Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. April 2024 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in den Bundestag eingebracht. Dort war er am selben Tag bereits Teil in der Debatte „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Die Regierung sieht im Bereich der Straf- und Zivilverfahren einen weitergehenden Reformbedarf. Im Bereich der Strafverfahren gab es bereits in der 19. Legislaturperiode einige Modernisierungen, wie das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) oder das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2099). Durch zusätzliche Rechtsanpassungen soll nun der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Aktenführung in der Zukunft weiter gefördert werden. Insbesondere soll die Strafantragstellung erleichtert und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz eingeführt werden.

Die Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Justiz umfassen konkret:

  • „die Einführung einer Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für vor der verpflichtenden Einführung der elektro-nischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten;
  • die Möglichkeit für Bevollmächtigte, (gesetzliche) Vertreter und Beistände (für die Strafprozessordnung beschränkt auf professionelle Verfahrensbeteiligte), auch Scans von schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Naturalbeteiligten oder Dritten formwahrend elektronisch an das Gericht zu übermitteln;
  • die Einführung einer Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthalten sind;
  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen;
  • Erleichterungen bei der Strafantragstellung;
  • die Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden;
  • die Möglichkeit, in der Revisionshauptverhandlung die physische Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten durch eine Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz zu ersetzen;
  • eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Verschlusssachen;
  • die Einführung der Textform für die anwaltliche Vergütungsberechnung;
  • Ausnahmen von der elektronischen Aktenübermittlung bei umfänglichen Akten;
  • die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einheitliche technische Standards für die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Behörden und Gerichten – insbesondere den Verwaltungs- und Sozialgerichten – festzulegen, sowie
  • die beschränkte Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr.“

Zahlreiche Verbände haben bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen. Eine Übersicht der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 26. April 2024 beschäftigte sich der Bundesrat erstmals mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 15. Mai 2024 fand im Rechtsausschuss eine Öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf in den Einzelheiten unterschiedlich. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des weiteren Ausbaus des elektronischen Schriftverkehrs, insbesondere auch zur Aufnahme von Strafanträgen. Kritisch sah sie die vorgeschlagene Änderung der StPO hinsichtlich der regelhaften digitalen Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung. Ihrer Ansicht nach sollte die als „Herzstück“ des Strafverfahrens weiterhin regulär in Präsenz stattfinden. Prof. Dr. Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag erklärte, dass eine Modernisierung der Prozessordnungen unumgänglich sei, damit einerseits komplexe Verfahren sowie Massenverfahren besser bewältigt werden und andererseits eine bürgernahe moderne Justiz geschaffen werden könne. Jacqueline Sittig vom DJB begrüßte insbesondere die im Entwurf enthaltenen strafprozessualen Aspekte. Ein niedrigschwelliger Zugang zur Strafverfolgung sei in Fällen digitaler Gewalt unabdingbar. Die Maßnahmen zur elektronischen Anzeigeerstattung seien im Entwurf jedoch ausbaufähig. Dem stimmte Franziska Benning von HaitAid zu. Dr. Jana Zapf vom Deutschen Richterbund betonte, dass der Erfolg der Digitalisierung letztlich von der Ausstattung der Justiz abhänge. Die Änderungen der StPO bewertete sie als keinen wirklichen Mehrwert für die Angeklagten. Der Richterbund habe insbesondere Bedenken hinsichtlich einer Schwächung der Revisionshauptverhandlung sowie hinsichtlich des elektronischen Strafantrags.

Am 12. Juni 2024 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf  in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU bei Ablehnung von AfD und BSW und Enthaltung der Gruppe Die Linke beschlossen. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/11557) angenommen. Am 5. Juli 2024 verzichtete der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. 

 

 

 

 

Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze

Gesetzentwürfe: 

Die Fraktion CDU/CSU hat im November 2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung von Antisemitismus, Terror, Hass und Hetze auf den Weg gebracht (BT-Drs. 20/9310).

Hintergrund ist der Angriff der palästinensischen Terrororganisation Hamas vom 7. Oktober 2023. Infolge dessen kam es in Deutschland zu Pro-Palästina-Demonstrationen. Es sei „unerträglich und nicht hinnehmbar, dass der Hamas-Terrorismus und Antisemitismus auf deutschen Straßen und Schulhöfen bejubelt und propagiert, auf Demonstrationen das Existenzrecht Israels öffentlich geleugnet bzw. zur Zerstörung des Staates Israel aufgerufen wird und es auf den propalästinensischen Demonstrationen – wie beispielsweise in Berlin-Neukölln – zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt“, so der Entwurf. Auch ein versuchter Brandanschlag auf eine Synagoge in Berlin am 18. Oktober 2023 sowie Davidstern-Markierungen an Berliner Wohnhäusern von Jüdinnen und Juden sei ein Alarmsignal. Zudem bewege sich die Anzahl der antisemitischen Straftaten in Deutschland auf einem hohen Niveau. Der Schutz jüdischen Lebens sei Staatsaufgabe und unverhandelbar. Deutschland trage aufgrund der nationalsozialistischen Verbrechen eine besondere geschichtliche Verantwortung und Verpflichtung dafür, den Antisemitismus zu bekämpfen. Daher seien durch den Gesetzgeber bestehende Schutzlücken zu schließen und ein Zeichen gegen Antisemitismus und judenfeindliche Tendenzen zu setzen. Zudem sollen unter generalpräventiven Gesichtspunkten antisemitische Straftaten „konsequent verfolgt und schulangemessen geahndet werden“.

