Herausforderungen des § 229 StPO in Post-Pandemie-Zeiten

von Dr. Jennifer Grafe, LL.M. und Dr. Christian Soll 

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Abstract
Mit Wegfall der pandemiebedingten Ausnahmeregelungen bezüglich der Hemmung der Unterbrechungsfristen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung nach § 229 StPO in § 10 EGStPO a.F. steht die Frage im Raum, ob der Gesetzgeber für Fälle höherer Gewalt eine allgemeingültige Regelung schaffen sollte. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Konzentrationsmaxime mit der Funktionsfähigkeit der Justiz ist ein Weg einzuschlagen, der eine Hemmung der Unterbrechungsfristen sowie eine Unterbrechung unter geringeren Voraussetzungen in Fällen höherer Gewalt vorsieht, zeitgleich eine Verkettung mehrerer Hemmungen und Unterbrechungen unterbindet.

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Der Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung

von Dr. Magali Böger und Dorothee Gellenbeck

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Abstract
Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 ist der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Verkehrsdelikten entfallen. Begründet wurde diese Änderung des § 81a StPO vornehmlich mit Praktikabilitätserwägungen, denn die gerichtliche Anordnung erschöpfe sich regelmäßig in telefonischen Sofortentscheidungen. Die Inaugenscheinnahme des Körpers zur Feststellung von Tatfolgen oder Spuren blieb im Rahmen der Gesetzesnovelle hingegen unberücksichtigt, obwohl in diesem Anwendungsbereich ein ebenso schnelles Handeln zur Beweissicherung gefordert ist. Ob der Verzicht auf einen Richtervorbehalt bei der körperlichen Untersuchung ebenfalls sinnvoll und auch rechtlich möglich wäre, ist Gegenstand dieses Beitrags. 

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Perspektiven einer Kompetenzerweiterung der Europäischen Staatsanwaltschaft 

von Dr. Sarah Pohlmann

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Abstract
„Ja, wir können es tun, wir sind dazu bereit.“ So lautete die Antwort der Europäischen Generalstaatsanwältin Laura Codruta Kövesi im Gespräch mit einer Nachrichtenagentur zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft zukünftig auch Verstöße gegen die Russland-Sanktionen ahnden will.[1] Welche Vorteile und Risiken eine solche Kompetenzerweiterung haben kann, soll dieser Beitrag klären. Dabei wird zunächst der Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) dargelegt. Nachdem der Aufbau und die wesentlichen Organisationsmerkmale der seit Juni 2021 operierenden EUStA erläutert wurden, wird das Augenmerk auf den Schutz der finanziellen Interessen gelegt. Dabei wird deutlich das die EUStA als spezielle Behörde zum Schutz von Finanzdelikten konzipiert wurde. Finanzielle Unionsinteressen sind supranationale Rechtsgüter, dessen Schultz folglich auch durch eine supranationale Behörde wie der EUStA gewährleistet werden kann. Kern der Abhandlung sind die Perspektiven einer Erweiterung auf Sanktionsverstöße, die bisher durch nationale Behörden umgesetzt werden. Zunächst wird das Verfahren für eine Kompetenzerweiterung dargelegt, welches insbesondere eine Einstimmigkeit im Rat erfordert. Sodann werden die Umrisse des Erweiterungsvorhabens, welches auf eine deutsch-französische Initiative zurückgeht, vorgestellt. Dabei werden politische Erwägungen mit praktischen Vorteilen einer Kompetenzerweiterung auf Sanktionsverstöße abgewogen. Der Beitrag schließt mit einem kritischen Blick auf eine solche Kompetenzerweiterung.

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BGH nimmt erstmalig zum Straftatbestand des Völkermordes gem. § 6 VStGB Stellung

BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 3 StR 230/22 – Volltext 

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  1. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr.8 VStGB sind solche, die einegravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschützten Gruppe zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen.
  2. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen.
  3. Die im Katalog des § 7 Abs. 1 VStGB angeführten Begehungsweisen sind rechtlich nicht lediglich als unselbständige Tatmodalitäten eines Tatbestandes, sondern als eigene Tatbestände zu werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich imVerhältnis ungleichartiger Tateinheit zueinander.

