Vom gesetzlichen Anspruch und den Grenzen der gutachterlichen Möglichkeiten – Plädoyer für die Streichung der „Behandlungsprognose“ aus § 64 StGB

von Dr. Jan Querengässer und Dörte Berthold 

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Abstract
Die Anordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB erfordert u.a. eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg. Gutachterliche Sachverständige beraten regelhaft die erkennenden Gerichte und erstellen dabei auch eine „Behandlungsprognose“, um diese in die Lage zu versetzen, über die geforderte Aussicht auf Behandlungserfolg zu entscheiden. Dabei legt der Stand der empirischen Prognoseforschung nahe, dass über den erwartbaren Behandlungserfolg im Einzelfall zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine valide Aussage getroffen werden kann. Nichtsdestotrotz – und ungeachtet weiterer Fallstricke, mit denen sich Sachverständige konfrontiert sehen – soll die Behandlungsprognose auch nach erfolgter Novelle des § 64 StGB als Eingangsvoraussetzung erhalten bleiben. Dies legt jedenfalls der Abschlussbericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe nahe, die kürzlich einen Reformentwurf vorlegte. Darin wird zwar eine andere Formulierung angeregt, das Prognoseerfordernis an sich soll aber bestehen bleiben. Der aus empirischer Sicht naheliegenden Konsequenz der Streichung der Behandlungsprognose wird oft mit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, die in einem wegweisenden Urteil des BVerfG aus 1994 formuliert wurden. Der vorliegende Beitrag skizziert den aktuellen Forschungsstand und geht ausführlich auf das angesprochene Urteil bzw. dessen Annahmen und Begründung ein. Aus Sicht der Autoren lassen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken allesamt ausräumen bzw. erscheinen mittlerweile unverhältnismäßig. In Kombination mit den andernorts diskutierten Reformvorschlägen einer klareren Definition des Hang-Begriffs sowie einer stärkeren Betonung der (Mit-)Ursächlichkeit der Suchtproblematik hinsichtlich Delinquenzneigung könnte die geplante Gesetzesnovelle des § 64 StGB durch die Streichung der Behandlungsprognose tatsächlich viele Probleme in Behandlungs-, Begutachtungs- und Rechtspraxis lösen.

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Ein Alternativ- und Ergänzungsvorschlag zur Reform der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen

von Dr. Boris Bröckers

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Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Debatte um das „Gesetz zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit“ und der Wiederaufnahme von Strafverfahren zuungunsten von Freigesprochenen. Er spricht sich für eine Korrektur des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) aus und stellt zugleich eine Alternativreform für den Fall vor, dass das neue Wiederaufnahmerecht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.

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Verteidigung in Strafbefehlsverfahren in Deutschland, Frankreich und der Schweiz

von Dr. Raluca Enescu, Wiss. Mit. Adja Lea Niang und Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
In Deutschland, Frankreich und der Schweiz bemüht man sich in Gesetzgebung und Justizpraxis seit mehr als 20 Jahren konstant, das Strafverfahren effizienter auszugestalten. Eine herausgehobene Rolle kommt in allen drei Ländern dem Strafbefehlsverfahren zu. Denn dieses erlaubt, Straftaten in einem weitgehend schriftlichen Verfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen, der einem Gerichtsurteil nach einer mündlichen Hauptverhandlung gleichsteht. Doch diese Verfahrensweise führt zu einem erhöhten Risiko, fehlerhafte Entscheidungen zu treffen, da auf wesentliche Aspekte der Ermittlung des Sachverhalts durch die Erhebung von Beweisen vor Gericht, aber auch schon im Ermittlungsverfahren verzichtet wird. Weil teilweise sogar auf eine Anhörung des Beschuldigten verzichtet werden kann und in der Regel die Verteidigung durch Anwälte nicht vorgesehen ist, gestaltet sich die Verteidigung häufig als schwierig. Der nachfolgende Beitrag zeigt rechtsvergleichend die Herausforderungen für die Verteidigung in Strafbefehlsverfahren. Dabei wird in funktional vergleichender Methode analysiert, ob eines der Länder als Vorbild für die anderen dienen kann.

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Was lange währt, wird endlich gut (?) Zur Einführung des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes

von Benedict Pietsch, M.A., M. Iur. 

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Abstract
Der Beitrag thematisiert das neue Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW). Erläutert werden zunächst die verfassungsrechtlichen Hintergründe des Versammlungsrechts. Anschließend werden ausgewählte versammlungsrechtliche Vorschriften des VersG NRW dargestellt und einer (ersten) Bewertung unterzogen. Es zeigt sich, dass sämtliche Normen auf die Lösung konkreter versammlungsrechtlicher Herausforderungen hin ausgestaltet sind. Sie sind dabei, abgesehen von kleineren Korrekturvorschlägen, inhaltlich insgesamt überzeugend und werden den Anforderungen des Art. 8 GG gerecht. Es handelt sich daher durchweg um zeitgemäße, moderne versammlungsrechtliche Regelungen.

