Financial crime must not pay! – Gesamtüberblick der Regelungsmodelle zur Abschöpfung von Taterträgen

von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Till Zimmermann 

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Abstract
Es steht zu erwarten, dass die strafrechtliche Vermögenseinziehung noch in dieser Legislaturperiode umfassend überarbeitet und um neue Instrumente zum Umgang mit verdächtigen Vermögenswerten unklarer Herkunft ergänzt werden wird. Angekündigt ist sogar ein Paradigmenwechsel dergestalt, dass die Entziehung von kriminell erlangten Vermögenswerten künftig auch gesetzestechnisch eine gänzlich eigenständige Materie bildet (Stichwort: Suspicious Wealth Order). Einige der bisherigen Stellungnahmen zu diesen Erweiterungstendenzen sind nach unserer Wahrnehmung bedauerlicherweise von interessengeleiteten Oberflächlichkeiten, straftheoretischen Missverständnissen sowie der Unkenntnis international geläufiger und im rechtsstaatlichen Ausland weithin akzeptierter Standards geprägt. Ziel dieses Beitrags ist es daher, der bevorstehenden kriminalpolitischen Debatte durch einen, soweit ersichtlich, bislang einzigartigen Gesamtüberblick über das zur Verfügung stehende Repertoire an Regelungsoptionen Orientierung und Denkanstöße zu geben. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den straftheoretischen Zusammenhängen der Vermögenseinziehung sowie auf den Grenzen und Möglichkeiten von Beweiserleichterungen im Einziehungsrecht.

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Strafbarkeitslücken beim Kryptodiebstahl  

von Diana Nadeborn und Till Rädecke

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Strafbarkeitslücke beim Kryptodiebstahl

Abstract
Der Beitrag untersucht die strafrechtliche Erfassung unbefugter Transaktionen von Kryptowerten, den sog. Kryptodiebstahl, im geltenden deutschen Recht. Während die unbefugte Erlangung von Private Keys über bestehende Delikte wie Ausspähen von Daten sanktioniert werden kann, fehlt es für die anschließende Transaktion an einer tauglichen Strafnorm. Weder der Computerbetrug noch die Urkundendelikte noch die Datenveränderung erfassen den Vorgang dogmatisch überzeugend, da sie auf Strukturen zugeschnitten sind, die den Eigenheiten der Blockchain – insbesondere Dezentralität, fehlende Ausstellererkennbarkeit und Konsensvalidierung – nicht entsprechen. Es zeigt sich eine Strafbarkeitslücke, die angesichts der wirtschaftlichen Relevanz von Kryptowerten gesetzgeberischen Handlungsbedarf offenbart. 

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Strafrechtlicher Persönlichkeitsschutz vor Deepfakes 

von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)

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Abstract
Deepfakes – also mittels Künstlicher Intelligenz manipulierte Video-, Audio- oder Bildaufnahmen – ermöglichen es, Personen täuschend echt Dinge sagen oder tun zu lassen, die sie nie gesagt oder getan haben. Dies birgt erhebliche Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Besonders häufig werden Frauen durch pornografische Deepfakes Opfer schwerwiegender Ruf- und Persönlichkeitsverletzungen. Bislang erfolgt eine Ahndung allenfalls über allgemeine Straftatbestände wie z.B. Beleidigung oder Verleumdung, die den spezifischen Unrechtsgehalt der technisch hochentwickelten Täuschung jedoch nicht vollständig erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2024 ein Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der einen neuen Straftatbestand zum Schutz vor persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes schaffen soll. Der Entwurf (§ 201b StGB-E) stellt die Verbreitung wirklichkeitsgetreuer KI-manipulierter Bild- oder Tonaufnahmen unter Strafe, soweit hierdurch das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt wird. Vorgesehen sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Ausnahmen sollen für berechtigte Interessen wie Kunst, Wissenschaft oder Satire gelten. Der Vorstoß hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, bei der Befürworter die Schutzlücke und den Präventionsbedarf angesichts zunehmender Deepfake-Missbräuche betonen und Kritiker – darunter die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer – vor Unbestimmtheiten und zu weitem Anwendungsbereich der geplanten Norm warnen und auf bereits bestehende strafrechtliche Sanktionen verweisen. Der Beitrag ordnet den Gesetzentwurf in den bestehenden Rechtsrahmen ein, beleuchtet die aktuellen Diskussionen und weist auf die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Regulierung von Deepfakes hin.

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Täuschend echt, strafrechtlich relevant? Zur Regulierung von Deepfakes vor dem Hintergrund des § 201b StGB-E

von Johannes Härtlein

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Abstract
Der Beitrag analysiert den Entwurf des § 201b StGB-E vor dem Hintergrund neuartiger Erscheinungsformen von Deepfakes, die in der bisherigen Literatur noch weitgehend unbeachtet geblieben sind. Neben Deepfake-Pornografie werden gefälschte Werbeinhalte, Identitätsdiebstahl in Videokonferenzen und der Einsatz von Echtzeit-Deepfakes in Gerichtsverhandlungen untersucht. Auf dieser Grundlage wird geprüft, inwieweit das geltende Strafrecht solche Konstellationen bereits erfasst und wo Strafbarkeitslücken verbleiben. Unter Einbeziehung der KI-Verordnung und der Gewaltschutzrichtlinie bewertet der Beitrag den § 201b StGB-E als unionsrechtskonform, jedoch in seiner Reichweite partiell unzureichend. Die Beschränkung auf täuschungsbasierte Sachverhalte lässt zentrale Missbrauchsformen, insbesondere im höchstpersönlichen Lebensbereich, unberücksichtigt. Vorgeschlagen wird eine erweiterte Ausgestaltung nach französischem Vorbild sowie die Einführung einer besonderen Irrtumsregelung.