Konkret sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • „Schließung der Schutzlücken beim Landfriedensbruch und Erhöhung des bisherigen Strafrahmens.“

Die Regelung des Landfriedensbruchs sei zu eng ausgestaltet. Strafbar macht sich nur, wer als Täter oder Teilnehmer Teil einer feindseligen Menschenmenge ist. Die Täter seien aber meist durch die umherstehende Mengen abgeschirmt, so dass dies gar nicht feststellbar ist. Nach § 125 Abs. 1 StGB sollen daher die folgenden Absätze 2 und 3 ergänzt werden:

„(2) Wer sich einer Menschenmenge, die die öffentliche Sicherheit bedroht, anschließt oder sich nicht unverzüglich aus ihr entfernt, obwohl aus der Menge mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit begangen werden und er dies erkennen kann, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die in Ausübung dienstlicher oder beruflicher Pflichten handeln, es sei denn, dass sie das Verhalten der Menge unterstützen.“

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Soweit die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Absatz 3 und 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.“

  • „Wiederherstellung der Strafbarkeit der sogenannten Sympathiewerbung im Rahmen von § 129 Abs. 1 und § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB.“
  • „Schließung der Schutzlücken bei der Volksverhetzung (Strafbarkeit für das Leugnen des Existenzrechts des Staates Israel und für den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel) und Erhöhung des Strafrahmens der Volksverhetzung; insbesondere durch Einführung eines besonders schweren Falls.“

Bislang ist das Leugnen des Existenzrechts Israels und der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel nicht durch § 130 StGB erfasst. Zudem sei der Strafrahmen der Volksverhetzung teilweise zu niedrig. Der Fall, dass ein:e Täer:in antisemitisch handelt, wird nun durch einen besonders schweren Fall erfasst.

§ 130 Abs. 1 StGB soll wie folgt gefasst werden:

„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

    1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen auffordert,
    1. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet oder
    1. das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter antisemitisch handelt.“

Am 15. Januar 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Expert:innen begrüßten grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, der konkrete Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU traf jedoch nur bei einigen auf Zustimmung. Kritisiert wurden u.a. verfassungsrechtliche Probleme. So werde bspw. durch den Vorschlag, das Leugnen des Existenzrechts des Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel als Volksverhetzung zu bestrafen, die Meinungsfreiheit eingeschränkt. Prof. Dr. Elisa Hoven kritisierte, dass der entsprechende Normvorschlag unzulässigerweise an einen Meinungsinhalt anknüpfe. Daher sei eher eine grundlegende Überarbeitung des § 130 StGB sinnvoll, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Dem stimmte Felix Klein, Antisemitismusbeauftragter der Bundesregierung zu. Andreas Franck von der GenStA München sowie Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sahen dies anders. Bei der von der Fraktion vorgeschlagenen Neuregelung handele es sich um ein allgemeines Gesetz, dass die Meinungsfreiheit beschränke und keinen Meinungsinhalt verbiete. Es sei vielmehr eine Gelegenheit „jüdisches Leben in Deutschland zu schützen“, so Franck. Die vorgesehene Verschärfung des Landfriedensbruchs warf ebenfalls verfassungsrechtliche Fragen auf. Stefan Conen vom DAV betonte, dass das grundrechtlich verankerte Recht der Versammlungsfreiheit tangiert werde und schlug eine Verbindung zum Brokdorf-Beschluss des BVerfG. Rechtsanwältin Kati Lang und Prof. Dr. Ulrike Lembke von der Humboldt-Universität Berlin lehnten den Gesetzentwurf allgemein ab. Bei der Bekämpfung antisemitischer Straftaten bestehe ein „Vollzugs- und nicht ein Regelungsdefizit“, so Lang. Dies liege an der „Mut- und Willenlosigkeit der Justiz“. Auch Lembke betonte, dass das Strafrecht vorhanden sei, es aber eher um eine konsistente und konsequente Anwendung dessen gehe. Lang schlug zudem vor, die Beteiligungsrechte bei antisemitischen Straftaten, bspw. durch eine Nebenklagemöglichkeit, zu stärken.

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Am 20. Dezember 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes beschlossen. Er sieht vor, das Bundespolizeigesetz umfassen neu zu bearbeiten und zu strukturieren, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 20.4.2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09), in der Teile des BKAG für verfassungswidrig erklärt wurden. Entsprechende Regelungen im BPolG sollen daher angepasst werden.

