Verbot von Konversionstherapien

Gesetzentwürfe:

 

Am 19. Februar 2020 brachte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen in den Bundestag ein (BT Drs. 19/17278).

Ziel des Gesetzes ist es, sog. Konversionstherapien an Minderjährigen und diese betreffende Werbung zu verbieten. Bei diesen Behandlungen handelt es sich um Versuche, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Menschen zu verändern oder zu unterdrücken.

Der Entwurf verbietet die Durchführung solcher Behandlungen an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zwar über 18 Jahre alt sind, deren Einwilligung in eine solche Therapie jedoch auf einem Willensmangel beruht.

Gleichzeitig verbietet der Entwurf die öffentliche und – sofern sie unter 18 Jährige adressiert – auch die nichtöffentliche Werbung für solche Behandlungen. Die Durchführung einer solchen Behandlung entgegen des Verbots soll mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Am 23. April 2020 empfahl der Gesundheitsausschuss dem Bundestag die Annahme des Regierungsentwurfs in geänderter Fassung (BT Drs. 19/18768). In den Ausschussberatungen war die Unterscheidung zwischen öffentlicher und nichtöffentlicher Werbung gestrichen worden, sodass der Entwurf nun jegliche Werbung für solche Therapien untersagt.

Am 7. Mai 2020 nahm der Bundestag den Entwurf in der Ausschussfassung an. Am 5. Juni 2020 beschloss auch der Bundesrat, dem Entwurf zuzustimmen, sodass dieser nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird.

 

 

 

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