KriPoZ-RR 27/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtlicher Leitsatz:

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurde, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

Sachverhalt:

Der Angeklagte und die Lebensgefährtin der Nebenklägerin kannten sich aus der Swinger-Szene, hatten jedoch spätestens seit 2018 oder 2019 keinen sexuellen Kontakt mehr. Die Nebenklägerin und ihre Lebensgefährtin wollten im August 2022 ein Konzert in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten besuchen; sie übernachteten an dem Vorabend bei dem Angeklagten, ohne das jedoch der Austausch sexueller Handlungen geplant war.

Im Verlaufe des Abends entschloss sich der Angeklagte dazu, heimlich mittels einer Pipette einige Tropfen Gamma-Butyrolacton (GBL) – sog. K.O.-Tropfen – in die alkoholischen Getränke der Nebenklägerin und ihrer Lebensgefährtin zu geben. Der Plan des Angeklagten war es hierbei, die beiden Personen sexuell zu enthemmen und so dazu zu bringen, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er nahm es billigend in Kauf, dass die Frauen ggf. auch aufgrund der Wirkung des GBL in den Zustand der Bewusstlosigkeit gelangen könnten. Dem Angeklagten war bekannt, dass GBL auch erhebliche die Gesundheit schädigen können. Im Folgenden begannen die Frauen, wechselseitig sexuelle Handlungen aneinander zu vollziehen, bevor der Angeklagte sich beteiligte und anfing, die Nebenklägerin zu küssen und diese in besonders intimen Regionen (Brustbereich, Genitalbereich) zu berühren.

Nachdem die sexuellen Handlungen vollzogen wurden, war die Nebenklägerin zunächst nicht mehr auffindbar; sie wurde jedoch später schlafend und nicht ansprechbar im Garten des Wohnungsgrundes gefunden. Hierbei bestand die Gefahr des Erstickens durch Bewusstlosigkeit.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die von dem Angeklagten erhobene Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts gerichtet war, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge wurde bereits als unzulässig abgewiesen.

Während der BGH anerkannte, dass die Strafkammer zu Recht von einer Verwirklichung des § 177 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 StGB durch das relevante Tatverhalten ausging, so bemängelte der Senat die Wertung, dass bei der Verabreichung von GBL mittels einer Pipette der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges) in Betracht komme.

GBL-Tropfen seien kein gefährliches Werkzeug; eine gegenteilige Auslegung überschreite die Grenzen des Wortlautes der Norm. Hierfür spreche der natürliche Sprachgebrauch des Begriffes „Werkzeug“. Als Werkzeug seien allein Gegenstände anerkannt. Flüssigkeiten, wie im hiesigen Fall die GBL-Tropfen, seien jedoch ein Gas und stellen deswegen gerade keinen Gegenstand dar.

Diese Wertung werde auch durch eine systematische Auslegung gestützt. Insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeuges in anderen Vorschriften, wie z.B. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wurde bereits vom BGH entschieden, dass sedierende oder narkotisierende Stoffe gerade keine gefährlichen Werkzeuge darstellen würden. Für den 5. Strafsenat sei nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB eine andere Auslegung des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ vorgenommen werden sollte.

Der BGH führt zudem aus, dass sich eine andere Bewertung auch nicht ergebe, soweit auf die Verabreichung der GBL-Tropfen mittels einer Pipette abgestellt werde. Hierzu müsste die Pipette ein gefährliches Werkzeug darstellen. Ein Gegenstand ist „danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen“. Die Pipette sei jedoch selbst allein als Dosierungshilfe gedacht und sei demnach kein Instrument, das unmittelbar gesundheitsschädigend genutzt werden kann. Eine potenzielle Gefährlichkeit sei einer Pipette nicht originär inhärent. Diese Schlussfolgerung stehe nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechungslinie zur Einordnung von ätzender Säure als gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 1 StGB. Ätzende Säure sei gerade unmittelbar von außen dazu geeignet, eine erhebliche Verletzung der körperlichen Integrität herbeizuführen – dies sei jedoch mittels K.O.-Tropfen unmöglich.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik des § 224 Abs. 1 StGB gestützt, wonach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Beibringung von gefährlichen bzw. gesundheitsschädlichen Stoffen und allein § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verwendung gefährlicher Werkzeuge regelt. Hierbei stellt der 5. Strafsenat klar, dass die beiden Begehungsvarianten in keinem Spezialitätsverhältnis stehen. Demnach sei ein gesundheitsschädlicher Stoff nicht stets als gefährliches Werkzeug einzustufen. Insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte des § 224 StGB und die Abschaffung des § 229 StGB a.F. durch das 6. StrRG sprächen dafür, dass die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als Auffangtatbestand gedacht war. Diese Folgerungen bzw. Wertungen sind pars pro toto auf § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB anwendbar.