Unter anderem sieht der Regierungsentwurf die Erweiterung der Befugnisse zur effektiven Aufgabenerfüllung im Bereich der Gefahrenabwehr vor:

  • Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung und Erhebung von Verkehrs- und Nutzerdaten zum Schutz von Leib und Leben sowie Identifikation und Lokalisation von Mobilfunkkarten nach richterlichem Beschluss
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für zeitlich befristete Aufenthaltsverbote oder Meldeauflagen
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Speicherung von DNA-Identifizierungsmuster

Des Weiteren soll eine Regelung für eine einfache Sicherheitsüberprüfung aller Beschäftigter bei der Bundespolizei zum Schutz vor Extremist:innen, die als Innentäter:innen agieren könnten, geschaffen werden. Um das Vertrauen in die Arbeit der Bundespolizei zu stärken und mehr Transparenz zu schaffen, ist eine Legitimations- und Kennzeichnungsplicht für Bundespolizeibeamt:innen und die Einführung von Kontrollquittungen vorgesehen. Auch Gewahrsamsräume sollen künftig mit Bild und Ton überwacht werden können. Flankierend werden datenschutzrechtliche Aspekte umgesetzt. So erhält u.a. der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen zusätzliche Aufsichtsbefugnisse.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser dazu:„Wir haben heute die Reform eines der wichtigsten Sicherheitsgesetze unseres Landes auf den Weg gebracht und ein weiteres Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt. Unsere Reform bringt das Bundespolizeigesetz auf die Höhe der Zeit. Wir schaffen die besten Voraussetzungen, um den aktuellen Gefährdungslagen konsequent zu begegnen. Mit neuen Befugnissen geben wir der Bundespolizei alles Notwendige an die Hand, um ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Darüber hinaus stärken wir Bürgernähe und Transparenz.“

Am 26. Februar 2024 wurde der Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht, am 14. März erstmals im Plenum beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Dort fand am 22. April 2024 eine Öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen beurteilten den Regierungsentwurf unterschiedlich. Insbesondere das Vorhaben, eine Kennzeichnungspflicht für Bundespolizeibeamt:innen einzuführen, damit sog. Kontrollquittungen ausgestellt werden können, wurde von den Vertreter:innen der Gewerkschaften abgelehnt. Andreas Roßkopf von der GdP kritisierte, dass das geplante Vorgehen das Vertrauen der Kolleg:innen gegenüber dem Gesetzgeber schwinden ließe, da der Eindruck erweckt werde, dass bei der Bundespolizei in Teilbereichen von strukturellen Problemen gesprochen werden müsse. Stattdessen forderte er ein modernes Polizeigesetz, das es ermögliche, „auf Augenhöhe rechtssicher arbeiten zu können“. Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht und der Kontrollquittungen stimmte Heiko Teggatz von der DPolG Roßkopf zu. Darüber hinaus vermisse er in dem Regierungsentwurf Regelungen zur Gesichtserkennung, zur anonymisierten Verhaltenserkennung an Bahnhöfen, zur Quellen-TKÜ, zur Online-Durchsuchung und zur Erweiterung der Grenzzuständigkeit im Inland von 30 km auf 50 km. Letzteres sei seiner Ansicht nach dringend geboten. Auch Prof. Dr. Dr. Markus Thiel von der Deutschen Hochschule der Polizei sprach sich gegen eine allgemeine Kennzeichnungspflicht der Bundespolizeibeamt:innen und Kontrollquittungen aus. Er äußerte sich ebenfalls wie Teggatz dahingehend kritisch, dass versäumt werde, Rechtsgrundlagen für die Quellen-TKÜ sowie für die Online-Durchsuchung zu schaffen, obwohl gerade diese Befugnisse „anerkanntermaßen und von der Verfassungsgerichtsbarkeit bestätigt, verfassungskonform geregelt werden können“. Bei einer Ausweitung der bundespolizeilichen Befugnisse warnte Uta Schröder, Referatsleiterin im Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen, vor einer Erosion der Zuständigkeit der Länderpolizeien, insbesondere im Bereich der Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen. Lea Voigt vom DAV riet ebenfalls in Bezug auf die Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei zur Zurückhaltung. Sie beurteilte die Eingriffsschwelle bei der TKÜ als zu niedrig angesetzt für eine „sehr eingriffsintensive Maßnahme“, die bereits bei Bagatellverfahren eingesetzt werden könne. Prof. Dr. Hartmut Aden von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin sprach sich dafür aus, die Eingriffsbefugnisse für anlassunabhängige Personenkontrollen zu reduzieren und Kontrollquittungen schon von Amts wegen bei allen Kontrollen auszugeben und nicht nur auf Verlangen. Dr. Felix Ruppert von der Ludwig-Maximilians-Universität München ergänzte, dass die Kontrollquittungen und die Kennzeichnungspflicht im Zusammenhang mit dem Verbot von Racial Profiling die Transparenz der Bundespolizei stärke und damit den Willkürvorwürfen entgegentrete. Uli Grötsch, Polizeibeauftragter des Bundes beim Deutschen Bundestag, bewertete den Gesetzentwurf insgesamt als gutes Signal an die Beamt:innen sowie an die Öffentlichkeit. Die vorgesehene Klarstellung zum Racial Profiling ordnete er nicht als Generalverdacht ein und begrüßte zudem ebenfalls die Einführung von Kontrollquittungen.

