Abstract
Betreten die Mitarbeiter von Geheimdiensten im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen Räumlichkeiten, so eröffnet ihnen dies unvermeidbar die Möglichkeit zu eigener Inaugenscheinnahme und damit Informationsgewinnung. Die entsprechende Praxis basiert auf einer Verwaltungsvorschrift, eine explizite Befugnis im Verfassungsschutzrecht existiert nicht. Der Beitrag geht nicht zuletzt den damit aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nach. In deren Beantwortung ist die ausnahmslose Ablehnung der entsprechenden Verfahrensweise enthalten.
Sabine Horn
Die Europäische Staatsanwaltschaft – Ein Ausblick
Abstract
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verhandeln seit vielen Jahren über die Schaffung einer unabhängigen und dezentralen Strafverfolgungsbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)[1] und doch hat die Behörde bis heute ihre Arbeit nicht aufgenommen. Die Schaffung einer EUStA erwies sich als schwieriges Unterfangen. Die Tatsache, dass die Ausgestaltungen des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, vereinfachte das Vorhaben dabei keinesfalls. Die Verhandlungen über die Rahmenbedingung einer solchen Behörde konnten bis zuletzt nicht zur Zufriedenheit aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beendet werden. Jedoch fand zumindest die Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Jahre 2017 einen Konsens. Dieser Mehrheit, welche die Errichtung einer solchen Behörde befürworten, hat sich auch der Bundestag, entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.10.2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft[2], mit der Billigung deren Errichtung am 27.5.2020[3] angeschlossen und damit den Weg für die Arbeitsaufnahme dieser unabhängigen und dezentralen Behörde geebnet.[4]
Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels trotz Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens – BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19
Entscheidung im Volltext/Beitrag als PDF Version
Leitsätze:
1. Handelt der Täter ohne behördliche Erlaubnis, so kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 284 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob sein Vorhaben materiellrechtlich genehmigungsfähig ist.
Verwaltungsakzessorische Strafbarkeit unter dem Vorrang der Verwaltungsentscheidung – Zugleich Besprechung von BGH, Urt. v. 27.2.2020 – 3 StR 327/19
von OStA Dieter Kochheim
Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung mit dem nicht genehmigten, mithin verbotenen Glücksspiel im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen. Die Tragweite des Richterspruchs reicht weit über den besonderen Ausschnitt der verwaltungsakzessorischen Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB hinaus, weil er eine ganz allgemeine Aussage trifft: Dem Strafrecht ist es verwehrt, ein verwaltungsrechtliches Verbot inhaltlich zu überprüfen, sofern keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorschriften von höherem Rang betroffen sind. Das „einfache“ Verwaltungsrecht ist insoweit konstitutiv. Grob vereinfacht gesagt am Beispiel des Straßenverkehrsrechts: Kein Lappen – kein Auto.
Johanna Grzywotz: Virtuelle Kryptowährungen und Geldwäsche
2019, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-15550-7, S. 372, Euro 89,90.
Die diversen Geldwäscherichtlinien der EU zeigen, dass der Bekämpfung der Geldwäsche eine große Bedeutung zukommt. Ein neuer Vorschlag[1] nimmt sich des Problems an, dass der Umtausch virtueller Währungen von den öffentlichen Behörden in der EU aktuell nicht überwacht wird und dadurch Geldwäscherisiken bestehen.[2] Insofern ist die vorliegende Dissertation von Grzywotz aktuell und für weitere nationale Strategien der Geldwäschebekämpfung durchaus von Bedeutung. Denn nur wenn Geldwäschehandlungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen auch tatsächlich vom Straftatbestand des § 261 StGB erfasst werden, kann in Deutschland den Geldwäscherisiken beim Umgang mit virtuellen Währungen wirksam begegnet werden.
Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Lobbyregistergesetz)
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und SPD: BT Drs. 19/22179
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung: BT Drs. 19/27922
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 237/21
Die Fraktion CDU/CSU und SPD hat im September 2020 einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters in den Bundestag eingebracht. Grund sind die zunehmenden negativen Stimmen aus der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertretern auf die Politik. Der Begriff „Lobbyismus“ sei in der Bevölkerung durchweg negativ konnotiert. Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik zu stärken, sieht der Entwurf die Einführung eines Lobbyregisters vor. Ziel ist es, die hohen Transparenzerfordernisse in Einklang zu bringen. Der Regelungsrahmen von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft soll demnach beinhalten:
- Die „Schaffung einer Registrierungspflicht für diejenigen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken (Lobbyregister).“
-
Die „Verpflichtung der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht.“
-
Die „Schaffung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.“
Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 37, S. 2083 ff.
