Abstract
Mit der Überarbeitung des Sanktionenrechts wurde die Bemessung der Tagessatzhöhen, die Umrechnung der Tagessätze in Ersatzfreiheitsstrafen und auch in gemeinnützige Arbeit sowie der Einsatz der Sozialen Dienste zur Abwendung der Haft reformiert. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die Änderungen, die erwarteten Auswirkungen und kritisiert, dass die Neuregelung nichts am grundsätzlichen Problem ändert, nämlich dass Ersatzfreiheitsstrafen hauptsächlich Menschen treffen, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte (z.B. Ladendiebstahl und Fahren ohne Fahrschein) begehen, wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können und in Haft landen.
With the current revision of the law of sentencing the calculation of daily rates of fines, the conversion of daily units into days in prison and also into hours of community service was reformed. It has also strengthened the role of social services in preventing fines from resulting in custodial sentences. This text provides an overview of the reform and the expected effects and criticizes the fact that the new regulation does not change the fundamental problem: Imprisonment for fine-default impacts people who commit poverty crimes (e.g., shoplifting or fare dodging), cannot pay the fines as they are poor and live under deprived health and social circumstances.
I. Was bisher geschah – Hintergrund und Reform
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ein hochumstrittenes Instrument. Für das eine Lager ist die Ersatzfreiheitsstrafe das „Rückgrat der Geldstrafe“[1], sie repräsentiert gleichsam die Sanktionsgewalt des Staates. Hier fürchtet man, eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe „würde die wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bei der Geldstrafe grundsätzlich in Frage stellen.“[2] Das andere Lager sieht in der Inhaftierung von Menschen, die zahlungsunfähig sind, eine Strafverschärfung für Armut.[3] Zivilgesellschaftlich hat sich ein Bündnis zur Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe formiert.[4] Außerdem kauft die Initiative „Freiheitsfonds“ seit 2021 Menschen aus Ersatzfreiheitsstrafen frei – bis Dezember 2023 waren das nach eigenen Angaben 911 Personen.[5]
Die Politik hat sich in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals erfolglos an einer Reform versucht. Daher warteten Beobachter:innen gespannt, was dieses Mal geschehen würde, als die Ampel-Regierung im Koalitionsvertrag versprach: „Das Sanktionensystem einschließlich Ersatzfreiheitsstrafen … überarbeiten wir mit dem Ziel von Prävention und Resozialisierung“.[6] Der aktuellen Reform ging ein Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen voraus.[7] Das Justizministerium legte schließlich im Juli 2022 einen Referentenentwurf[8] vor und stieß damit das Verfahren an. Ende Dezember 2022 konkretisierte ein Regierungsentwurf[9] die Pläne. Als Drucksache 20/5913 wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“[10] auf den Weg gebracht. In erster Lesung beriet der Bundestag am 15. März 2023 und überwies den Entwurf an den Rechtsausschuss. Am 17. April 2023 gab es eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss mit zehn Sachverständigen. Am 22. Juni 2023 stimmten SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses[11] zu. Die AfD stimmte dagegen, Union und Linke enthielten sich. Eine Abschaffung, wie von der Linken gefordert, wurde abgelehnt. Die konkreten Änderungen werden im Folgenden besprochen.
