Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Täterschaft eines Angeklagten – BGH, Urt. 14.1.2021 – 3 StR 124/20

Urteil als Vollversion / Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 31.7.2018 – 111 Js 379/00 1 Ks 17/17

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Gründe:

1    Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in zwölf Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion freigesprochen und ihm eine Entschädigung wegen der gegen ihn durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zuerkannt. Hiergegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf mehrere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen   die Entschädigungsentscheidung eingelegt.

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Rechtspolitische Lehren aus dem Wehrhahn-Prozess – BGH, Urt. v. 14.1.2021 – BGH 3 StR 124/20

von RA Dr. Gerd J. van Venrooy

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I. Sachverhalt

Das Revisionsurteil ist seit dem 10. März 2021 auf der BGH-Internetseite nachzulesen. In den Worten des BGH ging es um Folgendes:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde am 27. Juli 2000 im Bereich des S-Bahnhofs Düsseldorf-Wehrhahn auf der Rückseite des zu den Gleisen gelegenen Geländers einer Fußgängerbrücke eine mit dem Sprengstoff Trinitrotoluol (TNT) befüllte Rohrbombe zur Explosion gebracht. Der Sprengkörper war nicht industriell hergestellt, mit einem externen Zündmechanismus versehen und wurde mit einer funkgesteuerten Fernzündung ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich auf der Fußgängerbrücke eine Gruppe aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan stammender Personen – davon vier jüdischer Abstammung –, die zuvor eine anliegende Sprachschule besucht hatte. Zehn dieser Personen wurden von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern – teilweise lebensgefährlich – verletzt. Eine im sechsten Monat schwangere Geschädigte verlor ihr Kind. Der rechtsradikal eingestellte Angeklagte, der längere Zeit als Berufssoldat tätig gewesen war, wohnte rund 500 Meter vom Explosionsort entfernt und war Inhaber einer unweit gelegenen Militariahandlung. Er befand sich zum Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe des Tatorts. Dass er die Explosion ausgelöst hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.“

II. Notwendiger Freispruch

In der Tat: Dass der Angeklagte die Explosion ausgelöst hätte, „hat die Strafkammer nicht festgestellt“. Es war abzusehen, dass der Prozess so enden würde, und zwar von vornherein. Nicht einmal ein Fehl-Geständnis des Angeklagten, wie es nicht selten vorkommt, hätte zu einer anderen Einschätzung führen können. Mehr als schwache Mutmaßungen und „Zeugen“ in Anführungszeichen hatte der Angeklagte nicht gegen sich. Ob es überhaupt einen einzigen außerhalb des Strafrechtssystems und der Medien Stehenden gab, der an die Täterschaft des Angeklagten geglaubt hätte, darf bezweifelt werden. Die Strafkammer jedenfalls gehörte nicht dazu. Und die Bundesanwaltschaft genauso wenig; laut BGH-Urteil vertrat sie nämlich die Revision der Staatsanwaltschaft nicht. Der BGH schließlich gab der Strafkammer in knappen Worten recht.

In eine solche Lage kann jeder geraten. Grund ist § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, der für den Inhalt der Anklageschrift nur recht großzügige Vorgaben macht. Diese Stelle beschreibt gründlicher und erlebbarer als der gesamte GG-Grundrechtskatalog, wie in diesem Land die Freiheit eingestuft wird. Eine Reform ist überfällig, etwa mit folgender Formulierung:

„§ 200 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung anhand einer Herleitung aus den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). Die Beweismittel sind dem Anklagesatz so zuzuordnen, dass erkennbar ist, welche Umstände mit jedem von ihnen bewiesen werden sollen. In ihr sind ferner das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.“

Auf einer solchen Basis würde die Zahl gerichtlicher Nichteröffnungsbeschlüsse (§ 204 Abs. 1 StPO) nach oben schnellen. Das wäre schon einmal ein gutes Zwischenergebnis. Die Entwicklung würde auf längere Sicht dahin gehen, dass deutlich weniger Anklageschriften verfasst würden; das hätte auch Personaleinsparungen zur Folge.

