Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 2. Mai 2024 einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht. Das Aufsichtsrecht ist derzeit geteilt. Während gem. § 147 Nr. 1 GVG der Generalbundesanwalt der Aufsicht des BMJ unterliegt, unterliegen die Staatsanwält:innen der Länder der Aufsicht der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nr. 2 GVG).  Das damit verbundene Weisungsrecht kann in engen rechtlichen Grenzen im Rahmen des Legalitätsprinzips ausgeübt werden. Eine konkrete rechtliche Ausgestaltung, wie bspw. eine Schriftform oder eine Begründungspflicht, gibt es hierfür jedoch nicht.  Dies kritisierte bereits der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU) im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Aufgrund der fehlenden konkreten Regelung zum existierenden Weisungsrecht, biete Deutschland keine Gewähr für unabhängiges Handeln. Der Gesetzentwurf verzichtet nicht auf ein Weisungsrecht, sieht allerdings eine ausdrückliche Regelung in § 146 GVG vor. Unter anderem soll ein Schriftform- und Begründungserfordernis eingeführt werden.

§ 146 GVG sollen die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt werden:

(2) „ Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig

  1. zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen,
  2. soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder
  3. im Bereich der Ermessensausübung.

Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.

(3) Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 Nummer 1 und 2 sollen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt und begründet werden. Wird die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt, ist sie spätestens am folgenden Tag in Textform zu bestätigen und zu begründen.“

 

 

 

Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität in den Bundesrat eingebracht. Der Entwurf wurde nach erster Beratung am 26. April 2024 den Ausschüssen zugewiesen. Hessen möchte die vom Europäischen Gerichtshof eröffneten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung nutzen (EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19) und die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen der §§ 175, 176 TKG an die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG sowie des BVerwG anpassen, so dass eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich wird. So könne der oft einzige Ermittlungsansatz zur Identifizierung eines unbekannten Täters genutzt werden. Insbesondere betreffe dies die Weitergabe oder die Bereitstellung von Kinderpornografie im Internet. Daneben soll die Neuregelung auch der Verfolgung allgemeiner Kriminalität und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So soll es weiterhin „möglich sein, dass Internetzugangsdienste mindestgespeicherte IP-Adressen für eine Bestandsdatenauskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verwenden dürfen, um den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden die Identitätsdaten des relevanten Anschlussinhabers zu übermitteln.“ Eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf nicht vor. Folgeänderungen entstehen durch die Neuregelung in §§ 177, 180 TKG und in den §§ 100g, 101a StPO. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat  beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

Die Fraktion der CDU/CSU hat am 15. Oktober 2024 ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherfrist von IP Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13366). Auch sie möchte die vom EuGH geschaffenen Spielräume nutzen und eine „unionsrechtskonforme und rechtssichere Mindestspeicherung von IP-Adressen und eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen“ einführen, um zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität darauf zugreifen zu können. Anders als die Landesinitiative aus Hessen, sieht der Entwurf eine angepasste dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port Nummern vor. „Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist nicht vorgesehen.“ Zudem soll in § 100g StPO eine Klarstellung zur Funkzellenabfrage aufgenommen werden, um das Ermittlungsinstrument wieder zur Verfügung zu stellen. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 20. März 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der sich mit den Hürden für die Vornahme einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen beschäftigt und diese zukünftig absenkt. 

Die geplante Novellierung beruht insbesondere auf einem zu geringen Schutzniveau von minderjährigen Zeugen bei audiovisuellen Vernehmungen gemäß § 247a StPO. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Möglichkeiten, den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Während für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bei einer Vernehmung eines Minderjährigen gemäß § 247 S. 2 StPO bereits bei der Befürchtung eines erheblichen Nachteils für diesen möglich ist, ist eine audiovisuelle Vernehmung erst bei einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen möglich. Dieser Wertungswiderspruch soll aufgelöst und dadurch eine kindergerechte Justiz gewährleistet werden.

Der Entwurf sieht daher vor, § 247a Abs. 1 StPO dahingehend zu ergänzen, dass eine audiovisuelle Vernehmung bereits möglich sein soll, wenn bei Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung ein erheblicher Nachteil für das Zeugenwohl zu befürchten ist. Der Schutz soll sich nicht nur auf Situationen beschränken, in denen der Nachteil auf die Anwesenheit des Angeklagten zurückzuführen ist. Zudem berücksichtige § 247a StPO im Gegensatz zu § 247 StPO auch Verfahrensvorgänge in Zusammenhang mit der Vernehmung (z.B. Vereidigung bzw. Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung), wodurch ein Kontakt mit dem Angeklagten vollständig vermieden werden kann. Dies werde den Interessen des kindlichen Opfers gerecht.

