Sexuelle Gewalt als Kriegswaffe

Forderung nach wirksamerer Strafverfolgung

Sexuelle Gewalt als gezielte Kriegsstrategie ist kein neues Phänomen – doch ihre systematische Ahndung bleibt bis heute eine Herausforderung für das Völkerrecht. Anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2025 wurde erneut deutlich, wie dringend ein Umdenken in der internationalen Strafverfolgung notwendig ist. Zwei renommierte Juristinnen – Prof. Dr. Beate Rudolf und Prof. Dr. Ruth Halperin-Kaddari – forderten einen „Paradigmenwechsel“: weg von der rein individuellen Täterverfolgung, hin zu einem Konzept kollektiver Verantwortung bei sexualisierter Kriegsgewalt.

Bereits 2001 hatte der Internationale Strafgerichtshof sexualisierte Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Trotz dieser völkerrechtlichen Weichenstellung gelingt es bislang jedoch nur selten, Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Für Halperin-Kaddari, Juristin an der Bar-Ilan-Universität in Israel und Mitbegründerin des Dinah-Projekts zur Dokumentation sexualisierter Kriegsgewalt, ist der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 ein erschütterndes Beispiel für den systematischen Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe. Gemeinsam mit einem interdisziplinären Team untersuchte sie Aussagen von Überlebenden sowie forensische Beweise. Ihr Fazit: Die Taten waren kein Zufallsprodukt, sondern Teil einer gezielten Strategie der Entmenschlichung und Machtausübung.

Bislang orientiert sich die Strafverfolgung stark am klassischen Tatnachweis: Täter, Tat, Opfer – in direkter Beziehung zueinander. Gerade bei sexualisierter Gewalt im Krieg ist ein solcher Nachweis jedoch oft kaum möglich, etwa weil Opfer verstorben, traumatisiert oder aus Angst zum Schweigen gezwungen sind. Halperin-Kaddari plädiert deshalb für eine Erweiterung des strafrechtlichen Verständnisses: Wer Teil einer Organisation ist, die sexualisierte Gewalt systematisch einsetzt, soll auch dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er oder sie nicht selbst unmittelbar beteiligt war. Das Konzept „kollektiver Verantwortung“ müsse juristisch stärker verankert werden. Als Vorbild nannte sie das Urteil gegen John Demjanjuk (LG München, 2011), bei dem erstmals die bloße Zugehörigkeit zu einem Vernichtungssystem ohne konkreten Tatnachweis zur Verurteilung führte. Auch Rudolf verwies auf die Bedeutung solcher Urteile für die Weiterentwicklung des Völkerrechts. Deutschland und andere Staaten müssten sich international für rechtliche Reformen, gezielte Sanktionen und eine konsequentere Strafverfolgung sexualisierter Kriegsgewalt einsetzen.

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen - Plädoyer für eine Reform 
von Prof. Dr. Elisa Hoven

Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung - Erfolgsmodell oder Symbolpolitik
von Dipl-Jur. Giannis Petras

Neue Mordmerkmale und eine Gesamtreform des Strafrechts gegen Tötungen 
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Mehr Sicherheit durch Strafverfolgung? - Der Koalitionsvertrag im Lichte des IT-Strafrechts 
von Jana Elsner, Lorenz Meinen und Prof. Dr. Christian Rückert

Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Re-)Regulierung - Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes 
von Dr. Alessandro Giannini

FORSCHUNGSBERICHT 

Das Projekt GeVoRe - Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte
von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann, Nicole Seif und Maren Wegner 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor 
Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 - III-2 WS 156/25
von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

BUCHBESPRECHUNGEN

Marie-Theres Hess: Digitale Technologien und freie Beweiswürdigung. Eine Untersuchung der Einflüsse von technologiegestützten Beweisen und Legal-Tech-Anwendungen auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafprozess
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Simon Pschorr: Strukturbedingt unbestimmte Straftatbestände. Zur Verfassungswidrigkeit des § 315d StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Fachtagung „Leitlinien für effektive und faire Vernehmungen in Strafverfahren" an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 
von Laura Farina Diederichs und Pascale Fett

 

 

 