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Vertrauen statt Rechtsstaat: Die ANOM-Entscheidungen des BVerfG und BGH im Lichte neuer Erkenntnisse

von Alicia Althaus und Dr. Justin Samek, LL.M. (NYU)

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Abstract
Der Beitrag untersucht die Entscheidungen von BGH und BVerfG zur Verwertbarkeit der ANOM-Chatdaten im Lichte neuer Recherchen der FAZ. Diese enthüllen, dass das FBI und litauische Ermittlungsbehörden das Bezirksgericht Vilnius bei der Genehmigung der Überwachung gezielt getäuscht haben sollen. Beide Gerichte stützten sich jedoch auf ein weitreichendes Vertrauensprinzip gegenüber dem „unbekannten“ Mitgliedstaat und ausländischen Nachrichtendiensten. Der Aufsatz zeigt, wie dieses Vertrauen eine effektive rechtsstaatliche Kontrolle faktisch ersetzt und die Verteidigungsrechte strukturell aushöhlt.

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Zwischen Luftverkehr und Gefahrenabwehr – Kompetenzrechtliche Fragen der Schaffung von Befugnisnormen zur Verteidigung gegen „Drohnen“

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und RA Alexandra Probst

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Abstract
Unbemannte Luftfahrtsysteme – umgangssprachlich „Drohnen“ – werden in jüngerer Zeit häufiger im deutschen Luftraum gesichtet. Sie können von feindlichen Mächten als Mittel hybrider Angriffe zur Aufklärung, Überwachung und Zielerfassung, zur Verunsicherung und zur Sabotage genutzt werden. Auch jenseits solcher Einsatzformen können Drohnen Gefahren unterschiedlichster Art hervorrufen. Bund und Länder schaffen aktuell Befugnisnormen zur Drohnenabwehr in ihren Polizeigesetzen oder diskutieren solche Vorschriften. Rechts- und sicherheitspolitisch sind solche Regelungen naheliegend, um Abwehrmaßnahmen auf eine verlässliche Rechtsgrundlage zu stellen. Es bestehen jedoch verfassungs-, namentlich kompetenzrechtliche Bedenken gegen landesgesetzliche Bestimmungen. Darüber hinaus erscheint aufgrund der besonderen Bedeutung der Thematik und zur Vermeidung von Zuständigkeitsdiffusionen ein bundesweit abgestimmtes Konzept als erforderlich.

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von ANOM-Chatdaten als Beweismittel

BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25 / Volltext

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Gründe:

1      Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Verwertung der im Wege der Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erlangten Informationen aus der Überwachung seiner ANOM-Kommunikation und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens außer Vollzug zu setzen.

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ANOM-Chatdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 1 StR 54/25 / Volltext 

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Gründe:

1      Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 524.047 EUR sowie sichergestellten Kokains angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

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Isabel Ecker: Die Durchführung einer verbandsinternen Untersuchung. Eine Aufarbeitung des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) mit Neuvorschlag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-1943-4, S. 354, Euro 119,00 

Es ist ruhig geworden um die Diskussion eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG). Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland“ taucht das Vorhaben gar nicht mehr auf. Dennoch sollten Überlegungen zu einer Neukonzeption einer Sanktionierung von Unternehmen nicht von der Tagesordnung genommen werden. Dies macht die Verfasserin dieser Dissertation schon in der Einleitung deutlich. Primär geht es ihr darum, die fortdauernde Rechtsunsicherheit in Bezug auf interne Untersuchungen zu beenden. Da das VerSanG gescheitert ist, stellt sich für sie insbesondere die Frage, welche rechtlichen Stärken und Schwächen dieses Gesetzes sich für verbandsinterne Untersuchungen ergeben und wie Fehler in einem künftigen Gesetz vermieden werden können.

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Milan Schäfer: Artificial Intelligence und Strafrecht. Zur Leistungsfähigkeit des geltenden Strafrechts im Hinblick auf die Herstellerverantwortlichkeit bei Schädigungen durch tiefe neuronale Netze

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19095-9, S. 593, Euro 109,90

Die Dissertation, die erst 2024 bei Duncker&Humblot erschienen ist, wurde bereits im Sommersemester 2023 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz von der Juristischen Fakultät angenommen. Ausgewählte Literatur wurde noch bis Oktober 2023 berücksichtigt und aktualisiert. In Zeiten schnelllebiger Digitalisierung ist dies wichtig zu wissen. Allerdings sind die de lege ferenda gegebenen Ausblicke des Schlusskapitels durchaus nicht überholt und durch die Grundlagenarbeit der Dissertationsschrift können auch weitere Monografien darauf aufbauen.

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