II. Welche Änderungen wurden konkret beschlossen?
1. Die Bemessung der Tagessätze – zum Leben unerlässliches Minimum verbleibt
In § 40 Abs. 2 StGB wird das bisher gültige Nettoeinkommensprinzip abgeschwächt. Diesem zufolge waren bislang die Tagessätze am Nettoeinkommen orientiert gewesen, ohne dass ein Existenzminimum verblieb (also explizit kein Einbußeprinzip). Nun wird der Satz ergänzt: „Es [das Gericht, Anm. der Verf.] achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt.“ Damit wird gesetzlich bestätigt, was bereits Rechtsprechung war. Zugleich bleibt unbestimmt, was das „unerlässliche Minimum“ genau ist. Bislang orientieren sich die Gerichte am sozialrechtlichen Begriff, wonach bei Sanktionen im SGB II das Existenzminimum um 30 Prozent gekürzt werden. Ein:e Bürger:innengeldbezieher:in könnte also von den 563 EUR maximal 169 EUR entbehren und damit eine Geldstrafe mit einem Tagessatz von 5,63 EUR erhalten.[12] Bislang variierten Tagessätze für Beziehende der Grundsicherung zwischen 7 und 20 EUR.[13] Wohlfahrtsverbände fordern, dass es höchstens 3 EUR sein sollten.[14]
2. Umrechnungsmaßstab Ersatzfreiheitsstrafe und gemeinnützige Arbeit
Der wesentliche Bestandteil der Reform ist die Veränderung des Umrechnungsmaßstabes in § 43 StGB. War es bisher so, dass ein Tag Haft einen Tagessatz tilgte, werden nun an einem Tag zwei Tagessätze getilgt (Umrechnungsmaßstab neu 1:2 – statt bisher 1:1).
Diese Änderung erstreckt sich auch auf die Anzahl der Stunden, die abgeleistet werden müssen, wenn die Haft durch gemeinnützige Arbeit vermieden wird. Auch hier halbiert sich die Anzahl. Dafür wird eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, Art. 293 vorgenommen. Nach Absatz 1 Satz 2 wird eingefügt: „In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.“ Bis dato stand dort: „um einen Tagessatz zu erledigen“. Die neue Formulierung überträgt somit die Halbierung auf die gemeinnützige Arbeit.
3. Mehr Unterstützung durch Soziale Dienste
Die Änderungen der StPO zielen darauf ab, dass die verurteilten Personen früher und verständlicher erfahren, dass ihnen eine Inhaftierung droht und auch, welche Möglichkeiten sie haben, diese abzuwenden. An § 459e StPO wird ein Absatz 2 angefügt, dass vor der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe der Hinweis auf Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung (lt. § 459a StPO) und auf die Möglichkeit zur freien Arbeit erfolgen soll (Art. 293 EGStGB). Darin wird auch bestimmt, dass diese Benachrichtigung in einer der Person verständlichen Sprache erfolgen muss, wenn es Hinweise darauf gibt, dass Deutsch nicht verstanden wird. Ebenso wird durch einen weiteren Absatz 2a die Möglichkeit zum Datenaustausch mit nichtöffentlichen Stellen, die die Haftvermeidung betreiben, ermöglicht.
Auch erhält die Gerichtshilfe eine prominentere Stellung, wie unter § 463d StPO geregelt. Sie soll künftig einbezogen werden bevor eine Entscheidung zur Ersatzfreiheitsstrafe getroffen wird, um zu prüfen, ob Zahlungserleichterungen oder freie Arbeit infrage kommen.
III. Wann treten die Änderungen in Kraft?
Zum ursprünglich geplanten Termin am 1.10.2023 trat nur die Neuregelung der Tagessatzhöhe in Kraft.[15] Die Bundesländer benötigten mehr Zeit für Änderungen ihrer IT; folglich gilt die Halbierung des Umrechnungsmaßstabes nun für Strafen, die ab dem 1.2.2024 ausgesprochen werden.[16] Damit ist eine längere Vorlaufzeit zu erwarten, ehe die ersten „halbierten“ Ersatzfreiheitsstrafen in Haft kommen, schließlich dauert die Vollstreckungen mehrere Wochen. Die langen Vollstreckungszeiten werden dazu führen, dass lange Zeit parallel Ersatzfreiheitsstrafen nach dem 1:1 und solche nach dem 2:1-Umrechnugsmaßstab vollstreckt werden. Pollähne spricht hier von einer zu erwartenden „Gerechtigkeitslücke“, die den Betroffenen nicht zu vermitteln ist.[17]