III. Öffentliche Vorverurteilung

Die Strafkammer blieb stets unbeeindruckt von der Ablehnung, die dem Angeklagten in der Öffentlichkeit entgegengebracht wurde, insbesondere nachdem sie noch während der Hauptverhandlung den Haftbefehl aufgehoben hatte mit der zutreffenden Begründung, der Verdacht gegen ihn sei nicht mehr dringend (§ 120 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StPO). Die Medien hätten ihn gern verurteilt gesehen und kritisierten demnach auch die Haftentscheidung, wahrscheinlich weil sie die vorprozessuale Presseverlautbarung der Kriminalpolizei über ihre Ermittlungen positiv kommentiert hatten und sich jetzt ins Unrecht gesetzt sahen.

Das Thema „öffentliche Vorverurteilung“ ist alles andere als neu. Aber dieser Fall weist eindrücklich darauf hin, dass es noch lange nicht bewältigt ist. Man glaubt gern jeder Strafkammer, dass sie darauf nicht hereinfällt. Aber auch ohne ein derartiges Fehlverhalten leidet die Lebensgestaltung eines nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten erheblich unter einer solchen Situation. Dieser sah sich nach Aufhebung des Haftbefehls veranlasst, sich zwischen den Hauptverhandlungsterminen zu verstecken (was wiederum als Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StPO hätte aufgefasst werden können, wenn es nicht mit der Strafkammer abgestimmt war). Und er musste sich von den Medien die Frage gefallen lassen, ob er jetzt in irgendeinem Zelt hinter dem Landgericht (wo es in der Tat ein entsprechendes, teilweise benutztes offenes Gelände gibt) sein Essen zubereite. Die Berichterstattung über den Freispruch und die Verwerfung der Revision durch den BGH blieb auf eben diesem Niveau. Von einer Reaktion des Deutschen Presserats war nichts zu vernehmen. Ebenso stumm blieb der NRW-Ministerpräsident als Inhaber der Rechtsaufsicht über den WDR nach § 54 Abs. 1 Satz 1 WDR-Gesetz. Und er hätte Grund gehabt, laut zu werden: Den Umstand, dass der Angeklagte sich gegen die Vorwürfe aus der Anklageschrift verteidigte, als „Erzählen von Räuberpistolen“ zu bezeichnen, verstieß glatt gegen die persönliche Ehre des Angeklagten (§ 5 Abs. 1 S. 2 WDR-Gesetz) und seine Menschenwürde (§ 5 Abs. 2 WDR-Gesetz).

Das darf so nicht weitergehen. Es muss zumindest dafür gesorgt werden, dass die Medien nicht offen Stimmung machen gegen einen Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten. Angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) ist das problematisch, aber eine Abwägung mit den Interessen einer solchen Person (Art. 5 Abs. 3 GG) sollte doch wenigstens ermöglichen, Wertungen anderer Art als juristischer zu untersagen, solange keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. Eine entsprechende Bestimmung würde im Sachzusammenhang mit der StPO stehen, könnte also dort oder bei § 169 GVG ihren Platz bekommen. Aber angesichts der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Pressewesen würde man vielleicht eher dort nach einer Regelung suchen. Im Landespressegesetz NRW wäre § 6 über die Sorgfaltspflicht der Presse um folgenden Abs. 2 zu ergänzen:

„Wenn die Presse über Strafverfahren berichtet, darf sie über die Person des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten (§ 157 der Strafprozessordnung), solange dieser nicht rechtskräftig verurteilt ist, nur Tatsachen verbreiten.“

Die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 23 wäre in Abs. 1 um folgende Nr. 2a zu ergänzen:

„2a. gegen die Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 verstößt,“

Für die weiteren Landesgesetze über Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstige Medien sowie einschlägige Staatsverträge würde Paralleles gelten.