Gesetzentwürfe:
- Regierungsentwurf: BR Drs. 133/21
- Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates: BR Drs. 133/1/21
- Stellungnahme des Bundesrates: BR Drs. 133/21 (B)
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 505/21
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 505/1/21
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters auf den Weg gebracht. Eingeschlossen ist auch die Schaffung der datenseitigen Voraussetzungen der im Jahr 2021 anstehenden europäischen Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie). Gleichzeitig wird die Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie) umgesetzt. Damit beteiligt sich Deutschland auf nationaler und europäischer Ebene an einer Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Die EU-Geldwäscherichtlinie sieht vor, die Transparenzregister der Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 zu vernetzen. Dazu werden jedoch strukturierte Datensätze benötigt, die das Register derzeit nur eingeschränkt darstellt.
Die EU-Finanzinformationsrichtlinie regelt den Zugang der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden zum Kontenabrufverfahren und den Informationsaustausch mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Hierfür müssen einzelne Behörden (mindestens die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und das Bundesamt für Justiz) benannt werden, über die ein verbesserter EU-weiter Austausch von Kontenregister- und Finanzinformationen mit Europol erfolgen soll. In Deutschland bedarf die Richtlinie insoweit einer Umsetzung, als zwingend das BKA und das BfJ zu benennen wären. Außerdem müssen Stellen für den Zugang zu Finanzinformationen und deren EU-weiten Austausch benannt werden.
Der Gesetzentwurf sieht daher vor:
- im Bereich des Transparenzregisters
- Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister auf ein Vollregister
- Aufhebung der Mitteilungsfiktion und Verpflichtung aller Rechtseinheiten ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen (bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld)
- im Bereich der EU-Finanzinformationsrichtlinie
- Benennung von BfJ und BKA für den Kontenabruf und den hieran anknüpfenden Austausch mit Europol
- Regelung von Zugriffsbefugnissen, die den spezifischen technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie Rechnung tragen und mit statistischen Folgepflichten einhergehen
Am 26. März 2021 beschäftigte sich erstmals der Bundesrat mit dem Entwurf und nahm entsprechend den Empfehlungen der Ausschüsse dazu Stellung (BR Drs. 133/21 (B)). Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf ohne Berücksichtigung der Anliegen des Bundesrates verabschiedet. Der Innenausschuss empfahl dem Bundesrat den Vermittlungsausschuss anzurufen, während der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss eine Billigung des Gesetzes empfahlen. Das Plenum entschied am 25. Juni 2021 abschließend und billigte schließlich das Gesetz.
Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent regeln – Stellungnahmen
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Entschließungsantrag der Fraktion der FDP: BT Drs. 19/25248
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 24. März 2021:
- Stellungnahme Stefan Conen, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälte Verein e.V.
- Sebastian Fiedler, Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.
- Stellungnahme Dr. Nikolaos Gazeas, LL.M., Rechtsanwalt
- Stellungnahme Ltd. OStA Jürgen Gremmelmaier, Staatsanwaltschaft Karlsruhe
- Stellungnahme Prof. Dr. Martin Heger, Humboldt-Universität zu Berlin
- Stellungnahme OStA Peter Holzwarth, Staatsanwaltschaft Stuttgart
- Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt a.M.
- Stellungnahme Barbara Stockinger, DRB
Einsatz von Vertrauenspersonen konsequent regeln
Gesetzentwürfe:
- Entschließungsantrag der Fraktion der FDP: BT Drs. 19/25248
- Entschließungsantrag der Fraktion der FDP: BT Drs. 19/21725
- Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/25352
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 19/29481
Die Fraktion der FDP hat am 15. Dezember 2020 einen Entschließungsantrag zum Einsatz von Vertrauenspersonen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/25248). Der Einsatz von Vertrauenspersonen sei immer ein Drahtseilakt, der sich im Grenzbereich zulässigen staatlichen Handelns bewege. Insbesondere drohe eine Umgehung der Regelungen zu verdeckten Ermittlern. Daher sei es erforderlich, die Form verdeckter Informationsgewinnung durch menschliche Quellen zu definieren. Im deutschen Recht fehle bis heute eine Rechtsgrundlage für den Einsatz der Vertrauenspersonen im Bereich der Strafverfolgung wie auch der Gefahrenabwehr. Auch die vom BMJV im Jahr 2017 eingesetzte Große Strafrechtskommission „Vertrauensperson und Tatprovokation“ des DRB sowie die „Expertenkommission zur Reform des Strafverfahrens“ im Jahr 2015 haben bereits eine einheitliche Regelung in ihren Abschlussberichten empfohlen.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen um „klare Dienstvorschriften zu ermöglichen und eine regelmäßige interne Revision sowie ein Controlling zu gewährleisten“.