IV. Was erwarten die Länder?
Wilde, der Bundearbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe, fragte bei den Bundesländern nach, welche Auswirkungen diese sich von der Reform erwarten.[18] Die meisten Länder betreiben bereits viele der mühselig ins Bundesgesetz aufgenommene Vorgehensweisen.[19] Das war zu erwarten, schließlich sind die Bundesländer für die Vermeidung der EFS zuständig und haben eigene Programme aufgesetzt, die im Wesentlichen die Einbindung der Gerichtshilfe und die – ggf. mehrsprachige – Information zu Haftvermeidungsprojekten bereits erfüllen. Bezüglich des Hinweises zur Möglichkeit auf freie Arbeit bereits vor der Ladung müssen nur noch Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein nachbessern. Auch in punkto Mehrsprachigkeit sind die Länder vorbereitet, die meisten verwenden bereits Formulare in verschiedenen Sprachen. Den Anlass, eine Sprachbarriere zu vermuten, bieten der Abfrage zufolge in der Regel Hinweise aus den Akten (z.B. Dolmetscher:innen im Ermittlungsverfahren oder Wohnsitz im Ausland). Auch die Notwendigkeit, die Gerichtshilfe einzubinden vor der Anordnung einer EFS, ist meist bestehende Praxis, lediglich in Schleswig-Holstein und Thüringen war das bisher nicht der Fall.
Damit müssen in den meisten Ländern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, was auch zeigt, dass viele der vermeintlichen Neuerungen bereits lange Praxis sind und somit wohl auch wenig Potenzial zur Verringerung der Zahlen der Menschen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, bergen. Die hauptsächliche Änderung ist die Reduzierung des Umrechnungsmaßstabes.
V. Wie ist das Ganze zu bewerten?
Die Reform ist ein Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber deutlich hinter den Erwartungen zurück.[20] Durch die Senkung des Umrechnungsmaßstabes erkennt der Gesetzgeber endlich an, dass ein Tag Einkommen nicht mit einem Tag Freiheit gleichzusetzen ist. Diese Erkenntnis war überfällig. Zumal in anderen europäischen Ländern sogar Umrechnungsmaßstäbe von 3:1 gelten.[21]
Allerdings führt die Neuregelung nicht dazu, dass weniger Menschen den negativen Erfahrungen des Gefängnisses ausgesetzt sind. Gerade der Haftantritt ist aber eine immense Belastung und geht mit einem Inhaftierungsschock einher.[22] An der Inhaftierung von Menschen, die kein Geld haben, um die Geldstrafen zu bezahlen und auch nicht i einem gesundheitlichen Zustand sind, um gemeinnützige Arbeit abzuleisten, ändert sich nichts. Die argwöhnische Haltung des Gesetzgebers bleibt: Man geht davon aus, dass Menschen ihre Geldstrafe nicht bezahlen, obwohl sie eigentlich könnten. Die Politik lässt den – empirisch belegten – Fakt, dass Armut, oft gepaart mit gesundheitlichen Einschränkungen, ausschlaggebend ist für die ausbleibende Zahlung, völlig außer Acht und fordert stattdessen mehr Einsatz.
