Neuere Entwicklungen in der Kriminalpolitik als Ausdruck der Krise des Liberalismus

von Max Wrobel 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Der Beitrag analysiert aktuelle Phänomene der Kriminalpolitik vor dem Hintergrund der These eines gegenwärtigen antiliberalistischen Umschwungs. Zugrunde gelegt wird – notwendig vergröbernd – das Luhmann’sche Modell funktionaler Differenzierung der Gesellschaft, in welchem die Kriminalpolitik als ein gesellschaftlicher Funktionsbereich unter vielen verortet ist. Zur Entfaltung der These soll einführend die gesellschaftliche Entwicklung prägnant anhand anderer gesellschaftlicher Funktionsbereiche exemplifiziert werden.

weiterlesen …

Die deutsche Staatsanwaltschaft -„objektivste Behörde der Welt“ oder doch nur ein Handlanger der Politik?

von Jannika Thomas 

Beitrag als PDF Version 

Abstract

Der nachfolgende Aufsatz gibt einen Überblick über die Institution der Staatsanwaltschaft und deren Stellung im deutschen Rechtssystem. Es wird das gegenüber der Staatsanwaltschaft bestehende Weisungsrecht analysiert und eine Reformation dessen, sowie der Stellung der Staatsanwaltschaft untersucht. Der Aufsatz soll als Anregung der Diskussion über die Schaffung einer, wie im europäischen Rechtsraum üblichen, unabhängigen Staatsanwaltschaft, dienen.

weiterlesen …

Das Bemessungsproblem bei der Operationalisierung der Schuldschwereklausel (§ 57a StGB)

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Kategorie der besonderen Schuldschwere als gesetzlich vorgegebene Stellschraube bei der Beurteilung, wann eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens in Betracht kommen kann, produziert auffallend eine erhebliche Portion Ratlosigkeit: Einige wollen sie am liebsten ersatzlos gestrichen sehen, andere deuten sie in einer Weise, die – insbesondere im Verhältnis zu spezial- und generalpräventiven Aspekten – kaum noch Konturen erkennen lässt. Die Expertenkommission zur Reform der Tötungsdelikte hatte sich mit einer knappen Zufallsmehrheit von 8 zu 7 Stimmen für ihre Beibehaltung eingesetzt, wusste aber nicht, ob die hierfür relevanten und zur Aufnahme in das Gesetz empfohlenen Faktoren – und wenn ja: welche – als abschließend oder nur als exemplarische Aufzählung verstanden werden sollten (beides wurde abgelehnt). In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte die Kommission zugleich eine frühere Festlegung als erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren („zum Beispiel fünf Jahre nach Beginn der Inhaftierung“), hielt jedoch an einer Zuständigkeit des Strafvollstreckungsgerichts fest. Überzeugend und wohldurchdacht sind diese Vorschläge nicht.

weiterlesen …

Das Gesichtsverhüllungsverbot im Strafverfahren

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Von den zahlreichen Maßnahmen zur Modernisierung des Strafverfahrens[1] hat die Ergänzung des § 176 GVG um den neuen Absatz 2 im Gesetzgebungsverfahren den geringsten Diskussionsbedarf erzeugt. In der öffentlichen Expertenanhörung vor dem Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz haben sich die Sachverständigen zu diesem Punkt überhaupt nicht geäußert[2] bzw. lediglich kurze zustimmende Stellungnahmen abgegeben.[3] Deswegen sucht der am Thema Interessierte vergeblich nach Informationen über einige mit § 176 Abs. 2 GVG zusammenhängende Folgefragen, die weder gesetzlich normiert noch erkennbar diskutiert worden sind.  Auch die Kommentare zu StPO und GVG geben beispielsweise keine präzise Auskunft darüber, wie denn das Gebot des unverhüllten Erscheinens vor dem Richter praktisch durchgesetzt wird, wenn die betroffene Frau sich weigert, der Aufforderung zur Entfernung der Verhüllung nachzukommen.  Schon vor Einführung des § 176 Abs. 2 GVG durfte nach einhelliger Ansicht der Vorsitzende Richter auf der Grundlage des § 176 GVG ein Verhüllungsverbot anordnen.[4] Das Gesetz enthielt aber ein solches Verbot nicht und schon gar nicht Verfahrensvorschriften zur Durchsetzung seiner Befolgung. An letzterem hat das Modernisierungsgesetz nichts geändert. Soll der Richter notfalls selbst mit unmittelbarem Zwang – also mit Gewalt – eine renitente Zeugin oder Angeklagte ihrer Gesichtsverhüllung entledigen?  Es versteht sich von selbst, dass allen Beteiligten peinliche Situationen erspart bleiben und Eskalationen vermieden werden müssen.  Männliche Vollstrecker der Verbotsdurchsetzung müssen davor geschützt werden, sich durch Erfüllung ihrer Pflicht in die Gefahr zu begeben, berechtigten oder unberechtigten Vorwürfen sexueller Übergriffigkeit (§§ 177, 184 i StGB) – „me too“ – ausgesetzt zu sein. Umgekehrt muss die betroffene Frau selbstverständlich vor ebensolchen Grenzüberschreitungen geschützt werden. Daher wäre beispielsweise eine flankierende Regelung sinnvoll gewesen, die ähnlich wie § 81 d StPO sicherstellt, dass es nicht im Ermessen des Richters liegt, welche Justizwachtmeisterperson mit der gewaltsamen Enthüllung der Frau – sofern diese überhaupt zulässig ist – beauftragt wird. Nicht nur diese Regelungslücke verweist auf die mangelnde Sensibilität der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten für die heikle Konfliktlage, die ein Verhüllungsverbot gegenüber Personen heraufbeschwört, die ihr Antlitz aus religiösen Gründen zur Abwehr von – lüsternen oder nicht lüsternen – Blicken anderer Menschen – insbesondere männlichen  Geschlechts – mit Textilien bedecken. Welch schwere Demütigung es für eine Frau bedeuten kann, gewaltsam gezwungen zu werden, die Betrachtung ihres Gesichts durch fremde Menschen zu dulden, kann sich unsere aufgeklärte und säkularisierte Gesellschaft offenbar schwer vorstellen. Wird doch in unserer von „westlichen Werten“ durchdrungenen Demokratie jede Form der Verhüllung des Körpers muslimischer Frauen als Resultat von Unterdrückungsmechanismen eines irrational rückständigen illiberalen Patriarchats angesehen, angesichts dessen die Muslima nur froh sein kann, von der ihr aufgezwungenen Einschnürung ihres Körpers befreit zu werden.[5]

