Aufhebung des § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Gesetz zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022: BGBl. I 2022, S. 1082 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann kündigte bereits kurz nach seinem Amtsantritt an, einen Entwurf zur Aufhebung des § 219a StGB auf den Weg bringen zu wollen. Das BMJ veröffentlichte am 25. Januar 2022 einen entsprechenden Referentenentwurf, der gleichzeitig zwecks Stellungnahmen an die Länder und Verbände geschickt wurde.

Die Aufhebung des § 219a StGB soll betroffenen Frauen die Möglichkeit eröffnen, sich auch außerhalb von persönlichen Beratungsgesprächen über einen Schwangerschaftsabbruch informieren zu können und zwar direkt bei den Ärztinnen und Ärzten, die einen solchen Eingriff vornehmen. Den betroffenen Medizinern soll die Unterstützung ihrer Patientinnen ermöglicht werden, ohne dass sie einen Strafverfolgung befürchten müssen. Trotz der Reform des § 219a StGB im Jahr 2019 sei dies immer noch nicht gewährleistet. 

Die ersatzlose Aufhebung des § 219a StGB sei mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers für ungeborenes Leben durchaus vereinbar. Der Straftatbestand sei „kein tragender Bestandteil des danach gebotenen Schutzkonzepts, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs Rechnung zu tragen“ habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass das BVerfG in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch § 219a StGB nicht erwähne. 

Die bislang immer wieder geäußerte Gefahr unsachlicher und anpreisender Werbung für den Schwangerschaftsabbruch sieht der Referentenentwurf aufgrund bestehender strafrechtlicher und berufsrechtlicher Regelungen (§ 27 Abs. 3 der Berufsordnungen der Landesärztekammern, § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten) nicht. Damit sei „ausreichend sichergestellt, dass die Information über den Schwangerschaftsabbruch nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entscheidungsfreiheit der Frau beeinträchtigt, in eine bestimmte Richtung lenkt oder gar Schwangerschaftsabbrüche kommerzialisiert“. Ferner zeige sich bereits eine alleinige Wirksamkeit des bestehenden Beratungskonzepts zum Schutz ungeborenen Lebens in den rückläufigen Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche seit 1996. 

Dr. Marco Buschmann erklärte dazu: 

„Frauen, die einen Abbruch ihrer Schwangerschaft erwägen, befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation. Sie wollen sich informieren und suchen Rat zu Methoden und zu möglichen Risiken. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen. Das passt nicht in unsere Zeit. Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. So ermöglichen wir ratsuchenden Frauen die bestmögliche Information auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs und geben Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit. Klar ist auch: Anpreisende Werbung bleibt selbstverständlich verboten.“

Eine Übersicht über die Stellungnahmen der Länder und Verbände finden Sie hier

Am 9. März 2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf  auf den Weg gebracht. Im Unterschied zum Referentenentwurf enthält die Begründung nunmehr keine Ausführungen mehr zu den §§ 111 und 140 StGB. Die Union lehnt den Entwurf ab und brachte am 15. März 2022 einen Antrag in den Bundestag ein, das Interessen der Frauen zu stärken und den Schutz des ungeborenen Kindes beizubehalten (BT Drs. 20/1017). § 219a StGB solle vielmehr modifiziert werden. Ärztinnen und Ärzte sowie entsprechende Einrichtungen sollen auf ihrer Internetseite wertungsfrei über die von ihnen angewendete Methoden bei einem Schwangerschaftsabbruch informieren dürfen. Es sollte bspw. aber auch die Möglichkeit für die Kostenübernahme ärztlich verordneter Verhütungsmittel geben. Eine Streichung des § 219a StGB sei zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht angezeigt. Auch eine Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte könne die Union nicht sehen. Die geltende Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Vielmehr dürfe es auch nicht zu mehr Rechtssicherheit führen, „wenn die Vorschrift des § 219a StGB gestrichen, gleichzeitig aber die irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz unter Strafe gestellt wird. Denn gerade dann wird streitig werden, ob die Werbung irreführend ist.“ Die rein berufsrechtlichen Regelungen seien allein nicht ausreichend: „Diese berufsrechtlichen Regelungen genügen nicht den Vorgaben des BVerfG, wonach der Staat deutlich machen muss, dass ein Schwangerschaftsabbruch keine medizinische Dienstleistung wie jede andere ist. Denn beim berufsrechtlichen Werbeverbot handelt es sich außerdem um Standesrecht der Ärzte, das diese in jedem Bundesland selbständig abändern können. Zudem ist die Rechtsdurchsetzung in der Regel schwieriger. Das verfassungsrechtlich geforderte Schutzkonzept für das ungeborene Leben gebietet es, dass der demokratische Gesetzgeber selbst eine klar erkennbare „rote Linie“ gegen die Werbung für Abtreibungen zieht. Er kann diese Aufgabe nicht auf den ärztlichen Berufsstand delegieren.“ 

Am 3. Mai 2022 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit der Einstufung als „besonders eilbedürftig“ in den Bundesrat eingebracht. Bereits am 13. Mai 2o22 wurde der Entwurf zusammen mit dem Antrag der CDU/CSU und dem Antrag der Fraktion Die Linke in erster Lesung im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 18. Mai 2022 eine öffentlichen Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert*innen sprachen sich mehrheitlich für die geplante Abschaffung des § 219a StGB aus. Kristina Hänel betonte, dass sie keinen guten Grund sehe, ungewollt schwangeren Frauen Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch vorzuenthalten. § 219a StGB sei mit dafür verantwortlich, dass die Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland immer schlechter werde. Auch Monika Börding, Bundesvorsitzende des Bundesverbandes pro familia, machte die Wichtigkeit der Streichung des § 219a StGB deutlich. Er verletze die Informationsrechte von Betroffenen, Ärztinnen und Ärzten. Letztere sähen sich bei einer Abschaffung auch nicht mehr der Anzeige von Gegner*innen der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung ausgesetzt. Dieser erste Schritt reiche jedoch noch nicht aus. Dem stimmte auch Dr. Leonie Steinl, Vorsitzende des Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes, zu, die insbesondere auch in der Rehabilitierung der auf Grundlage von § 219a StGB Verurteilten ein wichtiges Zeichen sah. Valentina Chiofalo vom Netzwerk Doctors for choice bezog sich in ihrer Stellungnahme auf die geplanten Änderungen im HWG und kritisierte, dass diese nicht weit genug gingen. Die jetzigen Defizite beim Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen seien der Kriminalisierung, Stigmatisierung und Tabuisierung des Abbruchs geschuldet. Einen Misstand bei der Versorgung und bei der Information von Frauen im Schwangerschaftskonflikt konnte jedoch Gynäkologin Prof. Dr. Angela Köninger nicht bestätigen und sprach sich für eine Diskussion fern von „theoretischen Angstkulissen“ aus. Der Grund, warum Ärztinnen und Ärzte keine Schwangerschaftsabbrüche durchführten, liege allein in deren Berufung auf ihr eigenes Selbstbestimmungsrecht. Prof. Dr. Elisa Hoven von der Universität Leipzig erklärte in ihrer Stellungnahme u.a., dass § 219a StGB seine Legitimation mit der strafrechtlichen Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen verloren habe. Die Bestrafung von neutralen Informationen sei verfassungsrechtlich bedenklich und ein Beharren auf die Strafnorm nicht mehr zeitgemäß. Auch Prof. Dr. Anna Katharina Mangold von der Europa Universität in Flensburg begrüßte  eine Streichung des § 219a StGB. Das BVerfG habe in seiner Rechtsprechung das Werbeverbot an keiner Stelle erwähnt, obgleich es alle entsprechenden Strafrechtsnormen überprüft habe. Einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck für den Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte*innen und die Informationsfreiheit der Schwangeren könne sie nicht erkennen. 

