Die Strafbarkeit von Fake News de lege ferenda – mit besonderem Augenmerk auf Deepfakes, Social Bots und Filter Bubbles

von Prof. Dr. Frank Zimmermann

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine weitergehende Kriminalisierung politischer Fake News, plädiert insoweit aber für gesetzgeberische Zurückhaltung. Am ehesten denkbar erschiene eine eng zugeschnittene Norm, die an technische Modalitäten der Erstellung oder Verbreitung von Fake News anknüpft, namentlich im Fall von Deepfakes oder des Einsatzes von Social Bots. Insoweit ist allerdings das bereits bestehende unionsrechtliche Sanktionsregime der KI-Verordnung zu beachten: Es wirft die Frage auf, inwieweit es den Mitgliedstaaten überhaupt noch freisteht, über diesen Rahmen hinauszugehen, und inwieweit die Regelungen in der KI-Verordnung als unionsrechtliche Obergrenze einer Kriminalisierung zu verstehen sind.

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Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 4. Dezember 2024: 

 

 

Modernisierung des Strafrechts

Gesetzentwürfe: 

Am 19. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafrechts in den Bundestag eingebracht. Das Strafrecht sei für den elementaren Rechtsgüterschutz der Gemeinschaft unerlässlich. Ein regelmäßiges Übermaß an Repression gebe jedoch Motive für weitere Rechtsgütergefährdungen, denn schließlich stehe das Strafrecht „im Spannungsfeld zu wichtigen Gemeinschaftsgütern wie Freiheit, Verhältnismäßigkeit und Menschenwürde“. Zudem sei es eine Frage des sozialen, technologischen und wirtschaftlichen Wandels, welche konkreten Rechtsgüter des strafrechtlichen Schutzes überhaupt bedürften. Der Gesetzgeber schöpfe und verschärfe regelmäßig Straftatbestände. Dabei sei es aber nach dem Ultima-Ratio-Grundsatz auch erforderlich, das Strafrecht daraufhin zu prüfen, ob Straftatbestände ganz oder teilweise überholt seien, weil sie ihren Zweck nicht oder nicht mehr angemessen erfüllen. Nicht zuletzt könne aus einem praktischen Nutzen heraus so auch die Justiz entlastet werden. Der Entwurf sieht daher folgende Änderungen vor:

  • Der Tatbestand des § 142 StGB soll in zwei Tatbestände gefasst werden: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall mit Personenschaden (§ 142 StGB-E) und Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach einem Unfall ohne Personenschaden (§ 143 StGB-E). Bei letzterem wird eine alternative Meldemöglichkeit eingeführt, so dass bei entsprechender Wahrnehmung kein strafbarer Verstoß vorliegt.
  • Die Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 Var. 3 StGB) wird gestrichen. Sie wird in einen Ordnungswidrigkeitentatbestand überführt, der das Fahren ohne Fahrschein mit einer Geldbuße bedroht (§ 118a OWiG-E).
  • Die Straftatbestände § 134 StGB (Verletzung amtlicher Bekanntmachungen), § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), § 290 StGB (Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen), § 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer), § 323b StGB (Gefährdung einer Entziehungskur) und § 352 StGB (Gebührenüberhebung) werden aufgehoben.
  • Im Rahmen der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) sowie der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) soll die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH umgesetzt werden.
  • § 266b StGB soll den neuen technischen Gegebenheiten angepasst und der Scheckkartenmissbrauch gestrichen werden.
  • Innerhalb der Tötungsdelikte soll eine sprachliche Bereinigung erfolgen (in § 211 StGB soll der Begriff „Mörder“, in § 212 StGB sollen die Begriffe „ohne Mörder zu sein“ und „als Totschläger“ gestrichen werden). Im JGG sollen die Begriffe „Schädliche Neigungen“ sowie „Zuchtmittel“, die historisch belastet seien, durch angemessene Formulierungen ersetzt werden („Entwicklungsmängel im Sinne des § 17 Ab. 2 Nr. 1“ und „unrechtsverdeutlichenden Maßnahmen“).
  • Die Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 JGG soll aufgehoben werden.