Sexuelle Übergriffe in Machtverhältnissen – Plädoyer für eine Reform

von Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
Beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung weist das deutsche Sexualstrafrecht einen blinden Fleck auf: Sexuelle Übergriffe in asymmetrischen Machtverhältnissen werden in §§ 174 ff. StGB bislang nur in wenigen Sonderfällen adressiert. Wird ein Einverständnis allerdings allein aufgrund eines strukturellen Machtungleichgewichts gegeben, kann sich die sexuelle Handlung als strafwürdige Verletzung der Sexualautonomie darstellen. Der Beitrag analysiert die bestehenden dogmatischen Ansätze und zeigt normative und kriminalpolitische Lücken des geltenden Schutzkonzepts auf. Dabei werden vier Kategorien von Machtverhältnissen herausgearbeitet – Macht durch Gesetz, Vertrag, Zugang und Emotion –, die unterschiedliche strafrechtliche Bewertungen nach sich ziehen. Auf dieser Basis werden Vorschläge entwickelt, die einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz sexueller Selbstbestimmung und der Wahrung der individuellen Handlungsfreiheit beider Akteure ermöglichen sollen.

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Neue Mordmerkmale und eine Gesamtreform des Strafrechts gegen Tötungen

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Thomas Weigend hat kürzlich in dieser Zeitschrift zur Idee einer Ergänzung des Mordtatbestandes um ein geschlechtsbezogenes Opfermerkmal und weitere Erscheinungsformen besonderer Vulnerabilität Stellung genommen. Bei der Würdigung dieser politischen Zielbestimmungen hat er die damit verbundenen Probleme benannt und kritischen Betrachtungen unterzogen. Völlig zu Recht hat Herr Weigend abschließend angemahnt, statt sich in kleinteiligen Operationen an Details zu verlieren das inzwischen eingeschlafene Projekt einer Gesamtreform des Lebensschutzstrafrechts wiederzubeleben. Dem schließt sich der Verfasser mit einigen ergänzenden Anmerkungen zu den Ausführungen des Kollegen und eigenen Vorschlägen zur Gesetzgebung gern an.

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Das kriminalpolitische Konzept der Geldwäschebekämpfung – Erfolgsmodell oder Symbolpolitik?

von Dipl.-Jur. Giannis Petras 

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Abstract
Die Geldwäschebekämpfung wird seit Jahren als kriminalpolitisches Schlüsselthema gesehen. Gleichwohl zeigen sich deutliche Spannungen zwischen normativer Anspruchshaltung und faktischer Wirksamkeit. Der § 261 StGB, insbesondere in seiner Ausprägung durch den sog. All-Crimes-Ansatz, führt zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit. Dies spiegelt sich allerdings nicht in einer signifikant höheren Anzahl von Verurteilungen oder Vermögensabschöpfungen wider. Durch Ausweitung des Tatbestands entsteht die Gefahr einer Kriminalisierung des Alltags. Es werden Ressourcen eingesetzt, ohne dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird. Der Beitrag plädiert für eine Rückbesinnung auf die ursprünglichen Ansätze, eine Konzentration auf qualitative Ermittlungsarbeit bei nationalen Strafvollzugsbehörden und eine Stärkung der staatlichen Institutionen. Nur durch eine solche konsolidierte und rechtsstaatlich abgesicherte Neuausrichtung, kann die Geldwäscheprävention langfristig ihre kriminalpolitische Legitimität wahren.

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Mehr Sicherheit durch Strafverfolgung? – Der Koalitionsvertrag im Lichte des IT-Strafrechts

von Jana Elsner, Lorenz Meinen und Prof. Dr. Christian Rückert

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Abstract
Hinter den teils vage formulierten Zielen des Koalitionsvertrags, verbergen sich auch viele strafrechtliche offene Fragestellungen unserer Zeit. Die Antwort des Koalitionsvertrags scheint (zumindest im strafprozessualen Bereich) “Befugniserweiterung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden” zu lauten. Ob und wie, diese rechtlich zulässig gestaltet werden könnte, soll anhand der geplanten Speicherung von IP-Adressen und Erweiterung der Funkzellenabfrage betrachtet werden. Die Koalition plant auch vermeintliche Strafbarkeitslücken bei der Verbreitung von Deepfakes zu schließen. Der Beitrag beleuchtet die Notwendigkeit neuer strafrechtlicher Sanktionen bezüglich Deepfakes überblickartig und untersucht die mögliche Umsetzung des Koalitionsziels durch § 201b StGB-E, sowie die europarechtlichen Vorgaben durch die RL (EU) 2024/1385, denen § 201b StGB-E bislang nicht genügt.