Gegen eine Streichung des § 219a StGB sprachen sich Dr. Natascha Sasserath vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe und Albrecht Weißbach vom Verein „Kooperative Arbeit Leben Ehrfürchtig Bewahren“ (Kaleb) aus. § 219a StGB sei ein zentraler Punkt eines gut austarierten Schutzkonzepts. Daher solle er zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz ungeborenen Lebens erhalten bleiben und allenfalls hinsichtlich der Informationsbedarfe der Schwangeren angepasst werden. Eine Streichung sei weder notwendig, noch geboten. Weißbach sprach sich darüber hinaus noch dafür aus, dass der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen solle, die einer Einordnung von Abtreibung als „normale“ medizinische Heilbehandlung verhindere. Ähnlich argumentierte auch Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg. Er befand eine Streichung des Werbeverbots als verfassungsrechtlich bedenklich. Ein Mehr an Information für Betroffene lasse sich zielgerechter mit einer Änderung des § 219a StGB erreichen. Eine Abschaffung biete Spielräume für „meinungshaltige“ Darstellungen. Schließlich sei es eine Forderung des BVerfG, dass der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass nicht der Eindruck entstehe, dass es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch um einen „alltäglichen, also der Normalität entsprechenden Vorgang“ handele. 

Am 20. Mai 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und machte von seinem Recht der Stellungnahme vor einer Entscheidung des Bundestages keinen Gebrauch. Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundestag in seinem Bericht (BT Drs. 20/2404) die Annahme des Gesetzentwurfs aus der BT Drs. 20/1635 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD in Abwesenheit der Fraktion Die Linke, sowie die Ablehnung der Anträge BT Drs. 20/1017, BT Drs. 20/1505, BT Drs. 20/1866 und BT Drs. 20/1736

Am 24. Juni 2022 beschäftigte sich der Bundestag abschließend mit den Gesetzesinitiativen und sprach sich mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke für eine Streichung des § 219a StGB aus. Die Fraktionen CDU/CSU und AfD votierten dagegen. In Folge soll der § 219a StGB ersatzlos gestrichen und die Urteile, die aufgrund des Werbeverbots erlassen worden sind, aufgehoben werden. Flankierend wird es eine Ergänzung im Heilmittelwerbegesetz und im Schwangerschaftskonfliktgesetz geben. Der Bundesrat hat sich am 8. Juli 2022 abschließend mit der Entscheidung befasst und den Entwurf gebilligt. 

Das Gesetz zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 wurde am 18. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 1082 ff.) und tritt am 19. Juli 2022 in Kraft. 

 

 


19. Legislaturperiode: 

Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (BGBl I Nr. 9, 28.03.2019)

Gesetzentwürfe:

Die Fraktion DIE LINKE brachte am 24. November 2017 einen dringlichen Antrag zur Abschaffung des § 219a StGB in den Hessischen Landtag ein. Sie forderte die Landesregierung auf, eine entsprechende Initiative im Bundesrat auf den Weg zu bringen.

Anlass für den Antrag war der am selben Tag stattfindende Prozess beim AG Gießen gegen eine Frauenärztin, die auf ihrer Homepage anbot, Infomaterial zu einem Schwangerschaftsabbruch per Mail zu versenden. Das Gericht verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 EUR und schloss sich damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Das Gericht war der Ansicht, dass die Vorschrift des § 219a StGB nicht verfassungswidrig sei und lehnte darum auch ein Vorlage an das BVerfG ab. Es handele sich bei § 219a StGB um eine verfassungsgemäße Einschränkung der Informationsfreiheit schwangerer Frauen. Diese, genauso wie die Berufsfreiheit der Ärzte, stehe dem Schutz des ungeborenen Lebens entgegen. Niemand könne das ungeborene Leben schützen, außer dem Staat.

Die Fraktion DIE LINKE kritisiert, dass es gerade die Ärztinnen und Ärzte seien, die für die Patientinnen eine Vertrauensperson darstellen. „Um das Recht auf eine freie Arztwahl zu garantieren, müssen Ärztinnen und Ärzte den betroffenen Frauen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen dürfen. Schließlich sind Informations- auch Menschenrechte.“ Des Weiteren wurde angeführt, der § 219a StGB sei veraltet und überflüssig. Es gebe in Deutschland ausführliche gesetzliche Regelungen zum Arztwerberecht.

Auch die SPD und Die Grünen vertraten in der Landtagsdebatte die Ansicht, der § 219a StGB sei nicht mehr zeitgemäß. Ärzte dürften in ihrer Aufklärungspflicht nicht eingeschränkt werden, wenn sie als Vertrauensperson ihren Patientinnen in dieser schwierigen Situation zur Seite stehen.

Die CDU stellte klar, dass es in dem genannten Verfahren nicht um die Information als solche gegangen sei, sondern um die Werbung eines Abbruchs mit Preisbeispielen. Es sei wichtig, dass Frauen sich ausführlich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren lassen können, dies solle aber weiterhin bei Beratungsgesprächen geschehen, die die Erhaltung der Schwangerschaft zum Ziel haben.

Am 28. November 2017 brachte die Fraktion DIE LINKE ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Werbeverbots in den Bundestag (BT Drs. 19/93) ein, am 6. Dezember folgte ihr Antrag in der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Drs. 21/11248). 

Am 15. Dezember 2017 brachten die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen einen Gesetzesantrag zur Aufhebung von § 219a StGB in den Bundesrat ein. Der Entwurf wurde im Plenum vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den Rechts- und Gesundheitsausschuss sowie an den Ausschuss für Frauen und Jugend überwiesen.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte am 6. Februar 2018 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 219a StGB in den Bundestag ein (BR Drs. 19/630). In dem Entwurf wird eine Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03, Rn. 36) zitiert: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ Um dies in Zukunft sicherzustellen, bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion der FDP kurz vor der Bundestagsdebatte einen Entwurf zur Einschränkung des Verbots der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (BT Drs. 19/820) in den Bundestag ein. Die FDP sieht vor, den § 219a StGB so anzupassen, dass eine Strafbarkeit nur für Werbung in grob anstößiger Weise in Frage kommt. Dies solle beispielsweise bei marktschreierischer, anpreisender, verharmlosender oder Schwangerschaftsabbrüche verherrlichender Werbung der Fall sein. Eine Werbung dieser Art verletze nicht nur das Empfinden breiter Teile der Bevölkerung, die Schwangerschaftsabbrüche aus moralischen Gründen ablehne, sondern stehe auch nicht im Einklang mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers. Eine gänzliche Streichung des Straftatbestandes werde nicht dem staatlichen Schutzauftrag für das ungeborene Leben gerecht. Dass der Gesetzgeber auch in anderen Fällen eine Werbung verbiete, wie z.B. die Werbung für unerlaubte Veranstaltung des Glücksspiels oder irreführende Werbung durch unwahre Tatsachen, zeige, dass es unverständlich sei, wenn in Bezug auf das höhenwertige Schutzgut des ungeborenen Lebens nicht auf eine strafrechtliche Sanktionierung zurückgegriffen werde. 