weiterlesen …

Zum Stand der Punitivitätsforschung in Deutschland und darüber hinaus

von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Johanna Nickels, Prof. Dr. Fabien Jobard, Dr. Bénédicte Laumond, Prof. Dr. Tobias Singelnstein, Dr. Elena Zum-Bruch, Julia Habermann, Matthias Michel, und Lukas Huthmann 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Punitivität, Strafbedürfnisse und Strafeinstellungen vor allem der Bevölkerung sind zuletzt wieder verstärkt Thema nicht nur der kriminologischen, sondern auch der strafrechtswissenschaftlichen Debatte geworden. Mitunter wird dabei der bereits bestehende empirische Forschungsstand zum Thema – der angesichts der Komplexität der Thematik ebenso vielschichtig wie uneindeutig ist[1] – kaum oder gar nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund soll der vorliegende Forschungsbericht aus dem DFG/ANR-Forschungsprojekt „Strafkulturen auf dem Kontinent – Frankreich und Deutschland im Vergleich“ – das sich mit Einstellungen zur Strafe in Bevölkerung, Justiz, Medien und Politik in Deutschland und Frankreich befasst[2] – zentrale Erkenntnisse zu diesem Feld zusammenfassend skizzieren. Wie haben sich Strafeinstellungen in der Bevölkerung, der Justiz, der Politik und den Medien entwickelt? Ist die Justiz „milder“ als die Bevölkerung, wie mitunter kolportiert wird? Welche Faktoren beeinflussen die Einstellung, Vorstellungen und Bedürfnisse der Bürger*innen bezüglich Strafe? Diesen Fragen wird anhand des Forschungsstandes und erster Ergebnisse aus dem Projekt nachgegangen.

weiterlesen …

Keine Panik im Nebenstrafrecht – Zur Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG

von Wiss. Mit. Henning Lorenz und Akad. Rat a.Z. Mustafa Oğlakcıoğlu

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Das Coronavirus hat Deutschland fest im Griff. Auch das Recht ist in der Krise vor zahlreiche Fragen gestellt. So hat die Politik zur Eindämmung der Pandemie weitreichende Schutzmaßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Frage, inwieweit die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet sind, diese mit Sanktionsandrohung und -verhängung abzusichern.

weiterlesen …

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig – BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Volltext der Entscheidung

Beitrag als PDF Version 

Leitsätze: 

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

weiterlesen …

Mein Leben – mein Tod: Ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben – Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16 und 2 BvR 2527/16

von Alyssa Siems 

Beitrag als PDF Version 

Nicht erst seit Inkrafttreten des § 217 StGB[1] am 10.12.2015 wurden Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe laut.[2] Bereits in seinem Urteil vom 2.3.2017 hatte das BVerwG entschieden, dass sich aus der Schutzpflicht des Staates auch die Pflicht ergeben kann, dem Bürger, der sich aufgrund seiner schweren und unheilbaren Krankheit in einer „extremen Notlage“ befindet, Zugang zu Betäubungsmitteln zu gewähren, um eine schmerzlose Selbsttötung zu ermöglichen, da dies der grundrechtliche Schutz des Selbstbestimmungsrechts gebiete.[3] Nunmehr hat das BVerfG das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe etwas mehr als vier Jahre nach seinem Inkrafttreten für nichtig erklärt und damit nicht nur der Unantastbarkeit der Menschenwürde Rechnung getragen, sondern auch die Freiheit gestärkt. Die Diskussion um Leben und Tod ist damit noch nicht am Ende.

weiterlesen …

Sarah Bayer: Die strafrechtliche Wiederaufnahme im deutschen, französischen und englischen Recht

von Tino Haupt

Beitrag als PDF Version 

2019, Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-5495-3, S. 373, Euro 96,00.

