Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK – Darstellung der Praxis im Rahmen der Abrufsregelung des § 135 der türkischen Strafprozessordnung

von Dr. Çiler Damla Bayraktar

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Abstract
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Eingriffe in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, bzw. in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung in der Türkei sind in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzes Nr. 5809 und des Gesetzes Nr. 5651 vorgesehen.

Im folgenden Beitrag werden diese Eingriffsermächtigungsgrundlagen der Vorratsdatenspeicherungsmaßnahme in der türkischen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK überprüft. Insofern werden die Anforderungen des EGMR an die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgestellt und die Ermächtigungsgrundlagen für diese Maßnahme in der türkischen Rechtsordnung an den Anforderungen des EGMR gemessen. Es wird untersucht, ob das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe in die Rechte des Artikels 8 bietet. Zuletzt wird die Praxis in der Türkei im Rahmen der Abrufsregelung der Türkischen Strafprozessordnung §135 dargelegt.

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Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

zum Referentenentwurf des BMJV:

 

Öffentliche Anhörung am 6. Mai 2020

Stellungnahme zur BT Drs. 19/11095 und BT Drs. 19/1351:

 

 

 

 

 

Security, Populism, Human Rights and the underestimated Role of AI and Big Data – A review of “Security and Human Rights”, edited by Benjamin J Goold and Liora Lazarus 2nd ed., 2019

von Prof. Dr. Carsten Momsen, Cäcilia Rennert, Attorney at Law and Marco Willumat 

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Bloomsbury Publishing, Extent 536 p., 2019, ISBN 978 1849 467 308, £ 40,00.

I. For years, right-wing and national populist governments and groups have tended to instrumentalize an extensive law and order security policy for their own purposes. By doing so, they aim at materializing their idiology dominated by xenophobia or a general hate towards specific social groups or minorities. Over the last 10 years this has become a central challenge to liberal democratic norms and cause for stoking racial and religious division.

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Till Zimmermann: Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2018, Nomos, ISBN: 978-3-8487-4144-1, S. 835, Euro 179,00.

Die umfangreiche Habilitation von Zimmermann macht es sich zur Aufgabe, eine Theorie des Unrechts der Korruption zu entwerfen. Der Autor stellt die These auf, dass das bisherige Fehlen einer solchen Theorie zumindest mitursächlich für die beklagte defizitäre Bestimmtheit der Korruptionsdelikte ist. Die Auslegungsschwierigkeiten begännen am denkbar frühesten Punkt, nämlich mit der Unklarheit über die Reichweite des Korruptionsbegriffs (S. 56). Den Ausgangspunkt bildet die Hypothese, dass die Korruptionsdelikte eine spezielle Deliktskategorie darstellen und eine spezifische, eigenständige Unrechtsstruktur aufweisen (S. 59).

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Sebastian Bauer: Soziale Netzwerke und strafprozessuale Ermittlungen

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2018, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15235-3, S. 406, Euro 89,90.

Die Dissertation von Bauer wurde 2018 veröffentlicht, der Stand der Literatur und Rechtsprechung liegt allerdings schon länger zurück (April 2016). Man muss aber bedenken, dass Monografien auf diesem Gebiet mehr als rar sind und die Arbeit einen reichen Fundus an Literatur und Rechtsprechung bereithält, so dass man schon allein von dem sehr ausführlichen Fußnotenapparat profitieren kann. Zudem werden de lege ferenda-Vorschläge formuliert, die durchaus auch die aktuelle Diskussion bereichern können.

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KONTAKT
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Schriftleitung
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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die Sterbehilfe bei freiverantwortlichem Sterbewillen - Ein strafwürdiges Verhalten? - Eine rechtspolitische Betrachtung der §§ 216, 217 StGB
von Wiss. Mit. Carolin Coenen

Neuere Entwicklungen in der Kriminalpolitik als Ausdruck der Krise des Liberalismus 
von Max Wrobel 

Die deutsche Staatsanwaltschaft - "objektivste Behörde der Welt" oder doch nur ein Handlanger der Politik? 
von Jannika Thomas 

Das Bemessungsproblem bei der Operationalisieren der Schuldschwereklausel (§ 57a StGB) 
von Prof. Dr. Gunnar Duttge 

Das Gesichtsverhüllungsverbot im Strafverfahren 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Zum Stand der Punitivitätsforschung in Deutschland 
von Prof. Dr. Kirstin Drenkhahn, Julia Habermann, Lukas Huthmann, Prof. Dr. Fabien Jobard, Dr. Bénédicte Laumond, Matthias Michel, Johanna Nickels, Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Dr. Elena Zum-Bruch 