Am 22. Februar 2018 fand in den Abendstunden die erste Lesung zu den Entwürfen der FDP, Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag statt. Am Ende der 45 minütigen Debatte wurden die Gesetzentwürfe  zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. 

Am 5. März 2018 bracht zu guter Letzt auch die Fraktion der SPD einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des § 219a StGB in den Bundestag ein (BT Drs. 19/1046). In der Begründung gibt die Fraktion an, dass die Mehrheit aller Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bei dem bloßen Hinweis auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen erst gar keine Anklage erhebe. Es existiere durch das Tatbestandsmerkmal „anbietet“ ein Interpretationsspielraum, der Rechtsunsicherheit verursache und Ärztinnen und Ärzte davon abhalte, derartige Hinweise auf ihre Webseiten zu bringen. Diese seien aber die Quellen, wo üblicherweise Patienten ihre Informationen beziehen. Somit sei nicht nur das im Patientenrechtegesetz geregelte Recht auf Information, sondern auch das Recht auf freie Wahl des Arztes unzumutbar eingeschränkt.  

Am 27. April 2018 debattierte der Bundesrat erneut über den Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen, obwohl die Beratungen in den Ausschüssen noch nicht abgeschlossen sind. Eine Abstimmung, ob der Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht werden soll, erfolgte daher auch nicht. Die Ausschussberatungen werden nun fortgesetzt. 

Am 27. Juni 2018 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Die neun von den Fraktionen eingeladenen Sachverständigen aus Recht und Medizin sowie von Kirche und Gesellschaft beantworteten rund drei Stunden lang die Fragen der Abgeordneten. In der Anhörung sprachen sich jeweils vier Sachverständige für eine Streichung beziehungsweise Beibehaltung des Paragrafen aus, einer plädierte für den Entwurf der FDP, der nur noch „grob anstößige“ Werbung unter Strafe stellen will.

Kontrovers diskutiert wurde unter anderem, ob der Schutz des ungeborenen Lebens oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau wichtiger sei. Katharina Jestaedt vom Kommissariat der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin, und der Mannheimer Gynäkologe Michael Kiworr, Mitglied der Organisation „Ärzte für das Leben“ sprachen sich ebenso wie der Augsburger Rechtsprofessor Michael Kubiciel und Andrea Redding, Geschäftsführerin des Vereins donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens, gegen eine Streichung aus. Dieser Auffassung widersprachen die Professoren Ulrike Lembke vom Deutscher Juristinnenbund und Reinhard Merkel von der Universität Hamburg. Beide empfahlen, nach einer Streichung des Paragrafen „anstößige Werbung“ als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Auch Daphne Hahn vom Beratungsstellenverbund pro familia und Christiane Tennhard, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe aus Berlin und Fachberaterin des Familienplanungszentrums Balance sprachen sich für die Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch aus.

Der Gesetzentwurf der FDP wurde von den meisten Experten als nicht praktikabel angelehnt. Lediglich der Kölner Universitätsprofessor Thomas Weigend empfahl den FDP-Entwurf als sachgerechte Lösung.

Die Stellungnahmen – auch die bereits zuvor erfolgte des Kriminalpolitischen Kreises – sowie eine Liste der geladenen Sachverständigen finden sie hier.

Am 18. Oktober 2018 beriet der Bundestag über die Gesetzentwürfe der Fraktionen der FDP, Linke und die Grünen. Es gab nach der Debatte allerdings keine Abstimmung. Gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages kann 1o Wochen nach der Überweisung einer Vorlage an den Ausschuss eine Fraktion verlangen, dass dieser durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen (BT Drs. 19/5048BT Drs. 19/5049BT Drs. 19/4878) erstattet. Dieser Bericht muss auf Verlangen auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden und wird  wird im Anschluss an die Debatte stattfinden. 

Am 13. Dezember 2018 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag (BT Drs. 19/6425) in den Bundestag ein, der die Bundesregierung auffordert unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche vorsieht.  Nach erster Beratung konnte sich die Fraktion jedoch nicht gegen die Mehrheit der CDU/CSU und SPD durchsetzen, die gegen eine Abstimmung und für eine Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz plädierten. Am Abend zuvor hatten sich fünf Minister der GroKo (Horst Seehofer, Katarina Barley, Jens Spahn, Franziska Giffey und Helge Braun) darauf geeinigt, § 219a StGB im Grundsatz beizubehalten. Laut dem Eckpunktepapier will die Bundesregierung im Januar 2019 einen geeigneten Gesetzentwurf zu den vorgeschlagenen Ergänzungen des § 219a StGB und § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz vorlegen. 

Am 14. Dezember 2018 beschäftigte sich auch der Bundesrat erneut mit dem Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen. Die Beratung wurde schließlich vertagt und zurück in den Rechtsausschuss verwiesen. 

Nach langer Diskussion innerhalb der großen Koalition hat das BMJV am 28. Januar 2019 einen Referentenentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch auf den Weg gebracht. Demnach soll § 219a StGB mit einem Abs. 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Damit sollen künftig Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren dürfen. Des weiteren soll über eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen eingerichtet werden, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche gem. § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Diese Liste wird durch Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Internet veröffentlicht. Ferner informiert das zentrale Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (§ 1 Abs. 5 S. 1 SchKG) sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen über die Angaben in der Liste. 

§ 219a Abs. 4 StGB-E lautet: 

„(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

  1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraus- setzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

  2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.“

Am 6. Februar 2019 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf verabschiedet. Er wurde am 12. Februar 2019 durch einen gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/7693) und stand dort schon am 15. Februar 2019 auf der Tagesordnung. Ebenso stand er am 15. Februar 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. In der Abstimmung erhielt aber weder die kritische Äußerung der Ausschüsse noch das positive Votum die Mehrheit. Daher wurde auf eine Stellungnahme seitens des Bundesrates verzichtet. 