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Zwischen (Teil-)Entkriminalisierung und Rufen nach (Rück-)Regulierung – Zur Evaluierung des neuen Konsumcannabisgesetzes

von Dr. Alessandro Giannini 

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Abstract
Der Beitrag analysiert das Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Ausdruck eines kriminalpolitischen Paradigmenwechsels von der repressiven Prohibition zur kontrollierten Teil-Entkriminalisierung. Im Fokus stehen die verfassungsrechtlichen Leitplanken evidenzbasierter Gesetzgebung – Verhältnismäßigkeit, Einschätzungs-/Prognosespielraum sowie Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht – und die gesetzlich verankerte, differenziert ausgestaltete Begleitevaluation (§ 43 KCanG; EKOCAN) als Ausnahmefall im Strafrecht. Auf Vollzugsebene werden struktureller Nachsteuerungsbedarf und die einschlägigen Befunde zur Zielerreichung „Gesundheits- und Jugendschutz“ entlang der realen Bezugsquellen der Konsumierenden ausgewertet. Das Ergebnis: Das Strafrecht entfaltet nur begrenzte verhaltenssteuernde Wirkung; vorrangig wirksam sind Prävention, Aufklärung und qualitätssichernde Regulierung. Für eine abschließende Bewertung wird auf die Vorläufigkeit der Daten und den kurzen Evaluationszeitraum verwiesen; bislang ergeben sich keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Rückkehr in das als gescheitert bewertete Prohibitionsregime.

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Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

von Katharina Becker, Jule Fischer, Marie Heil, Sabine Horn, Prof. Dr. Anja Schiemann, Nicole Seif und Maren Wegner

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I. Einleitung

Das Projekt GeVoRe – Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte startete im November 2019 unter der Leitung von Prof. Dr. Anja Schiemann an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster und wurde von August 2022 bis November 2023 an der Universität zu Köln fortgeführt. Ziel war es, die Auswirkungen des 52. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches[1] auf Täter:innen, Opfer und Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen. Dabei wurde die alte Rechtslage der Novellierung gegenübergestellt[2] und untersucht, inwieweit das gesetzgeberische Ziel einer Verbesserung der Strafverfolgung und einer höheren Bestrafung der Täter:innen erreicht wird. Des Weiteren wurden unterschiedliche Positionen innerhalb von Diskursen über Gewaltanwendung analysiert und ein Fokus auf die Untersuchung von Eskalationsprozessen zwischen der Polizei und ihrem Gegenüber gelegt. Der Frage nach der Sinnhaftigkeit der intendierten kriminalpolitischen Ausrichtung des Gesetzes wurde mittels Expert:inneninterviews mit Staatsanwält:innen, Strafrichter:innen und Strafverteidiger:innen nachgegangen, deren Befunde mit einer Aktenanalyse von Urteilen und

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Protokollverzögerung als haftverlängernder Faktor – Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2025 – III-2 WS 156/25

von Alicia Althaus und Sina Aaron Moslehi

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I. Sachverhalt 

Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall wirft ein Schlaglicht auf ein in der Praxis weit verbreitetes Problem: Es geht um die Auswirkungen verzögerter Protokollfertigstellung auf die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte befand sich seit dem 15. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und wurde am 20. August 2024 vom LG Wuppertal – nicht rechtskräftig – wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Während das LG das Verfahren bis zur Urteilsverkündung nach 34 Hauptverhandlungstagen zügig durchführte und das 85-seitige schriftliche Urteil unter Ausnutzung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO am 19. November 2024 niederlegte, verzögerte sich die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls erheblich.