IV. Ankündigungs- und Einräumungszeugen

Der Angeklagte sollte zwei Zeuginnen gegenüber den Anschlag angekündigt und ihn gegenüber zwei weiteren Zeugen eingeräumt haben. Die Strafkammer glaubte diesen vier Zeugen nicht. Einer der beiden Einräumungszeugen verzichtete öffentlichkeitswirksam auf die Belohnung, die für die Ergreifung der Tatperson(en) ausgesetzt war, zugunsten der Opfer. Die Medien sahen das als Beleg seiner Glaubwürdigkeit. Das Gegenteil war selbstverständlich richtig. Wegen Betrugs vorbestraft (§ 68a Abs. 2 S. 2 StPO), konnte er mit seiner Erklärung eigentlich nur einen Umkehrschluss provozieren. Die Strafkammer hatte ihn aber ohnehin schon vor seiner Zusage für unglaubwürdig gehalten. Bemerkenswert ist es, dass die Strafkammer bei keinem der beiden Einräumungszeugen ein „Motiv für eine Falschbelastung“ feststellen konnte. Umso schwerer wiegt es, dass sie ihnen keine Glaubwürdigkeit zubilligte. Es zeigt aber auch, wie gefährlich die beiden Zeugen waren. – Hinsichtlich der beiden Ankündigungszeuginnen sah die Strafkammer keine andere Beurteilungsgrundlage. – Der BGH fasst zusammen: „Auch dass insgesamt vier Personen von Bemerkungen des Angeklagten berichtet haben, die auf seine Tatbegehung hätten hinweisen können, hat die Strafkammer erwogen. Die Bewertung, dass dennoch keiner der Aussagen gefolgt werden konnte, ist nicht zu beanstanden.“

Die Beweiswürdigung der Strafkammer zeigt, dass eine solche Situation gut handhabbar ist. Der „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“ des § 261 StPO hat in diesem Fall mithin nicht versagt. Gleichwohl drängt sich eine Ergänzung des § 338 StPO über „Absolute Revisionsgründe“ auf, damit eine bedrohliche Beweiswürdigungslage wie diese stets besondere Aufmerksamkeit erfährt. § 338 StPO würde also um eine Nr. 7a ergänzt:

„7a. wenn das Urteil ausschließlich auf der Aussage eines Zeugen beruht, nach dessen Aussage der Angeklagte die Tat, derentwegen er verurteilt worden ist, ihm gegenüber angekündigt oder eingeräumt hat, oder wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil ausschließlich auf der Aussage beruht;“

V. Haftgründe

Der Angeklagte hatte geraume Zeit in der Untersuchungshaft verbringen müssen. Der Fehler liegt in § 112 Abs. 3 StPO, wonach gegen eine Person, die (unter anderem) des Mordes dringend verdächtig ist, die Haft auch ohne „Haftgrund nach Abs. 2“ angeordnet werden darf. Die in § 112 Abs. 2 StPO aufgelisteten, ohnehin schon ausufernden, also alle nur denkbaren Sicherheitsbelange überkompensierenden Haftgründe genügen vollkommen. Folgerichtig würde ein StPO-Änderungsgesetz lauten: 

„§ 112 Abs. 3 wird aufgehoben.“

VI. Ermittlungserwägungen

Soweit das von außen nachvollzogen werden konnte, ließen die vorprozessualen Ermittlungen einige auf der Hand liegende Fragen offen. Vor allem scheint nicht darüber nachgedacht worden zu sein, ob von dem Anschlag tatsächlich die Opfer getroffen werden sollten oder wirklich alle: Der in Betracht kommende Täterkreis ändert sich zwangsläufig, wenn vielleicht nur eine Person aus dieser Gruppe das Ziel des Anschlags war und Tod oder Verletzung der anderen lediglich in Kauf genommen wurden – oder wenn im äußersten Fall die Bombe aus Tätersicht bei einer „falschen“ Gruppe zur Explosion gebracht wurde. Das nähme der Tat zwar weder ihre Tragweite noch ihre rechtliche Einstufung als versuchter Mord; die mögliche Motivlage würde sich jedoch ganz anders darstellen. – Auch der Ort, von dem aus die Rohrbombe gezündet worden sein soll, steht keineswegs außer Zweifel. Laut Anklage soll die Zündung von einer Person vorgenommen worden sein, die auf einem Verteilerkasten saß und von dort die Stelle im Blick hatte, wo die Bombe befestigt war. Um einiges näher liegt die Annahme, dass sie gezündet wurde aus einem der vielen Häuser, von denen aus man den Platz einsehen kann, ohne selbst gesehen zu werden. – Ebenso wenig ist wohl untersucht worden, ob es Zeugen für das Anbringen der Bombe gab, mag es auch nicht erkennbar gewesen sein, dass es um eine Bombe ging. Immerhin steht im BGH-Urteil über den Angeklagten der Satz: „Er befand sich zum Zeitpunkt des Anschlags in der Nähe des Tatorts.“