Am 18. Februar 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung zu dem Koalitionsentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten äußerten sich überwiegend kritisch zu dem Entwurf. Prof. Dr. Michael Kubiciel lehnte eine komplette Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche ab und nannte den Koalitionsentwurf eine deutlich bessere Alternative. Informationsdefizite könnten so vermieden und eine einheitliche qualitativ hochwertige Informationsgrundlage geschaffen werden. Zudem werde durch den Entwurf ein parteipolitisch hart umkämpfter Streit beendet. Trotz alledem gebe es für den Gesetzgeber aber noch einen „Optimierungsbedarf“. Prof. Dr. Reinhard Merkel sah in dem eingeschränkten, aber weiterhin bestehenden Werbeverbot einen Verfassungsverstoß. Im Fokus der Diskussion stehe immer die Informationsfreiheit der Frauen, obwohl es doch offensichtlich vorrangig darum gehen sollte, was der Staat mit Strafe bedrohen darf. Auch Prof. Dr. Ulrike Lembke, Vertreterin des Deutschen Juristinnenbundes, attestierte dem Koalitionsentwurf verfassungsrechtliche Mängel. Trotz der geplanten Änderungen liege darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Juristinnenbund fordere deswegen eine Streichung des § 219a StGB und die Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Prof. Dr. Ulrike Busch hielt den Gesetzentwurf insofern für ungeeignet, da nach wie vor die Informationsrechte limitiert seien. Insbesondere behandle der Entwurf sachliche Informationen unterschiedlich, je nachdem, ob sie auf einer ärztlichen Homepage oder auf der Liste zu finden seien. Lediglich aus parteipolitischen Erwägungen werde an einem gesellschaftlich überholten Straftatbestand festgehalten. Ähnliche Argumente fand auch Nora Szász, Gynäkologin aus Kassel. Prof. Dr. Elisa Hoven betonte ebenfalls die Ungleichbehandlung gleicher sachlicher Informationen. Der Entwurf stelle zwar eine Verbesserung der aktuellen Informationslage dar, löse aber nicht das Problem, dass Handlungen kriminalisiert werden die keinen Unrechtsgehalt aufweisen. Nadine Mersch vom Sozialdienst katholischer Frauen zeigte sich erleichtert darüber, dass die Koalitionsfraktionen eine gesetzliche Lösung gefunden haben. Bestehende Informationslücken seien so geschlossen und für die Ärzte und Kliniken eine Rechtssicherheit geschaffen. § 219a StGB könne nicht ersatzlos gestrichen werden, ohne die Vorgaben des BVerfG zum Lebensschutz zu unterlaufen. Es sei die Pflicht und die Verantwortung des Staates, das ungeborene Leben zu schützen und gleichzeitig Frauen in Konfliktsituationen angemessene Informationen bereitzustellen. Dr. med. Wolfgang Vorhoff aus Bad Aibling begrüßte ebenfalls die geplanten Änderungen des § 219a StGB. Eine komplette Streichung führe zu einem Wettbewerb um die beste Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Er betonte, genauso wie seine Kollegin Nora Szász, dass Kollegen, die einen Abbruch vornehmen, nicht länger stigmatisiert werden dürften. 

Am 19. Februar 2019 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT-Drs. 19/7834). Er entspricht im Wortlaut dem Koalitionsentwurf. Dort stand er bereits am 20. Februar 2019 auf der Tagesordnung. Ohne eine Aussprache wurde der Entwurf gleich an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zwecks weiterer Beratung überwiesen. Parallel beschäftigte sich der Ausschuss am 20. Februar 2019 mit dem Koalitionsentwurf. Dieser wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen durch den Ausschuss angenommen. 

Am 21. Februar 2019 hat der Bundestag den Entwurf von CDU/CSU und SPD mit 371 zu 277 (bei 4 Enthaltungen) angenommen. Gleichzeitig wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/93), der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/6425) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BR Drs. 19/630) abgelehnt. Damit folgten die Abgeordneten einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/7965). 

Am 15. März 2019 hat der Bundesrat ebenfalls den geplanten Änderungen des § 219a StGB zugestimmt und den Koalitionsentwurf gebilligt. Das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (BGBl I Nr. 9, 28.03.2019) wurde am 28. März 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Am 17. September 2021 stimmte der Bundesrat über einen erneute Länderinitiative aus Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen (BR Drs. 761/17 (neu)) ab, die wiederholt die Abschaffung des Werbeverbots in § 219a StGB forderte. Der Antrag erhielt im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10. März 2021: BGBl. I 2021, S. 333 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 653/1/17

 

Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ablösen. Dieser ist bislang für eine Einstufung von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr als Straftatbestand maßgebend.

Der Zahlungsverkehr passt sich immer wieder an technologische Entwicklungen an und wird so vor neue Herausforderungen gestellt. Im aktuellen Rahmenbeschluss des Rates finden virtuelle Währungen und mobile Zahlungen nur unzulänglich Berücksichtigung.
 
Im Vergleich zum Vorjahr erreichte der Betrug im Zusammenhang mit im europäischen Zahlungsverkehr ausgestellten Karten im Jahr 2013 einen Zuwachs von 8%. Die Schadenssumme blief sich 2013 auf 1,44 Mrd. EUR. Da Kartenzahlungen gemessen an der Anzahl der Transaktionen das wichtigste unbare Zahlungsinstrument in der EU darstellen, führt diese Form des Betrugs zu einer Bedrohung für die Sicherheit. Er generiert nicht nur Einnahmen im Bereich der organisierten Kriminalität, sondern ermöglicht auch die Förderung von Terrorismus, Drogen- oder Menschenhandel.
 
In den Begleitunterlagen und der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission (SWD(2017) 299 final) wurden 3 Hauptprobleme in Bezug auf den aktuellen Rechtsrahmen thematisiert:
  1. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung auf der Grundlage des derzeitigen rechtlichen Rahmens nicht möglich.
  2. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung aufgrund operativer Hindernisse nicht möglich.
  3. Die Straftäter nutzen für ihre betrügerischen Handlungen Lücken in der Prävention.

Darum sollen nach dem Arbeitspapier 2 allgemeine und 3 spezielle Ziele verfolgt werden:

allgemeine Ziele:
  • Verbesserung der Sicherheit durch Verringerung der Attraktivität des Betrugs im unbaren Zahlungsverkehr als Einkommensquelle für kriminelle Vereinigungen (d.h. Verringerung der Gewinne, Erhöhung des Risikos).
  • Unterstützung des digitalen Binnenmarkts durch Steigerung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen in die Zahlungsprozesse sowie durch Verringerung der durch den Betrug im unbaren Zahlungsverkehr bewirkten unmittelbaren Verluste.
spezifische Ziele:
  • Schaffung eines klaren, soliden und technologieneutralen politischen/rechtlichen Rahmens
  • Beseitigung der operativen Hindernisse, die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung behindern
  • Verbesserung der Prävention

Die Europäische Kommission unterbreitet daher den Vorschlag, im Bereich der Cyberkriminalität neue Straftatbestände zu schaffen. Sie möchte die Vorgaben für den Zahlungsverkehr an neue technologische Entwicklungen anpassen und durch die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden der EU-Mitgliedstaaten fördern.

Der Rechtsausschuss äußerte sich in seiner Stellungnahme bereits kritisch zu dem Thema. Die EU werde dadurch im Strafrecht gesetzgeberisch tätig. Dies obliege aber den Mitgliedstaaten. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union warnte davor, den Begriff der virtuellen Währung in das Strafrecht miteinzubeziehen. Bislang habe es keine Strafbarkeitslücken gegeben und ein Handeln des Gesetzgebers sei nicht angezeigt. Des Weiteren seien einige Formulierungen des Vorschlags rechtsstaatlich bedenklich.

Auch die Länder betonten in der Bundesratssitzung am 3. November 2017, dass vor dem Hintergrund der Souveränität der Mitgliedstaaten eine europaweite Regelung auf dem Gebiet des Strafrechts einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Nach ihrer Meinung dürften allein grenzüberschreitende Aspekte kein Grund für eine Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sein. 