 

 

Referentenentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation

Gesetzentwürfe: 

Das BMJ hat am 18. Dezember 2023 einen Referentenentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Der Einsatz von V-Personen zur Strafverfolgung erfordert im Rechtsstaat eine besondere Sensibilität. Eine gesetzliche Regelung gibt es bis heute nicht, dabei ist sie dringend geboten. Erkenntnisse aus verschiedenen NSU-Untersuchungsausschüssen, dem Anschlag auf den Breitscheidplatz und auch jüngere Fälle aus der Praxis zeigen: es gibt einen konkreten praktischen Bedarf für eine gesetzliche Grundlage mit klaren Regeln für den Einsatz von V-Personen. Die Regelungen geben den Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit und zeigen zugleich die roten Linien des Rechtsstaats auf. Mit dem Entwurf zeigen wir, dass rechtsstaatliche Sicherungen möglich sind, ohne die grundsätzliche Effektivität der Maßnahmen einzuschränken.“

Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern und von Vertrauenspersonen bewege sich in einem Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und rechtsstaatlich gebotener Transparenz und Kontrolle. Um der grundrechtlichen Sensibilität des Einsatzes von V-Personen gerecht zu werden, sollen nun konkrete Regelungen geschaffen werden, da der Einsatz von Vertrauenspersonen im Gegensatz zu Verdeckten Ermittlern bislang lediglich auf die Ermittlungsgeneralklausel des § 163 Abs. 1 S. 2 StPO gestützt wird. Berücksichtigt werden sollen dabei auch kollidierende staatliche Geheimhaltungsinteressen und gerichtliche Aufklärungspflichten beim Schutz der Identitäten von Vertrauenspersonen. Ebenso ohne Regelung sind derzeit die Voraussetzungen für eine rechtmäßige sowie die Folgen für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler und V-Personen.

Folgende Regelungen sieht der Referentenentwurf daher vor:

  • Der Einsatz von V-Personen wird gesetzlich normiert und ihre Einsätze einer effektiven, richterlichen Kontrolle zugänglich gemacht, um auch der grundrechtlichen Sensibilität des Einsatzes von V-Personen gerecht zu werden. Hierzu werden flankierend Berichtspflichten eingeführt.
  • Die Regelungen zum Kernbereichsschutz (§ 100d Abs. 1 und 2 StPO) für Verdeckte Ermittler werden unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG angepasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21) und auf V-Personen erstreckt.
  • Es soll festgelegt werden, wer grundsätzlich überhaupt als Vertrauensperson eingesetzt werden darf, wie die Einsätze beendet werden und wann Angaben über die V-Personen geheim gehalten werden dürfen. Staatliche Geheimhaltungsinteressen können hier mit gerichtlichen Aufklärungspflichten kollidieren.
  • Geregelt werden außerdem die Voraussetzungen eines zulässigen Verleitens zu einer Straftat und die strafprozessualen Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation.

Gewährspersonen und Informanten fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Neuregelungen. Sie bieten nur punktuelle Unterstützung bei den Ermittlungen und werden nicht von den Strafverfolgungsbehörden angeleitet.

Am 13. März 2024 hat die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Erste Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 26. April 2024 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Entwurf und nahm ebenfalls Stellung dazu. Insbesondere kritisierten die Abgeordneten, dass die vorgesehenen Regelungen über die Vorgaben des BVerfG hinausgingen. Den Einsatz von Vertrauenspersonen auf bestimmte Straftaten zu begrenzen, gehe zu weit. Vielmehr müsse es ausreichen, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handele. Des Weiteren stand der geplante Richtervorbehalt für den Einsatz von Vertrauenspersonen sowie der Einsatz der Tatprovokation in der Kritik. Ein Richtervorbehalt sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich und könne künftige V-Leute abschrecken. Für sie erhöhe sich schließlich auf diese Art und Weise das Risiko der Enttarnung. Gleiches gelte für das geplante Wortprotokoll bei der Vernehmung von Vertrauenspersonen. Sprachstil, Wortwahl und Dialekt ließen Rückschlüsse auf die Person zu. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. 

 

 

Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG)

Gesetzentwürfe: 

Am 13. Oktober 2023 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz FKBG) auf den Weg gebracht (BR-Drs. 506/23). Grund ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Optimierung der Strukturen bei der Geldwäschebekämpfung und ihrer Ressourcen. Zudem hat der Bundestag in einer Entschließung gefordert, ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung vorzulegen, das die Handlungsempfehlungen der FATF umsetzt, die sie in ihrem Abschlussbericht vom 25. August 2022 veröffentlichte. Kritisiert wurde dort bspw. die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie eine unzureichende Ressourcenausstattung. Außerdem seien zwar die Vortaten (Betrug, Drogenhandel, Menschenhandel) verfolgt, die verdächtigen Finanzströme jedoch zu wenig untersucht worden.

Neben der Verbesserung der Geldwäschebekämpfung durch das Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz soll daher auch eine aufbauorganisatorische Änderung in Form der Errichtung einer Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) folgen, die die Analyse, die straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und die Aufsicht zusammenführt. Die strafrechtlichen Ermittlungen sollen wiederum innerhalb der Bundesoberbehörde durch das einzurichtende Ermittlungszentrum Geldwäsche (EGZ) erfolgen. Aufgaben und Befugnisse des EGZ werden künftig im Geldwäscheermittlungsgesetz geregelt. Des Weiteren soll die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in das BBF überführt werden, um Synergieeffekte zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgung und Analyse zu verbessern. Unberührt bleibt die Zuständigkeit des BKA als polizeiliche Zentralstelle im nationalen und internationalen Verbund. Gem. § 4 BKAG verbleibt dort ebenfalls die Zuständigkeit „für Ermittlungen von Geldwäsche sowie die Ermittlung der Vortaten, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität“ sowie „die Zuständigkeit für Ermittlungen im Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5 BKAG.“

Flankierend soll die Errichtung eines Immobilientransaktionsregisters die Transparenz im Immobiliensektor erhöhen und ebenfalls zur Geldwäschebekämpfung beitragen.

Am 24. November 2023 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat entsprechend der Empfehlungen Stellung zu nehmen (BR-Drs. 506/1/23).

Am 29. Januar 2024 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden Sie hier. Einige Experten sahen dem Entwurf der Bundesregierung positiv entgegen. Alexander Fuchs von der Staatsanwaltschaft Köln betonte, dass der Entwurf genau das umsetze, was von der Financial Action Task Force (FATF) gefordert werde. Einen Ermittlungsfokus auf die Geldwäsche zu legen, helfe insbesondere dann, wenn auch ohne einen Anlass hinsichtlich anderer Vortaten ermittelt werden dürfe. In diesem Zusammenhang begrüßte Fuchs auch eine vortatenunabhängige Telekommunikationsüberwachung. Daniel Thelesklaf von der FIU forderte ebenfalls eine Verbesserung des Systems zur Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland. Wie die Korruptionsbekämpfung in anderen Ländern zeige, sei es sinnvoll, repressive und präventive Maßnahmen unter einem Dach zu vereinen. Prof. Dr. Kilian Wegner von der Europa-Universität Viadrina gab zu bedenken, dass die Praxis viele Konstellationen zeigen werde, die in dem Entwurf noch nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Beispielsweise sei nicht klar, welche Institution als Ansprechpartner für ausländische Partner fungiere. Unter Umständen könnten das BKA sowie das neue Ermittlungszentrum zuständig sein, die einem unterschiedlichen Ministerium unterstehen. „Es wäre ratsam, einen Entscheidungsmechanismus zu haben, in den die beiden Ministerien integriert sind“, so Wegner. Frank Buckenhofer von der Gewerkschaft der Polizei sah hingegen keine Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Bundesbehörde. Sie schaffe außerhalb polizeilicher Strukturen „keine Verbesserung und Optimierung bestehender Prozesse und Gesetze“ bei der polizeilichen Bekämpfung komplexer Finanzkriminalität, so die Stellungnahme der GdP.

Am 26. Juni 2024 hat der Finanzausschuss den Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der CDU/CSU- und der AfD-Fraktion sowie der Gruppe Die Linke verabschiedet. Die Koalition habe die Anhörung im Finanzausschuss vom 29. Januar 2024 ausgewertet und Rückmeldungen aus den Ländern, von den Sicherheitsbehörden und den Fraktionen aufgenommen. Ein Beschluss des Gesetzes durch den Bundestag wird jedoch erst im Zusammenhang mit dem Vermögensverschleierungsgesetz erwartet, das ebenfalls zeitnah eingebracht werden soll.  

 

 

 

 

Referentenentwurf zur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung

Gesetzentwürfe: 

Am 22. November 2023 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung auf den Weg gebracht. Ziel der Richtlinie ist es, eine Definition für terroristische Straftaten zu schaffen. Zudem soll die Ein- und Rückreise aus Risikogebieten für ausländische terroristische Kämpfer („Foreign Terrorist Fighters“) als strafbare Handlung eingestuft werden und die Terrorismusfinanzierung ebenfalls umfassend unter Strafe gestellt werden.

Obwohl Deutschland mit den Tatbeständen der §§ 129a, 129 StGB und §§ 89a, 89b und 89c StGB „gut aufgestellt“ sei, habe die Europäische Union Defizite in der Umsetzung der Terrorismusrichtlinie gerügt. Diesen soll nun mit dem Gesetzentwurf begegnet werden.

Dazu werden § 89a und § 89c StGB wie folgt geändert:

  • „In § 89a Abs.1 StGB wird definiert, was unter einer terroristischen Straftat zu verstehen ist und der Straftatenkatalog wird ausgeweitet. Damit werden die Vorgaben des Artikels 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. § 89a Abs.2 StGB wird um den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten ergänzt und damit Artikel 9 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. In § 89a Abs. 2a StGB wird eine Versuchsstrafbarkeit normiert, um den Anforderungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen. In § 89a Abs. 2b StGB wird die versuchte Anstiftung zu einer terroristischen Straftat pönalisiert und damit die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt.
  • 89c StGB wird um bestimmte Handlungen erweitert, deren Finanzierung den Tatbestand einer Terrorismusfinanzierung erfüllt und damit werden die Vorgaben des Artikels 11 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung umgesetzt. Ebenso wird in § 89c Abs. 8 StGB eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt, um den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie Terrorismusbekämpfung nachzukommen.“

Erste Stellungnahmen zum Referentenentwurf finden Sie hier. Am 8. Mai hat das Bundeskabinett den vorgelegten Entwurf beschlossen. Am 5. Juli 2024 nahm der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung (BR-Drs. 240/24 (B)). 

 

 

Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Am 23. November hat das BMJ ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuches veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Die Fortentwicklung des Strafrechts ist eine Kernaufgabe der Rechtspolitik. Daher müssen wir fragen: Setzt der Staat im Strafrecht die richtigen Prioritäten? Passen unsere Straftatbestände noch ausnahmslos in die Zeit? Es war dringend nötig, die Fragen zu stellen. Wir haben nun das Strafgesetzbuch systematisch durchgesehen und überprüft, welche Straftatbestände historisch überholt sind, sodass sie gestrichen oder angepasst werden müssen. Wir gehen damit eine überfällige Modernisierung der Strafrechtspolitik an. Das stärkt Akzeptanz und Wirksamkeit unseres Rechtsstaats.“

Der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, das StGB systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen, sei Ausdruck einer liberalen und evidenzbasierten Strafrechtspolitik.

Folgende Straftatbestände sollen aufgehoben, bzw. angepasst werden:  

  • § 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
    Insbesondere durch die digitale Veröffentlichung sei der Tatbestand nicht mehr zeitgemäß. Strafwürdige Fälle könnten zudem über §§ 267, 274 und 303 StGB erfasst werden.
  • § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden soll zukünftig alternativ zur Wartepflicht eine Meldepflicht eingeführt werden. Die notwendigen Informationen sollen dann digital an eingerichtete Meldestellen übermittelt werden.
  • § 184f StGB – Ausübung verbotener Prostitution
    Die Ausübung verbotener Prostitution soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • §§ 211, 21, 213 StGB – Mord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags
    Da die Begriffe „Mörder“ und „Totschläger“ der Lehre vom Tätertyp aus der NS-Zeit entspringen, sollen die Tatbestände sprachlich angepasst werden.
  • § 217 StGB – Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 
    Da die Vorschrift gegen das Grundgesetz verstößt, soll der Tatbestand aus deklaratorischen Gründen aufgehoben werden.
  • § 235 StGB – Entziehung Minderjähriger 
    Der Straftatbestand soll an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 – C-454/19; EuGH, Beschl. v. 16.5.2022 – C-724/21), da eine Ungleichbehandlung einer Entziehung Minderjähriger in Deutschland und im Ausland im Widerspruch zur Freizügigkeit der Unionsbürger stehe.
  • § 265a StGB – Erschleichen von Leistungen 
    Der Straftatbestand soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • § 266b StGB – Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
    Aufgrund des Wegfalls von Scheckkarten soll die Tatbestandsvariante gestrichen werden.
  • § 284 ff StGB – Unerlaubtes Glücksspiel 
    Da entsprechende Verstöße gem. § 28a des Glücksspielstaatsvertrages der Länder geahndet werden können, sollen die §§ 284 bis 287 StGB aufgehoben werden. Eine Strafbarkeit verbleibt bei Manipulation des Spiels wegen Betrugs (§ 263 StGB).
  • § 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    Mangels Bedeutung in der Rechtspraxis soll der Tatbestand aufgehoben werden.
  • § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    „Die hohe Strafandrohung, die ohnehin eine restriktive Auslegung der Norm erfordert, der historische Hintergrund und die systematische Einordnung im Achtundzwanzigsten Abschnitt des StGB (Gemeingefährliche Straftaten) begründen seit längerem Zweifel an der kriminalpolitischen Legitimation des Tatbestandes“, so das Eckpunktepapier. Der Tatbestand soll ebenfalls gestrichen werden.
  • § 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur 
    Auch diese Vorschrift soll aufgehoben werden, da sich dahinter kein relevantes Kriminalitätsphänomen verberge.
  • § 352 StGB – Gebührenüberhebung 
    Eine Privilegierung der Berufsgruppen der Anwält:innen, Notar:innen, Gerichtsvollzieher:innen oder Bezirksschornsteinfeger:innen durch § 352 StGB gegenüber § 263 StGB sei rechtspolitisch nicht begründbar. Die Norm soll daher ebenfalls aufgehoben werden.

Daneben erwähnt das Eckpunktepapier auch Tatbestände, die bereits Gegenstand anderer Vorhaben sind oder waren:

  • § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte
    Eine Reduzierung der Strafandrohung für die Tatbestandsalternativen des § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StGB wurde bereits am 17. November 2023 auf den Weg gebracht. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
  • § 202a ff. StGB – Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten
    Zur Vorbereitung eines Entwurfs fand am 30. Juni 2023 und 4. Oktober 2023 ein Symposium mit Expert:innen statt. Die Auswertung soll Eckpunkte für diesen erfassen und in der ersten Jahreshälfte 2024 vorgelegt werden.
  • § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
    Der Tatbestand wurde bereits aufgehoben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Antrag der Fraktion der CDU/CSU – IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen

Gesetzentwürfe: 

Im September brachte die Fraktion CDU/CSU einen Entschließungsantrag zur rechtssicheren Speicherung von IP-Adressen zum Schutz vor Kindesmissbrauch in den Bundestag ein (BT Drs. 20/3687). 