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Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 30.11.2022 – 3 StR 230/22

von Kira Dillen 

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Am 30.11.2022 hat der 3. Strafsenat des BGH mit einem Beschluss das erste deutsche Gerichtsverfahren abgeschlossen, in dem eine Strafbarkeit wegen Völkermordes nach § 6 VStGB festgestellt wurde. Das Urteil hat auch international Beachtung erfahren. Insbesondere hat die Regierung Großbritanniens den Angriff auf die Jesiden unter Bezugnahme auf dieses Urteil offiziell als Völkermord eingestuft.[1]

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Sonja Fleck: Hasskriminalität in Deutschland. Eine Untersuchung des Phäno-menbereichs mit europäischen und internationalen Bezügen und Erstellung eines Lagebilds der Praxis seit der Aufnahme von Vorurteilsmotiven in § 46 Abs. 2 StGB

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Dr. Kovac, ISBN: 978-3-339-13040-2, S. 417, Euro 139,80.

In der Dissertation wird sich der Frage gewidmet, inwieweit sich die mit der Neuregelung in § 46 Abs. 2 StGB und der Aufnahme von Hassmotiven gesetzten Ziele des Gesetzgebers eignen, die sorgfältige Ermittlung und Berücksichtigung derartiger Beweggründe im gesamten Verfahren zu gewährleisten. Dabei wird durchaus ein Blick über den deutschen Tellerrand hinausgewagt und auch das europäische Ausland und die USA in die Erwägungen mit einbezogen. Hierdurch soll untersucht werden, ob und inwiefern sich die Behandlung des Kriminalitätsphänomens Hasskriminalität in Deutschland von der in anderen Ländern unterscheidet. Zudem wird eine empirische Studie durchgeführt, in der Richter und Staatsanwälte ihre Einschätzungen und Erfahrungen zur Behandlung der Hasskriminalität und die Einschätzungen der Strafzumessungslösung in der Praxis darlegen sollten (der Fragebogen ist in der Anlage auf S. 411 ff. verfügbar).

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Fabian Klahr: Schuld und Strafmaß. Modelle der Bestimmung rechtlicher Schuld im Strafrecht und die Methodik der Strafmaßfindung im Rahmen der Sanktionsentscheidung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18412-5, S. 613, Euro 119,90.

Die Dissertationsschrift differenziert zwischen zwei gedanklichen Hauptteilen – nämlich Schuld und Strafmaß. Dennoch, so macht der Verfasser bereits in seiner Einführung deutlich, stehen beide Teile trotz des selbstständigen Charakters nicht unverbunden zueinander. Denn die Straftatlehre könne man auch lediglich als Vorfrage für die Rechtsfolgenentscheidung behandeln (S. 20).

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Tagungsbericht: 8. Deutsch-Taiwanesisches Strafrechtsforum in Passau (3. bis 7. Juli 2023): „Das Strafrecht der Zukunft“

von Dr. Oliver Harry Gerson, Elisa Holzinger, Ulrike Koch, Yi-Chien Lin, Romina Milles und Lena Nerb

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I. Das Deutsch-Taiwanesische Strafrechtsforum – eine Institution

Das mittlerweile 8. Deutsch-Taiwanesische-Strafrechtsforum[1] zur Förderung des strafrechtlichen Austausches zwischen Deutschland und Taiwan fand in diesem Jahr vom 3. bis 7. Juli 2023 erstmals an der Universität Passau statt. Das Strafrecht Taiwans weist in Dogmatik und Grundkonzeption erhebliche Parallelen zum deutschen Strafrecht auf, was als Frucht eines langjährigen und intensiv gepflegten Austausches beider Strafrechtssysteme (Rezeption) in Wissenschaft und Praxis angesehen werden kann. Das im Jahr 2011 ins Leben gerufene Forum zielt auf die Intensivierung dieses fachlichen Austauschs zwischen Deutschland und Taiwan auf dem Gebiet des Straf- und Strafverfahrensrechts ab. Die Veranstaltung erfolgt alle zwei Jahre, jeweils abwechselnd an einer der beteiligten Universitäten in Taiwan bzw. Deutschland.

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Zugänge zum Recht – zugängliche Rechte? Fünfter Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen

von Akad. Rätin a.Z. Büşra Akay

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“Solche Schwierigkeiten hat der Mann vom Lande nicht erwartet; das Gesetz soll doch jedem und immer zugänglich sein, denkt er (…).”

Franz Kafka, Vor dem Gesetz

 “Zugänge zum Recht – zugängliche Rechte?”, so lautete der Titel des fünften Kongresses der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, der vom 21. bis 23. September 2023 an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck stattfand. Dem Netzwerk gehören Wissenschaftler:innen aus den wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen aus Schweiz, Österreich und Deutschland an, die interdisziplinär zu Recht forschen.

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Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 31. Januar 2024: 

Zum Referentenentwurf:

 

 

 

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