Am 5. April 2018 veröffentlichte der DAV eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission und lehnte ihn ab. Die Stellungnahme finden Sie hier

Schließlich wurde die Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates am 10. Mai 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 123, S. 18) verkündet und trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Sie enthält nunmehr Mindeststandards für die Definition von Straftatbeständen und Strafen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Fälschung in Verbindung mit unbaren Zahlungsmitteln. Die Richtlinie muss bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das BMJV am 3. September 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt. Da das deutsche Recht bereits überwiegend der EU-Richtlinie entspricht, sind lediglich kleinere Anpassungen im StGB vorgesehen: 

  • § 152a StGB – Erweiterung des Tatbestandes auf Wechsel und andere körperliche unbaren Zahlungsinstrumente 
  • § 152b StGB – Streichung der Euroscheckvordrucke und Euroscheckkarten
  • Einfügung eines § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten 

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die sich auf inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente bezieht, vorbereitet, indem er

      1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“

  • Neufassung des § 263a Abs. 3 StGB:

„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 

      1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 4. November 2020 veröffentliche die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie. Er wurde am 11. Februar 2021 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat erhob in seiner Sitzung am 5. März 2021 keine Einwendungen und billigte das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Zweiter Strafkammertag in Würzburg, 26. September 2017 – Forderungskatalog der teilnehmenden Richter

 

Am 26. September 2017 fand in Würzburg der zweite Strafkammertag unter dem Motto „Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze“ statt. 80 Vorsitzende aus Strafkammern und Strafsenaten sowie viele Praktiker erarbeiteten Gesetzgebungsvorschläge, um den Strafprozesses weiter zu vereinfachen. Dabei ließen sie insbesondere ihre langjährige Erfahrung in der gerichtlichen Praxis mit einfließen.

Die Arbeitsgruppe „Zukunft des Strafprozesses“, in der sich die Präsidenten/innen des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts unter Leitung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg Clemens Lückemann zusammengefunden haben, veröffentlichte am 26. September 2017 eine Pressemitteilung, in der sie gemeinsam mit den Teilnehmern des Strafkammertages einen Appell an die Politik richteten, eine Verbesserung des deutschen Strafprozesses in die Koalitionsvereinbarungen einzubeziehen. Clemens Lückemann: „Die deutsche Strafjustiz erhofft sich ein Signal von der Politik durch die Aufnahme etwa folgender Vereinbarung in einen abzuschließenden Koalitionsvertrag: Wir werden das Strafverfahren weiter praxisgerecht verbessern und die Wahrheitsfindung im Strafprozess erleichtern.“

Sechs Arbeitsgruppen, die sich aus den Teilnehmern des Strafkammertages zusammensetzten, haben hierzu Kernvorschläge erarbeitet, die anschließend im Plenum verabschiedet wurden.

Der Forderungskatalog lautet:

  1. Nach Befangenheitsanträgen – vor und während der Hauptverhandlung – soll die Hauptverhandlung bis zum übernächsten Verhandlungstag, mindestens aber für zwei Wochen fortgesetzt werden können.
  2. Entscheidung über Besetzungsrügen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, wobei die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung für das Revisionsverfahren bindend ist.
  3. Unterbindung von „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisanträgen durch erhöhte gesetzliche Anforderung an deren Begründung.
  4. Erweiterte Verlesbarkeit von Urkunden in Fällen – von Zeugenfragebögen/Strafanzeigen in gleichgelagerten Masseverfahren – von Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe
  5. Revisionen sollen nur noch dann zulässig sein, wenn sie durch einen Verteidiger begründet werden, der die Sachrüge in gleicher Weise wie die Verfahrensrüge auszuführen hat. Die Revision gegen Entscheidungen der kleinen Strafkammer bedarf zusätzlich der Zulassung; die Sprungrevision wird abgeschafft.
  6. Das Verschlechterungsverbot bei Widerruf eines Geständnisses nach erfolgter Verständigung entfällt.
  7. Sofern mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen im Strafverfahren verfolgen, soll ihnen derselbe Rechtsbeistand bestellt werden. Dies ist in den Fällen des § 395 II Nr. 1 StPO in der Regel anzunehmen. Die Rechte aus §§ 68b und 406f StPO bleiben unberührt.
  8. Die Tatsachenfeststellungen und der Schuldspruch im Strafverfahren sollen eine Bindungswirkung in nachfolgenden Zivilverfahren entfalten.
  9. Wir fordern die Formulierung eines Anspruchs auf und eine Pflicht zur aufgabenorientierten Fortbildung (zeitnah, ortsnah, kompakt, nacharbeitsfrei) unter Berücksichtigung bei der Personalausstattung und tätigkeitsbegleitende Unterstützung durch Maßnahmen wie Coaching/Supervision gezielt für Strafrichter.
  10. Wir fordern zur Entlastung der Strafkammern und Professionalisierung der Pressearbeit eine gesetzliche Regelung, die gewährleistet, dass die Tätigkeit durch erfahrene, entsprechend geschulte und ausreichend freigestellte Mitarbeiter ausgeübt werden kann.
  11. Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze und zuverlässige technische Grundlagen. Die Verantwortlichen in Bund und Ländern werden aufgefordert, für die elektronische Akte im Strafprozess einheitliche Standards zu schaffen und einen reibungslosen Datenaustausch zwischen sämtlichen beteiligten Stellen zu gewährleisten. Zur Wahrung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung sollte in Abänderung der neu gefassten Regelungen Einsicht in die eAkte nur durch Rechtsanwälte oder im Gericht erfolgen. Der missbräuchliche Umgang mit den Daten muss verhindert werden.
  12. Die Möglichkeiten der eAkte zur Konzentration der Hauptverhandlung sollen umfassend geprüft werden, zum Beispiel für das Selbstleseverfahren und für die (Selbst-) Augenscheinseinnahme auch durch die Öffentlichkeit.

Der Forderungskatalog wird den entsprechenden Partei- und Fraktionsvorsitzenden mit der Bitte um Berücksichtigung in der kommenden Legislaturperiode weitergeleitet.

Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte der Deutsche AnwaltVerein eine Stellungnahme und kritisierte die Beschlüsse des Strafkammertages zur Reform des Strafprozesses. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Nunmehr ist die Abschlussdokumentation des 2. Strafkammertages als PDF-Dokument verfügbar. Sie enthält auf 96 Seiten u.a. die Impulsreferate und Protokolle zu den 6 Arbeitsgruppen sowie die vom Strafkammertag formulierten Vorschläge. die Dokumentation finden Sie hier.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik vom 5. Mai 2017: BGBl I 2017 Nr. 26, S. 1066 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/11438

Mit diesem Gesetzentwurf werden die bundespolizeilichen Befugnissen ausgeweitet. Die Bundesregierung begründet dies zum einen mit der Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitig bestehenden Terror- und Gefährdungslage, zu schließen. Zum anderen dient das Gesetz dem Schutz der Polizeivollzugsbeamten*innen.

Dem Entwurf zufolge soll die Bundespolizei die Befugnis zum Einsatz von Kennzeichenlesesystemen erhalten, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen sowie die Strafverfolgung zu verbessern. Zudem sieht der Entwurf die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz sogenannter Bodycams -mobiler, am Körper getragener Videotechnik- vor. Die Regierung führt dazu aus, dass der Einsatz aufgrund entsprechender Befugnisnormen auf Landesebene gezeigt haben, dass der Einsatz aufgrund seiner deeskalierenden Wirkung erfolgreich die Eindämmung von Widerstandshandlungen fördern könne.
Darüber hinaus enthält der Entwurf die Befugnis zur Aufzeichnung von eingehenden Telefonaten in den Einsatzleitstellen.
Ausweislich des Entwurfs soll zudem klargestellt werden, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem über das polizeiliche Informationssystem (INPOL-Bestand) eingegeben werden dürfen.

