammenhang mit den sog. „Corona-Spaziergängen“ sind verschiedene (versammlungs-)rechtliche Fragestellungen aufgeworfen, von denen zwei ausgewählte im Folgenden behandelt werden sollen. Da viele dieser Demonstrationen zuletzt nicht (mehr) angemeldet wurden, sind die Behörden vor allem im Süden Deutschlands dazu übergegangen, sie präventiv mittels einer Allgemeinverfügung zu verbieten. Dies gibt Anlass, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens unter dem Blickwinkel der verwaltungsrechtlichen Handlungsformenlehre zu beleuchten. Ferner soll, da seitens der Veranstalter und Teilnehmer*innen häufig behauptet wird, es handele sich bei den Protestmärschen nur um „Spaziergänge“, erörtert werden, ob sie als Versammlungen einzuordnen sind und ob ein entgegenstehender Wille der Veranstalter dieser rechtlichen Einordnung im Wege stehen kann.  

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Drohungen und Tötungsaufrufe über Instant-Messaging-Dienste – Eine materiell-rechtliche Bestandsaufnahme

von Wiss. Mit. Stefan Kim

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Abstract
Der folgende Beitrag behandelt die strafrechtliche Bewertung von Aufrufen zur Gewalt und Tötung von Personen des öffentlichen Lebens in sozialen Netzwerken und Instant-Messaging-Diensten am Beispiel der App Telegram. Der Beitrag untersucht im ersten Teil, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Normen sich Nutzer dieses Dienstes strafbar machen können, wenn sie andere zur Tötung eines Menschen aufrufen oder eine solche Tötung selbst androhen. Darüber hinaus wird im zweiten Teil beleuchtet, welche Pflichten die Betreiber solcher Dienste treffen. Insbesondere geht es darum, ob das NetzDG auf ihre Tätigkeit anwendbar ist, und ob diese Dienste, insbesondere Telegram, als kriminelle Handelsplattformen zu qualifizieren sind, wenn in Chatgruppen die Tötung von Menschen geplant wird. Schließlich steht im Fokus, inwiefern sich die Betreiber entsprechender Netzwerke und Dienste durch aktives Tun oder Unterlassen strafbar machen können. 

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Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch Verdeckte Ermittler

BGH, Urteil. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21 (Volltext) 

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Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).
  1. Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.

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Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler – Voraussetzungen und Folgen

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21, von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Der Angeklagte H. war von einem Verdeckten Ermittler durch wiederholtes Nachfragen dazu veranlasst worden, ihm 2,8 kg Marihuana zu verkaufen und die Lieferung von etwa 100g Kokain zuzusagen. Seine Verurteilung durch das LG Freiburg i.Br. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln griff H. mit der Revision an. Der 1. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung wegen dieser Tat auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück.

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Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6763-2, S. 400, Euro 76,00.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung steht das Versprechen, in der StPO das grundsätzliche Verbot der Tatprovokation zu regeln (Koalitionsvertrag, S. 106).[1] Insofern ist die Dissertation von Hübner – auch wenn sie nur die Rechtsprechung, Literatur und rechtspolitische Entwicklung bis März 2020 nachzeichnet – durchaus aktuell und kann bei der Frage danach, ob und wie die Tatprovokation rechtlich verankert werden sollte, herangezogen werden. Zudem wurde sie mit dem Dissertationspreis des Deutschen Strafverteidiger e.V. und dem Werner Pünder-Preis 2020 ausgezeichnet. Zur Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation im deutschen Strafprozess findet sich im Übrigen auch ein Aufsatz von Hübner, den dieser mit seinem Doktorvater Prof. Dr. Jahn verfasst hat.[2]

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Daniel Müller: Cloud Computing. Strafrechtlicher Schutz privater und geschäftlicher Nutzerdaten vor Innentäter-Angriffen de lege lata und de lege ferenda

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15747-1, S. 475, Euro 119,90.

Während es zu strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in der Cloud bereits zahlreiche Dissertationen gibt, haben Monografien, die sich mit materiell-rechtlichen Fragen rund um das Cloud Computing beschäftigen, Seltenheitswert. Müller stößt mit seiner Dissertation in diese Lücke und legt den Fokus auf eine ganz spezielle Fragestellung, nämlich wie weit der strafrechtliche Schutz privater und geschäftlicher Daten von Angriffen sog. Innentäter reicht. Während das Interesse von Cloudnutzern an der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Erreichbarkeit ihrer in die Cloud ausgelagerten Daten vor Angriffen externer Täter strafrechtlich umfassend geschützt werde, sei äußerst unklar, ob dies auch bei Angriffsformen der Innentäter der Fall sei (S. 27).

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„Medizinrecht aktuell: Triage – Recht zwischen Leben und Tod“

von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

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Die Veranstaltungsreihe “Medizinrecht aktuell” des Göttinger Zentrums für Medizinrecht, die sich bereits am 21.12.2021 mit einem hochaktuellen Thema im Kontext der Corona-Pandemie – der allgemeinen Impfpflicht – befasst hat[1], fand am 10.2.2022 ihre Fortsetzung. Dieses Mal ging es unter der Überschrift “Triage – Recht zwischen Leben und Tod” um die Folgen einer möglicherweise weiter eskalierenden Pandemie und insbesondere der befürchteten Überlastung von Intensivstationen in deutschen Krankenhäusern. Das Göttinger Zentrum für Medizinrecht ist ein interfakultativer Zusammenschluss an der Georg-August-Universität Göttingen, in dessen Rahmen derartige fachübergreifende Fragestellungen im Bereich des Medizinrechts, aber auch im Bereich der Medizinethik behandelt werden. Die Diskussionsrunde wurde dabei in Kooperation mit der studentischen Vereinigung ELSA – European Law Students Association – durchgeführt und konnte einige hochkarätige Referenten aus einschlägigen Fachkreisen gewinnen.

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Rauchverbot in geschlossenen Fahrzeugen – Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen: BR-Drs. 481/25

Am 26. September 2025 beschloss der Bundesrat auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, den der Diskontinuität unterfallenden Gesetzentwurf erneut in den Bundestag einzubringen. 

 

 


20. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben am 22. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Änderung des BNichtrSchG in den Bundesrat eingebracht.

Die Initiative ist wortgleich mit einem dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Entwurf aus der 19. Legislaturperiode (BR Drs. 435/19 (B)). Zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens soll bei Anwesenheit von Schwangeren oder Kindern in geschlossenen Fahrzeugen das Rauchen verboten werden. Die Erwartungen, dass auf freiwilliger Basis auf das Rauchen in ebendiesen Fällen verzichtet werde, hätten sich nicht erfüllt. Gemäß dem Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg seien in etwa eine Million Kinder in Deutschland dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt, was zu einem „um 50 bis 100 Prozent erhöhtes Risiko für Infektionen der unteren Atemwege, für Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung“ führe. Die Kleinkinder hätten zudem ein erhöhtes Risiko für Mittelohrentzündungen sowie für Herz-Kreislauf Schädigungen. Daher seien „zur Bestrafung, zur Normbekräftigung und Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins und präventiv zur Abschreckung deutliche Geldbußen notwendig.“ Diese sollen in Höhe von 500 bis 3.000 EUR drohen. 

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder direkt und ohne vorherige Ausschussberatungen über die Länderinitiative entschieden und den Gesetzentwurf am 29. April 2022 in den Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1531) jedoch verfassungsrechtliche Bedenken und kündigte an, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen zu lassen. Grundsätzlich begrüße sie aber einen Rauchverzicht im Auto bei Anwesenheit von Minderjährigen uneingeschränkt. 

 

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