Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10. März 2021: BGBl. I 2021, S. 333 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 653/1/17

 

Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ablösen. Dieser ist bislang für eine Einstufung von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr als Straftatbestand maßgebend.

Der Zahlungsverkehr passt sich immer wieder an technologische Entwicklungen an und wird so vor neue Herausforderungen gestellt. Im aktuellen Rahmenbeschluss des Rates finden virtuelle Währungen und mobile Zahlungen nur unzulänglich Berücksichtigung.
 
Im Vergleich zum Vorjahr erreichte der Betrug im Zusammenhang mit im europäischen Zahlungsverkehr ausgestellten Karten im Jahr 2013 einen Zuwachs von 8%. Die Schadenssumme blief sich 2013 auf 1,44 Mrd. EUR. Da Kartenzahlungen gemessen an der Anzahl der Transaktionen das wichtigste unbare Zahlungsinstrument in der EU darstellen, führt diese Form des Betrugs zu einer Bedrohung für die Sicherheit. Er generiert nicht nur Einnahmen im Bereich der organisierten Kriminalität, sondern ermöglicht auch die Förderung von Terrorismus, Drogen- oder Menschenhandel.
 
In den Begleitunterlagen und der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission (SWD(2017) 299 final) wurden 3 Hauptprobleme in Bezug auf den aktuellen Rechtsrahmen thematisiert:
  1. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung auf der Grundlage des derzeitigen rechtlichen Rahmens nicht möglich.
  2. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung aufgrund operativer Hindernisse nicht möglich.
  3. Die Straftäter nutzen für ihre betrügerischen Handlungen Lücken in der Prävention.

Darum sollen nach dem Arbeitspapier 2 allgemeine und 3 spezielle Ziele verfolgt werden:

allgemeine Ziele:
  • Verbesserung der Sicherheit durch Verringerung der Attraktivität des Betrugs im unbaren Zahlungsverkehr als Einkommensquelle für kriminelle Vereinigungen (d.h. Verringerung der Gewinne, Erhöhung des Risikos).
  • Unterstützung des digitalen Binnenmarkts durch Steigerung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen in die Zahlungsprozesse sowie durch Verringerung der durch den Betrug im unbaren Zahlungsverkehr bewirkten unmittelbaren Verluste.
spezifische Ziele:
  • Schaffung eines klaren, soliden und technologieneutralen politischen/rechtlichen Rahmens
  • Beseitigung der operativen Hindernisse, die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung behindern
  • Verbesserung der Prävention

Die Europäische Kommission unterbreitet daher den Vorschlag, im Bereich der Cyberkriminalität neue Straftatbestände zu schaffen. Sie möchte die Vorgaben für den Zahlungsverkehr an neue technologische Entwicklungen anpassen und durch die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden der EU-Mitgliedstaaten fördern.

Der Rechtsausschuss äußerte sich in seiner Stellungnahme bereits kritisch zu dem Thema. Die EU werde dadurch im Strafrecht gesetzgeberisch tätig. Dies obliege aber den Mitgliedstaaten. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union warnte davor, den Begriff der virtuellen Währung in das Strafrecht miteinzubeziehen. Bislang habe es keine Strafbarkeitslücken gegeben und ein Handeln des Gesetzgebers sei nicht angezeigt. Des Weiteren seien einige Formulierungen des Vorschlags rechtsstaatlich bedenklich.

Auch die Länder betonten in der Bundesratssitzung am 3. November 2017, dass vor dem Hintergrund der Souveränität der Mitgliedstaaten eine europaweite Regelung auf dem Gebiet des Strafrechts einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Nach ihrer Meinung dürften allein grenzüberschreitende Aspekte kein Grund für eine Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sein. 

Am 5. April 2018 veröffentlichte der DAV eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission und lehnte ihn ab. Die Stellungnahme finden Sie hier

Schließlich wurde die Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates am 10. Mai 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 123, S. 18) verkündet und trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Sie enthält nunmehr Mindeststandards für die Definition von Straftatbeständen und Strafen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Fälschung in Verbindung mit unbaren Zahlungsmitteln. Die Richtlinie muss bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das BMJV am 3. September 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt. Da das deutsche Recht bereits überwiegend der EU-Richtlinie entspricht, sind lediglich kleinere Anpassungen im StGB vorgesehen: 

  • § 152a StGB – Erweiterung des Tatbestandes auf Wechsel und andere körperliche unbaren Zahlungsinstrumente 
  • § 152b StGB – Streichung der Euroscheckvordrucke und Euroscheckkarten
  • Einfügung eines § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten 

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die sich auf inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente bezieht, vorbereitet, indem er

      1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“

  • Neufassung des § 263a Abs. 3 StGB:

„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 

      1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 4. November 2020 veröffentliche die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie. Er wurde am 11. Februar 2021 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat erhob in seiner Sitzung am 5. März 2021 keine Einwendungen und billigte das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Zweiter Strafkammertag in Würzburg, 26. September 2017 – Forderungskatalog der teilnehmenden Richter

 

Am 26. September 2017 fand in Würzburg der zweite Strafkammertag unter dem Motto „Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze“ statt. 80 Vorsitzende aus Strafkammern und Strafsenaten sowie viele Praktiker erarbeiteten Gesetzgebungsvorschläge, um den Strafprozesses weiter zu vereinfachen. Dabei ließen sie insbesondere ihre langjährige Erfahrung in der gerichtlichen Praxis mit einfließen.