Am 27. Januar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert. Gleichfalls in erster Lesung wurde über einen weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Videoüberwachung (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) beraten.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière wertete die angestrebten Befugnisse der Bundespolizei zum Einsatz von Bodycams und zur Nutzung von automatischen Kennzeichen-Lesesystemen als „große Hilfe bei der polizeilichen Arbeit“. Der Einsatz der Bodycams sei insbesondere nach den zunehmenden Angriffen auf die Polizeibeamten notwendig. So schrecke man Gewalttäter vor Exzessen ab oder dokumentiere sie zumindest. Ebenfalls könne so die Rechtmäßigkeit des Handelns besser thematisiert werden.
Die Fraktion die Linke stimmte zu, dass Bodycams ein nützliches Hilfsmittel sein könnten. Es bedürfe aber „klare Regelungen, was und wann aufgezeichnet werden darf und muss“. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion bei der Regelung zur Manipulationssicherheit relevanter Aufzeichnungen, bei den Datenschutzbestimmungen sowie bei den Zugriffsrechten und den  Beschäftigtenrechten.
Ähnlich äußerte sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gebe „gute Gründe“ für den Einsatz von Bodycams. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion ebenfalls beim Datenschutz.
Die SPD verwies darauf, dass bei Pilotprojekten bereits gute Erfahrungen gesammelt wurden, die die deeskalierende und präventive Wirkung von Bodycams belegt hätten. Die automatische Kfz-Kennzeichenerfassung solle nur anlassbezogen und „nicht flächendeckend, sondern bei bestimmten Gefahrensituationen“ erfolgen.
Die CDU/CSU bewertete die Gesetzentwürfe als sachlich notwendig, maßvoll und verhältnismäßig. Sie stellten einen „wesentlichen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit in Deutschland“ dar.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 befürwortete der Bundesrat den Einsatz von Bodycams durch die Bundespolizei und äußerte keine Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Der Entwurf stand nun am 6. März 2017 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden sie hier. Die dort angehörten Sachverständigen äußerten sich gegenüber dem Einsatz von Bodycams grundsätzlich positiv. Insbesondere Gewerkschaftsvertreter der Polizei begrüßen, dass mobile Videotechnik auch der Eigensicherung der eingesetzten Beamten dienen. Im gleichen Zuge wurde auch darauf hingewiesen, dass durch Bodycams aufgezeichnete Sachverhalte jedoch auch nur einen Teil der Perspektive darstellen. Zudem sollten sie ebenfalls zur Dokumentation polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt werden.

Am 9. März 2017 wurde der Entwurf abschließend im Bundestagsplenum beraten. Mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Linken und Bündnis 90/Die Grünen wurde der Regierungsentwurf angenommen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde auch der Gesetzentwurf zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz (BT Drs. 18/10941) angenommen.

In seiner Sitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat den Einsatz von Bodycams gebilligt. Das Gesetz wurde am 15. Mai 2017 verkündet und tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 66, S. 3515 f.

 

Entwürfe:

Unterrichtung über die an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen: BT Drs. 18/12443

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: BT Drs. 18/12581

 

Mit der Verordnung sollen Manipulationen von digitalen Aufzeichnungen bei Registrierkassen verhindert werden. Die vielseitigen technischen Möglichkeiten für eine Manipulation seien ein ernstzunehmendes Problem für den Steuervollzug. Um dies zu verhindern schreibt die Verordnung vor, wann und wie digitale Grundaufzeichnungen zu protokollieren sind und wie die Aufzeichnungen zu speichern sind. Ebenso sieht die Verordnung eine einheitliche digitale Schnittstelle vor.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag gegen das Votum der Opposition der Verordnung zugestimmt.

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) wurde am 6. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen wirksam bekämpfen – Plattformbetreiber in Haftung nehmen

Das Gesetzgebungsverfahren wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht weiterverfolgt. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen.

Gesetzentwürfe:

 

Mit dem Gesetzantrag fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Vorgehen gegen den Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen. Sie fordert darin die Bundesregierung zur Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs auf.

Der Marktanteil von Online-Plattformen steige stetig an. Gerade mit Blick nach China seien Anzeichen zu erkennen, dass die Händler dort keine Umsatzsteuer abführen würden. Dabei stützt sich die Fraktion auf Angaben der Deutschen Steuergewerkschaft. Diese schätzt, dass sich der Steuerschaden dadurch auf jährlich eine Milliarde EURO belaufe.  Mit einer Gesamtschuldnerschaft für die steuerlichen Pflichten sollen die an dem Geschäft Beteiligten an der Steuerpflicht der Unternehmen beteiligt werden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachten ihren Gesetzantrag am 1. Juni 2017 in den Bundestag ein.

 

Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes (Bundespolizeibeauftragtengesetz – BPolBeauftrG)

Hier finden Sie folgende Gesetzentwürfe: 

19. Wahlperiode

  • Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT Drs. 19/7928
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens: BT Drs. 19/7929
  • Antrag der Fraktion Die Linke zur Einrichtung unabhängiger Polizeibeschwerdestellen auf Bundesebene: BT Drs. 19/7119
  • Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der GOBT: BT Drs. 19/7930
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat: BT Drs. 19/20136

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen brachte am 27. Februar 2019 erneut den Entwurf zur Schaffung eines Bundespolizeibeauftragtengesetzes in den Bundestag ein. 

Flankierend brachte sie einen Antrag zur Erleichterung der Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens (BT Drs. 19/7929) auf den Weg. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) dahingehend zu ändern, dass

„1. in Fällen von polizeilichem Fehlverhalten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BPolBeauftrG-E keine Hindernisse für eine Mitwirkung von Beschäftigten von Polizeibehörden an der Aufklärung dieser Sachverhalte bestehen;

2. in entsprechenden Fällen möglichst schnell überprüft wird, ob ein Ermittlungsverfahren, das wegen des Verdachts einer möglichen Strafvereitelung eingeleitet worden ist, und dazu führt, dass eine wichtige Zeugin oder ein wichtiger Zeuge wegen des § 55 StPO hinsichtlich der Haupttat nicht aussagt, gemäß den §§ 153 ff. StPO eingestellt werden kann;

3. Aussagen betroffener Beamtinnen und Beamten auch dann ermöglicht und gefördert wird, wenn wegen des Verdachts einer unvollendeten Strafvereitelung ermittelt wird;

4. für entsprechende Rechtssicherheit und -klarheit gesorgt wird, damit ein nicht strafbares Verhalten betroffener Beamtinnen und Beamten nicht instrumentalisiert werden kann, um Aussagen im Sinne der Nr. 1 zu verhindern.“

Am Abend des 14. März 2019 stand der Antrag der Linksfraktion (BT Drs. 19/7119) erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages und wurde im Anschluss an die Diskussion zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. 

Am 22. März 2019 debattierte der Bundestag über den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/7928) sowie über einen weiteren Antrag der Fraktion (BT Drs. 19/7929) zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens und einem dritten Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages (BT Drs. 19/7930). Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf und der Antrag zur Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Die Beratung über den Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages übernimmt der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. 

