Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zur Reform der Tötungsdelikte:
Kriminalpolitische Zeitschrift
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/4654 , BR Drs. 123/15
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015: BGBl I 2015 Nr. 45, S. 1938
Gesetzgebungsverfahren:
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4654, 18/5051 –, zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4682 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4690 –: BT Drs. 18/5415
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05. September 2016: BT Drs. 18/9525
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 418/16 (B)
zum Referentenentwurf des BMJV vom 09. März 2016
Gesetz zur Korruption im Gesundheitswesen vom Mai 2016: BGBl I 2016 Nr. 25, S. 1254 ff.
Gesetzgebungsverfahren:
Antrag einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/5452
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/6446 – zu dem Antrag einzelner MdB – Drucksache 18/5452 -: BT Drs. 18/8106
Anlage:
Illegale Abrechnungspraktiken im Gesundheitswesen: Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes
Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3542 f.
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 17. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2210
19. Wahlperiode
Gesetzentwürfe:
Seit dem Inkrafttreten des AntiDopG war es bereits vielerlei Kritik ausgesetzt. Nunmehr fand am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung im Sportausschuss zu möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarfe im AntiDopG „insbesondere zur Einführung einer gesonderten Kronzeugenregelung“ statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Experten sprachen sich einhellig für die Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG aus, die durch einen Schutz für Hinweisgeber ergänzt werden müsse. Für die Athleten solle nach Ansicht des DOSB bei Eigendoping auch eine Möglichkeit geschaffen werden, die eigene Strafe zu reduzieren. Zusätzlich seien neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Dopingkriminalität zu bilden und ein Berufsverbot für Athletenbetreuer in Betracht zu ziehen, so die Nada. Gerade das Netzwerk aus medizinischem Personal, Betreuern und Funktionären liefere die Grundlage für nationale und internationale Dopingpraktiken.
OStA Kai Gräber und Thomas Weickert vom ITTF forderten eine Erhöhung des Strafrahmens für dopende Sportler. Dieser liege derzeit im Bereich der tätlichen Beleidigung und unterhalb eines Ladendiebstahls. Hinsichtlich des Berufsverbotes sprach sich Gräber für die Möglichkeit eines Approbationsentzuges für Mediziner eines Dopingnetzwerkes aus.
Prof. Dr. Rainer Cherkeh gab zu bedenken, dass aktive Sportler viel mehr eine sportliche Sperre fürchteten, als eine strafrechtliche Sanktion. Es könne seiner Meinung nach dem Sportler einen Anreiz bieten sein Wissen preiszugeben, wenn er neben der Milderung der Strafe nach dem AntiDopG auch die Herabsetzung oder gar eine Aufhebung der sportlichen Sperre zugesagt bekomme. Claudia Lepping, hält dagegen jedoch eine sportliche Sperre für unabdingbar, um kein falsches Signal zu setzen. Um dem entgegenzuwirken schlug der DAV vor, dem gedopten Kronzeugen die bisher erzielten Erfolge und Medaillen abzuerkennen, aber auf eine Sperre für die Zukunft zu verzichten.
Am 9. Februar 2021 veröffentlichte schließlich das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kronzeugenregelung, nachdem im Jahr 2020 eine Evaluierung der Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte. Die Evaluierung zeigt, dass nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings überhaupt geführt wurden, da meist ein Anfangsverdacht als Anlass für eine Aufnahme der Ermittlungstätigkeit fehlte. Gerade im Spitzensport sind die Behörden jedoch auf die Hilfe von Insidern angewiesen. Der Entwurf sieht daher vor, einen stärkeren Anreiz für Leistungssportler und die übrigen Täter zur Preisgabe von Hintermännern oder kriminellen Netzwerken zu schaffen. In Anlehnung an § 31 BtMG soll ein § 4a AntiDopG geschaffen werden, der eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe vorsieht. Um einem Missbrauch vorzubeugen, soll § 4a AntiDopG-E von einer Erweiterung des Tatbestandes der §§ 145d (Vortäuschen einer Straftat) und 164 StGB (Falsche Verdächtigung) flankiert werden. Ähnliches ist derzeit auch für den Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG geregelt.
„§ 4a – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
Am 24. März 2021 hat das Kabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:
„Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats für einen sauberen und fairen Sport. Aber die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir schaffen eine spezifische Kronzeugenregelung, um Insider zu ermutigen, Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“
Am 7. Mai 2021 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände bzgl. der Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG. Nachdem der Bundestag am 10 Juni 2021 das Gesetz beschloss, stimmte auch der Bundesrat am 25. Juni 2021 in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause für das Gesetz und verzichtete auf ein Vermittlungsverfahren.
Das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes wurde am 19. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3542 f.). Es tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
18. Wahlperiode:
Gesetzgebungsverfahren:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/4898
Referentenentwurf des BMG vom 12. November 2014
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/4898, 18/6677–: BT Drs. 18/6687
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4898 -: BT Drs. 18/6677
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/15
Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/2308
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 18/2308 -: BT Drs. 18/6678
Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/294
Gesetzantrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007: BGBl I 2007 Nr. 54, S. 2510
Anlagen:
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/4096 , BR Drs. 643/14:
Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, S. 1324
Gesetzgebungsverfahren:
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4096 –: BT Drs. 18/5121
Anlagen:
Gesetzentwürfe:
Diese Gesetzentwürfe wurden nicht weiterverfolgt. Vielmehr ist die Datenhehlerei nach § 202d StGB durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten am 18.12.2015 (BGBl. I, S. 2218) in Kraft getreten.
Am 13. Januar 2017 haben Journalisten und Bürgerrechtler Verfassungsbeschwerde gegen § 202d StGB eingelegt. Die Klage wurde organisiert von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Durch den Datenhehlerei-Paragrafen sei die Presse- und Rundfunkfreiheit, das allgemeinen Gleichheitsgebot, die Freiheit der Berufsausübung und der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gefährdet, weil die journalistische Nutzung illegal erworbener Daten, wie zB von Whistleblowern, unter Strafe gestellt ist.
§ 202d StGB – Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 2o2a Abs. 2), die nicht allgemein zugänglich sind und ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ausgenommen sind nach Absatz 3 nur Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Das Gesetz sollte ursprünglich den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Internetnutzerdaten unter Strafe stellen. Nach den Beschwerdeführern schaffe das Gesetz durch seine schlampige Formulierung jedoch ein strafrechtliches Minenfeld für Whistleblower, investigativ arbeitende Journalisten und deren Helfer. Schon bevor es zu konkreten Recherchen komme, greife die einschüchterne Wirkung.
Durch die Möglichkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahme versiegen für Journalisten die Informationsquellen.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 18/4613:
zum Menschenhandel und zur Zwangsprostitution:
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