In § 247a Abs. 1 StPO soll nach Satz 1 folgender Satz 2 hinzugefügt werden: 

„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.“

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat auf Empfehlung der Ausschüsse die Einbringung des Antrags in den Bundestag beschlossen und am 3. Juni 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drs. 20/11557). In der Begründung des Entwurfs wird betont, dass durch die geplante Änderung die Belastung des kindlichen Zeugen erheblich gemindert wird. In einer ersten Stellungnahme begrüßt die Bundesregierung die Änderung, wünscht sich jedoch, dass die Vorschrift des § 247a StPO in einem größeren Kontext betrachtet und dementsprechend angepasst wird. 

 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 22.4.2024

 

 

 

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat im März 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf den Weg gebracht. Der Entwurf war im Bundestag bereits am 10. April 2024 Teil der Debatte und wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Schwangere, die sich zur Vorsorge oder Beratung an eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wenden, haben zunehmend das Problem, dass vor diesen Örtlichkeiten Protestaktionen von Abtreibungsgegner:innen stattfinden und diese versuchen, auf die Schwangeren einzuwirken. Sie werden auf belästigende Art und Weise angesprochen oder mit Abbildungen und Schriften mit der Thematik des Schwangerschaftsabbruchs konfrontiert. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es sich bei solchen Gehsteigbelästigungen um nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schwangeren handle. Die Betroffenen gerieten dadurch unter erheblichen psychischen Druck und seien nachhaltig verunsichert. Gleiches gelte für die Mitarbeitenden der Einrichtungen. Insgesamt führe die Situation zu einer Störung des gesamten Beratungskonzepts. Durch die durch den Staat auferlegte Pflicht zur Beratung bei einem Schwangerschaftsabbruch, trage der Staat wiederum auch die Sorge dafür, dass diese ohne wesentliche Hindernisse durchgeführt werden kann. Daher verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, „einen bundeseinheitlichen und rechtssicheren Umgang mit den sogenannten Gehsteigbelästigungen sicherzustellen. Übergeordnetes Ziel ist hierbei die Sicherstellung der Verwirklichung des gesetzlichen Schutzkonzepts, das die Schwangere als letztverantwortliche Entscheidungsträgerin respektiert und ihre Rechte wahrt.“ Hierzu soll das SchKG ergänzt werden. In den §§ 8 und 13 SchKG wird eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Länder verpflichtet sind, einen ungehinderten Zugang zu den Beratungsstellen sicherzustellen. Es sollen Verbote von Gehsteigbelästigungen von Schwangeren und Mitarbeitenden vor den Einrichtungen normiert und mit entsprechenden Bußgeldtatbeständen flankiert werden. Es ist weiterhin geplant, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR zu ahnden. 