An dieser Stelle hilft eine Auseinandersetzung mit der Frage, wer sich in Ersatzfreiheitsstrafen befindet; das sind nämlich vor allem Menschen aus sozial randständigen Gruppen. Sie befinden sich in desolaten Lebenslagen und haben keine Alltagsstruktur.[23] Bis zu 20 % leben in Obdachlosigkeit,[24] mehr als drei Viertel sind arbeitslos.[25] Die Menschen leiden überdurchschnittlich häufig unter psychischen Belastungen oder Suchtbelastung, etwa Alkoholismus oder chronischer Depressivität.[26] Ungefähr 15 % waren zu Haftbeginn suizidgefährdet. Sie gelangen in Haft, nicht etwa wegen der Schwere der bestraften Tat, sondern wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Im Urteil bzw. Strafbefehl war ja festgehalten worden, dass weder Delikt noch Angeklagte:r bzw. die Kombination aus beiden, eine Freiheitsstrafe erforderlich macht.[27] Für die Geldstrafe ursächlich waren hauptsächlich Ladendiebstahl, Fahren ohne Fahrschein (§ 265a StGB) und Straßenverkehrsdelikte.[28]
Dass die Geldstrafen dann in Haft führen, liegt hauptsächlich daran, dass Geldstrafen v.a. Menschen im unteren Einkommensbereich erhalten, wie die Tagessatzhöhen verraten. Diese lassen bei Menschen in Ersatzfreiheitsstrafen erahnen, dass sie zu 94 % über ein Nettoeinkommen von unter 1.000 EUR verfügen, 60 % sogar von weniger als 500 EUR.[29] Weil Verurteilungen in 70-90 % als Strafbefehl erfolgen,[30] sehen die verurteilten Menschen keine:n Richter:in. Im schriftlichen Verfahren haben sie kaum Beschwerdemacht und nutzen Möglichkeiten zur Senkung der Tagessätze oder zum Widerspruch gegen den Strafbefehl nicht.[31] Viele nehmen den Strafbefehl aus diversen Gründen (Lebensüberforderung, keine Postadresse) gar nicht zur Kenntnis und erfahren erst von der Geldstrafe, wenn die Polizei sie zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgreift.
VI. Soziale Ungleichheit in der Vollstreckung von Geldstrafen
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt ist, kann entweder zu der einen Gruppe gehören, die durch eine Überweisung binnen Sekunden fertig mit der Strafe sind; deren Lebensweise nicht weiter bewertet und deren Charakter nicht auf Willigkeit und Fähigkeit hin geprüft wird. Oder zur anderen Gruppe, die nicht bezahlen kann. Dann schickt die Staatsanwaltschaft zunächst eine Mahnung, dann noch eine mit einem Hinweis zur Ratenzahlungsmöglichkeit und zur gemeinnützigen Arbeit;[32] letztere gelingt nicht (vermutlich wegen der oben genannten gesundheitlichen Einschränkungen). Schließlich kommt die Ladung zum Strafantritt und zum Schluss volltreckt die Polizei einen Haftbefehl zur Ersatzfreiheitsstrafe.
VII. Menschenbild hinter der Reformbemühung
Die Reform stellt sich gegen empirische Realitäten: Die Zahl der Ersatzfreiheitsstrafengefangenen steigt, die Zahl derjenigen, denen die Vermeidung durch gemeinnützige Arbeit (sog. „Schwitzen statt Sitzen“) gelingt, sinkt seit Jahren. Menschen, die zur Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt werden, können den Vollstreckungsprozess nicht wie vorgesehen vollenden, weil sie zahlungsunfähig sind. Aufgrund der o.g. gesundheitlichen Belastungen scheidet bei den allermeisten auch die in § 293 EGStGB geregelte Möglichkeit der Tilgung durch gemeinnützige Arbeit aus.[33] Die zuverlässige Ableistung von Arbeit stellt eine Anforderung dar, die viele nicht erfüllen können. Die Vollstreckung würdigt nicht, dass es gute Gründe geben kann: psychische oder körperliche Erkrankungen, schwierige Lebenslagen, Armut.[34] Durch die Vermeidungsmöglichkeiten meint die Politik, jeder bzw. jedem müsste die Haftvermeidung möglich sein. Armut als dauerhafter Lebenszustand wird nicht in Erwägung gezogen.