Hinsichtlich des Gesetzentwurfes waren sich die Abgeordneten uneinig. Die Grünen betonten, dass ein Polizeibeauftragter eine gute Möglichkeit sei, die parlamentarische Kontrolle der Polizei zu verbessern. Schließlich gebe es bei verschiedenen Länderpolizeien bereits ähnliche Ansprechpartner, ein System, das sich gut bewährt habe. Die FDP sprach sich dafür aus, dass ein Polizeibeauftragter durchaus ein „Element der Qualitätssicherung“ sei und ein Instrument, das das Vertrauen der Bürger in die Polizei stärken könne. Ein Generalverdacht gegenüber der Polizei sei aber nicht angebracht. Vielmehr sei es erforderlich, ein Instrument der Kontrolle „ohne zu Skandalisieren“ zu schaffen. Die Linksfraktion verwies auf verschiedene Beispiele von Polizeigewalt und nahm dies für ihre Forderung zum Anlass, die Diskussion um „strukturelle Fehlentwicklungen in der Polizei“ endlich zu führen. Die Zahlen aus dem Jahr 2014 zeigten, dass 98% aller Verfahren gegen Polizisten eingestellt worden seien. Es entstehe so der Eindruck, dass eine Anzeige gegen Polizisten nichts bringe und dies dürfe in einem Rechtsstaat nicht sein. Die unabhängige Beschwerdestelle könne möglicherweise Abhilfe schaffen. Die SPD verwies auf die bereits eingerichteten Stellen bei den Länderpolizeien und der Bundespolizei. Grundsätzlich sei es falsch, vereinzeltes Fehlverhalten als strukturelle Probleme oder Rassismus darzustellen. Ausdrücklich gegen einen Polizeibeauftragten sprachen sich die AfD und die Fraktion der CDU/CSU aus. Es gebe in Deutschland aktuell eher ein Problem mit Angriffen gegen Polizeibeamte als mit Fehlverhalten solcher. Es sei vielmehr nötig der Polizei personell, materiell und moralisch den Rücken zu stärken. Lars Hermenau von der AfD betitelte den Antrag als „absurd“ und als „bösartigen Angriff“ auf die Polizei. 

Am 18. Juni 2020 wurde der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD abgelehnt. Zustimmung fand der Entwurf nur bei der Fraktion Die Linke, die FDP enthielt sich ihrer Stimme. Der Innenausschuss hatte zuvor zu den Oppositionsvorlagen Stellung bezogen (BT Drs. 19/20136). 


18. Wahlperiode

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12826
Beschlussempfehlung des Geschäftsordnungsausschusses: BT Drs. 18/12978

 

Gesetzesinitiativen auf Länderebene:

Baden-Württemberg:

Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten des Landes Baden-Württemberg vom 23. Februar 2016; GBl. 2016, 151

  • Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD: LT Drs. 15/7862

Berlin:

Gesetz  über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder  einen unabhängigen Polizeibeauftragten für das Land Berlin(Berliner Polizeibeauftragtengesetz – BlnPolB)

  • Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Fraktion DIE LINKE und der Fraktion DIE PIRATEN: LT Drs. 17/2966

Hessen:

Gesetz über den hessischen Landesbeauftragten  für die Polizei (Landespolizeibeauftragtengesetz)

  • Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: LT Drs. 18/7134

Niedersachsen:

Einrichtung einer Zentralen Unabhängigen Beschwerdestelle Polizei in Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen:

Schaffung einer unabhängigen Polizeibeschwerdestelle für Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz:

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz ; GVBl. 1974, 187

  • Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: LT Drs. 16/2739

Schleswig-Holstein:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein

  • Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW: LT Drs. 18/3655
  • Antrag der Fraktion der CDU: LT Drs. 18/3642

weiterführende Materialien:

 

Mit dem Gesetzentwurf soll die gesetzliche Grundlage für die Etablierung eines / einer unabhängigen Bundespolizeibeauftragten als externe und unabhängige Stelle geschaffen werden. Hier soll die Möglichkeit bestehen, Fehlverhalten von Polizeibediensteten aufzuzeigen. Dies soll als demokratisches Element das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei stärken und eine bürgerorientierte Ausrichtung der Polizei demonstrieren. Nach Vorstellung der Fraktion Die Grünen soll die Stelle dabei kein Ausdruck von Misstrauen sein, sondern ein unterstützendes Element der Qualitätssicherung und Instrument moderner Mitarbeiterführung darstellen. Der oder die Polizeibeauftragte soll im Interesse der Beamtinnen und Beamten dazu beitragen, typische Konfliktsituationen zu lösen.

Derzeit kann ein Fehlverhalten von Polizeibediensteten lediglich im Rahmen einer Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde oder einer Strafanzeige geltend gemacht werden. Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden dienen aber lediglich der Selbstkontrolle der Verwaltung. Einige Bundesländer haben bereits besondere Stellen eingerichtet, an die sich Opfer oder Zeugen von Fehlverhalten wenden können. Auf Bundesebene besteht bislang eine solche Möglichkeit nicht.
 
Am 29. Mai 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. In der Anhörung erntete die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erheblichen Widerspruch durch die Betroffenen. Die Polizeigewerkschaften sprachen von einem „Generalverdacht“ und von einer „politischen Paralleljustiz“. In der Bevölkerung genieße die deutsche Polizei ein hohes Ansehen. Jörg Radek (Vizevorsitzender der Gewerkschaft der Polizei): „Wir haben in Deutschland eine andere Polizeikultur, die von Transparenz und gegenseitiger Achtung ausgeht. Deshalb brauchen wir in Deutschland keinen Bundespolizeibeauftragten.“
Zwei der Sachverständigen äußerten sich positiv zu dem Gesetzentwurf. Sie wiesen darauf hin, dass es in einigen Ländern bereits nationale Beauftrage zur Beobachtung polizeilichen Verhaltens gebe. Auch der EGMR habe schon in mehreren Verfahren eine unabhängig ermittelnde Instanz positiv hervorgehoben. Auf den Vorwurf, dass vermutlich bei der Aufklärung von Beschwerden gegen polizeiliche Übergriffe Ermittler und Beschuldigte der selben Weisungskette unterlägen, erklärte Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann, dass es bei der Bundespolizei bereits seit Mai 2015 eine Vertrauensstelle gebe, die auch anonyme Hinweise auf Verfehlungen oder Missstände entgegennehme. Jeder Verdachtsfall werde an die zuständige Landespolizei und Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. In strafrechtlichen Belangen würden keine internen Ermittlung gegen sich selbst geführt.
 
Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 18/7616) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt und folgte damit der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Ebenfalls erfolglos blieben zwei weitere Anträge der Grünen. Mit dem ersten Antrag sollte die Aufklärung polizeilichen Fehlverhaltens erleichtert werden (BT Drs. 18/7617), mit dem zweiten Antrag setzten sich die Grünen für eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages ein (BT Drs. 18/7618). Hier sollten Regelungen zur Wahl und Tätigkeit des Polizeibeauftragten aufgenommen werden.
 
 

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017: GVBl NRW Nr. 19, S. 511 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629

 
Durch die Föderalismusreform wurde den Ländern das Recht zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe übertragen. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat bereits von der Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurden die Leitlinien für den Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen einbezogen.
 