I. Einleitung

Nur wenige Normen der Strafprozessordnung haben potentiell soviel Öffentlichkeitswirksamkeit wie die zur Wiederaufnahme in den §§ 359 ff. StPO. Dies haben in den letzten Jahren einige Fälle gezeigt, die in der Öffentlichkeit thematisiert und zumeist auch emotional diskutiert wurden.[1] Zum einen mag dies an den teils spektakulären Umständen der jeweiligen Sachverhalte liegen, zum anderen sind diese Fälle aber auch mit erheblichen rechtlichen Problemen verbunden. Mit der rechtlichen Betrachtung dieser Thematik setzt sich die zu Beginn des Jahres 2019 erschienene Dissertation von Sarah Bayer auseinander. Die Verfasserin stellt in ihrer Dissertationsschrift die historische und aktuelle Situation des Wiederaufnahmerechts in Deutschland, sowie rechtsvergleichend die Möglichkeiten zur Überprüfung rechtskräftiger Strafurteile nach geltendem französischem und englischem Recht dar, um hieraus letztendlich Ideen für eine Reform des deutschen Rechts zu gewinnen. Diese Darstellung mit Rechtsstand April 2018, erfolgt auf insgesamt 373 Seiten.

weiterlesen …

Gesetz zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Hessen und NRW haben am 23. Februar 2022 einen Gesetzesantrag zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens auf den Weg gebracht, der bereits in der vergangenen Legislaturperiode im Bundestag dem Grundsatz der Diskonitnuität unterlag. Am 11. März 2022 entschied das Plenum, den Gesetzentwurf erneut in den Bundestag einzubringen. In der am 29. April 2022 veröffentlichten Stellungnahme (BT Drs. 20/1545) äußerte sich die Bundesregierung ablehnend:

„Die Bundesregierung hält das Anliegen der Länder, das gerichtliche Bußgeldverfahren effektiver zu gestalten, für nachvollziehbar; einzelne Vorschläge mögen dazu geeignet sein. Insgesamt sind die vorgeschlagenen, teils erheblichen Änderungen der Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) jedoch aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Weg. (…) Zudem sollte eine Effektivierung des OWiG einen angemessenen Ausgleich der Interessen aller Verfahrensbeteiligten im Blick haben. Auch das ist durch den Gesetzentwurf des Bundesrates nicht gewährleistet. Die Bundesregierung lehnt daher den Gesetzentwurf des Bundesrates ab.“

 


19. Legislaturperiode:

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem es das Bußgeldverfahren unter Beibehaltung notwendiger hoher rechtsstaatlicher Standards effektiver gestalten und einen zügigen Verfahrensabschluss gewährleisten möchte.

Die Justiz habe auch in Bußgeldverfahren immer vielfältigere Lebenssachverhalte aufzuklären. Die Geldbußen im unteren zweistelligen Bereich nahmen in der Vergangenheit einen großen Raum ein. Insbesondere sei dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG der Fall. Rund 30.000 solcher Verfahren seien bei den Staatsanwaltschaften pro Jahr anhängig. Dies sei mit dem Rechtsstaatsprinzip, das einen Einsatz der Arbeitsressourcen der Justiz unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache vorsieht, nicht zu vereinbaren. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass eine zügige Durchführung des Bußgeldverfahrens im Interesse des Bürgers erforderlich bleibe. Daher sieht das Land Hessen dringenden Handlungsbedarf.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor:

  • Änderung des gerichtlichen Verfahrens nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Beschlusswege ohne Hauptverhandlung)
  • Erweiterung der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft
  • Anpassung der Begründungserfordernisse bei Beschlüssen und Urteilen an die Bedeutung der Sache
  • Überarbeitung des Rechtsmittelverfahrens uns Anpassung der Wertgrenzen
  • Einführung einer Anhörungsrüge nach § 80a OWiG-E, mit der der Betroffene sich gegen Entscheidungen des Instanzgerichts wenden kann, auch wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist

Der Entwurf stand am 13. März 2020 auf der Tagesordnung des Bundesrates und wurde im Anschluss auf Antrag des Landes Hessen zwecks Beratung an die Fachausschüsse überwiesen. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Entwurf aus Hessen in geänderter Fassung (BR Drs. 107/20 (B)) in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/12611). 

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen