KriPoZ-RR, Beitrag 28/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 37/20: Amtsanmaßung ist kein eigenhändiges Delikt

Amtlicher Leitsatz:

Bei einer Tat nach § 132 Alt. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein „eigenhändiges Delikt“.

Sachverhalt:

Das LG Berlin hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um ältere Menschen zu täuschen und deren Wertsachen zu erbeuten.

Dazu gaben sich manche Bandenmitglieder aus einem Callcenter heraus als Polizeibeamte aus und täuschten die angerufenen Opfer über das Bestehen einer Gefahr für ihre Wertsachen. Diese Gefahr sollte dadurch gebannt werden, dass die Opfer ihre Wertsachen einem vorbeikommenden Polizeibeamten aushändigen sollten. Diese Rolle hatte der Angeklagte übernommen, ohne sich jedoch selbst gegenüber den Opfern als Beamter auszugeben. Für das Abholen der Beute hatte der Beschuldige jeweils ein Drittel als Lohn erhalten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft (§§ 132 Alt. 1, 25 Abs. 2 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte nicht selbst gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgegeben, jedoch seien ihm die Tathandlungen der Täter im Callcenter mittäterschaftlich zuzurechnen. Dies sei möglich, da § 132 Alt. 1 StGB kein eigenhändiges Delikt sei. Solche Delikte zeichneten sich dadurch aus, dass nicht eine Rechtsgutsverletzung oder –gefährdung den maßgeblichen Strafgrund darstelle, sondern die Vornahme einer besonderen, verwerflichen Handlung. § 132 StGB schütze jedoch den Staat und seine Behörden als abstraktes Gefährdungsdelikt davor, dass Dritte den Schein amtlichen Tätigwerdens erweckten. Damit stünde der Schutz des Rechtsguts im Vordergrund und nicht das Verbot eines besonderen Verhaltens.

Damit sei eine Mittäterschaft grundsätzlich möglich. Die Anforderungen des § 25 Abs. 2 StGB seien auch in diesem Einzelfall erfüllt gewesen, da der Angeklagte durch das Abholen der Beute, die Täuschung seiner Mittäter erst wirklich glaubhaft erscheinen lassen habe und durch seine Beteiligung an der Beute auch ein erhebliches Interesse am Taterfolg gehabt habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zuletzt hatte der BGH diese Frage noch offen gelassen. Den Beschluss finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 60/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 23.10.2019 – 2 StR 139/19: Versuchsbeginn beim Eingehungsbetrug in mittelbarer Täterschaft

Leitsatz der Redaktion:

Entlässt der Hintermann den Tatmittler aus seinem unmittelbaren Herrschaftsbereich, ist darin dann noch kein Versuchsbeginn zu sehen, wenn die Tatbegehung erst nach einer längeren Zeit erfolgen soll oder eine konkrete Rechtsgutsgefährdung beim Opfer noch nicht eingetreten ist.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG Wiesbaden hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte ein Bekannter des Angeklagten 2017 einen im Jahr 2008 gestohlenen PKW der Marke Bentley angekauft. Dem Angeklagten war daraufhin aufgefallen, dass das Fahrzeug eine sog. Doublette darstellte, also ein Fahrzeug mit gefälschter Fahrzeugidentifikationsnummer. Er hatte dann den gutgläubigen Zeugen S mit der Bitte kontaktiert, das Fahrzeug im Kundenauftrag zu verkaufen und ihm gefälschte Fahrzeugpapiere vorgelegt. Auf dieses Angebot hatte sich ein Interessent gemeldet, zu einem Vertragsschluss war es jedoch nicht gekommen.

In einer weiteren Tat, hatte der Angeklagte eine Garage angemietet, um in dieser mit seinen Bekannten von diesen gestohlene Autos „aufzubereiten“, also unter anderem die Fahrzeugidentifikationsnummer zu verändern. Die PKWs wurden vor einem Verkauf von der Polizei sichergestellt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht trügen.

Die Einschaltung des Zeugen S sei als mittelbare Täterschaft zu werten, was Auswirkungen auf die Beurteilung des Versuchsbeginns habe. Im Grundsatz sei der Versuchsbeginn bei Beteiligung eines mittelbaren Täters schon dann zu sehen, wenn der Hintermann die Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen habe, so der BGH. Mit dem Entlassen des Tatmittlers sei ein unmittelbares Ansetzen für den Hintermann zu bejahen, wenn dieser die Vorstellung gehabt habe, dass die Tatbegehung in engem Zusammenhang mit seiner Einwirkung geschehe.

Etwas anderes müsse gelten, wenn die Tatbegehung erst nach längerer oder ungewisser Zeit erfolgen soll, das Opfer also nach der Vorstellung des mittelbaren Täters noch nicht oder nur möglicherweise konkret gefährdet ist.

In diesen Fällen sei auch für das unmittelbare Ansetzen des Hintermanns der Versuchsbeginn des Tatmittlers maßgeblich.

Zu diesen Gesichtspunkten blieben die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zu unkonkret.

Ebenso habe das LG nicht tragfähig begründet, warum eine Mittäterschaft des Angeklagten vorliegen solle, indem er die Garage anmietete.

Bei jeder Bandentat sei vereinzelt festzustellen, welchen Grad der Tatbeteiligung die Handlung eines Bandenmitglieds erfülle, dies gelte vor allem bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Hier sei eine wertende Gesamtbetrachtung mithilfe folgender Kriterien vorzunehmen: Interesse an der Durchführung der Tat, Umfang der Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft. Die ledigliche Förderung der Ausführung der eigentlichen Tathandlung genüge für eine (Mit-)Täterschaft gerade nicht.

Auch diese Fragestellung könne anhand der Feststellungen des LG nicht abschließend beurteilt werden, sodass eine Aufhebung des Urteils geboten gewesen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die breit diskutierte Frage nach dem Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft hat der BGH schon hier diskutiert.

KriPoZ-RR, Beitrag 47/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 3 StR 190/19: Zum subjektiven Tatbestand der Volksverhetzung

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Verwirklichung des § 130 Abs. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz auch in Bezug auf die Wahrheit der geleugneten Tatsache voraus.
  2. Die Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und die des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB schützen jeweils dasselbe Rechtsgut, was dazu führt, dass bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Varianten eines Absatzes nur eine Tat gegeben ist.

Sachverhalt:

Das LG München II hat den Angeklagten A wegen Volksverhetzung in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung sowie wegen eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt.

Die Angeklagte B hat es wegen Volksverhetzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte A zehn Videos produziert und im Internet veröffentlicht, in denen er den Holocaust geleugnet hatte und gegen Juden und Flüchtlinge hetzte. B hatte ihm teilweise bei der Produktion geholfen und auch selbst in Videos als Darstellerin mitgewirkt und den Holocaust geleugnet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision überwiegend und änderte lediglich den Schuldspruch aufgrund einer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung.

Die Ansicht des LG, dass die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten, den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus zu leugnen, sei rechtsfehlerfrei belegt, so der BGH.

Der subjektive Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB setze zumindest bedingten Vorsatz voraus. Dabei leugne den Holocaust, wer diese historische Tatsache in Abrede stelle, obwohl er entweder wisse oder zumindest billigend in Kauf nehme, dass der Holocaust entgegen seiner Behauptung tatsächlich stattgefunden habe.

Die Unwahrheit der eignen Behauptung sei dabei gerade keine objektive Bedingung der Strafbarkeit, sondern ein Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz umfasst sein müsse.

Gerade nicht ausreichend sei, dass der Täter bewusst eine allgemein akzeptierte Ansicht bestreite, da sich der Vorsatz dann nur auf den Widerspruch der eigenen Aussage zur allgemein akzeptierten Ansicht erstrecken müsse. Dies würde dazu führen, dass auch durch Dummheit, Unwissenheit oder Ungläubigkeit motivierte Aussagen strafbar wären, was nicht mit dem Schuldgrundsatz übereinstimmte, so der Senat.

Nach diesen Maßstäben habe das LG zu Recht argumentiert, dass die beiden Angeklagten nicht irrig an die Nichtexistenz des NS-Genozids geglaubt, sondern die Beweise für den Völkermord bewusst ignoriert hätten. Damit hätten sie die Unrichtigkeit ihrer eignen Beweise auch mangels kritischer Auseinandersetzung mit ihnen zumindest billigend in Kauf genommen.

