Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) vom 26. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 66, S. 3515 f.

 

Entwürfe:

Unterrichtung über die an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen: BT Drs. 18/12443

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: BT Drs. 18/12581

 

Mit der Verordnung sollen Manipulationen von digitalen Aufzeichnungen bei Registrierkassen verhindert werden. Die vielseitigen technischen Möglichkeiten für eine Manipulation seien ein ernstzunehmendes Problem für den Steuervollzug. Um dies zu verhindern schreibt die Verordnung vor, wann und wie digitale Grundaufzeichnungen zu protokollieren sind und wie die Aufzeichnungen zu speichern sind. Ebenso sieht die Verordnung eine einheitliche digitale Schnittstelle vor.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag gegen das Votum der Opposition der Verordnung zugestimmt.

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) wurde am 6. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 65, S. 3152 ff.

 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12. August 2016: BR Drs. 407/16
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05. September 2016: BT Drs. 18/9535

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses: BT Drs. 18/10667

 

Steuerbetrug durch manipulierte Ladenkassen soll zukünftig wirksamer bekämpft werden.
Der Gesetzentwurf sieht die Umstellung von Registrierkassen auf ein System vor, das fälschungssicher sein soll. Das bedeutet für die Unternehmer die elektronische Kassensysteme nutzen, dass sie bis 2020 ihre Systeme umrüsten und eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung nutzen müssen, die eine Löschung von Umsätzen unmöglich macht. Die technischen Anforderungen an diese Sicherheitseinrichtung werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgegeben und zertifiziert. Des Weiteren trifft den Nutzer die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Belegausgabepflicht befreien zu lassen.

Ab 2018 soll auch die Möglichkeit der sog. Kassen-Nachschau – einer unangemeldeten Kassenkontrolle durch die Steuerbehörden – eingeführt werden. Diese soll eine zeitnahe Aufklärung von Steuerbetrug ermöglichen.

Der Bundesrat stimmte dem Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 zu. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet. Es ist am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten.

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