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Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2218

Gesetzgebungsverfahren:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/5088 –, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5171 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4971 –: BT Drs. 18/6391

 

Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

 

Gesetz zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet

 

Anlagen:

 

Am 12. Dezember 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzenwurf der Fraktion der FDP zur Stärkung der Bürgerrechte beraten. Nach Ansicht der FDP sei das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit aus der Balance geraten. In einer Vielzahl von Fällen habe der Gesetzgeber die Bürgerinnen und Bürger in der vergangenen Legislaturperiode unverhältnismäßig eingeschränkt, z.B. mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Der Staat müsse zwar seiner Schutzpflicht gegenüber der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und sie vor Kriminalität und Terrorismus schützen, er habe hierbei jedoch insbesondere die Grenzen zu wahren, die ihm das Grundgesetz vorgibt. Eine Trendwende in der Innen- und Rechtspolitik sei daher dringend notwendig. Grundrechte sollten wieder respektiert und beachtet werden und nicht nur als Grenze staatlichen Handelns fungieren. Ein erster Schritt für diese Trendwende solle daher die Abschaffung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sowie der Vorratsdatenspeicherung sein.

Die anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten sei europarechts- und verfassungswidrig. Dies habe nicht nur der EuGH bereits festgestellt, sondern auch deutsche Gerichte – wie das OVG Münster – teilten diese Ansicht. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 113a ff. TKG zu streichen.

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.

 

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