Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland

von Teresa Katharina Harrer

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Abstract
Die Frage nach der Einführung einer generellen Freierstrafbarkeit in Deutschland bleibt umstritten: Die Unionsfraktion des Bundestages fordert ein Sexkaufverbot nach Nordischem Modell. Die in einer öffentlichen Anhörung im September 2024 befragten Sachverständigen äußerten sich in ihren Stellungnahmen gespalten. Kürzlich entschied der EGMR über die Menschenrechtskonformität des französischen Verbots. In den juristischen wie politischen Debatten bleiben ethische und rechtsphilosophische Fragen unterbeleuchtet. Eine umfassende gesellschaftspolitische Debatte über grundlegende Werte und Verständnisse von Sexualität, Autonomie und Konsens ist notwendig. 

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Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen

von Dr. Tamina Preuß, M.A.

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Abstract
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 neu gefasst. Die erheblichste mit der Neufassung verbundene Änderung ist die Entscheidung des Gesetzgebers für den sog. „All-Crimes-Ansatz“, d.h. die Aufgabe des enumerativen Vortatenkatalogs der Geldwäsche, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und beleuchtet ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen. Die Quintessenz des Beitrags ist, dass die Neufassung des § 261 StGB in beiden Bereichen zu gewissen Beweiserleichterungen führt. Diese sind jedoch begrenzt. Zudem wiegen die kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den „All-Crimes-Ansatz“ schwer.

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Europäische Staatsanwaltschaft – Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?

von Anna Seebon, B.A.

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Abstract
Lässt sich die Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die Ermittlung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU erweitern? Zur Klärung der Frage wird diskutiert, ob diese als Straftaten gegen finanzielle Interessen der Union (Art. 86 Abs. 1 AEUV) erfasst werden können oder ob der aufwändige Weg der Zuständigkeitsausdehnung im Bereich der schweren Kriminalität nach Art. 86 Abs. 4 AEUV beschritten werden muss.

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Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik

von Assoc. Prof. Dr. He Liu∗

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Abstract
Die zunehmende Jugendkriminalität hat in der chinesischen Kriminalpolitik zu heftigen Diskussionen über die Strafmündigkeit geführt; die Meinungen hierzu gehen nach wie vor weit auseinander. In Bezug auf die Strafmündigkeit hat der chinesische in Divergenz zum deutschen Gesetzgeber ein anderes Modell gewählt. Zwar hat chinesische Gesetzgeber die Strafmündigkeit, wie auch der deutsche Gesetzgeber, im Strafgesetzbuch festgeschrieben. In den letzten Jahren hat der chinesische Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches (11. Änderung) die Strafmündigkeit jedoch auf zwölf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung spiegelt die schwankende Haltung der chinesischen Kriminalpolitik in Bezug auf die Jugendlichen wider. In Reaktion auf diese Änderung haben chinesische Strafrechtswissenschaftler eigene Ansätze zur angemessenen Strafmündigkeitsgrenze vorgebracht, die allerdings auf unterschiedlichen Werturteilen und Prämissen gestützt werden. Dabei sollte die Strafmündigkeit auf einer stabilen Kriminalpolitik beruhen (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens). In diesem Beitrag wird die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China als Ausgangspunkt verwendet, um Überlegungen hinsichtlich der chinesischen Jugendkriminalpolitikinsgesamt anzustellen.

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BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig

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Amtliche Leitsätze:

1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

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Verfassungsrechtlicher „Feinschliff“ für das Bundeskriminalamt der Zukunft – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat der Erste Senat des BVerfG verschiedene Regelungen des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt. Die verhandelte Verfassungsbeschwerde war gegen Vorschriften des BKAG gerichtet, die eine Überwachung von Kontaktpersonen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamts (BKA) und im sog. „polizeilichen Informationsverbund“ erlauben. Der Bundesgesetzgeber hat nun bis spätestens zum 31. Juli 2025 eine Neuregelung der verworfenen Bestimmungen vorzunehmen. Dieser Beitrag behandelt ausgewählte Aspekte des „BKA II“-Urteils.

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BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten

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Amtliche Leitsätze:  

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.

Gründe:

I. 

1    Der Beschuldigte ist am 19.6.2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 20. Juni 2024 (1 BGs 514/24). Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen vom 10. Juli 2024 (1 BGs 567/24) ersetzt worden.

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Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts – Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27.8.2024, StB 54/24

von Dr. Svenja Raube, LL.M.

