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KriPoZ-RR, Beitrag 42/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 4 StR 607/19: Anlassloses Auffahrenlassen eines Polizeifahrzeugs stellt wahrscheinlich tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB dar

Leitsatz der Redaktion:

Das anlasslose ruckartige Abbremsen eines Fahrzeugs, das zum Auffahren eines dahinter fahrenden Polizeiwagens führt, stellt wahrscheinlich einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB dar.

Sachverhalt:

Das LG Regensburg hat den Beschuldigten u.a. wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vor einem Polizeiwagen gefahren und hatte ohne verkehrsbedingten Grund plötzlich derart gebremst, dass das Polizeifahrzeug auf seinen PKW aufgefahren war. Dies war vom Angeklagten billigend in Kauf genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH lies die Frage letztlich offen, ob das vom LG festgestellte Verhalten des Angeklagten, einen tätlichen Angriff i.S.d. § 114 Abs. 1 StGB darstellte. Allerdings gab der Senat zu erkennen, dass er dazu neige, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu bejahen.

Am Begriffsverständnis des tätlichen Angriffs habe sich durch die Einführung des § 114 StGB im Mai 2017 nichts geändert. Der Tatbestand sei lediglich aus § 113 Abs. 1 Alt. 2 StGB herausgelöst und neu gefasst worden, ohne dass der Gesetzgeber eine definitorische Änderung beabsichtigt habe. Nach wie vor werde eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung gefordert.

In diesem Fall habe der Angeklagte zwar direkt nur auf das Polizeifahrzeug eingewirkt, allerdings handele es sich dabei auch um eine Einwirkung auf die Beamten im Fahrzeug, da sich die Kraftentfaltung zwangsläufig und (nahezu) gleichzeitig auch auf die Körper der Beamten auswirke.

Anmerkung der Redaktion:

§ 114 StGB ist durch das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 23. Mai 2017 in das StGB eingeführt worden. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren erhalten Sie hier.

 

 

 

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