 

 

 

 

Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025: BGBl. I 2025, Nr. 57

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben am 4. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in den Bundestag eingebracht. Dunkelfeldbefragungen hätten gezeigt, dass jede dritte Frau in Deutschland mindestens einmal in ihrem Leben Opfer physischer oder sexualisierter Gewalt geworden ist. Laut Lagebild des BKA wurden im Berichtsjahr 2023 jeden Tag mehr als 364 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt, wobei nahezu jeden zweiten Tag ein Fall tödlich endete.  Die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt stieg 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 6,5 % an. Dabei sind 79,2 % der Opfer von Partnerschaftsgewalt und 70,5 % der Opfer häuslicher Gewalt weiblich. Die Zahlen zeigen aber, dass auch Jungen und Männer in beträchtlichem Maß betroffen sind. Aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folge nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die Verpflichtung des Staates, das Leben und die körperliche Unversehrtheit jedes Einzelnen vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu schützen, wenn der Grundrechtsberechtigte selbst nicht dazu in der Lage ist. Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt sei ein strukturelles gesamtgesellschaftliches Problem massiven Ausmaßes. Das Angebot an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sei jedoch nicht flächendeckend genug oder es fehlten dort Kapazitäten. Ebenso fehle es an passgenauen Angeboten für Menschen mit besonderen Bedarfen und die Kostenübernahme sei nicht immer einfach zu klären. Der Gesetzentwurf sieht daher eine bundeseinheitliche Regelung zum Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vor. Es soll für jeden Mensch, der von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen ist, ein bedarfsgerechtes Netz an Schutz- und Beratungsangeboten bundesweit zur Verfügung gestellt werden. Damit soll letztlich auch der Umsetzung der Istanbul-Konvention Rechnung getragen werden.

Am 20. Dezember 2024 hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf der Fraktionen beschäftigt und entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung genommen (BR-Drs. 289/24(B)). Am 2. Januar 2025 hat die Bundesregierung einem dem Fraktionsentwurf gleichlautenden Entwurf in den Bundestag eingebracht. 

Am 27. Januar 2025 fand im Familienausschuss eine Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Entwürfe der Bundesregierung und der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen fanden bei den Expert:innen überwiegend Zuspruch. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund betonte, dass die Einführung eines Gewalthilfegesetzes einen notwendigen Paradigmenwechsel darstelle, der dem DJB ein „prioritäres Anliegen“ sei. Sie forderte, die Wohnsitzauflage und die Meldepflicht laut Aufenthaltsgesetz aufzuheben, damit auch „migrierte und geflüchtete Frauen und TIN-Personen“ auf diese Weise Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Mit Blick auf die Probleme bei der Finanzierung von ambulanten Fachberatungsstellen, begrüßten auch Stefanie Fraaß vom AWO-Landesverband Bayern und Katja Griegervom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe die Gesetzesentwürfe. Sie wünschten sich eine unbefristete finanzielle Beteiligung des Bundes. Grieger plädierte zudem ebenfalls für eine Aufnahme von trans-, inter- und nicht-binären Personen. Sylvia Haller von der Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser verdeutlichte die Dringlichkeit des Gewalthilfegesetzes. “Jeder Moment, der vergeht, ist mehr Zeit in einer lebensgefährlichen Situation, weil Frauen mit ihren Kindern keinen Platz im Frauenhaus finden oder aus anderen Gründen nicht aufgenommen werden können“, so Haller. Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Barbara Kavemann, Mitglied der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs. Es sei überfällig, dass Angebote zum Schutz und zur Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in einen Rechtsanspruch überführt würden. Das Gesetz trage einen maßgeblichen Beitrag zu mehr Geschlechtergerechtigkeit, gewaltfreiem Aufwachsen, sozialer Gerechtigkeit und damit sozialem Zusammenhalt bei. Erika Krause-Schöne vom Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei erläuterte, dass derzeit mehr als 14.000 Frauenhausplätze in Deutschland fehlten, was auch die Polizei vor große Herausforderungen stelle. Schutzbedürftige seien so meist nicht adäquat unterzubringen. Sibylle Schreiber, Geschäftsführerin des Vereins Frauenhauskoordinierung sah in dem Gewalthilfegesetz eine Chance, „den Ländern die Regie über gewachsene Strukturen zu lassen, sie aber durch aktive Finanzunterstützung zu einem Mehr zu animieren“, so dass ihrem Wunsch nach bis spätestens 2030 „alle Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt verlässlich und garantiert ein bedarfsgerechtes Angebot für Beratung und Schutz erhalten“. Monne Kühn vom Verein Frauen- und Kinderhaus Uelzen sowie Dennis Triebsch, Leiter des Amtes für Soziale Leistungen, Senioren und Menschen mit Behinderung der Stadt Augsburg kritisierten die Einbeziehung jeglicher Geschlechtsidentität in das Gewalthilfegesetz. Während Kühn bei Mitbewohnern männlichen Geschlechts in Frauenhäusern die Gefahr einer Retraumatisierung und Verunsicherung von betroffenen Frauen sah, legte Triebsch den Fokus auf die Kosten. Frauen seien am, häufigsten von Gewalt betroffen. Ein Rechtanspruch für alle sei nicht in angemessener Zeit und mit angemessenen Kosten umzusetzen. Vertreterinnen und Vertreter vom Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städte- und Gemeindebund sprachen sich mit Blick auf den Fachkräftemangel und die Dauer von Bauvorhaben für ein Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung zum 1. Januar 2030 aus.