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I. Einleitung

Die Reihe spannender höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der allgemeinen Funktionsträgerimmunität staatlicher Funktionäre reißt nicht ab. Erneut hatte der BGH zu der Frage Stellung zu beziehen, ob der Verfolgung ausländischer Funktionsträger das Verfahrenshindernis der sogenannten funktionellen Immunität entgegensteht. Anders als in den letzten Entscheidungen des BGH zu dieser Frage stand in der vorliegenden Entscheidung allerdings nicht die Begehung einer Völkerstraftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), sondern eine Straftat nach dem StGB in Rede, und zwar die geheimdienstliche Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Funktionsträgerimmunität bei fremdstaatlicher Spionage nicht gilt.

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Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung

Gesetzentwürfe: 

 

Am 24. Oktober 2024 hat das Land Niedersachsen einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung in den Bundesrat eingebracht. Sexuelle Belästigung in Form des als so häufig bezeichneten „Catcalling“ sei nach zahlreichen Studien und Umfragen ein weiterverbreitetes Phänomen, das hauptsächlich Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis betreffe. Untersuchungen hätten gezeigt, dass diese Form der Belästigung erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen habe. Der Begriff „Catcalling“ könne unangemessen verniedlichend empfunden werden und es sei zudem herabwürdigend, Betroffene mit Katzen gleichzusetzen. Insofern sei der Begriff zu vermeiden und die erfassten Verhaltensweisen sachlich als nichtkörperliche Belästigung zu bezeichnen. Auch eine solche Form der Belästigung könne in erheblichem Maße das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, sei sie auch nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Die hohe Anzahl an Fällen mache es unmöglich, sie als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, zumal die nicht körperliche Belästigung aktuell weder von § 118 OWiG, noch von § 119 OWiG erfasst werde. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung komme nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206). Gleichwohl seien „Äußerungen wie diejenigen, über die der BGH zu entscheiden hatte, in höchstem Maße sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Bevölkerung unerträglich“, so der Entwurf. Daher seien derartige verbale oder vergleichbare nonverbale nichtkörperliche Belästigungen unter Strafe zu stellen. Als Vergleich zieht das Land Niedersachsen die Straftatbestände in den Niederlanden (Art. 429ter Wetboek van Strafrecht), Portugal (Art. 170 Codigo Penal), Belgien (Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l’espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l’acte de discrimination) und in Frankreich (Art. 621-1 Code Penal – jedenfalls Verhängung einer Geldbuße) heran. Die aufgezeigte Strafbarkeitslücke sei auch in Deutschland zu schließen. Der Tatbestand soll dabei so eng gefasst werden, dass er nur tatsächlich strafwürdige Fälle erfasst. Das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle sei jedoch nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. „Je nach Fallkonstellation dürfte jedoch ein einfaches sexuell motiviertes Anstarren oder ein isoliertes sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen regelmäßig nicht vom Tatbestand umfasst sein.“

Dem bisherigen § 184i Abs. 1 StGB soll daher ein neuer Absatz 1 vorangestellt werden:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“ 

Am 22. November 2024 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung erstmals mit dem Gesetzesantrag Niedersachsens beschäftigen und ihn im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Während dort eine Empfehlung an den Bundesrat nicht zustande kam, empfehlen die Ausschüsse für Frauen und Jugend sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, den Gesetzentwurf gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag einzubringen. 

Zum Thema Catcalling siehe auch: Eisele, KriPoZ 2023, 230 ff.; Schmidt, KriPoZ 2023, 235 ff.; Greven/Goede/Brodtmann, KriPoZ 2022, 371 ff.; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer, KriPoZ 2022, 175 ff.; Gemmel/Immig, KriPoZ 2022, 83 ff.

Am 14. Februar 2025 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Entwurf aus Niedersachsen befasst. In der Abstimmung erhielt er jedoch nicht die erforderliche Mehrheit für eine Einbringung in den Bundestag. Einigkeit bestand insofern, dass sexuelle Belästigung durch obszöne Gesten und Beleidigungen Betroffene nachhaltig belaste. Das Ziel müsse daher sein, einen ausreichend bestimmten Straftatbestand zu schaffen, dessen Erfüllung maßgeblich von objektiven Kriterien abhänge. Es wurde daher die Entschließung gefasst, die Bundesregierung aufzufordern, schnellstmöglich Regelungen mit entsprechendem Inhalt vorzulegen. 