VIII. Fazit
Die Reform macht einen Schritt in die richtige Richtung. Sie erkennt durch die Neuregelung der Bemessung der Tagessätze an, dass Menschen keine Strafe bezahlen können, die ihnen nicht einmal das zum Leben unerlässliche läst. Durch die Änderung des Umrechnungsmaßstabes erkennt sie an, dass Haft ungleich schwerer wiegt als die Wegnahme eines Betrags, den man an diesem Tag erwirtschaftet. Leider aber wird weiterhin ignoriert, dass die Ersatzfreiheitsstrafe hauptsächlich Menschen trifft, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte begehen und wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können. Hier wäre es konsequent anzuerkennen, dass eine ersatzweise Haft Armut bestraft und damit nicht sein darf. Leider aber bleibt der Gesetzgeber auf dem Standpunkt, Menschen in Ersatzfreiheitsstrafe könnten bezahlen oder vermeiden, wenn sie nur wirklich wollten. Damit betrachtet er Armut und Lebensüberforderung als persönliches Scheitern und nicht als strukturelles Problem. Jedoch ist es genau das, ein strukturelles Problem. Und das muss strukturell angegangen werden – die Mittel der Strafvollstreckung taugen hier nicht.
Dabei wäre eine echte Alternative möglich. In Schweden müssen nur Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten, die willentlich nicht bezahlen. Das sind im Jahr weniger als 20 Menschen; wer nicht bezahlen kann, dem wird die Geldstrafe nach fünf Jahren erlassen.[35]
[1] Tröndle, Die Geldstrafe im neuen Strafensystem, in: MDR, 1972, 466.
[2] RegE, Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_Sanktionenrecht.html (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[3] Wilde, Armut und Strafe. Zur strafverschärfenden Wirkung von Armut im deutschen Strafrecht, 2016.
[4] https://ersatzfreiheitsstrafe.de/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[5] www.freiheitsfonds.de (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[6] Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90 / Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), Berlin 2020, S. 106. Online abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/93bd8d9b17717c351633635f9d7fba09/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1 (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[7] Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Prüfung alternativer Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB, 2020, Abschlussbericht, 2020, S. 23. Der Bericht war zunächst unter Verschluss gehalten worden, wissenschaftliche Anfragen wurden abschlägig beschieden; erst die Presse erlangte Zugriff. Der Text ist online abrufbar über eine zivilgesellschaftliche Initiative: https://fragdenstaat.de/dokumente/142049-jumiko-blag-ersatzfreiheitsstrafen/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[8] RefE, Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz. Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts, 2022, online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Ueberarbeitung_Sanktionsrecht.html (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[9] RegE, Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Online abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Ueberarbeitung_Sanktionsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[10] https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005913.pdf (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[11] https://dserver.bundestag.de/btd/20/070/2007026.pdf (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[12] Wilde (18.12.2023). Umfrage der BAG-S bei den Justizministerien der Bundesländer zu den Auswirkungen der Reform des Sanktionenrechts, S. 1, Fußnote 5, online abrufbar unter: https://www.bag-s.de/fileadmin/user_upload/BAG_S_2023_Umfrage_Sanktionenrecht.pdf (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[13] Nagrecha/Bögelein, KrimOJ (2019), 2(4), 267-283.
[14] https://www.bag-s.de/aktuelles/aktuelles0/positionspapier-von-caritas-und-kags-zur-tagessatzbemessung-bei-geldstrafen (zuletzt abgerufen am 29.1.2024)
[15] Pollähne. StV 2024, 63-67
[16] Art. 3, BGBl. I 2023, Nr. 218 v. 18.8.2023. Online abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/218/VO.html (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[17] Pollähne. StV 2024, 66
[18] Vgl. i.F. Wilde, Fn. 12.
[19] Vgl. Bögelein, KJ 2023, 258-270.
[20] Vgl. z.B. Weinand/Horten/Steffan, Forens Psychiatr Psychol Kriminol 18, 85–89 (2024).
[21] Kantorowicz-Reznichenko/Faure, Cambridge University Press 2021.
[22] Konrad, Psychiatrie des Strafvollzugs. In: Kröber/ Dölling/Leygraf/Sass (Hg.): Handbuch der forensischen Psychiatrie (S. 234-242). Darmstadt, 2006.
