Zur Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens

von Dr. Tarig Elobied

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Abstract
Das Strafbefehlsverfahren könnte in Kürze wieder das Ziel eines Reformvorhabens sein, mit dem dessen Anwendungsbereich massiv ausgeweitet werden würde. Der Beitrag versucht, diese Bemühungen sowohl historisch als auch systematisch darzustellen und vor dem Verständnis der Strafjuristen vom Strafverfahren kritisch zu reflektieren. Dadurch sollen die Bemühungen um Ausweitung in einen breiteren strafrechtlichen Kontext gestellt und zu weiteren Überlegungen angeregt werden.

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Keine Verfassungswidrigkeit durch Auslegung des Vorsatzbegriffes – BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde im „Kudamm-Raser-Fall“ nicht zur Entscheidung an

BVerfG, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20 / Volltext 

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Leitsatz der Redaktion:

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement des Eventualvorsatzes dient die objektive Gefährlichkeit einer Handlung als wesentlicher Anhaltspunkt.

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Strafzweckpräferenzen von Jura-Studierenden – Ergebnisse einer Tübinger Längsschnittstudie

von Simon Schlicksupp (cand. iur.) und Dr. Thaya Vester, M.A. 

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Abstract
Der vorliegende Beitrag präsentiert und diskutiert die Ergebnisse einer Studierendenbefragung zur Einschätzung der Relevanz von Strafzwecken. Es handelt sich um eine Längsschnittstudie mit unveränderten Items, die durch jährliche Erhebung seit dem Jahr 2007 in der Vorlesung „Strafrecht Besonderer Teil“ an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen erhoben wird (im Folgenden: KriPol-Umfrage). In diesem Zeitraum zeigen die Daten eine große Konstanz und Stabilität, wobei die Mittelwertzustimmung zu den Strafzwecken „Abschreckung“, „Besserung“ und „Aufrechterhaltung der Normtreue“ gegenüber „Vergeltung“ und „Opfergenugtuung“ deutlich und stetig größer ausfällt. Ein Vergleich von männlichen und weiblichen Befragten zeigt zudem, dass Frauen bei allen Strafzwecken höhere Zustimmungswerte vergeben, dieser Unterschied bei „Opfergenugtuung“ aber besonders deutlich ausfällt. Eine Einordnung in vergleichbare Befragungen stützt die Befunde. Abschließend werden kriminalpolitische Folgerungen für Strafurteile „im Namen des Volkes“ (§ 268 Abs. 1 StPO) erörtert.

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Tamara Rapo: Videotechnologie im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2022, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18622-8, S. 519, Euro 119,90.

Der neue Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung macht deutlich, wie wichtig flankierende Arbeiten zur Videotechnologie im Strafverfahren sind. Noch vor dem Referentenentwurf hat – unter Berücksichtigung der Literatur bis Ende des Jahres 2021 – die Dissertation von Rapo sich der Videotechnologie im Strafverfahren angenommen. Insofern können die Erkenntnisse dieser Monografie sehr gut in die aktuelle Diskussion einfließen.

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Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Januar 2023: 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22: Zur Anwendung deutschen Strafrechts

Amtlicher Leitsatz:

Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu verstehen, sondern umfasst regelmäßig die im Rahmen desselben Lebensvorgangs verwirklichten Delikte und führt auch für diese zur Anwendung deutschen Strafrechts.

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Düsseldorf u.a. wegen Geiselnahme zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen trafen sich die Angeklagten mit dem Geschädigten in den Niederlanden, um Gegenstände von diesem abzunehmen. Hierzu griff einer der Angeklagten den Geschädigten aus dem Hinterhalt an. Der Geschädigte wurde sodann in den Pkw befördert, unter Gewaltanwendung eine Bankkarte und Bargeld entwendet und aufgefordert seine in den Niederlanden lebende frühere Ehefrau zu kontaktieren, um Uhren an die Angeklagten auszuhändigen. Nach erfolgter Übergabe fuhren die Angeklagten den Geschädigten wieder zurück. An verschiedenen Geldautomaten in den Niederlanden und Deutschland hoben die Angeklagten mit der Bankkarte des Geschädigten Geld ab. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen und Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Abs. 2 StPO), beweisantragsrechtliche Vorschriften (§ 244 Abs. 3 und 5 StPO) und das Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) vor.
Auch bezogen auf die Sachrügen seien keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung durch das LG Düsseldorf sei nicht zu beanstanden. Der BGH erörtert, dass die abgeurteilten Delikte deutschem Strafrecht unterfallen, weshalb kein Verfahrenshindernis bestehe. Der Anwendungsbereich des §§ 3, 9 Abs. 1, 2 S. 1 StGB sei eröffnet, denn Vorbereitungshandlungen hätten schon in Deutschland stattgefunden und die Tatbegehung sich über die niederländische Grenze nach Deutschland gezogen. Im Hinblick auf die allein in den Niederlanden verwirklichten Taten gelte nichts anderes. Denn entscheidend sei der Lebensvorgang und nicht allein der Tatbestand. Liege eine Tatbestandsverwirklichung „im Rahmen desselben Lebensvorgangs“, sei ebenso deutsches Strafrecht anzuwenden. 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.1.2023 finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: BGH bestätigt: CBD-Produkte fallen unter das BtMG