Am 13. Mai 2024 fand im Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen bewerteten den Entwurf unterschiedlich. Prof. Dr. Steffen Augsberg von der Justus-Liebig-Universität Gießen sah in der geplanten Neuregelung keine Notwendigkeit, da Bedrohungen, Nötigungen und Beleidigungen durch das StGB bereits erfasst seien. Zudem stehe den protestierenden Personen ihrerseits das Grundrecht der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu, in das nicht unzulässig eingegriffen werden dürfe. Dem stimmte Tomislav Čunović vom Verein „40 Daysfor Life International“ zu. Er brachte den Eingriff in die Versammlungsfreiheit mit einer „nicht erforderlichen Abstandsregelung von 100 Metern“ in Verbindung. In einem nach beiderseitigem Einverständnis stattfindenden Gespräch zwischen einer Schwangeren und einer „Gehsteigberaterin“ sah er keine nötigende Situation. Einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungs- und Meinungsfreiheit konnte Prof. Dr. Sigrid Boysen von der Universität der Bundeswehr nicht erkennen. Es gehe im Falle der Gehsteigbelästigungen nicht um einen Meinungskampf, sondern der Gesetzgeber versuche die Beratungslösung zu schützen. Gleicher Ansicht war Céline Feldmann vom Deutschen Juristinnenbund. Präventive Maßnahmen seien erforderlich, um den Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen und die Rechte von Schwangeren zu stärken. Prof. Dr. Sina Fontana von der Universität Augsburg betonte, dass durch die geplante Regelung Rechtssicherheit geschaffen werde. Sie erfülle die Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren und sichere zudem das staatliche Beratungskonzept ab. Bei einer Abwägung der kollidierenden Interessen mit den Abbruchsgegnern, müsse diese zugunsten der Schwangeren ausgehen. Die von Fontana angeführte Rechtssicherheit stellte Prof. Dr. Helmut Frister von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Frage. Der Versuch, jedem Einzelfall gerecht zu werden, lege den Vollzugsbehörden letztlich beim Umgang mit Gehsteigbelästigung Steine in den Weg. Eine Abwägung der Interessen werde dadurch auf die Vollzugsbehörden und die Gerichte verlagert. Prof. Dr. Christian Hillgruber von der Universität Bonn kritisierte ebenfalls die angestrebte Einzelfallabwägung und erklärte, dass dem Bund zudem für die Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu Beratungsstellen und den Behinderungs- und Belästigungsverboten die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Vertreter:innen der Vereine und Verbände begrüßten den Gesetzentwurf und unterstützten die geplante Einführung von Belästigungsverboten. Karsten Scholz von der Bundesärztekammer schlug vor, dass das Personal der Einrichtungen nicht nur vor einer Behinderung ihrer Arbeit, sondern ebenfalls vor Belästigungen geschützt werden sollte.

Am 5. Juli 2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung, die vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geändert wurde (BT-Drs. 20/12151), angenommen. Länder müssen nunmehr sicherstellen, dass Schwangere ungehindert Zugang zu Beratungsstellen und ähnlichen Einrichtungen erhalten. Zukünftig ist es in einem Eingangsbereich von 100 Metern untersagt, das Betreten von etwaigen Einrichtungen durch Hindernisse absichtlich zu erschweren, einer Schwangeren gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung aufzudrängen, sie erheblich unter Druck zu setzen oder mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder verstörenden Inhalten zu konfrontieren. Ein entsprechender Verstoß wird künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen; hierbei droht ein Bußgeld bis zu 5.000€. 

Der Bundesrat hat die vorgeschlagene Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes am 27. September 2024 gebilligt. 

 

 

 

Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 15. Mai 2024: 

zum Referentenentwurf

zum Regierungsentwurf

 

 

Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024: BGBl. I 2024, Nr. 234

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. April 2024 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in den Bundestag eingebracht. Dort war er am selben Tag bereits Teil in der Debatte „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Die Regierung sieht im Bereich der Straf- und Zivilverfahren einen weitergehenden Reformbedarf. Im Bereich der Strafverfahren gab es bereits in der 19. Legislaturperiode einige Modernisierungen, wie das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) oder das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2099). Durch zusätzliche Rechtsanpassungen soll nun der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Aktenführung in der Zukunft weiter gefördert werden. Insbesondere soll die Strafantragstellung erleichtert und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz eingeführt werden.

Die Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Justiz umfassen konkret:

  • „die Einführung einer Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für vor der verpflichtenden Einführung der elektro-nischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten;
  • die Möglichkeit für Bevollmächtigte, (gesetzliche) Vertreter und Beistände (für die Strafprozessordnung beschränkt auf professionelle Verfahrensbeteiligte), auch Scans von schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Naturalbeteiligten oder Dritten formwahrend elektronisch an das Gericht zu übermitteln;
  • die Einführung einer Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthalten sind;
  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen;
  • Erleichterungen bei der Strafantragstellung;
  • die Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden;
  • die Möglichkeit, in der Revisionshauptverhandlung die physische Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten durch eine Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz zu ersetzen;
  • eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Verschlusssachen;
  • die Einführung der Textform für die anwaltliche Vergütungsberechnung;
  • Ausnahmen von der elektronischen Aktenübermittlung bei umfänglichen Akten;
  • die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einheitliche technische Standards für die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Behörden und Gerichten – insbesondere den Verwaltungs- und Sozialgerichten – festzulegen, sowie
  • die beschränkte Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr.“

