Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 28. Oktober 2024 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU Richtlinie zur Herausgabe und Sicherung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union auf dem Weg gebracht. Er dient der Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. „Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert.“ Ziel sei es, die Effizienz der Strafverfolgung in Deutschland und der Europäischen Union zu steigern. Dazu soll ein neues Stammgesetz (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz – EBewMG) geschaffen werden, dass sich in vier Teile unterteilt: 

  1. Allgemeine Regelungen 
  2. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 in nationales Recht 
  3. Einbettung der Verordnung (EU) 2023/1543 in das bestehend deutsche Regelungsgerüst
  4. Anpassung des TKG und der TKÜV

 

 


Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren: ABl. L 191/118

 

Verordnungsentwürfe: 

 

Der Fortschritt der Technologie führt dazu, dass sie auch immer häufiger für Straftaten eingesetzt wird. Strafverfolgungsbehörden sind daher zunehmend auf elektronische Beweismittel angewiesen um die entsprechenden Täter:innen ausfindig zu machen. Dies stellt sich jedoch kompliziert dar, wenn elektronische Beweismittel (bspw. E-Mails, SMS oder Inhalte aus Messaging Apps, audiovisuelle Inhalte oder Informationen über das Online-Konto eines Benutzers) im Ausland gespeichert sind. In 50 % der strafrechtlichen Ermittlungen ist ein grenzüberschreitendes Ersuchen erforderlich, um diese elektronischen Beweismittel zu erhalten. Die Europäische Kommission hat daher bereits 2018 einen Verordnungsvorschlag auf den Weg gebracht, der für einen verbesserten Zugang zu elektronischen Beweismitteln sorgen soll. Am 27. Juni 2023 hat der Europäische Rat den Verordnungsvorschlag angenommen. Die Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen ist in allen Mitgliedstaaten verbindlich und wird 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Mit ihr wird ein zusätzliches Instrument zur internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe geschaffen, das einen schnellen, effizienten und wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Beweismitteln ermöglicht. Die Justizbehörden sollen diese direkt bei den Dienstanbietern mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstatt anfordern können. Die Diensteanbieter werden dann wiederum verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen (in dringenden Fällen binnen 8 Stunden) zu antworten. Das Instrument der Europäischen Sicherungsanordung eröffnet die Möglichkeit, ausländische Diensteanbieter an einer Löschung der Daten zu hindern. So können die erforderlichen Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt von den Justizbehörden angefordert werden. Konkret bezieht sich die Herausgabe- und Sicherungsanordnung auf alle Datenkategorien, auch auf Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten. Letztere können jedoch nur bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder bei bestimmten Straftaten in Verbindung mit Cyberkriminalität, Kinderpornografie, Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln oder Terrorismus angefordert werden.

Um eine Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen entgegennehmen zu können, müssen Diensteanbieter, die ihre Dienste innerhalb der EU anbieten, einen Vertreter:in bestellen oder eine Niederlassung benennen, der/die in der EU physisch anwesend ist und an den/die sich die Justizbehörden wenden können. Bei einer Nichteinhaltung sind Sanktionen (bis zu 2 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr) vorgesehen, für die die Mitgliedstaaten verantwortlich sind. Für die Bestellung von benannten Niederlassungen und Vertreter:innen wird es eine gesonderte Richtlinie geben. 

Am 28. Juli 2023 wurde die E-Evidence-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Sie gilt ab dem 18. August 2026. 

 

 

 

 

 

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