 

 

 

Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs

Gesetzentwürfe: 

 

Eine fraktionsübergreifende Gruppe Abgeordneter hat am 14. November 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs auf den Weg gebracht. Auf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) beruhe eine staatliche Pflicht, das ungeborene Leben ab dem Zeitpunkt der Nidation zu schützen. Dieses Grundrecht sei aber in einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Grundrecht der Schwangeren zu bringen, auf deren Seite insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen ist. „Dieses Grundrecht gewährleistet umfassend die Selbstbestimmung über die persönliche Lebensgestaltung und umfasst damit auch ‚die Selbstverantwortung der Frau […], sich gegen eine Elternschaft und die daraus folgenden Pflichten zu entscheiden‘ (BVerfGE 39, 1, 43).“ Darüber hinaus werde auch das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit Schwangerer (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Intimsphäre tangiert. Zur Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte bedürfe es gewichtiger Gründe. Nach derzeitiger Rechtslage gebe es jedoch Widersprüche, bspw. indem eine Beratungslösung als gesetzliches Verfahren vorgeschrieben sei, das aber nicht zwangsläufig zur Rechtmäßigkeit des Abbruchs führe. Des Weiteren erschwere die 12-Wochen-Frist den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch für diejenigen, die sich er kurz vor Ablauf der Frist für einen Abbruch entscheiden oder aufgrund der prekären Versorgungslage keinen rechtzeitigen Abbruch mehr vornehmen lassen können. Schließlich sei auch noch die finanzielle Seite zu betrachten. Da der Schwangerschaftsabbruch nicht regelhaft in Sozialgesetzgebung und Gesundheitssystem verankert sei, gebe es Zugangsbarrieren in Form von fehlender Kostenübernahmen seitens der Krankenversicherungen und unzureichenden Versorgungsangeboten. Aufgrund dieser ganzen Auswirkungen sei die Selbstbestimmung sowie die persönliche Integrität und die körperliche Autonomie Schwangerer eingeschränkt, was zu körperlichen und seelischen Schäden führen könne. Der fraktionsübergreifende Entwurf sieht daher vor, „Regelungen über den Schwangerschaftsabbruch widerspruchsfrei so in die Gesamtrechtsordnung zu integrieren, dass die grundrechtlichen Positionen in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Das erfordert die Akzeptanz eigenverantwortlicher Entscheidungen Schwangerer über die Schwangerschaft jedenfalls in den ersten Wochen der Schwangerschaft.“ Als Orientierungsgrundlage dient hauptsächlich der Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin. 

Der Entwurf sieht u.a. vor: 

  • Möglichkeit des rechtmäßigen Abbruchs bis zur 12. SSW, der Abbruch nach der 12. SSW bleibt rechtswidrig, kann aber bei medizinischer Indikation rechtmäßig sein
  • Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht durch Unterstützung, Beratung und Zugang zu sozialen Dienstleistungen
  • Schutz mittels strafrechtlicher und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Regelungen im Sachregelungszusammenhang innerhalb des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • Prävention ungewollter Schwangerschaften durch Aufklärung und Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln als Teil der Gesundheitsleistungen für Menschen aller Altersgruppen
  • § 218a Abs. 3 StGB wird im Schwangerschaftskonfliktgesetz neu geregelt 
  • § 218 StGB regelt den Schwangerschaftsabbruch gegen oder ohne den Willen der Schwangeren
  • Nichteinhaltung der Voraussetzungen des rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs strafbewehrt in § 14 SchKG-neu
  • §§ 218b, 218c, 219b StGB werden in das Schwangerschaftskonfliktgesetz übertragen und – soweit erforderlich – zu Bußgeldtatbeständen