Des Weiteren stellte der BGH klar, dass seine ständige Rechtsprechung zur Mittäterschaft unverändert fortbestehe. Für die Annahme einer solchen, sei neben einem gemeinsamen Tatplan ein eigener Tatbeitrag des Mittäters erforderlich, der weder in einer Mitwirkung am Kerngeschehen noch in der Anwesenheit am Tatort bestehen müsse. Es genüge, dass der objektive wesentliche Tatbeitrag in einer Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung liege, die der Mittäter subjektiv als Teil der Tätigkeit aller begreife. Maßgebliche Kriterien dafür seien der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft.

Insoweit sie eine in der Literatur vertretene Ansicht, aus der Rechtsprechung des Senat ergebe sich zur Annahme einer Mittäterschaft im Lichte der Tatherrschaft die Voraussetzung, dass der Täter durch seinen Beitrag die Tatausführung beeinflussen können müsse, nicht richtig. Dies folge daraus, dass es sich bei der Tatherrschaft lediglich um ein Kriterium zur Annahme einer mittäterschaftlichen Begehungsweise handele. Sei dieses nur schwach ausgeprägt oder nicht vorhanden, könne eine Mittäterschaft im Wege einer Gesamtwürdigung aller Kriterien dennoch begründet werden.

Nach diesen Maßstäben sei die Annahme einer Mittäterschaft durch das LG rechtsfehlerfrei, da die Angeklagte B zwar nicht unmittelbar an der Veröffentlichung mancher Videos beteiligt gewesen war, ihr Beitrag im Vorfeld (Idee zum Video, Schreiben des Drehbuchs und Mitwirkung als Darstellerin) jedoch wesentlich gewesen war.

Zur konkurrenzrechtlichen Bewertung führte der Senat aus, dass die Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und die des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB jeweils dasselbe Rechtsgut schützten. Da somit lediglich gleichwertige Tatmodalitäten bestraft würden, handele es sich bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Varianten innerhalb eines Absatzes nur um eine Tat. Dadurch sei der Schuldspruch teilweise abzuändern gewesen. Die Tateinheit zwischen den Taten nach § 130 Abs. 1 StGB und § 130 Abs. 3 StGB sei allerdings möglich.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zur Abgrenzung der Tathandlungen des Verharmlosens und des Leugnens hat das OLG Celle im August 2019 ein Urteil gefällt. Sie finden es hier.

Auch der EGMR hat sich bereits mit § 130 Abs. 3 StGB befasst. Das Urteil finden Sie hier.

Weitere Urteile des BGH und des BVerfG finden Sie hier und hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 30/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 25.06.2019 – 3 StR 130/19: Von Mittätern in Tatmehrheit begangene Delikte können beim Täter zu einer Tat verknüpft werden

Leitsatz der Redaktion:

Fördert ein Täter durch seine Tatbeiträge die tatmehrheitlich begangen Taten seiner Mittäter gleichzeitig und gleichartig, können ihm diese Taten als tateinheitlich begangen zugerechnet werden.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 45 Fällen (teilweise nur im Versuch) verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte wechselnde Mittäter bei Wohnungseinbruchdiebstählen dadurch unterstützt, dass er sie mit einem Auto in ein Wohngebiet gefahren, im Fahrzeug gewartet und alle Täter anschließend mit der Beute zurück gefahren hatte.

Die Mittäter hatten in vielen Fällen an einem Abend mehrere tatmehrheitlich verwirklichte Taten begangen, die das LG dem Angeklagten auch als tatmehrheitlich zugerechnet hat.

Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die tatmehrheitliche Verurteilung auf.

Es sei für jeden Mittäter einzeln zu betrachten, ob die begangen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen worden sind.

Fördere der Täter mit seinem Tatbeitrag mehrere Taten in individueller Weise, liege bei Handlungsmehrheit auch Tatmehrheit vor. Profitierten jedoch viele Taten in gleicher Weise durch die gleichartige Unterstützungshandlung des Täters, verknüpfe dieser die Taten in seiner Person zu einer Handlung iSd § 52 Abs. 1 StGB.

Um eine solche Förderung habe es sich in diesem Fall gehandelt, da der Angeklagte alle tatmehrheitlich begangenen Taten seiner Mittäter durch seine, für alle Taten gleichartige, Handlung in gleichem Maße und gleichzeitig unterstützt habe.

Anmerkung der Redaktion:

Diese Rechtsprechung wurde vom BGH am 17.06.2004 (3 StR 344/03) entwickelt und zuletzt am 22.12.2011 (4 StR 514/11) bestätigt.

 

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