Jedoch sieht der Senat sich nicht imstande, den Schuldspruch zu ändern. Denn, während § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB im hiesigen Fall nicht einschlägig sei, sprächen die tatgerichtlichen Feststellungen dafür, dass hier der Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB verwirklicht sein könnte. Das LG ging zwar nur von einer rein abstrakten Lebensgefahr aus, jedoch sei es nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten eine konkrete Lebensgefahr begründe. Dem Austausch des Qualifikationsmerkmals stehe das Verböserungsverbot nicht entgegen.

KriPoZ-RR 26/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Insbesondere, wenn trotz einer Stichverletzung am Oberbauch das Opfer sich noch weiter fortbewegt und der Täter das erkennt, kann noch ein unbeendeter Versuch in Betracht kommen; entscheidend ist die subjektive Vorstellung des Täters.

Sachverhalt:

Aufgrund einer vermeintlichen Belästigung zweier Frauen in einer Diskothek entbrannte in dieser eine Schlägerei. Hierbei entschied sich der Angeklagte, nachdem dessen Freund von dem Nebenkläger ins Gesicht geschlagen wurde, auf den herantretenden Bruder des Nebenklägers zu springen, woraufhin beide zu Boden fielen. Im Folgenden zückte der Angeklagte ein Messer und stach dem Bruder des Nebenklägers und auch dem Nebenkläger selbst jeweils in den Oberbauch. Nach dem vollzogenen Stich bewegte sich der Nebenkläger noch einige Momente auf der Tanzfläche, bevor dieser bemerkte, dass er eine erhebliche Verletzung am Oberbauch zugezogen hatte. Sodann setzte sich der Nebenkläger an die Seite der Tanzfläche, bevor der Türsteher den Nebenkläger und dessen Bruder in Richtung des Ausgangs lenkte. Der Nebenkläger und dessen Bruder wurden in ein Krankenhaus verbracht, wo der Bruder jedoch seinen Verletzungen erlag.

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat (Teil-)Erfolg. Der vom Tatgericht entschiedene Schuldspruch ist dahingehend rechtsfehlerhaft, dass die Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt hinsichtlich des Versuchs des Totschlags gegenüber dem Nebenkläger einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Grundsätzlich ist für die Bewertung des Rücktritts die subjektive Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (sog. „Rücktrittshorizont“). Soweit der Täter zu diesem Zeitpunkt den Todeseintritt des Opfers schon aufgrund von seiner bisherigen Verhaltensweisen für möglich erachtet, so ist der Versuch beendet. Das LG hat im hiesigen Fall einen beendeten Versuch angenommen, weil der Nebenkläger offensichtlich erhebliche Schmerzen erlitten hatte und von weiteren Kampfhandlungen absah. Bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung sei ein erhebliches Indiz dafür, dass der Täter dachte, er habe alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan.

Dies sieht der BGH anders. Vielmehr habe das LG keine konkreten Angaben zur Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich der Folgen seines Handelns gemacht. Es sei insoweit unklar, ob der Angeklagte wirklich davon ausging, er habe bereits alles Erforderlich getan. Auch die beweiswürdigenden Erwägungen deuten auf eine andere Bewertung hin. Insbesondere habe der Angeklagte die unmittelbare Reaktion des Nebenklägers auf die Stichverletzung beobachtet und dahingehend auch erkannt, dass dieser sich noch bewegte und gerade nicht verletzt zu Boden sank. Gerade dies spreche dafür, dass der Angeklagte den Tod des Opfers aufgrund seiner Handlung nicht für möglich hielt. Letztlich habe das LG auch nicht einen möglichen fehlgeschlagenen Versuch erörtert.

Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version

2023, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-162216-8, S. 834, Euro 164,00.

Schon in der Einleitung seiner umfangreichen Habilitationsschrift kritisiert Rückert nicht nur den Mangel an gesetzlichen Dateneingriffsbefugnissen sowie die mangelhafte Systematisierung der bestehenden Dateneingriffsbefugnisse, sondern auch die fehlenden Leitlinien und Auslegungskriterien für die Rechtsanwendung. Letzteres setzt sich die Untersuchung dann auch zum Ziel, nämlich möglichst allgemeingültige Leitlinien und Auslegungskriterien für strafprozessuale Dateneingriffe zur Beweisdatengewinnung herauszuarbeiten. Dabei hat Rückert den Anspruch, dass diese Leitlinien und Kriterien dem Gesetzgeber Hilfestellung bei der Schaffung neuer Normen und einer anzustrebenden Re-Systematisierung der strafprozessualen Dateneingriffsbefugnisse geben und darüber hinaus auch dem Rechtsanwender als Auslegungskriterien für die Anwendung der Befugnisnormen dienen.

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Modernisierung des Computerstrafrechts

Gesetzentwürfe: 

 

Am 4. November 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts auf den Weg gebracht. Infolge fortschreitender Digitalisierung, müsse der Gesetzgeber darauf achten, das Computerstrafrecht entsprechend zu modernisieren, um den angestrebten Rechtsgüterschutz aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Die IT-Sicherheit sei „die Achillesferse der Informationsgesellschaft“, so der Entwurf. Daher habe es größte Bedeutung, Sicherheitslücken zu schließen, um Cyberangriffe abzuwehren. Problematisch sei aber insofern, dass die IT-Sicherheitsforschung beim Aufspüren von Sicherheitslücken regelmäßig den Zugriff auf fremde Informationssysteme und Daten notwendig mache, die sich bereits im praktischen Einsatz befinden würden. Dies berge Strafbarkeitsrisiken, da solche Zugriffshandlungen Straftatbestände erfüllen könnten, die dem Schutz des formellen Datengeheimnisses oder der Unversehrtheit von Daten und IT-Systemen dienten (§§ 202a ff., 303a f. StGB). Des Weiteren bilde das aktuelle Strafrecht die Gefährlichkeit und das hohe Schadenspotential von Computerdelikten nicht mehr ab. Der Entwurf sieht daher vor, eine klare Abgrenzung zwischen nicht zu missbilligendem Handeln der IT-Sicherheitsforschung und strafwürdigem Verhalten zu treffen. So soll bei der Beeinträchtigung kritischer Infrastruktur ein entsprechend höherer Strafrahmen angesetzt und im Rahmen der §§ 202a und 202b StGB Regelbeispiele für besonders schwere Fälle eingefügt werden. 

§ 202a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

(3) „ Die Handlung ist nicht unbefugt im Sinne des Absatzes 1, wenn

1. sie in der Absicht erfolgt, eine Schwachstelle oder ein anderes Sicherheitsrisiko eines informationstechnischen Systems (Sicherheitslücke) festzustellen und die für das informationstechnische System Verantwortlichen, den betreibenden Dienstleister des jeweiligen Systems, den Hersteller der betroffenen IT-Anwendung oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über die festgestellte Sicherheitslücke zu unterrichten und

2. sie zur Feststellung der Sicherheitslücke erforderlich ist.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von solchen Taten verbunden hat oder

3. durch die Tat die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer kritischen Infrastruktur*) oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder beeinträchtigt.“

 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wer IT-Sicherheitslücken schließen möchte, hat Anerkennung verdient – nicht Post vom Staatsanwalt. Denn Sicherheitslücken in IT-Systemen können in unserer vernetzten Welt dramatische Folgen haben. Cyberkriminelle und fremde Mächte können IT-Sicherheitslücken als Einfallstore nutzen. Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen oder Kraftwerke können so lahmgelegt werden; persönliche Daten können ausspioniert, Unternehmen können ruiniert werden. Es ist deshalb im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass IT-Sicherheitslücken aufgedeckt und geschlossen werden. Mit dem Gesetzentwurf werden wir Strafbarkeitsrisiken für Personen ausschließen, die sich dieser wichtigen Aufgabe annehmen. Gleichzeitig werden wir die Strafen für besonders gefährliche Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten anheben.“

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version

2023, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18805-05, S. 297, Euro 89,90.