Die Arbeitsgruppe „Zukunft des Strafprozesses“, in der sich die Präsidenten/innen des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts unter Leitung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg Clemens Lückemann zusammengefunden haben, veröffentlichte am 26. September 2017 eine Pressemitteilung, in der sie gemeinsam mit den Teilnehmern des Strafkammertages einen Appell an die Politik richteten, eine Verbesserung des deutschen Strafprozesses in die Koalitionsvereinbarungen einzubeziehen. Clemens Lückemann: „Die deutsche Strafjustiz erhofft sich ein Signal von der Politik durch die Aufnahme etwa folgender Vereinbarung in einen abzuschließenden Koalitionsvertrag: Wir werden das Strafverfahren weiter praxisgerecht verbessern und die Wahrheitsfindung im Strafprozess erleichtern.“

Sechs Arbeitsgruppen, die sich aus den Teilnehmern des Strafkammertages zusammensetzten, haben hierzu Kernvorschläge erarbeitet, die anschließend im Plenum verabschiedet wurden.

Der Forderungskatalog lautet:

  1. Nach Befangenheitsanträgen – vor und während der Hauptverhandlung – soll die Hauptverhandlung bis zum übernächsten Verhandlungstag, mindestens aber für zwei Wochen fortgesetzt werden können.
  2. Entscheidung über Besetzungsrügen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, wobei die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung für das Revisionsverfahren bindend ist.
  3. Unterbindung von „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisanträgen durch erhöhte gesetzliche Anforderung an deren Begründung.
  4. Erweiterte Verlesbarkeit von Urkunden in Fällen – von Zeugenfragebögen/Strafanzeigen in gleichgelagerten Masseverfahren – von Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe
  5. Revisionen sollen nur noch dann zulässig sein, wenn sie durch einen Verteidiger begründet werden, der die Sachrüge in gleicher Weise wie die Verfahrensrüge auszuführen hat. Die Revision gegen Entscheidungen der kleinen Strafkammer bedarf zusätzlich der Zulassung; die Sprungrevision wird abgeschafft.
  6. Das Verschlechterungsverbot bei Widerruf eines Geständnisses nach erfolgter Verständigung entfällt.
  7. Sofern mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen im Strafverfahren verfolgen, soll ihnen derselbe Rechtsbeistand bestellt werden. Dies ist in den Fällen des § 395 II Nr. 1 StPO in der Regel anzunehmen. Die Rechte aus §§ 68b und 406f StPO bleiben unberührt.
  8. Die Tatsachenfeststellungen und der Schuldspruch im Strafverfahren sollen eine Bindungswirkung in nachfolgenden Zivilverfahren entfalten.
  9. Wir fordern die Formulierung eines Anspruchs auf und eine Pflicht zur aufgabenorientierten Fortbildung (zeitnah, ortsnah, kompakt, nacharbeitsfrei) unter Berücksichtigung bei der Personalausstattung und tätigkeitsbegleitende Unterstützung durch Maßnahmen wie Coaching/Supervision gezielt für Strafrichter.
  10. Wir fordern zur Entlastung der Strafkammern und Professionalisierung der Pressearbeit eine gesetzliche Regelung, die gewährleistet, dass die Tätigkeit durch erfahrene, entsprechend geschulte und ausreichend freigestellte Mitarbeiter ausgeübt werden kann.
  11. Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze und zuverlässige technische Grundlagen. Die Verantwortlichen in Bund und Ländern werden aufgefordert, für die elektronische Akte im Strafprozess einheitliche Standards zu schaffen und einen reibungslosen Datenaustausch zwischen sämtlichen beteiligten Stellen zu gewährleisten. Zur Wahrung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung sollte in Abänderung der neu gefassten Regelungen Einsicht in die eAkte nur durch Rechtsanwälte oder im Gericht erfolgen. Der missbräuchliche Umgang mit den Daten muss verhindert werden.
  12. Die Möglichkeiten der eAkte zur Konzentration der Hauptverhandlung sollen umfassend geprüft werden, zum Beispiel für das Selbstleseverfahren und für die (Selbst-) Augenscheinseinnahme auch durch die Öffentlichkeit.

Der Forderungskatalog wird den entsprechenden Partei- und Fraktionsvorsitzenden mit der Bitte um Berücksichtigung in der kommenden Legislaturperiode weitergeleitet.

Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte der Deutsche AnwaltVerein eine Stellungnahme und kritisierte die Beschlüsse des Strafkammertages zur Reform des Strafprozesses. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Nunmehr ist die Abschlussdokumentation des 2. Strafkammertages als PDF-Dokument verfügbar. Sie enthält auf 96 Seiten u.a. die Impulsreferate und Protokolle zu den 6 Arbeitsgruppen sowie die vom Strafkammertag formulierten Vorschläge. die Dokumentation finden Sie hier.

 

 

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