Im Jahr 2021 seien laut BKA mehr als 39.000 Fälle des Herstellens, Besitzens und der Verbreitung von Fotos und Videos von Kindesmissbrauch erfasst worden, ein Anstieg zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent. Die Taten seien aber größtenteils nicht aufzuklären, weil in Deutschland die notwendigen IP-Adress-Daten für die Ermittlungen nicht zur Verfügung stehen. Der vom EuGH benannte Rahmen der Möglichkeiten zur Speicherung solle nach Ansicht der Fraktion vollumfänglich genutzt werden. Das vorgeschlagene „Quick-Freeze-Verfahren“ sei jedenfalls nach einhelliger Einschätzung der Ermittlungsbehörden untauglich. 

Die Bundesregierung soll mit dem Antrag aufgefordert werden, 

„unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vom Europäischen Gerichtshof eingeräumten gesetzgeberischen Spielraum zur Speicherung von IP-Adressen zur Verfolgung der Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie umsetzt und dabei insbesondere

  • eine praxistaugliche Regelung zur Speicherung von Portnummern trifft, damit digitale Tatortspuren dem Verursacher sicher zugeordnet werden können;
  • eine sechsmonatige Speicherverpflichtung vorsieht;
  • ein geeignetes, hohes Datenschutzniveau und gleichzeitig sichere und schnelle Abrufverfahren einführt, einschließlich einer Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzuge.“ 

Am 11. Oktober 2023 fand hierzu im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Meinungen der Sachverständigen waren sehr konträr. Unterstützung fand der Antrag der Fraktion durch Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger und den Vertreter:innen aus der Polizei und der Justiz. Wollschläger wog den durch den Antrag bedingten Grundrechtskonflikt zwischen Freiheit und Sicherheit zugunsten der Sicherheit ab. Ein milderes und gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich, hieß es in seiner Stellungnahme. Zudem sei die vorgeschlagene Regelung auch im Vergleich zur vom EuGH beanstandeten Vorratsdatenspeicherung angemessen, denn Deutschland sei „völker-, unions- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Kinder vor sexuellem Missbrauch effektiv zu schützen“. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter betonte in seiner Stellungnahme, dass auch das bisher vorgesehene „Quick-Freeze-Verfahren“ nicht ausreichend sei. Martina Link (BKA) zeigte anhand von Statistiken, dass schon eine 14-tägige Speicherung von IP-Adresse die Chance auf eine Identifizierung des Täters verdopple. Dr. Benjamin Krause von der ZIT sprach sich daher ebenso wie der Deutsche Richterbund für die „Einführung einer EuGH-konformen Speicherung von IP-Adressen“ aus. Für die Verfolgung von Straftaten im Internet sei die IP-Adresse schließlich meist der einzige Ermittlungsansatz. 

Gegenwind erhielt der Antrag der Fraktion CDU/CSU von Dr. Sabine Witting von der Universität Leiden. Sie verwies darauf, dass nicht nur das Recht auf Sicherheit, sondern auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten von der vorgeschlagenen Speicherung der IP-Adressen betroffen sei. Diese gelte es abzuwägen und nicht gegeneinander auszuspielen. Für eine Speicherung der IP-Adressen über einen Zeitraum von 6 Monaten gebe es keine evidenzbasierte Begründung. Problematisch sah sie ebenfalls dynamische IP-Adressen, deren Speicherung bis jetzt überhaupt noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auch Dr. Mayeul Hiéramente vom DAV sah die sechsmonatige Frist zur Speicherung sehr kritisch und zweifelte, ob nicht der EuGH ein solches Gesetz erneut kippen werde, da es europarechtswidrig sei. Ebenso verwies der Verein Digitale Freiheitsrechte in seiner Stellungnahme auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in garantierte Rechte. Hadmut Dänisch attestierte Deutschland, nicht die geforderten rechtsstaatlichen Qualitäten zu besitzen, um die Vorratsdatenspeicherung überhaupt EuGH-konform betreiben zu können. Dies liege vor allem an der politischen Infiltration der Strafverfolgungsbehörden. Er unterstellte der Fraktion CDU/CSU, den Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern nur als Vorwand zu nutzen, da es eigentlich um „die Verfolgung politisch Andersdenkender“ gehe. Für Dr. Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte überwogen ebenfalls die Nachteile des Vorschlags. Er sprach von einer „anlasslosen Massenspeicherung“, die von Dritten zweckentfremdet werden könnte. Prof. Ulrich Kelber (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) erinnerte noch einmal an den Korridor, den der EuGH klar gesteckt habe und der zwingend einzuhalten sei. Das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat werde weiter untergraben, wenn ein verabschiedetes Gesetz kurz darauf erneut ein „höchstrichterliches Stopp-Signal“ erhalte. 