Anlässlich der Vorgaben der Prozesskostenhilfe-Richtlinie hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 13.12.2019 die notwendige Verteidigung grundlegend reformiert (BGBl. I, S. 2128). Die Dissertation von Schaum geht der Frage nach, ob diese Reform den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Grundrechte-charta, der Prozesskostenhilfe-Richtlinie und dem Grundgesetz bezüglich des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand entspricht. Um dies zu untersuchen, wird rechtsvergleichend auch auf die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafprozessrechts Bezug genommen.

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„Sounds X Nature“ – Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T.

von Dr. Markus Hirte, LL.M. und Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

Beitrag als PDF Version

I. Einleitung

Am 10.8.2024 veranstaltete das Mittelalterliche Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T., Europas bedeutendstes Rechtskundemuseum, sein drittes kulturhistorisches Symposium in Kooperation mit dem Taubertal-Festival.[1] Thematisch widmete sich die Tagung dieses Mal dem Oberthema „Natur und Umwelt“, konkret der Symbiose von Musik und Natur in Geschichte und Recht.[2] Entsprechend interdisziplinär fiel dann auch das „Line-Up“ der Referierenden aus, bei dem Vertreter:innen aus der Musikbranche, Kultur- und Strafrechtswissenschaft zusammentrafen. Als Neuerung wurde erstmals im Vorfeld der Veranstaltung ein studentischer Essay-Wettbewerb in Kooperation mit Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu (Universität des Saarlandes) initiiert und den Gewinnern die Möglichkeit einer Präsentation ihres Essays coram publico geboten.

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Gesetz über die Statistiken der Strafrechtspflege des Bundes

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 17. Oktober 2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes über die Statistiken der Strafrechtspflege des Bundes – Strafrechtspflegestatistikgesetz auf den Weg gebracht. Statistiken bilden auf dem Gebiet des Strafrechts die Grundlage für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik und dienen der Wissenschaft als Grundlage für ihre Forschung. Zudem sind sie für die Erfüllung europäischer und internationaler Berichtspflichten notwendig.  Derzeit gibt es für ihre Erstellung jedoch keine gesetzliche Grundlage. Neben der Schaffung eines bundeseinheitlichen Gesetzes hat der Entwurf zum Ziel, „aussagekräftige Daten für verschiedene Abschnitte des Strafverfahrens“ zu generieren, die dem Informationsbedarf besser Rechnung tragen. Der Bereich soll sich vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über die Entscheidung bis zur Strafvollstreckung fortsetzen. So soll beispielsweise die Durchführung von verlaufsstatistischen Analysen und Rückfalluntersuchungen ermöglicht werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu:
„Strafrechtspolitik muss sich an empirischen Fakten orientieren – nicht an gefühlten Wahrheiten. Expertinnen und Experten sprechen von evidenzbasierter Kriminalpolitik. Eine evidenzbasierte Politik ist angewiesen auf aussagekräftige statistische Daten. Ausgerechnet im Bereich des Strafrechts ist die Datengrundlage noch oft lückenhaft. Mit dem Strafrechtspflegestatistikgesetz wollen wir diesen blinden Fleck beseitigen. Wir wollen dafür sorgen, dass die Arbeit der Strafjustiz statistisch gut erfasst wird – vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Strafvollstreckung. Ich bin mir sicher: Die Debatte über die Fortentwicklung des Strafrechts wird von besseren statistischen Daten profitieren. Zugleich ist mir wichtig: Eine bessere statistische Erfassung der Strafjustiz muss gelingen, ohne die Strafjustiz mit bürokratischen Berichtspflichten zu lähmen. Unser Entwurf schafft diesen Balanceakt.“

 

KriPoZ-RR 25/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtliche Leitsätze:

1. Die Feststellung des Tötungsvorsatzes muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

3. Eine vorsorgende Speicherung personenbezogener Grunddaten zur Identifizierung und zu einem bestimmten strafrechtlich relevanten Verhalten von Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt auf einer föderalen polizeilichen Datenplattform erfordert jedenfalls die Festlegung angemessener Speicherschwellen sowie die Bestimmung einer angemessenen Speicherdauer:

a. Die vorsorgende Speicherung muss auf einer Speicherschwelle beruhen, die den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichert und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnet. Dies ist bei der Speicherung von Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nur gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

b. Es bedarf der gesetzlichen Regelung einer angemessenen Speicherdauer. Diese wird insbesondere geprägt durch das Eingriffsgewicht, die Belastbarkeit der Prognose in der Zeit sowie durch andere sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Gesichtspunkte. Die Prognose verliert ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzlich an Überzeugungskraft über die Zeit.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführenden rügten die Verfassungswidrigkeit von Befugnissen des BKA zur geheimen Überwachung von Einzelpersonen zum Zwecke der Terrorismusabwehr. Hierzu gehörten insbesondere § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG. § 16 Abs. 1 BKAG sah vor, dass das BKA personenbezogene Daten weiterverarbeiten durfte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des BKA erforderlich war und das BKAG keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Verwertung vorsieht. § 18 Abs. 1 BKAG ermächtigte das BKA ebenfalls zur Weiterverarbeitung konkreter personenbezogener Daten bestimmter Personengruppen zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1-3 BKAG genannten Aufgaben. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG sieht vor, dass das BKA bestimmte Datenerhebungsbefugnisse zur Abwehr von terroristischen Gefahren hat. Hierzu gehören heimliche Überwachungsmaßnahmen selbst gegenüber Personen, die nicht einer terroristischen Aktivität verdächtigt werden. Diese heimliche Überwachungsmaßnahmen umfassen z.B. längerfristige Observationen oder den Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern.

Entscheidung des BVerfG:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde zugelassen. Sie ist in weiten Teilen begründet. Insbesondere verletzten die angegriffenen Regelungen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG der Beschwerdeführer.

Ein grundrechtlicher Eingriff bedürfe zunächst einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen gerecht werde. Hierzu müsse insbesondere hinreichend zwischen den verschiedenen Grundrechtseingriffen unterschieden werden – im konkreten Fall zwischen der Datenerhebung, der Speicherung personenbezogener Daten und der weiteren Nutzung dieser Daten. Dabei begründe jede neue Verwendung dieser Daten einen neuen Grundrechtseingriff, der verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden müsse.

Angesichts dieser Anforderungen kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG verfassungswidrig sei. Diese Vorschrift ermächtige das BKA zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum Zwecke der Terrorismusabwehr. Diese Maßnahmen könnten gebündelt dazu führen, dass jede Äußerung und Bewegung einer Einzelperson erfasst werde, wodurch besonders tief in die Privatsphäre einer Person eingegriffen werde. Ein so erheblicher Eingriff, wie es mit § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG vorgesehen ist, könne nur gerechtfertigt werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut bevorstehe. Zudem müssten überwachte Personen eine individuelle Nähe zu der Rechtsgutsgefahr aufweisen. Diesen Anforderungen werde § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG nicht gerecht. Dabei könne auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht abhelfen.

Jedoch sieht das BVerfG § 16 Abs. 1 BKAG dagegen als nicht verfassungswidrig an. Diese Vorschrift ermächtigt das BKA zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im internen Informationssystem. Die Weiterverarbeitung selbst, obwohl die Daten zuvor durch besonders eingriffsintensive Maßnahmen generiert worden sind, begründe zwar einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – jedoch werde die Eingriffsintensität dadurch begrenzt, dass die Daten nur im Rahmen des ursprünglichen Zweckes (weiter-)verwendet werden dürfen. Angesichts der Grundregeln der Zweckbindung und Zweckänderung, die hierbei zu berücksichtigen seien, wahre die Eingriffsbefugnis die Anforderungen an eine zweckwahrende Nutzung. Verfassungsgemäß sei hierbei auch die Möglichkeit des BKA, die erhobenen personenbezogenen Daten so lange zum Zwecke der Terrorismusabwehr weiterzuverwenden, wie die konkrete Gefahrenlage, die der Datenerhebung zugrunde liegt, noch bestehe.