Am 14. Februar hat sich der Bundesrat mit dem Entwurf beschäftigt und dem Gewalthilfegesetz zugestimmt. Es wurde am 27. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits einen Tag später in Kraft. 

 

Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Gesetzentwürfe: 

Am 25. August 2025 brachte das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz auf den Weg. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen bereits das Vorhaben der vergangenen Legislaturperiode. Zusätzlich soll das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre angehoben und die Familiengerichte ermächtigt werden, Auskünfte aus dem Waffenregister zu erhalten, sofern es um Gefährdungsanalysen in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen geht. Am 19. November 2025 hat das Kabinett den Entwurf verabschiedet. Die Stellungnahmen der Verbände finden Sie hier. Am 30. Januar 2026 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 4. März 2026 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen begrüßten das Vorhaben in seiner Zielrichtung, versahen es aber zugleich mit deutlichen Ergänzungs- und Konkretisierungsforderungen. Übereinstimmend hoben sie hervor, dass die vorgesehenen Regelungen nur bei einer Einbettung in eine bundesweit einheitliche Gefährdungsanalyse und ein strukturiertes Fallmanagement für Hochrisikofälle ihre volle Wirkung entfalten könnten. Zudem seien eine verbesserte personelle und technische Ausstattung von Polizei und Justiz sowie verbindliche Fortbildungen erforderlich. Hinsichtlich der Täterarbeit wurde die Einführung bundeseinheitlicher Standards sowie eine gesicherte Finanzierung und flächendeckende Verfügbarkeit gefordert. Eine klare Zustimmung äußerte Dr. Carolin Arnemann von der Bundesrechtsanwaltskammer. Sie erwarte eine spürbare Stärkung des Opferschutzes, insbesondere durch die gesetzliche Verankerung der Täterarbeit und die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, die sowohl objektive Sicherheit als auch ein subjektives Sicherheitsgefühl vermittle. Zudem regte sie an, die elektronische Überwachung grundsätzlich auch im Untersuchungshaftrecht vorzusehen. Andreas Brilla (DRB) stellte die künftige Verantwortung der Richterschaft bei der Identifizierung von Hochrisikofällen heraus. Entscheidungsgrundlage sei insbesondere der Gewaltschutzantrag der betroffenen Person; hierfür seien gesetzliche Klarstellungen notwendig. Zugleich wies er auf den erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf hin. Auch aus der Justiz wurde auf eine Mehrbelastung, insbesondere der Familiengerichte, aufmerksam gemacht und eine präzisere gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angeregt, wenngleich der Entwurf insgesamt als materiell und verfahrenstechnisch gelungen bewertet wurde. Dr. Patrick Liesching (Weisser Ring) sah in der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung einen wichtigen ersten Schritt und verwies auf positive Erfahrungen aus Spanien. Auch Susanne Neuber (GdP) befürwortete die Einführung dem Grunde nach, machte deren praktische Umsetzbarkeit jedoch ebenso wie Brilla von einer angemessenen personellen und technischen Ausstattung abhängig und forderte einheitliche Standards zur Risikoanalyse. Zurückhaltender äußerte sich Prof. Dr. Anna Lena Göttsche vom Deutscher Juristinnenbund. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei ohne Einbettung in ein kohärentes Risiko- und Fallmanagement lediglich ein kurzfristiges Instrument, das weder Ursachen von Gewalt adressiere noch für alle Konstellationen geeignet sei. Demgegenüber wurde die Täterarbeit als besonders bedeutsam hervorgehoben, wobei erhebliche Defizite bei Verfügbarkeit, Finanzierung und Standardisierung bestünden. Claudi Igney vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe – Frauen gegen Gewalt e. V. forderte weitergehende Maßnahmen. Die Fußfessel komme nur in wenigen Fällen in Betracht; vorrangig seien Investitionen in niedrigschwellige und bedarfsgerechte Hilfesysteme erforderlich, da viele Fälle nicht angezeigt würden. 