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Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 8. September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang auf den Weg gebracht (BT-Drs. 21/1502). Einsatzkräfte müssen jederzeit über geeignete Einsatz- und Führungsmittel verfügen, um wirksam und zugleich verhältnismäßig handeln zu können. Der Schusswaffengebrauch stellt hierbei das letzte Mittel dar. Zur Schaffung eines Zwischenschrittes zwischen körperlicher Gewaltanwendung und Schusswaffengebrauch soll der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (DEIG) ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. In der Praxis wird die Möglichkeit, DEIG auf Grundlage des geltenden Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) einzusetzen, unterschiedlich beurteilt. Diese Auslegungsunsicherheiten stehen einer verlässlichen Anwendung entgegen. Daher sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns zu wahren. Durch eine Ergänzung des UZwG soll klargestellt werden, dass Distanz-Elektroimpulsgeräte als Einsatzmittel im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig sind. 
Der Regierungsentwurf wurde am 12. September 2025 in erster Lesung beraten und im Anschluss an den federführenden Innenausschuss überwiesen. Der Bundesrat beschäftigte sich am 26. September 2025 mit dem Entwurf und erhob keine Einwendungen. 

Am 13. Oktober 2025 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Zwar nahmen die Expert:innen keine grundlegend ablehnende Haltung ein, rieten aber zu einer größtmöglichen Zurückhaltung beim Einsatz von Tasern. Anja Bienert von Amnesty International betonte, dass eine Ausstattung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten nur bei klarer operativer Notwendigkeit und auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfe. Taser seien gefährliche Waffen, deren Verharmlosung zu häufigerem und potenziell tödlichem Gebrauch führen könne. Der Einsatz solle lediglich zur Vermeidung von Schusswaffen zulässig sein und streng dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht solle ebenfalls gesetzlich normiert werden. Auf die Gefährlichkeit von Tasern machte auch Prof. Dr. Thomas Feltes aufmerksam. Sie könnten unstrittig töten und führten in bestimmten Situationen eher zu einer Eskalation der Situation. So dürften sie niemals bei passiven Widerständen oder verbal aggressiven Personen und nur bei unmittelbarer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Gebrauch solle nur erlaubt sein, wenn auch der Schusswaffeneinsatz rechtmäßig wäre. Zudem müsse der Einsatz mit aktivierter Bodycam erfolgen. Prof. Dr. Rüdiger Lessig vom Universitätsklinikum Halle (Saale) hingegen berichtete, dass es bislang in der Literatur keine Dokumentation von Todesfällen gegeben habe. Taser lösten Muskelkontraktionen aus verursachten in der Regel keine schweren Verletzungen. Bei Vorerkrankungen oder Treffern an empfindlichen Körperstellen könnten jedoch Risiken bestehen. Auch psychische Erkrankungen könnten zu Komplikationen führen. Als Handlungsanweisung empfahl er, nach einem Einsatz des Tasers ein EKG zur Kontrolle möglicher Herzrhythmusstörungen durchzuführen. Prof. Dr. Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wies darauf hin, dass das Distanz-Elektroimpulsgerät bereits in allen Bundesländern und Nachbarstaaten im Einsatz sei. Eine materiell-rechtliche Einstufung als Waffe sei richtig. Er schlug vor, im Gesetz eine Regelung zur zeitlich befristeten Erprobung neuer Einsatzmittel aufzunehmen. Die Vertreter der Polizeigewerkschaften empfanden die Einstufung des Tasers als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sachgerechter. Die Einstufung als Waffe sei kaum zu belegen und nach Ansicht von Heiko Teggatz (DPolG) eher ein Politikum. Er berichtete, dass die Erprobung von Tasern bei der Bundespolizei erfolgreich verlaufen sei. Alle Erfahrungsberichte hätten deren Notwendigkeit bestätigt und das sichtbare Mitführen habe Gewalteskalationen verringert. Dem schloss sich Andreas Roßkopf (GdP) an. Es werde eine sicherheitstaktische Lücke zwischen dem Einsatz von Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe geschlossen. Zudem sprach sich Roßkopf für quartalsmäßige Schulungen und für eine Dokumentation des Tasereinsatzes aus.

Am 15. Oktober 2025 gab der Innenausschuss den Weg für die Einführung der Distanz-Elektroimpulsgeräte mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD frei. Der Bundesrat verzichtete am 21. November 2025 auf eine Beteiligung des Vermittlungsausschusses. 

 

 

 

 

 

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