Das BVerfG hebt hierbei auch hervor, dass auch die gesetzlich normierten Löschungsvorgaben sicherstellen, dass der Grundsatz der Zweckbindung gewahrt wird. Gemäß § 16 Abs. 1 BKAG seien personenbezogene Daten ausdrücklich zu löschen, soweit keine Weiterverarbeitung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erfolgt.

Während § 16 Abs. 1 BKAG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so genüge § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 BKAG jedoch nicht den vorgestellten Anforderungen. Diese Ermächtigungsgrundlage ermögliche die Speicherung zuvor erhobener personenbezogener Daten durch das BKA im polizeilichen Informationsnetzwerk. Zwar werde das Eingriffsgewicht durch die Art von Daten (sog. Grunddaten), die gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BKAG gespeichert werden dürfen, beschränkt. Jedoch komme diesen Daten durchaus eine nicht unerhebliche Persönlichkeitsrelevanz zu. Die zu beanstandende Eingriffsintensität ergebe sich jedoch insbesondere daraus, dass die Ermächtigung regelmäßig eine zweckändernde Weiterverarbeitung ermögliche. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Daten durch zahlreiche verschiedene Behörden zweckändernd genutzt werden können. Diese erleichterten Zugriffsmöglichkeiten erhöhen die Eingriffsintensität.

Angesichts dieser Umstände sei § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, 29 BKAG als verfassungswidrig einzustufen. Insbesondere sei zu bemängeln, dass die Speicherungsschwellen und die Speicherdauer nicht gesetzlich konkretisiert sind. Dabei muss z.B. „die Speicherschwelle […] den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichern und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnen“. Weiterhin müsse eine angemessene Speicherdauer festgesetzt werden – bislang fehle es an einem hinreichend ausdifferenzierten Regelungskonzept. Insbesondere in Bezug auf die Verwendung von personenbezogenen Daten sehe jedoch § 75 Abd. 4 BDSG eine Pflicht vor, angemessene Löschungsfristen einzurichten und die Einhaltung dieser Fristen durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen.

§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKAG gilt fort, jedoch mit der Vorgabe, dass die Vorschrift nur angewandt werden darf, wenn eine der in § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 3 BKAG geregelten Voraussetzungen vorliegt. § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3, § 29 BKAG gilt ebenfalls fort, jedoch mit der Einschränkung, dass personenbezogene Daten nur gespeichert werden dürfen, wenn eine Prognose ergibt, dass die Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen und die Speicherung der Daten die Straftatverfolgung oder -verhütung unterstützen.

 

 

Bedrohungen von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Berlin hat am 13. September 2024 einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB und der StPO – Bedrohung von Zeuginnen und Zeugen und Gerichtspersonen auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf beabsichtigt, insbesondere die Organisierte Kriminalität in dem Phänomenbereich intensiver zu bekämpfen. Aus der medialen Berichterstattung seien vermehrt Bedrohungshandlungen gegenüber Zeug:innen und Gerichtspersonen bekannt geworden. Sie seien durch Angeklagte eingeschüchtert oder von Angehörigen von Großfamilien aufgesucht und bedroht worden. Auch Richter:innen und Staatsanwält:innen seien mit dem Tod bedroht worden, so dass für die besagten Personen sogar ein polizeilicher Personenschutz erforderlich wurde. Um die Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten in diesem Kontext zu reduzieren, soll dem Tatbestand der Nötigung in § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB ein weiteres Regelbeispiel hinzuzufügen. Flankierend sollen die Taten dem Katalog der §§ 100a Abs. 2 und 100g Abs. 2 StPO hinzugefügt werden. 

„§ 240 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von Nummer 2 das Wort „oder“ ergänzt und das Komma gestrichen.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

3. einen Verfahrensbeteiligten oder eine Beweisperson in einem Strafverfahren nötigt, seine oder ihre Rechte und Pflichten nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.“