Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
EuGH, Urt. v. 24.09.2020 – C-195/20 PPU: Grundsatz der Spezialität bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Amtlicher Leitsatz:
Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl ergangen ist, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liegt, nicht entgegensteht, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieses ersten Haftbefehls freiwillig verlassen hat und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, sofern im Rahmen des zweiten Europäischen Haftbefehls die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt hat, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden ist.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte war in Deutschland in drei verschiedenen Strafverfahren verfolgt worden. Im ersten Verfahren war er im Jahr 2011 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Im zweiten Verfahren wegen einer Tat in Portugal hatte die StA Hannover einen Europäischen Haftbefehl erlassen, da sich der Beschuldigte in Portugal aufgehalten hatte. Nach der Überstellung des Beschuldigten nach Deutschland, wo dieser dann seine Strafe für die zweite Tat von einem Jahr und drei Monaten verbüßt hatte, wurde während der Vollstreckung dieser Haftstrafe die Aussetzung der ersten Strafe zur Bewährung widerrufen. Daraufhin hatte die StA Flensburg bei der portugiesischen Vollstreckungsbehörde beantragt, die im Jahr 2011 verhängte Strafe vollstrecken zu dürfen und daher auf den Grundsatz der Spezialität aus Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/5841 zu verzichten. Eine Antwort aus Portugal hatte die StA nie erhalten und den Verurteilten deshalb freigelassen, was dieser für die Ausreise nach Italien genutzt hatte. Einen Tag nachdem der Verurteilte das Bundesgebiet verlassen hatte, hatte die StA Flensburg dann einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung der ersten Strafe aus dem Jahr 2011 erlassen. Dies hatte zur erneuten Ergreifung und Überstellung nach Deutschland diesmal durch italienische Behörden geführt.
In einem Dritten Verfahren hatte dann das AG Braunschweig einen Haftbefehl wegen einer 2005 in Portugal begangenen Tat gegen den Beschuldigten erlassen. Der daraufhin beantragte Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität war von den italienischen Behörden bewilligt worden, sodass der Beschuldigte daraufhin wegen der Tat aus 2005 und im Hinblick auf die noch zu vollstreckende Strafe aus dem Urteil aus 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war.
Gegen diese Verurteilung hat sich der Verurteilte mit der Revision gewendet und das Revisionsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Untersuchungshaftbefehl des AG Braunschweig aufrechterhalten werden könne. Dies hat der Beschuldigte mit dem Argument in Abrede gestellt, dass zwar die italienischen Vollstreckungsbehörden, jedoch nicht die portugiesischen auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet hätten.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage so, dass Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen seien, dass der in Abs. 2 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster EHB ergangen sei, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liege, nicht entgegenstehe, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieses ersten EHB freiwillig verlassen habe und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten EHB übergeben worden sei, sofern im Rahmen des zweiten EHB die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt habe, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden sei.
Diese Entscheidung sei zum einen das Ergebnis einer wörtlichen Auslegung der Bestimmung, die auf die Übergabe im Singular abstelle, also den Grundsatz der Spezialität eng mit der Vollstreckung eines ganz bestimmten Europäischen Haftbefehls verknüpfe. Ebenfalls würde die Effektivität des Auslieferungsverfahrens behindert, wenn eine Zustimmung beider ausländischen Vollstreckungsbehörden gefordert würde, so der EuGH.
Demnach könne der Haftbefehl des AG Braunschweig aufrecht erhalten bleiben, da nur die Zustimmung der italienischen Vollstreckungsbehörde erforderlich gewesen sei, welche diese auch erteilt habe.
Anmerkung der Redaktion:
Ziel der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl ist gerade die effektivere Gestaltung des innereuropäischen Auslieferungsverfahrens. Weitere Informationen über den Europäischen Haftbefehl erhalten Sie hier.
Im Dezember 2019 hatte der EuGH bereits Anforderungen an die einen EuHB ausstellende Behörde festgelegt. Den KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier.
Auch zur Frage welches Recht bei der Prüfung eines EuHB anzuwenden ist, hat sich der EuGH bereits geäußert: KriPoZ-RR, Beitrag 22/2020.