Möglichkeit der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bei Anwendung von physischem oder psychischem Druck durch Verdeckte Ermittler

BGH, Urteil. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21 (Volltext) 

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Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine Straftat kann auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhen, wenn der Täter aufgrund des Einwirkens des Verdeckten Ermittlers eine Tat mit erheblich höherem Unrechtsgehalt begeht („Aufstiftung“).
  1. Dabei kommt es auf das Ausmaß des ausgeübten physischen oder psychischen Drucks des Verdeckten Ermittlers und auf den Umfang der Verwicklung in Betäubungsmittelgeschäfte durch den Täter an.

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Unzulässige Tatprovokation durch staatliche Ermittler – Voraussetzungen und Folgen

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21, von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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Der Angeklagte H. war von einem Verdeckten Ermittler durch wiederholtes Nachfragen dazu veranlasst worden, ihm 2,8 kg Marihuana zu verkaufen und die Lieferung von etwa 100g Kokain zuzusagen. Seine Verurteilung durch das LG Freiburg i.Br. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln griff H. mit der Revision an. Der 1. Strafsenat des BGH hob die Verurteilung wegen dieser Tat auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück.

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Yannic Hübner: Rechtsstaatswidrig aber straflos? Der agent provocateur-Einsatz und seine strafrechtlichen Konsequenzen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6763-2, S. 400, Euro 76,00.

Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung steht das Versprechen, in der StPO das grundsätzliche Verbot der Tatprovokation zu regeln (Koalitionsvertrag, S. 106).[1] Insofern ist die Dissertation von Hübner – auch wenn sie nur die Rechtsprechung, Literatur und rechtspolitische Entwicklung bis März 2020 nachzeichnet – durchaus aktuell und kann bei der Frage danach, ob und wie die Tatprovokation rechtlich verankert werden sollte, herangezogen werden. Zudem wurde sie mit dem Dissertationspreis des Deutschen Strafverteidiger e.V. und dem Werner Pünder-Preis 2020 ausgezeichnet. Zur Notwendigkeit und Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung der Tatprovokation im deutschen Strafprozess findet sich im Übrigen auch ein Aufsatz von Hübner, den dieser mit seinem Doktorvater Prof. Dr. Jahn verfasst hat.[2]

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Daniel Müller: Cloud Computing. Strafrechtlicher Schutz privater und geschäftlicher Nutzerdaten vor Innentäter-Angriffen de lege lata und de lege ferenda

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15747-1, S. 475, Euro 119,90.

Während es zu strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in der Cloud bereits zahlreiche Dissertationen gibt, haben Monografien, die sich mit materiell-rechtlichen Fragen rund um das Cloud Computing beschäftigen, Seltenheitswert. Müller stößt mit seiner Dissertation in diese Lücke und legt den Fokus auf eine ganz spezielle Fragestellung, nämlich wie weit der strafrechtliche Schutz privater und geschäftlicher Daten von Angriffen sog. Innentäter reicht. Während das Interesse von Cloudnutzern an der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Erreichbarkeit ihrer in die Cloud ausgelagerten Daten vor Angriffen externer Täter strafrechtlich umfassend geschützt werde, sei äußerst unklar, ob dies auch bei Angriffsformen der Innentäter der Fall sei (S. 27).

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„Medizinrecht aktuell: Triage – Recht zwischen Leben und Tod“

von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

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Die Veranstaltungsreihe “Medizinrecht aktuell” des Göttinger Zentrums für Medizinrecht, die sich bereits am 21.12.2021 mit einem hochaktuellen Thema im Kontext der Corona-Pandemie – der allgemeinen Impfpflicht – befasst hat[1], fand am 10.2.2022 ihre Fortsetzung. Dieses Mal ging es unter der Überschrift “Triage – Recht zwischen Leben und Tod” um die Folgen einer möglicherweise weiter eskalierenden Pandemie und insbesondere der befürchteten Überlastung von Intensivstationen in deutschen Krankenhäusern. Das Göttinger Zentrum für Medizinrecht ist ein interfakultativer Zusammenschluss an der Georg-August-Universität Göttingen, in dessen Rahmen derartige fachübergreifende Fragestellungen im Bereich des Medizinrechts, aber auch im Bereich der Medizinethik behandelt werden. Die Diskussionsrunde wurde dabei in Kooperation mit der studentischen Vereinigung ELSA – European Law Students Association – durchgeführt und konnte einige hochkarätige Referenten aus einschlägigen Fachkreisen gewinnen.

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Rauchverbot in geschlossenen Fahrzeugen – Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen: BR-Drs. 481/25

Am 26. September 2025 beschloss der Bundesrat auf Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, den der Diskontinuität unterfallenden Gesetzentwurf erneut in den Bundestag einzubringen. 

 

 


20. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben am 22. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Änderung des BNichtrSchG in den Bundesrat eingebracht.