Zahlreiche Verbände haben bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen. Eine Übersicht der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 26. April 2024 beschäftigte sich der Bundesrat erstmals mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 15. Mai 2024 fand im Rechtsausschuss eine Öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf in den Einzelheiten unterschiedlich. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des weiteren Ausbaus des elektronischen Schriftverkehrs, insbesondere auch zur Aufnahme von Strafanträgen. Kritisch sah sie die vorgeschlagene Änderung der StPO hinsichtlich der regelhaften digitalen Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung. Ihrer Ansicht nach sollte die als „Herzstück“ des Strafverfahrens weiterhin regulär in Präsenz stattfinden. Prof. Dr. Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag erklärte, dass eine Modernisierung der Prozessordnungen unumgänglich sei, damit einerseits komplexe Verfahren sowie Massenverfahren besser bewältigt werden und andererseits eine bürgernahe moderne Justiz geschaffen werden könne. Jacqueline Sittig vom DJB begrüßte insbesondere die im Entwurf enthaltenen strafprozessualen Aspekte. Ein niedrigschwelliger Zugang zur Strafverfolgung sei in Fällen digitaler Gewalt unabdingbar. Die Maßnahmen zur elektronischen Anzeigeerstattung seien im Entwurf jedoch ausbaufähig. Dem stimmte Franziska Benning von HaitAid zu. Dr. Jana Zapf vom Deutschen Richterbund betonte, dass der Erfolg der Digitalisierung letztlich von der Ausstattung der Justiz abhänge. Die Änderungen der StPO bewertete sie als keinen wirklichen Mehrwert für die Angeklagten. Der Richterbund habe insbesondere Bedenken hinsichtlich einer Schwächung der Revisionshauptverhandlung sowie hinsichtlich des elektronischen Strafantrags.

Am 12. Juni 2024 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf  in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU bei Ablehnung von AfD und BSW und Enthaltung der Gruppe Die Linke beschlossen. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/11557) angenommen. Am 5. Juli 2024 verzichtete der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde am 16. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs als Ausdruck einer evidenzbasierten Strafrechtspolitik? 
von Büşra Akay und Prof. Dr. Anja Schiemann

"Nein heißt Nein" oder "Ja heißt Ja"? Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 
von Prof. Dr. Jörg Eisele 

Ein Tatbestand des Verschwindenlassens im deutschen Strafrecht - Völkerrechtliche, straftatsystematische und kriminalpolitische Prolegomena zur Einführung des § 234b StGB-E
von Prof. Dr. Florian Jeßberger und Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

Der erbitterte Streit über die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung - ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht 
von Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, L.L.M. 

"Verpolizeilichung" der Bundespolizei? Zum aktuellen Stand der Reform des Bundespolizeigesetzes 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Die Bedeutung von empirischen Befunden für die Strafzumessung in Deutschland - Methodische Bemerkungen anlässlich einer Studie zur Sanktionierung von Sexualdelikten 
von Jessica Krüger

Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger  
von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof Dr. Thomas Weigend 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Möglichkeit der Anstiftung eines strafunmündigen Kindes 
BGH, Beschl. v. 13.9.2023 - 5 StR 200/23

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 13.9.2023 - Az. 5 StR 200/23
von Dr. Lorenz Bode 

BUCHBESPRECHUNGEN

Dominik Brodowski: Die Evolution des Strafrechts. Strafverfassungsrechtliche, europarechtliche und kriminalpolitische Wirkungen auf Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Majaani Hachmeister: Die Reform der Tötungsdelikte. Unter Berücksichtigung der Gesetzesinitiative des Jahres 2014 und des Referentenentwurfs des Jahres 2016
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Beitrag als PDF Version

I. Zum Anliegen unseres Beitrags

Das deutsche Strafrecht macht den Gerichten für die Strafzumessung bekanntlich nur wenige Vorgaben. Die Strafrahmen sind weit und die in § 46 StGB genannten Faktoren vage. Bestehen für richterliche Entscheidungen erhebliche Spielräume, so bedarf es eines kritischen Blicks auch durch die Wissenschaft.

Das von den Verfassern Hoven und Weigend geleitete Forschungsprojekt „Gerechte Strafzumessung“ hat das Ziel verfolgt, Recht und Praxis der Strafzumessung in Deutschland zu analysieren, bestehende Probleme aufzuzeigen und konstruktive Lösungswege zu entwickeln. Durch eine deliktsspezifische Analyse der gerichtlichen Strafzumessungspraxis sollte das empirische Fundament für mögliche Reformbestrebungen im Bereich der Strafzumessung gelegt werden.[1]

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