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Berlin vom Vorwurf der Begehung von Straftaten u.a. nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagten zwar den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Die CBD-Produkte, mit denen gehandelt wurde, würden unter das BtMG fallen. Sie wiesen einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent auf. Die Bestandteile der Cannabispflanzen hätten trotz geringen Gehaltes von THC durch Verbacken durch die Endkunden zu Rauschzwecken missbraucht werden können. Die Angeklagten hätten aber dies nicht erkannt, sodass das LG Berlin kein subjektives strafrechtliches Fehlverhalten feststellen konnte und die Angeklagten freisprach. Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil.

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der 5. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf. Die Beweiswürdigung durch das LG Berlin sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Weder seien Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen noch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen geprüft worden. Eine kritische Würdigung der Erklärungen sei erforderlich gewesen. Ein mögliches Erkennen der Betäubungsmitteleigenschaft sei allein schon aus der Nutzung sozialer Medien zur Vermarktung der CBD-Produkte nicht auszuschließen. 

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer verwiesen. 

Anmerkung der Redaktion:

Mit Beschluss vom 23.06.2022 (5 StR 490/21) hatte der BGH weitere Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten bestätigt. Hintergründe zur Entscheidung finden Sie hier

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 4.1.2023 – 5 StR 522/22: BGH bestätigt Verurteilung im „Berliner Wettbüro-Mordfall“

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 1.10.2019 die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7.2.2022 hat der BGH die Verurteilungen bestätigt, einen der Strafaussprüche jedoch aufgehoben. Hintergründe zum Sachverhalt und zur Entscheidung finden Sie hier. 

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das LG hat den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Strafmilderung abgelehnt. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Mit Beschluss vom 4.1.2023 hat der BGH die Revision ohne weitere Begründung verworfen. Rechtsfehler waren für den 5. Strafsenat nicht ersichtlich. Das LG habe ermessensfehlerfrei entschieden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22: Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt auch vor, wenn das Gericht nicht die substantielle Förderung des Verfahrens beabsichtigt

Amtlicher Leitsatz:

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Ansbach hat den Angeklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung begann am 4.5.2017 und endete mehr als drei Jahre später im Jahr 2020 nach 62 Sitzungstagen. Einen Teil der Strafe hat das Gericht daher wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Er rügte eine Verletzung des § 229 StPO. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg und das Urteil wird aufgehoben. Der 6. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 229 StPO vorliegt. Die gesetzlichen Unterbrechungsfristen würden den Zweck der Förderung des Urteilsspruches dienen, mithin vor allem der Sachverhaltsaufklärung. Der Strafsenat konkretisiert, dass kein Verhandeln zur Sache mehr vorliege, „[…] wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt.“ Dies liege zum einen vor, wenn eine Zerstückelung in kleinere Verfahrensabschnitte willkürlich erfolge. Zum anderen sei § 229 StPO auch nicht mehr gewahrt, wenn lediglich die Unterbrechung der Hauptverhandlung im Vordergrund stehe und nicht die „substantielle Förderung des Verfahrens.“ Vorliegend sei das Landgericht teilweise inhaltlich nicht in der Art tätig geworden, dass der Urteilsspruch inhaltlich gefördert wurde. Darüber hinaus sei an einigen Verhandlungstagen deutlich, dass die Vorschrift des § 229 StPO umgangen werden sollte, da das Gericht nur nach der äußeren Form tätig geworden sei. Die Hauptverhandlung hätte ausgesetzt werden und nicht unterbrochen werden müssen. 

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

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