Die Initiative ist wortgleich mit einem dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Entwurf aus der 19. Legislaturperiode (BR Drs. 435/19 (B)). Zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens soll bei Anwesenheit von Schwangeren oder Kindern in geschlossenen Fahrzeugen das Rauchen verboten werden. Die Erwartungen, dass auf freiwilliger Basis auf das Rauchen in ebendiesen Fällen verzichtet werde, hätten sich nicht erfüllt. Gemäß dem Deutschen Krebsforschungszentrum in Heidelberg seien in etwa eine Million Kinder in Deutschland dem Tabakrauch im Auto ausgesetzt, was zu einem „um 50 bis 100 Prozent erhöhtes Risiko für Infektionen der unteren Atemwege, für Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung“ führe. Die Kleinkinder hätten zudem ein erhöhtes Risiko für Mittelohrentzündungen sowie für Herz-Kreislauf Schädigungen. Daher seien „zur Bestrafung, zur Normbekräftigung und Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins und präventiv zur Abschreckung deutliche Geldbußen notwendig.“ Diese sollen in Höhe von 500 bis 3.000 EUR drohen. 

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat auf Antrag der Länder direkt und ohne vorherige Ausschussberatungen über die Länderinitiative entschieden und den Gesetzentwurf am 29. April 2022 in den Bundestag eingebracht. Die Bundesregierung äußerte in ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1531) jedoch verfassungsrechtliche Bedenken und kündigte an, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf prüfen zu lassen. Grundsätzlich begrüße sie aber einen Rauchverzicht im Auto bei Anwesenheit von Minderjährigen uneingeschränkt. 

 

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Kriminalpolitik bis 2025 – Erwartungen und Wünsche

von Prof. Dr. Thomas Weigend

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von 2021, die die Kriminalpolitik betreffen. Die Koalitionspartner möchten generell die Rationalität und Transparenz der Kriminalpolitik erhöhen. Im Einzelnen haben sie sich sowohl im materiellen Strafrecht als auch im Strafverfahrensrecht eine Reihe wichtiger und schwieriger Aufgaben vorgenommen, die auch kontroverse Fragen wie die Sterbehilfe oder die Tatprovokation durch V-Leute betreffen. Dennoch bleiben noch ein paar Wünsche offen, insbesondere für eine Gesamtrevision der Tötungs- und Sexualdelikte.

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Vom gesetzlichen Anspruch und den Grenzen der gutachterlichen Möglichkeiten – Plädoyer für die Streichung der „Behandlungsprognose“ aus § 64 StGB

von Dr. Jan Querengässer und Dörte Berthold 

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Abstract
Die Anordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB erfordert u.a. eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg. Gutachterliche Sachverständige beraten regelhaft die erkennenden Gerichte und erstellen dabei auch eine „Behandlungsprognose“, um diese in die Lage zu versetzen, über die geforderte Aussicht auf Behandlungserfolg zu entscheiden. Dabei legt der Stand der empirischen Prognoseforschung nahe, dass über den erwartbaren Behandlungserfolg im Einzelfall zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine valide Aussage getroffen werden kann. Nichtsdestotrotz – und ungeachtet weiterer Fallstricke, mit denen sich Sachverständige konfrontiert sehen – soll die Behandlungsprognose auch nach erfolgter Novelle des § 64 StGB als Eingangsvoraussetzung erhalten bleiben. Dies legt jedenfalls der Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe nahe, die kürzlich einen Reformentwurf vorlegte. Darin wird zwar eine andere Formulierung angeregt, das Prognoseerfordernis an sich soll aber bestehen bleiben. Der aus empirischer Sicht naheliegenden Konsequenz der Streichung der Behandlungsprognose wird oft mit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die in einem wegweisenden Urteil des BVerfG aus 1994 formuliert wurden. Der vorliegende Beitrag skizziert den aktuellen Forschungsstand und geht ausführlich auf das angesprochene Urteil bzw. dessen Annahmen und Begründung ein. Aus Sicht der Autoren lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken allesamt ausräumen bzw. erscheinen mittlerweile unverhältnismäßig. In Kombination mit den andernorts diskutierten Reformvorschlägen einer klareren Definition des Hang-Begriffs sowie einer stärkeren Betonung der (Mit-)Ursächlichkeit der Suchtproblematik hinsichtlich Delinquenzneigung könnte die geplante Gesetzesnovelle des § 64 StGB durch die Streichung der Behandlungsprognose tatsächlich viele Probleme in Behandlungs-, Begutachtungs- und Rechtspraxis lösen.

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Ein Alternativ- und Ergänzungsvorschlag zur Reform der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen

von Dr. Boris Bröckers

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Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Debatte um das „Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit“ und der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen. Er spricht sich für eine Korrektur des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) aus und stellt zugleich eine Alternativreform für den Fall vor, dass das neue Wiederaufnahmerecht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.

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