Keine Panik im Nebenstrafrecht - Zur Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG
von Wiss. Mit. Henning Lorenz und Akad. Rat a.Z. Mustafa Oğlakcıoğlu

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Mein Leben - mein Tod: Ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben
Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020
von Alyssa Siems 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sarah Bayer: Die strafrechtliche Wiederaufnahme im deutschen, französischen und englischen Recht 
von Tino Haupt 

 

 

 

 

 

Tagungsbericht, Defence Counsel at the International Criminal Tribunals, Berlin, am 25. Januar 2020

von RAin Pia Bruckschen 

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Am 25. Januar 2020 fand auf Einladung des „ICDL Germany e.V.“, einem Zusammenschluss von Strafverteidigern und Wissenschaftlern mit Interesse für das Wirken der internationalen Strafjustiz, die bereits 14. Auflage der Konferenz „Defence Counsel at the International Criminal Tribunals“ in den Räumlichkeiten des Hotels InterContinental in Berlin statt. Die Veranstaltung wurde gefördert von der RAK Berlin, der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. (DGVN), der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. und der Strafverteidiger Vereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. Praktiker aus dem In- und Ausland – u.a. aus dem Irak, der Schweiz, Frankreich und den Niederlanden – fanden sich zur Diskussion und Analyse aktueller Probleme und Entwicklungen in den Verfahren vor den Internationalen Strafgerichtshöfen sowie in deutschen Verfahren mit internationalem Bezug zusammen. Ein intensiver Erfahrungsaustausch praktizierender Juristen sowie die Diskussion erheblicher verfahrensrechtlicher und tatsächlicher Problematiken – neuer oder altbekannter Art – prägten dabei den spannenden Konferenztag in Berlin.

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Die Sterbehilfe bei freiverantwortlichem Sterbewillen – Ein strafwürdiges Verhalten?

von Wiss. Mit. Carolin Coenen

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Abstract

Die Frage, innerhalb welcher Grenzen andere Personen Sterbewillige bei ihrem selbstbestimmten Tod unterstützen dürfen, stellt die (Straf‑)Gesetzgebung vor erhebliche Herausforderungen. Der Gesetzgeber sah sich im Jahr 2015 – trotz erheblicher Kritik von überwiegenden Teilen in der Strafrechtswissenschaft – veranlasst, die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung zu kriminalisieren. Der im Rahmen des Aufsatzwettbewerbs eingereichte Beitrag beleuchtete die Rechtslage bis zum 31.12.2019. Wegen der am 26.2.2020 ergangenen Entscheidung des BVerfG wurde der Beitrag überarbeitet und entsprechend die Feststellungen zur Nichtigkeit des § 217 StGB berücksichtigt. Insgesamt zielt der Beitrag darauf ab, die widerstreitenden Interessen im Bereich der Sterbehilfe auszugleichen. Hierzu wird ein rechtspolitischer Handlungsvorschlag zur Reform des § 216 StGB unterbreitet.

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Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 24. März 2020 eine Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht. Das Virus SARS-CoV-2 hat in ganz Deutschland zu beträchtlichen Einschränkungen im Privat- und Wirtschaftsleben geführt und betrifft auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, insbesondere die strafgerichtliche Hauptverhandlung. Schon im Dezember 2019 wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens die Fristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit (§ 229 Abs. 3 StPO) verlängert. Bereits jetzt sei aber absehbar, dass die verlängerten Unterbrechungsfristen nun nicht mehr ausreichen. Ein zusätzlicher Hemmungstatbestand soll die Fortsetzung der aufgrund der COVID-19-Pandemie unterbrochenen Strafverfahren sichern und eine Neuverhandlung der Prozesse vermeiden. 

Dazu soll § 10 EGStPO wie folgt gefasst werden: 

„§ 10  – Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen 

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.“ 

Der Deutsche Anwaltverein hat bereits zu dem Entwurf Stellung genommen. Er begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Bundesregierung, sieht allerdings auch in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme finden Sie hier

Neben den Änderungen im Strafverfahrensrecht sieht der Gesetzentwurf auch solche im Bereich des Zivil- und Insolvenzrechts vor.

Am 25. März 2020 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD einstimmig angenommen. Am 27. März 2020 stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung ebenfalls für den Entwurf. Die Regelungen gelten begrenzt für die derzeitige Ausnahmesituation, danach erfolgt die Rückkehr zur bisherigen Lage. 

Das Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020 Nr. 14, S. 569 ff.) wurde am selben Tag noch im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 3 (Änderungen im Strafverfahrensrecht) trat bereits einen Tag später in Kraft. 

 

 

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