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BVerfG verpflichtet Gesetzgeber zur Regelung der Triage – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung müssen verhindert werden

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 (Volltext)

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Leitsätze:

  1. Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt sich für den Staat das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung und einAuftrag, Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte zu schützen.
  1. Der Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG kann sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkretenSchutzpflicht verdichten. Dazu gehören die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einerBehinderung, eine mit der Benachteiligung wegen Behinderung ein- hergehende Gefahr für hochrangige grundrechtlich geschützteRechtsgüter wie das Leben oder auch Situationen struktureller Ungleichheit.

 Der Schutzauftrag verdichtet sich hier, weil das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebens-wichtiger intensivmedizinischer Ressourcen besteht.

  1. Dem Gesetzgeber steht auch bei der Erfüllung einer konkreten Schutzpflicht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein Einschätzungs-, Wertungs- undGestaltungsspielraum zu. Entscheidend ist, dass er hinreichend wirksamen Schutz vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung bewirkt.

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Jan Christoph Bublitz/Jochen Bung/Anette Grünewald/Dorothea Magnus/Holm Putzke/Jörg Scheinfeld (Hrsg.): Recht – Philosophie – Literatur. Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15566-8, zwei Teilbände, insg. S. 1672, Euro 299,90.

Die monumentale, in zwei Teilbänden erschienene Festschrift für den Jubilar Merkel deckt vielfältigste Facetten ab, die Recht, Philosophie und Literatur zu bieten haben. Im Vorwort wird die Vita Merkels kurz nachgezeichnet, bevor, wen würde es wundern, „Literarisches“ den Auftakt der Festschrift macht. Gleich zwei der sechs Beiträge dieses Kapitels, nämlich die von Bung und Scheichl widmen sich Karl Kraus und tragen somit der Tatsache Rechnung, dass sich Merkel in seiner sehr umfangreichen Dissertation ebenfalls mit „Strafrecht und Satire im Werk von Karl Kraus“ auseinandergesetzt hat. Bung legt den Schwerpunkt seiner Ausarbeitung nicht nur auf Kraus, sondern auch seinen Interpreten Adorno, um hier zudem „das spannungsvolle Verhältnis Sexualität und Strafrecht“ zu vermitteln (S. 4). Schleichl spürt den Prozessakten als Quellen des Wirkens von Karl Kraus am Beispiel des Prozesses Pisk gegen Kraus nach.

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Rita Haverkamp/ Michael Kilchling/Jörg Kinzig/ Dietrich Oberwittler/ Gunda Wössner (Hrsg.): Unterwegs in Kriminologie und Strafrecht – Exploring the World of Crime and Criminology. Festschrift für Hans-Jörg Albrecht zum 70. Geburtstag

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2020, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-18251-0, S. 1278, Euro 219,90.

Die umfangreiche Festschrift zu Ehren von Albrecht führt in 6 Kapiteln 64 Aufsätze zusammen. Dabei wird dem Titel der Festschrift durchaus Rechnung getragen, kommen doch nicht nur deutsche Strafrechtswissenschaftler und Kriminologen zu Wort, sondern auch Kollegen aus Spanien, Kroatien, Griechenland, den Niederlanden, Uruguay, Georgien, dem Vereinigten Königreich, Ungarn, der Schweiz, China, Italien, Südafrika, der Tschechischen Republik und der Türkei.

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„Medizinrecht aktuell: COVID-19 – letzter Ausweg Impfpflicht?“

von Erik Scheiter und Tom Hendrik Becker

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Am 21.12.2021 fand im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Medizinrecht aktuell” des Göttinger Zentrums für Medizinrecht aufs Neue ein virtueller Diskussionsabend statt. Die Thematik hätte angesichts der jüngeren und aktuellen Entwicklung sowohl in Bezug auf das epidemiologische Geschehen als auch hinsichtlich der politischen und gesamtgesellschaftlichen Debatte nicht aktueller sein können. Solche Themen werden unter dem institutionellen Dach des Göttinger Zentrums für Medizinrecht in der Veranstaltungsreihe „Medizinrecht aktuell” seit mehreren Jahren regelmäßig behandelt. Das Göttinger Zentrum ist ein interfakultativer Zusammenschluss an der Georg-August-Universität, der sich eine vertiefte interdisziplinäre Erforschung von Fragestellungen im Querschnittsbereich des Medizinrechts und der Medizin- und Bioethik zum Ziel gesetzt hat.

