von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig
Abstract
Die Strafrahmen der Verkehrsdelikte in §§ 315 ff. StGB sind nicht überzeugend aufeinander abgestimmt; insbesondere die Qualifikations- und Erfolgsqualifikationstatbestände sind unvollständig und systematisch inkonsequent. Wie ein aktueller Fall aus Thüringen zeigt, haben die normativen Defizite auch praktische Relevanz: Da §§ 315-315c StGB bislang keine Erfolgsqualifikationen für die Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen enthalten, kann das besondere Unrecht etwa einer durch eine Trunkenheitsfahrt fahrlässig herbeigeführten Tötung nicht angemessen abgebildet werden. Die Verfasser analysieren die systematischen Schwächen des geltenden Rechts und unterbreiten einen konkreten Reformvorschlag.