Am 5. Dezember 2024 wurde der Entwurf zusammen mit einem Antrag verschiedener Abgeordneter zur Verbesserung der Versorgungslage von ungewollte Schwangeren (BT-Drs. 20/13776) nach erster Lesung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Am 10. Februar 2025 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf ganz unterschiedlich. Während sich die Sachverständigen aus dem beratenden oder medizinischen Bereich überwiegend für die Neuregelung aussprachen, übten hauptsächlich die juristischen Expert:innen Kritik. Rena Torenz vom Forschungsverbundprojekt ELSA berichtete von den Ergebnissen der ELSA-Studie, die die vorgeschlagene Neuregelung stützen. Sie trage dazu bei, dass Stigmatisierungserfahrungen für Betroffene reduziert würden. Alicia Baier vom Verein Doctors for Choice Germany stimmte dem zu und betonte, dass der Gesetzentwurf bei Ärtz:innen in Deutschland einen breiten Rückhalt finde. Der Verzicht auf Zugangshürden verbessere die Situation dergestalt, dass „Abbrüche hierdurch nicht häufiger, sondern früher stattfinden“. Zudem könne der Gesetzentwurf dazu beitragen, „dass Schwangerschaftsabbrüche fortan als medizinische Leistung und nicht als Kriminalfall behandelt werden“. Beate von Miquel vom Deutschen Frauenrat betonte, dass mit dem Entwurf der Schwangerschaftsabbruch „verfassungskonform und im Einklang mit dem Grundgesetz und internationalen Menschenrechten entkriminalisiert werden“ könne. Die aktuelle Gesetzeslage schrecke Ärzt:innen ab, den Eingriff zu erlernen und zu praktizieren. Zudem stärke die Abschaffung der dreitägigen Wartefrist die Autonomie und Selbstbestimmung der Frauen und schaffe einen zuverlässigen Zugang zum Abbruch in den ersten zwölf Wochen. Die Jurist:innen unter den Sachverständigen sahen den Gesetzentwurf kritisch. Unter rechtspolitischer Betrachtung sei der Gesetzentwurf verfehlt, urteilte Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg. Eine Verbesserung der Situation für durchführende Ärzt:innen sah er nicht, da sie aktuell bereits unter dem Schutz der Rechtsordnung Abbrüche durchführen könnten. Vielmehr käme es mit der Neuregelung zu einem gesundheits- und frauenpolitischen Fehlanreiz, „da Schwangeren ein sanktionsfreier Weg zu gefährlichen Abbrüchen von Laien außerhalb des regulatorischen Rahmens eröffnet wird“. Auch Prof. Dr. Frauke Rostalski von der Universität zu Köln sprach sich gegen den Entwurf aus. Ein dort behaupteter breiter gesellschaftlicher Wandel sei nicht nachgewiesen und es habe sich weder empirisch noch normativ in Sachen Schwangerschaftsabbruch etwas verändert, was nicht das BVerfG bereits in seiner Entscheidung, wonach ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig sei, miteinbezogen habe. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung blieb unter den Expert:innen umstritten. Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf von der Universität Potsdam erklärte, dass die Entscheidung des BVerfG für eine grundsätzliche Rechtswidrigkeit von Abbrüchen den Gesetzgeber nicht daran hindere, bei einer Neuregelung eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School attestierte dem BVerfG ein Begründungsdefizit. Aus seiner Sicht sei das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase nicht mehr zu legitimieren. Das Gericht unterstelle eine Pflicht zur Austragung und damit eine prinzipiell fremdnützige Erfüllung von Schutzzielen. Prof. Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn hingegen bewertete die vorgeschlagene Neuregelung als „klar verfassungswidrig“. Mit ihr werde eine „Brandmauer des Lebensschutzes“ eingerissen, so Thüsing. Prof. Dr. Liane Wörner von der Universität Konstanz betrachtete in ihrer Stellungnahme die Ergebnisse und Empfehlungen der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, die mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden könnten. Der Hilfe des Strafrechts bedürfe es zum Schutz der Schwangeren nur vor nicht selbstbestimmten Abbrüchen oder zum Schutz vor der Nötigung zum Abbruch oder dessen Unterlassung. Aus dem beratenden und medizinischen Bereich sprach sich nur Kristijan Aufiero von der Schwangerschaftskonfliktberatung 1000plus-Profemina und Prof. Dr. Matthias David von der Charité gegen den Gesetzentwurf aus. Einen Hinweis auf eine schlechte Versorgungslage sah David nicht, insbesondere sah er keinen Beweis dafür in den Ergebnissen der ELSA-Studie. Diese würden eher „eine gute bis sehr gute Erreichbarkeit und Versorgung“ für Schwangerschaftsabbrüche darlegen. Entgegen der Meinung von Miquels bezeichnete er die Frist zwischen Beratung und Abbruch von zwei bis drei Tagen als „sehr wichtig“. Kristijan Aufiero betonte, dass es statt einer Legalisierung von Abbrüchen einer lebensbejahenden Beratung bedürfe. Dabei gehe es als Fundament einer freiheitlichen Demokratie um die uneingeschränkte Achtung menschlichen Lebens, „ganz egal in welchem Stadium seiner Existenz“.

Im Anschluss an die Anhörung entschied der Rechtsausschuss, keine finale Abstimmung im Parlament vor den Neuwahlen zu ermöglichen. Hierzu wäre eine Sondersitzung notwendig gewesen, für deren Durchführung es keine Mehrheit gab.