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 2. Dezember 2024 hat das BMJ einen Referentenentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht, um den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu verbessern. Dafür soll zum einen die elektronische Aufenthaltsüberwachung verankert werden, zum anderen ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen zu schaffen. Das Beispiel Spaniens zeige, dass von einer weiteren Risikoverringerung auszugehen sei. Dort seien seit Anwendung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Jahr 2009 keine Opfer mehr getötet worden. Ordnet das Familiengericht in Deutschland eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GewSchG an, ist dieser Verstoß bereits strafbewehrt („im Jahr 2023 wurden insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 GewSchG registriert, davon 91,7 % männlichen (6483) und 8,3 % weiblichen Geschlechts (587), siehe Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2023, S. 34“). Trotzdem geht das BMJ davon aus, „dass das Risiko eines Verstoßes durch eine zusätzliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung signifikant abnehmen wird. (…) Durch die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz wird die Gewaltschutzanordnung auch in Deutschland effektiver überwacht werden. Zudem muss der Täter damit rechnen, dass die Polizei nach dem Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – sei es ein statisches Verbot oder Abstandsgebot – und ausgelöstem Alarm ihn unmittelbar aufsuchen wird. Damit entfaltet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eine abschreckende Wirkung.“ Des Weiteren biete die elektronische Fußfessel auch zeitlich gesehen einen verbesserten Opferschutz. So müsse das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn sich der Täter bereits in seiner Nähe aufhalte. Dies könne in diesem Fall bereits frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Sachsen haben bereits eine Rechtsgrundlage für einen landespolizeilichen Schutz vor häuslicher Gewalt geschaffen und die elektronische Aufenthaltsüberwachung dort implementiert. Eine bundeseinheitliche Regelung soll diese nun ergänzen. Dies habe vor allem den entscheidenden Vorteil, dass der Schutz durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht an den Landesgrenzen der Länder ende. Ebenso bestehe in gravierenden Fällen die Notwendigkeit einer unmittelbaren Krisenintervention durch die Polizei. Letztlich hänge es derzeit häufig auch nur vom Zufall ab, ob zuerst ein Gewaltschutzantrag oder eine polizeiliche Standardmaßnahme ergriffen werde, die letztlich die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach sich ziehen könne. Es sei nicht sachgerecht, dass in einem anders gelagerten Fall, wenn das Opfer beispielsweise vorübergehend (ohne polizeiliche Standradmaßnahme) aus der Wohnung fliehe und einen Gewaltschutzantrag stelle, das Familiengericht keine Anordnungskompetenz zur Aufenthaltsüberwachung habe. Des Weiteren soll mit den Änderungen dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass eine polizeiliche Krisenintervention – bspw. bei Rückkehrverboten – auf 10 Tage begrenzt ist, während eine Gewaltschutzanordnung auf eine längere Regelungsdauer abziele. Letztlich komme man mit der Gesetzesänderung auch den Vorgaben der „Istanbul-Konvention“ (Art. 52. Und Art. 53) nach, wonach Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sein müssen. Zwar sei die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine Sanktion, diene aber der Effektivität der Gewaltschutzmaßnahme.

Mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen werde eine aus Fachkreisen stammende Forderung aufgegriffen (Kotlenga, ZKJ 2023, 396, 399; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, 2023, Analyse, S. 41 f.; Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Januar 2024, S. 16). Im Hinblick auf Gewaltprävention sei die Täterarbeit ein wichtiges Instrument, um eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Am 8. Januar 2025 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf beschlossen und eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf finden Sie hier

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Die "Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit" als zusätzliches Mordmerkmal 
von Florian Rebmann und Sabine P. Maier  

Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland 
von Teresa Katharina Harrer 

Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen
von Dr. Tamina Preuß, M.A.

Europäische Staatsanwaltschaft - Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?
von Anna Seebon, B.A.

AUSLANDSBEITRAG

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik? 
von Assoc. Prof. Dr. He Liu 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 1.10.2024 - 1 BvR 1160/19

Verfassungsrechtlicher "Feinschliff" für das Bundeskriminalamt der Zukunft
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten 
BGH, Beschl. v. 27.8.2024 - StB 54/24

Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts - Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG
von Dr. Svenja Raube, LL.M. 

BUCHBESPRECHUNGEN

Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT 

"Sounds X Nature" - Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T 
von Dr. Markus Hirte, LL.M. und RiOLG Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

 

 

 

 

Die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China: Ein Scheitern zwischen Jugend und Kriminalpolitik

von Assoc. Prof. Dr. He Liu

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Abstract
Die zunehmende Jugendkriminalität hat in der chinesischen Kriminalpolitik zu heftigen Diskussionen über die Strafmündigkeit geführt; die Meinungen hierzu gehen nach wie vor weit auseinander. In Bezug auf die Strafmündigkeit hat der chinesische in Divergenz zum deutschen Gesetzgeber ein anderes Modell gewählt. Zwar hat chinesische Gesetzgeber die Strafmündigkeit, wie auch der deutsche Gesetzgeber, im Strafgesetzbuch festgeschrieben. In den letzten Jahren hat der chinesische Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches (11. Änderung) die Strafmündigkeit jedoch auf zwölf Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung spiegelt die schwankende Haltung der chinesischen Kriminalpolitik in Bezug auf die Jugendlichen wider. In Reaktion auf diese Änderung haben chinesische Strafrechtswissenschaftler eigene Ansätze zur angemessenen Strafmündigkeitsgrenze vorgebracht, die allerdings auf unterschiedlichen Werturteilen und Prämissen gestützt werden. Dabei sollte die Strafmündigkeit auf einer stabilen Kriminalpolitik beruhen (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens). In diesem Beitrag wird die Herabsetzung der Strafmündigkeit in China als Ausgangspunkt verwendet, um Überlegungen hinsichtlich der chinesischen Jugendkriminalpolitikinsgesamt anzustellen.

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BVerfG erklärt BKAG teilweise für verfassungswidrig

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Amtliche Leitsätze:

1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten – sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde – zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

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Verfassungsrechtlicher „Feinschliff“ für das Bundeskriminalamt der Zukunft – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Mit Urteil vom 1. Oktober 2024 hat der Erste Senat des BVerfG verschiedene Regelungen des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar erklärt. Die verhandelte Verfassungsbeschwerde war gegen Vorschriften des BKAG gerichtet, die eine Überwachung von Kontaktpersonen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamts (BKA) und im sog. „polizeilichen Informationsverbund“ erlauben. Der Bundesgesetzgeber hat nun bis spätestens zum 31. Juli 2025 eine Neuregelung der verworfenen Bestimmungen vorzunehmen. Dieser Beitrag behandelt ausgewählte Aspekte des „BKA II“-Urteils.

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BGH äußert sich zu Immunität bei Spionagetätigkeiten

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Amtliche Leitsätze:  

Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.

Gründe:

I. 

1    Der Beschuldigte ist am 19.6.2024 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft; zunächst aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH vom 20. Juni 2024 (1 BGs 514/24). Dieser Haftbefehl ist durch einen neuen vom 10. Juli 2024 (1 BGs 567/24) ersetzt worden.

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