Die geplanten Änderungen sollen gesetzgeberisch das Konzept der Landesregierung zur Förderung der Integration der ausländischen Inhaftierten und zur Verbesserung der Sicherheit im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen untermauern. Geringfügiger Anpassungsbedarf besteht im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie im Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ebenso sind Änderungen im Maßregelvollzugsgesetz erforderlich, um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, 12. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2013 umzusetzen.
 
Am 5. April hat der Landtag das von der Landesregierung eingebrachte Gesetzespaket beschlossen.
NRW Justizminister Thomas Kutschaty: „Sicherheit erreichen wir nicht dadurch, dass wir Gefangenen wegsperren und auf der Zelle liegen lassen. Wir müssen ihnen Wege aus der Kriminalität aufzeigen und ihre Lebensgewohnheiten ändern. Irgendwann kommt fast jeder Gefangene wieder raus und dann ist er unser Nachbar oder steht mit uns an der Supermarktkasse. In unseren Haftanstalten setzen wir daher auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Vermittlung sozialer Kompetenz und eine frühzeitige Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Zu einem effektiven Opferschutz gehört es auch, dass verurteilte Straftäter ihren Schaden wieder gutmachen und das begangene Unrecht in der Haft aufarbeiten. Das Gesetzespaket setzt daneben auch für die innere Sicherheit im Justizvollzug bundesweit neue Standards. Gefangenen, die aus einer Haftanstalt kurzzeitig ausgeführt werden müssen, kann zukünftig als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme eine Fußfessel angelegt werden. Als einziges Bundesland führen wir in unseren Haftanstalten außerdem Fingerabdruckscanner ein, um die Verwendung von Alias-Personalien zu erschweren, und schaffen die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch mit den Staatsanwaltschaften und anderen Sicherheitsbehörden.“
 
Das Gesetz wurde am 5. Mai 2017 verkündet und tritt am ersten des vierten auf die Verlündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen. 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 229/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 228/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 227/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 226/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 226/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 228/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 229/1/17

 

Das Land Bayern hat in den Bundesrat ein Paket von vier Gesetzentwürfen eingebracht, die Änderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzes sowie Änderungen im TKG und anderen Vorschiften vorsehen.

Die Entwürfe werden damit begründet, die Rolle des Verfassungsschutzes müsse vor dem Hintergrund terroristischer Gefahren gestärkt werden. Deshalb sei es erforderlich die Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz um Maßnahmen im Bereich des behördlichen Datenaustauschs zu erweitern sowie  neue Eingriffsbefugnisse in das Handlungsrepertoire aufzunehmen.

Der Entwurf BR Drs. 226/17 sieht vor, die § 11 Abs. 1 und § 24 BVerfSchG enthaltenen Beschränkungen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der islamische Terrorismus zunehmend zur Verwirklichung seiner Ziele auf Minderjährige zurückgreife. Außerdem schließen sich auch immer mehr Minderjährige, die jünger als 14 Jahre alt sind, terroristischen Vereinigungen an. Gesetzliche Beschränkungen zugunsten von Minderjährigen gehen der Entwurfsbegründung zufolge an der Realität vorbei.

Der Entwurf BR Drs. 227/17 zielt darauf ab, die Online-Datenerhebung gesetzlich zu verankern. Terroristen bedienen sich laut Entwurfsbegründung Mittel der modernen Informationstechnik, um sich transnational auszutauschen und ihre Pläne vor den Sicherheitsbehörden zu verdecken. Die klassischen nachrichtendienstlichen Instrumente sollen deshalb eine Anpassung an diese Bedrohungslage erhalten. Aus diesem Grund sei es geboten, dem Bundesverfassungsschutz die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme und zur verdeckten Datenerhebung einzuräumen. Danach soll der § 9 BVerfSchG, der die besonderen Formen der Datenerhebung regelt, um Absatz den § 9 Absatz 2a BVerfSchG-E ergänzt werden, der die Online-Durchsuchung nach dem Vorbild des § 20k BKAG regeln soll.

Die Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll durch den Entwurf BR Drs. 228/17 Eingang in das BVerfSchG finden, indem § 9 BVerfSchG in Anlehnung an § 20l Abs. 2 BKAG um den Absatz 5 erweitert wird. Danach wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Durch den Einsatz der technischen Maßnahmen ist gleichzeitig sicherzustellen, dass nur Veränderungen am informationstechnischen System vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Zudem müssen die vorgenommenen Änderungen nach Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Daneben sind das eingesetzte Mittel und die kopierten Daten nach dem Stand der Technik gegen näher konkretisierte Verhaltensweisen zu schützen. Darüber hinaus ist die Tatsache der Erlangung der Daten aktenkundig zu machen.

Durch Änderungen, die der Entwurf BR Drs. 229/17 im TKG, BKAG und BVerfSchG beabsichtigt, sollen künftig Verkehrsdaten, die der Speicherpflicht des § 113b TKG unterliegen, auch dem BKA und den Nachrichtendiensten des Bundes übermittelt werden dürfen. § 113c TKG soll eine Änderung dahingehend erfahren, dass die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst als zur Verwendung von Vorratsdaten befugte Behörden in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Darüber hinaus soll durch Erweiterung des § 20m BKAG um den Absatz 1a die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Auskunftsersuchen geschaffen werden. Die entsprechende Eingriffsnorm des BVerfSchG, die in § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG geregelt ist, soll ebenfalls um die Befugnis zur Abfrage nach Vorratsdaten ergänzt werden. Der Entwurfsbegründung zufolge seien insbesondere Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel der Sicherheitsbehörden, um die rechtzeitige Identifizierung von terroristischen Gefährdern zu gewährleisten und Terrorakte zu verhindern.

Am 31. März 2017 wurden die Gesetzanträge in den Bundesrat eingebracht. Sie wurden zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse übergeben. Am 2. Juni 2017 standen die Gesetzanträge auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates. Eine sofortige Sachentscheidung wurde nicht getroffen.

 

 

DNA – Identitätsfestellung und DNA – Analyse

Gesetzenwürfe:

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material
 

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 231/17

Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.

In einem eigenen Gesetzentwurf des Freistaates (BR Drs. 231/17) wird nun eine Änderungen der rechtlichen Grundlage zur DNA-Analyse angestrebt. Der Entwurf sieht vor, die Regelungen des genetischen Fingerabdrucks den Regelungen des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen, indem der Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert und den materiellen Voraussetzungen sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen angepasst wird. Damit würden besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen und der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmsuters entfallen.

Das Gesetz sieht eine Aufhebung, des § 81f Absatz 1 StPO vor, der die Anordnungsbefugnis der molekulargenetischen Untersuchung normiert. Außerdem soll der § 81g Absatz 1 neu gefasst werden. Die Änderung weitet den Anwendungsbereich der DNA-Identitätsfeststellung aus. Es genügt dem Gesetzentwurf zufolge, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zudem soll den Behörden und Beamten des Polizeidienstes eine Antragsbefugnis zur DNA-Identitätsfestellung eingeräumt werden.

In seiner Plenarsitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat hinsichtlich des Antrags aus Baden-Württemberg per Abstimmung festgehalten, dass die Ausschussberatungen weiter fortgeführt werden und keine Sachentscheidung ergeht. Diese waren zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Antrags aus Bayern wurde der Entwurf ebenfalls zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen.

Die erweiterte DNA-Analyse hat im Gesetz Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) Berücksichtigung gefunden. Mehr dazu finden Sie hier

 

 

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