Eine ähnliche Forderung geht auch aus dem Antrag der Fraktion Die Linke hervor (BT Drs. 19/25352), die die ihrer Meinung nach rechtsstaatswidrige Tatprovokation eindämmen und Betroffene entschädigen möchte.
Am 24. März 2021 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Stefan Conen bezeichnete die derzeitigen Regelungen zum Einsatz von V-Personen in der StPO als „untaugliche Krücken“, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügten. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers sei demnach schon längst überfällig. Hierbei sollte auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR, Berücksichtigung finden. Jürgen Gremmelmaier sah hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Tatprovokation keinen Handlungsbedarf. Die Grenzen hierfür ziehe das Rechtsstaatsprinzip. Eine Auslegung der EMRK dahingehend, dass die Tatprovokation zu einem generellen Beweisverwertungsverbot führe, sei mit dem deutsche Strafrecht nicht in Einklang zu bringen. Dr. Nikolas Gazeas befand die derzeitige Rechtslage als verfassunsgwidrig. Er verwies in seiner Stellungnahme auf den Fall „Murat Cem„, der im Untersuchungsausschuss des Bundestages als „VP01“ zum Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin aussagte und dabei Vorwürfe gegen die Polizei erhob. Der Fall zeige, wohin fehlende gesetzliche Regelungen führten. Er erhoffe sich durch eine gesetzliche Festschreibung nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine größere Akzeptanz für den Einsatz von V-Personen. Die Möglichkeit der Tatprovokation lehnte er gänzlich ab und sprach sich für ein gesetzliches Verbot aus. Prof. Dr. Matthias Jahn hakte ebenfalls bei der Tatprovokation ein, lehnte diese aber nicht strikt ab. Der Gesetzgeber sei jedoch aufgefordert, ein Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen zu erlassen.
Prof. Dr. Martin Heger betrachtete die Anträge mit einem pragmatischen Ansatz. Sie beträfen nicht abschließend geklärte Fragen des deutschen Strafverfahrensrechts, die angesichts der fortgeschrittenen Legislaturperiode und mangels konkreter Gesetzesvorschläge so schnell auch nicht zielführend zu klären seien. Es sei daher sinnvoller, die wissenschaftlich und rechtspolitischen Diskussionen zu Beginn der nächsten Legislaturperiode zu führen. Barbara Stockinger verwies auf die Stellungnahme der Großen Strafrechtskommission des Richterbundes, die sich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen habe, womit der Gesetzgeber dokumentiere, dass er für die geregelten Fälle auch die Verantwortung für einen Grundrechtseingriff gegenüber Betroffenen übernehme. Die Notwendigkeit der Einschränkung des Einsatzes von V-Personen habe die Kommission nicht gesehen. Stefan Fiedler vom BDK gab zu bedenken, dass den Behörden nur wenige Möglichkeiten bestünden, in abgeschotteten Strukturen zu ermitteln. Zwar bedürfe es einer rechtsstaatlichen Absicherung unter gleichzeitigem Schutz für Leib und Leben der V-Personen, das Ermittlungsinstrument dürfe dadurch aber nicht verloren gehen. Viele Aspekte seien untergesetzlich geregelt und so ein sehr professionelles Management der VP-Thematik auf Landes- und Bundesebene gewährleistet.
Am 23. Juni 2021 hat der Bundestag in einer abschließenden Beratung ohne Aussprache den Antrag der Fraktion Die Linke auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/29481) abgelehnt.
Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT Drs. 19/27752
Die Faktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 23. März 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des StGB und des TierSchG in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/27752). Die derzeitigen Regelungen um den Tierschutz würden dem Staatsziel aus Art. 20a GG nicht gerecht. Gerade in den Fällen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung, Schlachtung und bei Transporten sei der Schutz von Tieren nicht gewährleistet. Es gebe zentrale Mängel die gegen Europäisches Recht verstoßen. Kontrolldefizite führten zu Nichtentdeckung und Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die flankiert würden von Vollzugsdefiziten bei der Ahndung entdeckter Straftaten. Ebenso stehe die Strafandrohung in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung. Daher möchte die Fraktion die Sichtbarkeit der Strafbarkeit erhöhen und § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht als „§ 141 StGB – Tierquälerei“ überführen. Mit Strafschärfungen für besondere Garanten der Tiere sowie die Erfassung leichtfertiger und versuchter Tierquälerei sollen Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
§ 141 StGB-E – Tierquälerei
(1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 als Tierhalter, Tierbetreuer oder in seiner Eigenschaft als Amtsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.
(3) Wer die Tat nach Absatz 2 als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 2 Satz 1 leichtfertig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch der Taten nach Absatz 1 bis 3 ist strafbar.
(6) Tierbetreuer ist auch derjenige, der ein Tier zu betreuen hat, unabhängig davon, ob er dieser Aufgabe tatsächlich nachkommt.“
Am 17. Mai 2021 fand im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Dr. Kai Braunmiller beklagte, dass das Tierschutzgesetz nicht den Stellenwert habe, den es eigentlich als Staatsziel haben müsse. Besonders auffällig sei dies im Bereich der gewerblichen Nutztierhaltung. Er sprach sich für die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus, um die Kontrolle und den Vollzug zu verbessern. Dazu sei aber gerade mehr geschultes Personal im Bereich der Tierschutzüberwachung und zur Strafverfolgung erforderlich, so die Bundestierärztekammer. Sie kritisierte, dass über die Nutztierhaltung die Heimtierhaltung übersehen werde. Insbesondere das bandenmäßige Vorgehen im Bereich des illegalen Welpenhandels sei bedenklich. Eine fehlende Differenzierung zwischen privaten und gewerblichen Tierhaltern kritisierte auch OStA Dirk Bredemeier. Prof. Dr. Sven Herzog warf in seiner Stellungnahme zusätzlich noch einen Blick auf die Wildtiere. Die geplante Gesetzesänderung löse nicht das Problem der Aufweichung von Tierschutzkriterien wie waidgerechte Jagd oder die Einhaltung von Schonzeiten in diesem Gebiet. Außerdem werde es in der Praxis Schwierigkeiten geben zu klären, wann ein Versuch und wann eine leichtfertige Tierquälerei vorliege. Dr. Walter Scheuerl hingegen berichtete, ein flächendeckendes Vollzugsdefizit nicht erkennen zu können. Selbst wenn es ein solches gäbe, so sei doch das Mittel des Strafgesetzes das „trägste, langsamste und ineffektivste Mittel“ um dies zu bekämpfen. Dr. Christine Bothmann sah dies ähnlich. Ihrer Ansicht nach brauche es eine Entlastung der Vollzugsorgane. „Mehrjährige Verfahren, viel Ermittlungsarbeit und wenig Messbarkeit“ seien dem Tierschutz in der Praxis nicht dienlich. Prof. Dr. Michael Kubiciel sprach sich gegen eine Verschiebung des § 17 TierSchG in das Kernstrafrecht aus. Dadurch werde die Norm aus ihrem Kontext gelöst, der letztlich aber ihre Interpretation leite. Ferner seien regionale Vollzugsdefizite durch eine solche Verschiebung nicht zu lösen. Prof. Dr. Elisa Hoven sah dies konträr. Dass das Staatsziel des Tierschutzes mit der derzeitigen Rechtslage nur unzureichend erreicht werde, liege nicht nur an der Praxis, sondern auch an der normativen Ausgestaltung des § 17 TierSchG. Eine Überführung in das Kernstrafrecht sei daher nicht nur bloße Symbolik, es biete ein „Signal an Öffentlichkeit und Justiz, dass der Tierschutz ernst genommen wird“. Den Grund für eine zurückhaltende Anwendung der Tierschutzregelungen sah Hoven eher in der fehlenden Vertrautheit mit der Materie. Sie begrüßte ausdrücklich auch die Aufnahme der Strafbarkeit des Versuchs und der leichtfertigen Tierquälerei.