Wenn alles so war, wie es sich dem neutralen Beobachter darstellte, besteht wiederum legislativer Handlungsbedarf, auch wenn die Sicht der Strafkammer davon nicht beeinträchtigt wurde. Das BGH-Urteil berichtet von einer „operativen Fallanalyse“, in der aber „nicht die Person des Angeklagten, sondern die eines potentiellen Täters beschrieben wird“. Vielleicht wäre man nach einer Lektüre der Fallanalyse klüger. Verlassen sollte man sich jedoch nicht darauf. Demnach würde man § 338 StPO um eine Nr. 7b ergänzen:

„7b. wenn das Urteil auf einer Annahme beruht, die nicht zwingend ist, oder wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der Annahme beruht;“

Ein solcher Vorschlag mag wegen des auch strafrechtlichen BGH-Grundsatzes (wohl zuletzt ausformuliert im Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12), Denkfehler der Vor-instanz als Revisionsgrund zu behandeln, überflüssig erscheinen. Doch wäre sinngemäße Erst-Adressatin dieser Nr. 7b die Kriminalpolizei, die sich daran orientieren könnte, bevor sie nach § 163 Abs. 2 S. 1 StPO „ihre Verhandlungen“ der Staatsanwaltschaft übersendet. Auch dadurch würde die Zahl der Anklageschriften reduziert.

VII. Fazit

Die Tat ist lange her, mittlerweile rund 21 Jahre. Man sollte trotzdem hoffen, auch wenn der Glaube daran schwerfällt, dass irgendwann doch noch festgestellt wird, wem sie zur Last gelegt werden muss; Verjährung droht nicht, § 78 Abs. 2 StGB. Gegen eine Anklage, die Hand und Fuß hätte, wäre aus juristischer Sicht gewiss nichts einzuwenden. Auf den Freispruch reagierte die Kriminalpolizei konsensfähig: „Weiter ermitteln.“

 

 

 

Nathalie Isabelle Thorhauer: Jurisdiktionskonflikte im Rahmen transnationaler Kriminalität – Zur Koordination der Strafgewalten über nationale Personen und Unternehmen in der Europäischen Union

von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

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2019, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-5396-3, S. 853, Euro 146,00

I. Einleitung 

Thorhauer gliedert ihre Arbeit in eine Einleitung, acht Themenkapitel (Kapitel 1-8, S. 60-794) und ihr Ergebnis (S. 795-803).

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Mani Jaleesi: Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport – Eine Untersuchung zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265c und § 265d StGB

von Dipl.-Jur. Till Pörner

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2020, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-6662-8, S. 321, Euro 84,00

I. Einleitung

Mani Jaleesi widmete sich in seinem Promotionsvorhaben mit den Strafvorschriften zum Sportwettbetrug und Manipulationen im Sport einem Untersuchungsgegenstand, welcher in der jüngeren Vergangenheit Inhalt einer Vielzahl weiterer Publikationen war. So wurde die Einfügung der §§ 265c ff. StGB in das Kernstrafrecht seitens der Rechtswissenschaft von Beginn an kontrovers diskutiert. An dieser Stelle setzt daher auch Jaleesi an, dessen 321 Seiten langes Werk unter der Betreuung von Prof. Dr. Gereon Wolters 2019 an der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen wurde.