[23] Dünkel, Forum Strafvollzug 2011, 143–153; Kawamura-Reindl/Reindl, Gemeinnützige Arbeit statt Strafe, 2010. Cornel, Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Begleitung des Projekts ISI – Integration statt Inhaftierung der Straffälligen- und Bewährungshilfe; Kähler, Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Praktische Möglichkeiten der Haftvermeidung – untersucht und erörtert am Beispiel des Praxisprojektes „Gemeinnützige Arbeit“ beim Caritasverband Geldern-Kevelaer, 2002. Villmow, in: Internationale Perspektiven in Kriminologie und Strafrecht, 1998, S. 1291–1324. Jehle/Feuerhelm/Block (Hrsg.), Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe. Forschungskolloquium zu einer bundesweiten Untersuchung,1990.
[24] Bspw. Bögelein/Glaubitz/Neumann/Kamieth, MschrKrim 2019, 282-296.; Überblick über die Studienlage bei Villmow, in: FS Dünkel, 2020, S. 523.
[25] Lobitz/Wirth, Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen, 2018, online abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/dokumente/142091-evaluation-ersatzfreiheitsstrafe-nrw/ (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[26] Müller-Foti/Robertz/Schildbach/Wickenhäuser, in: International Journal of Prisoner Health, 3 (2007), 87–97; Dubielczyk, Prävalenz psychischer Störungen bei Ersatzfreiheitsstrafen, 2002.
[27] Diebstahls- und Betrugsdelikte machen laut Polizeilicher Kriminalstatistik fast die Hälfte der Hellfeld-Kriminalität in Deutschland aus (45 %, Bundesministerium des Innern und für Heimat, Polizeiliche Kriminalstatistik 2021. Ausgewählte Zahlen im Überblick, 2022, S. 27. Die PKS erfasst Straßenverkehrsdelikte nicht) und einen hohen Anteil der bestraften Delikte: Die drei häufigsten mit Geldstrafe verurteilten Straftaten waren im Jahr 2021: Straftaten im Straßenverkehr (145.609 Fälle), Betrug und Untreue (100.572), Diebstahl und Unterschlagung (60.711), Statistisches Bundesamt, 2022, Rechtspflege. Strafverfolgung. Fachserie 10 Reihe 3. Somit ist die Strafjustiz wesentlich mit der Verwaltung und Bearbeitung von Straßenverkehrsdelikten und solchen Delikten beschäftigt, die wirtschaftliche Interessen sichern.
[28] Lobitz/Wirth, Fn. 25
[29] Bögelein/Glaubitz/Neumann/Kamieth, in: MschrKrim 2019, 282-296.
[30] Heinz, Kriminalität und Kriminalitätskontrolle in Deutschland-Berichtsstand 2015 im Überblick. Stand: Berichtsjahr 2015, Version: 1/2017, S. 107, online abrufbar unter: https://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Kriminalitaet_und_Kriminalitaetskontrolle_in_Deutschland_Stand_2015.pdf (zuletzt abgerufen am 29.1.2024).
[31] § 411 Abs. 1 StPO.
[32] Die im Übrigen an sich bereits eine strafverschärfende Wirkung darstellt, vgl. Wilde, NK 2017, 205–219.
[33] Tatsächlich sank die Zahl derer, die die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeite ableisten konnten von 32.500 Personen (2013) über 30.566 (2016) auf 21.174 (2019). Die Anzahl der so vermiedenen Tagessätze ist von 2013–2019 um rund 30 % zurückgegangen; eigene Berechnungen auf Basis von Statistisches Bundesamt, Rechtspflege. Staatsanwaltschaften 2020. Fachserie 10, Reihe 2.6, 2021, S. 13.
[34] Die Härtefallregelung nach § 459f StPO hat keine praktische Bedeutung aufgrund ihrer engen Auslegung; vgl. Wilde, KriPoZ 2022, 324.
[35] Bögelein/Wilde, MschrKrim 2022, 102-112.