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Versicherungsschutz im Unternehmensstrafrecht – Diskussionsbericht zur WisteV-Veranstaltung vom 25. Januar 2022

von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

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Am 25. Januar 2022 erfolgte eine durch die WisteV initiierte Fortbildung zu dem Thema „Versicherungsschutz im Unternehmensstrafrecht“ in der Zeit von 16.00 Uhr bis 18.15 Uhr inklusive einer umfassenden Fragerunde. Glücklicherweise wurde die Veranstaltung (der Entwicklung durch Corona geschuldet sowie mittlerweile auch dem Zeitgeist des Jahres 2022 entsprechend) online mittels eines Zoom-Meetings durchgeführt, so dass die zeitintensiven (und häufig ja auch unnötigen) Reisezeiten entfielen und man dem interessanten und sehr praxisrelevanten Thema entspannt in der gewohnten Arbeitsumgebung folgen konnte.

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Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Gesetzentwürfe: 

Bericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe: 

Im Oktober 2020 wurde auf Initiative der Gesundheit- und Justizministerkonferenz durch das BMJV eine Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Prüfung des Novellierungsbedarfs zum Recht zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ins Leben gerufen. Am 13. Januar 2022 veröffentlichte das BMJV schließlich den Abschlussbericht. Dieser enthält einen Regelungsvorschlag, der sich stärker auf die Unterbringung von wirklich behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Straftäter*innen beschränkt um die Entziehungsanstalten zu entlasten. Hierzu sollen insbesondere die Anordnungsvoraussetzungen enger gefasst werden. 

Dazu Justizminister Dr. Marco Buschmann: 

„(…) Die Behandlung der Straftäterinnen und Straftäter in den Entziehungsanstalten sollte sich daher wieder stärker auf diejenigen Personen konzentrieren, die wirklich eine Therapie brauchen. Nur so lassen sich gute Behandlungserfolge erreichen und eine weitere Überlastung der Kliniken vermeiden. Aus diesem Grund ist es gut, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun einen umfassenden Bericht mit konkreten Regelungsvorschlägen vorgelegt hat. Diese bieten eine sehr gute Grundlage für die Überarbeitung des Sanktionenrechts im Bereich des Maßregelvollzugs. Ich werde zeitnah einen Entwurf vorlegen, in den die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe einfließen werden.“

Am 11. Mai 2022 brachte die Fraktion CDU/CSU einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in den Bundestag ein (BT Drs. 20/1723). Um eine Entlastung des Maßregelvollzugs zu erreichen, soll zunächst die Orientierung der Reststrafaussetzung am Halbstrafenzeitpunkt abgeschafft werden. Damit soll in Zukunft die vorzeitige Aussetzung zur Bewährung nur noch ab dem Zweidrittelzeitpunkt möglich sein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB-E). Bei den meist schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Personen bestünde ohne die Sonderregelung im Maßregelvollzug eine nur geringe Chance auf vorzeitige Haftentlassung und regelmäßig erst ab 2/3 der verbüßten Strafe. Aus den Belegungszahlen der Entziehungsanstalten, dem Wandel in der Struktur der Klientel und aus konkreten Erfahrungen aus der richterlichen und forensischen Praxis schließt die Fraktion, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung bereits zum Halbstrafenzeitpunkt aus Sicht der Angeklagten einen sachwidrigen Anreiz bieten könne – gerade bei hohen Begleitstrafen – die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vorzuziehen. Dies sei mit dem Grundgedanken des Maßregelvollzugs nur schwer vereinbar. 

Des Weiteren sieht der Entwurf vor, die Anordnungsvoraussetzungen entsprechend dem Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu reformieren. Im Falle einer sofortigen Beschwerde durch den Verurteilten soll in § 67d Abs. 5 StGB-E eindeutig formuliert werden, dass es durch Einlegung der Beschwerde trotzdem bei der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung bleibt (§ 307 Abs. 1 StPO). Schließlich soll auch eine Anhörung nur noch dann verpflichtend sein, wenn nach Einschätzung des Gerichts eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tatsächlich konkret zu erwägen sei. Dies biete den Gerichten einen größeren Einschätzungsspielraum für die Frage der Anhörung eines Sachverständigen. 

Am Abend des 1. Dezember 2022 wurde der Entwurf der Fraktion CDU/CSU in 2. und 3. Lesung beraten und mit den Stimmen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Linke abgelehnt. Der Rechtsausschuss hatte zuvor eine entsprechende Beschlussempfehlung vorgelegt (BT Drs. 20/4726). Als Hauptgrund für die Ablehnung wurde der sich durch das BMJ in Vorbereitung befindende Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (nähere Informationen dazu finden Sie hier) angeführt. Er werde viele Punkte enthalten, die auf Zustimmung der CDU/CSU-Fraktion stoßen würde.