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Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am 17. Mai 2021

 

 

 

Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Betroffene aus bestimmten Gruppen oder Minderheiten berichteten immer wieder von erhaltenen Schreiben, in denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurden. § 130 StGB stellt die Äußerung verhetzender Inhalte, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe. Durch die §§ 185 ff. StGB wird die Einzelperson vor Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung und damit vor einer Verletzung ihrer Ehre geschützt. Nicht erfasst seien derzeit aber Inhalte, die „das Recht der Betroffenen auf gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben“ angreifen und ihre Menschenwürde verletzen, wie z.B. bei antisemitischen oder islamfeindlichen Schreiben. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 192a StGB-E vor, der dem „Schutz der Ehre betroffener Personen gilt und als Tathandlung das Gelangenlassen [Zusenden, Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen] von verhetzenden Inhalten (§ 11 Abs.  3 StGB) im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr, 1 lit. c StGB (Volksverhetzung) in schriftlicher und (fern-)mündlicher Form an eine Person beinhaltet, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist“. Die Tathandlung soll schließlich der in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) entsprechen. 

„§ 192a StGB – Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung des § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen

von Till Schaller

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Unter dem Titel „Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen“ fand am 18. Februar 2021 die 6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion des Göttinger Zentrums für Medizinrecht in Kooperation mit       der Hochschulgruppe Demokratische-Aktion-Fachschaft (DAF) im Onlineformat statt. Kurz vor dem Jahreswechsel begannen in Deutschland die Impfungen gegen Covid-19. Schon zuvor entbrannte eine Debatte unter Wissenschaftlern und Politikern über die Verteilung des Impfstoffes und die Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen. Unter dem Stichwort „Priorisierung“ wird diese Debatte bis heute fortgeführt. Dazu werden Stimmen lauter, die, mit wachsendem „Impffortschritt“, gegen den staatlich oktroyierten „Gehorsam“ für eine Rücknahme der Freiheitsbeschränkungen demonstrieren. Während einerseits von „Privilegien“ für Geimpfte gesprochen wird, werfen wieder andere die Frage auf: Begründet sich nicht die gesamtgesellschaftliche Debatte um die Privilegierung Einzelner auf einem, die Verantwortung ausschließenden, „ex ministerieller autoritatis“ zugeschriebenen „Impfrang“? Wie lassen sich Freiheitseinbußen noch rechtfertigen, wenn der Geimpfte seine Freiheitsrechte, womöglich ohne infektiologische Gefahr für das Kollektiv, in Anspruch nimmt?

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schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Mark A. Zöller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 16. April 2021 eine Formulierungshilfe zur Änderung des StGB – Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern veröffentlicht. 

In den letzten Jahren seien die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Zudem sind vor allem im Darknet Anleitungen abrufbar, wie ein sexueller Missbrauch vorbereitet, durchgeführt und verschleiert werden könne. Diese seien schließlich oft bei Beschuldigten aufgefunden worden. Es ist daher davon auszugehen, dass solche Anleitungen die Hemmschwelle absenken und den Wunsch nach einem Missbrauch bei den Tätern verstärken. Zudem werde eine menschenverachtende Sprache genutzt, die die Kinder auf ein Objekt des Missbrauchs reduziere und Missbrauchshandlungen verharmlose. Solche Inhalte stellten den Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage und seien deshalb strafwürdig. 

Derzeit werden Missbrauchsanleitungen nur im Einzelfall durch bspw. § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) erfasst. § 140 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) ziele zwar im Falle des Verbreitens einer Missbrauchsanleitung oder einer Billigung einer noch nicht begangenen Straftat nach § 176 Abs. 3, § 176a oder § 176b StGB  auf den Schutz des öffentlichen Friedens, aber nicht auf die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ab und diene damit einem anderen Schutzzweck als § 176e StGB-E. Damit soll die bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Dies sei ebenfalls ein Erfordernis zur Umsetzung der Agenda 2030 dienenden Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie enthalte unter anderem eine Verpflichtung, Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen. 

Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 176e StGB vor, der das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen sowie das Abrufen, den Besitz, die Besitzverschaffung und das einer anderen Person Zugänglichmachen von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt.

„§ 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

    2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,

    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“

 

Am 12. Mai 2021 hat die Bundesregierung den Regelungsvorschlag für die Koalitionsfraktionen beschlossen. In der Formulierungshilfe wird nun der Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten und der Entwurf zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung mit einem Entwurf zur Bekämpfung verhetzender Inhalte zusammengefasst. Neben dem schon vorgesehenen (inhaltsgleichen) § 176e StGB soll ein § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Die ersten Stellungnahmen finden Sie hier

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung eines § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.