Am 18. Januar 2024 wurde der Antrag gemäß einer Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (20/9527) abgelehnt. 

 

Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit

Gesetzentwürfe:

 

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit in den Bundesrat eingebracht. 

Gemeinnützige Tätigkeit sei ein tragender Pfeiler der Gesellschaft und von zentraler Bedeutung für das Zusammenleben. Ohne sie wären Leistungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit über die Flüchtlingshilfe, das sicherheitsrelevante Ehrenamt (Feuerwehren, Katastrophenschutz, Rettungsdienst – vgl. § 115 Absatz 3 StGB) und die Vereinsarbeit bis hin zum Umweltschutz nicht möglich. 

Trotz ihres herausragenden Einsatzes seien Menschen, die sich gemeinnützig engagieren immer wieder Ziel von Angriffen physischer und psychischer Art. Insbesondere betreffe dies kommunale Mandatsträger, Flüchtlingshelfer oder Schiedsrichter. Solche Verrohungstendenzen führten nicht nur zu Einschränkungen im persönlichen Lebensbereich der Betroffenen, sie gefährden zugleich das Funktionieren des Systems gemeinnütziger Tätigkeit und damit die Belange des Gemeinwohls. 

Das StGB trage der besonderen Schutzbedürftigkeit gemeinnützig tätiger Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Es fehle an einer Regelung, „welche den erhöhten Unrechtsgehalt entsprechender Taten zum Ausdruck bringt und für die Rechtsanwender wie auch potenziellen Täter den Blick dafür schärft, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann“, heißt es in dem Gesetzesantrag. 

Um die besondere Bedeutung des Ehrenamts und die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personen zu dokumentieren, soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dahingehend ergänzt werden, dass bzgl. der verschuldeten Auswirkungen der Tat auch solche in Betracht kommen, „die geeignet sind, das gemeinnützige Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“. 

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB soll daher wie folgt geändert werden: 

In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „die verschuldeten Auswirkungen der Tat“ ein Komma und die Wörter „auch die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ eingefügt.

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmals mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss an die Plenarsitzung zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 470/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung vom 20. Oktober 2023 gefasst. 

 

 

Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des StGB in den Bundesrat eingebracht. Geplant ist die Einfügung eines § 341 StGB, der das Vertrauen in die rechtsstaatliche Amtsführung schützen soll. „Wer als Amtsträgerin oder Amtsträger in dienstlichem Zusammenhang in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, volksverhetzende Inhalte äußert oder einer Person zugänglich macht oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, wird zukünftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Tatbestand ist so gefasst, dass auch das Teilen solcher Inhalte in sogenannten geschlossenen Chatgruppen mit einem konkreten und bestimmten Personenkreis oder die Weiterleitung solcher Inhalte in diese Gruppen strafbar sein kann, sofern dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht“, so der Entwurf. 

Hintergrund der Landesinitiative sind einige Vorfälle der letzten Jahre, in denen sich Amtsträger und Amtsträgerinnen in Chatgruppen  rassistisch, antisemitisch oder fremdenfeindlich äußerten. Die Kommunikation wurde über private Endgeräte in geschlossenen Gruppen geführt, hatte aber einen Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeschäfte. Durch den individualisierten Kolleg:innenkreis konnten die Vorfälle weder nach § 130 StGB noch nach § 86a StGB verfolgt werden, da die kommunizierten Inhalte so nicht mit einem unkontrollierbaren größeren Personenkreis geteilt worden waren. Die Folge seien negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Bürger:innen in die Integrität des öffentlichen Dienstes gewesen. Zu befürchten sei eine Erosion der rechtsstaatlichen Kultur in dienstlichen Gruppen oder ganzen Behörden, welche zu einer nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Dienstausübung führe. Daher sei „zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes bzw. der rechtstaatlichen Behördenkultur insgesamt sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in den öffentlichen Dienst als Funktionsbedingungen des öffentlichen Dienstes die Schaffung eines neuen Straftatbestands erforderlich“.

§ 341 StGB soll wie folgt gefasst werden: 

„§ 341 Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

(1) Wer als Amtsträger im Zusammenhang mit der Dienstausübung in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern,

  1. die in § 130 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 bezeichneten Inhalte (§ 11 Absatz 3) gegenüber einer anderen Person äußert oder einer anderen Person zugänglich macht oder
  2. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bezeichneten Parteien, Vereinigungen oder Organisationen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Absatz 1 Nummer 2 ist § 86 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Für den Begriff der Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt § 86a Absatz 2 entsprechend.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“

Am 29. September 2023 hat sich der Bundesrat erstmalig mit dem Gesetzesantrag befasst und ihn im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat die Einbringung in den Bundestag empfohlen (BR Drs. 449/1/23). Ein entsprechender Beschluss wurde in der Plenarsitzung am 20. Oktober 2023 gefasst. Am 6. Dezember 2023 brachte der Bundestag den Gesetzentwurf (BT Drs. 20/9646) schließlich in den Bundestag ein. 

 

 

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