Täuschend echt, strafrechtlich relevant? Zur Regulierung von Deepfakes vor dem Hintergrund des § 201b StGB-E

von Johannes Härtlein

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Abstract
Der Beitrag analysiert den Entwurf des § 201b StGB-E vor dem Hintergrund neuartiger Erscheinungsformen von Deepfakes, die in der bisherigen Literatur noch weitgehend unbeachtet geblieben sind. Neben Deepfake-Pornografie werden gefälschte Werbeinhalte, Identitätsdiebstahl in Videokonferenzen und der Einsatz von Echtzeit-Deepfakes in Gerichtsverhandlungen untersucht. Auf dieser Grundlage wird geprüft, inwieweit das geltende Strafrecht solche Konstellationen bereits erfasst und wo Strafbarkeitslücken verbleiben. Unter Einbeziehung der KI-Verordnung und der Gewaltschutzrichtlinie bewertet der Beitrag den § 201b StGB-E als unionsrechtskonform, jedoch in seiner Reichweite partiell unzureichend. Die Beschränkung auf täuschungsbasierte Sachverhalte lässt zentrale Missbrauchsformen, insbesondere im höchstpersönlichen Lebensbereich, unberücksichtigt. Vorgeschlagen wird eine erweiterte Ausgestaltung nach französischem Vorbild sowie die Einführung einer besonderen Irrtumsregelung.

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Vertrauen statt Rechtsstaat: Die ANOM-Entscheidungen des BVerfG und BGH im Lichte neuer Erkenntnisse

von Alicia Althaus und Dr. Justin Samek, LL.M. (NYU)

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Abstract
Der Beitrag untersucht die Entscheidungen von BGH und BVerfG zur Verwertbarkeit der ANOM-Chatdaten im Lichte neuer Recherchen der FAZ. Diese enthüllen, dass das FBI und litauische Ermittlungsbehörden das Bezirksgericht Vilnius bei der Genehmigung der Überwachung gezielt getäuscht haben sollen. Beide Gerichte stützten sich jedoch auf ein weitreichendes Vertrauensprinzip gegenüber dem „unbekannten“ Mitgliedstaat und ausländischen Nachrichtendiensten. Der Aufsatz zeigt, wie dieses Vertrauen eine effektive rechtsstaatliche Kontrolle faktisch ersetzt und die Verteidigungsrechte strukturell aushöhlt.

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Zwischen Luftverkehr und Gefahrenabwehr – Kompetenzrechtliche Fragen der Schaffung von Befugnisnormen zur Verteidigung gegen „Drohnen“

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel und RA Alexandra Probst

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Abstract
Unbemannte Luftfahrtsysteme – umgangssprachlich „Drohnen“ – werden in jüngerer Zeit häufiger im deutschen Luftraum gesichtet. Sie können von feindlichen Mächten als Mittel hybrider Angriffe zur Aufklärung, Überwachung und Zielerfassung, zur Verunsicherung und zur Sabotage genutzt werden. Auch jenseits solcher Einsatzformen können Drohnen Gefahren unterschiedlichster Art hervorrufen. Bund und Länder schaffen aktuell Befugnisnormen zur Drohnenabwehr in ihren Polizeigesetzen oder diskutieren solche Vorschriften. Rechts- und sicherheitspolitisch sind solche Regelungen naheliegend, um Abwehrmaßnahmen auf eine verlässliche Rechtsgrundlage zu stellen. Es bestehen jedoch verfassungs-, namentlich kompetenzrechtliche Bedenken gegen landesgesetzliche Bestimmungen. Darüber hinaus erscheint aufgrund der besonderen Bedeutung der Thematik und zur Vermeidung von Zuständigkeitsdiffusionen ein bundesweit abgestimmtes Konzept als erforderlich.

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von ANOM-Chatdaten als Beweismittel

BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25 / Volltext

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Gründe:

1      Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Verwertung der im Wege der Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erlangten Informationen aus der Überwachung seiner ANOM-Kommunikation und gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer, den Haftbefehl im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens außer Vollzug zu setzen.

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ANOM-Chatdaten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 1 StR 54/25 / Volltext 

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Gründe:

1      Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 524.047 EUR sowie sichergestellten Kokains angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

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Isabel Ecker: Die Durchführung einer verbandsinternen Untersuchung. Eine Aufarbeitung des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) mit Neuvorschlag

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Verlag Nomos, ISBN: 978-3-7560-1943-4, S. 354, Euro 119,00 

Es ist ruhig geworden um die Diskussion eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG). Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung „Verantwortung für Deutschland“ taucht das Vorhaben gar nicht mehr auf. Dennoch sollten Überlegungen zu einer Neukonzeption einer Sanktionierung von Unternehmen nicht von der Tagesordnung genommen werden. Dies macht die Verfasserin dieser Dissertation schon in der Einleitung deutlich. Primär geht es ihr darum, die fortdauernde Rechtsunsicherheit in Bezug auf interne Untersuchungen zu beenden. Da das VerSanG gescheitert ist, stellt sich für sie insbesondere die Frage, welche rechtlichen Stärken und Schwächen dieses Gesetzes sich für verbandsinterne Untersuchungen ergeben und wie Fehler in einem künftigen Gesetz vermieden werden können.

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Milan Schäfer: Artificial Intelligence und Strafrecht. Zur Leistungsfähigkeit des geltenden Strafrechts im Hinblick auf die Herstellerverantwortlichkeit bei Schädigungen durch tiefe neuronale Netze

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2024, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-19095-9, S. 593, Euro 109,90

Die Dissertation, die erst 2024 bei Duncker&Humblot erschienen ist, wurde bereits im Sommersemester 2023 an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz von der Juristischen Fakultät angenommen. Ausgewählte Literatur wurde noch bis Oktober 2023 berücksichtigt und aktualisiert. In Zeiten schnelllebiger Digitalisierung ist dies wichtig zu wissen. Allerdings sind die de lege ferenda gegebenen Ausblicke des Schlusskapitels durchaus nicht überholt und durch die Grundlagenarbeit der Dissertationsschrift können auch weitere Monografien darauf aufbauen.

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Funktionen der Strafe angesichts populistischer Tendenzen – Bericht von der Tagung des Kriminalpolitischen Kreises 2025 in Hamburg

von Prof. Dr. Thomas Weigend 

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I. Einleitung

Der Kriminalpolitische Kreis, ein Zusammenschluss von 40 deutschen Strafrechtsprofessoren und -professorinnen, beschäftigt sich seit etwa zehn Jahren mit der Frage, wie das Straf- und Strafverfahrensrecht unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze an die aktuellen Herausforderungen des Soziallebens angepasst werden kann. Der Kriminalpolitische Kreis (KriK) legt zu verschiedenen Einzelfragen Gesetzentwürfe und Stellungnahmen vor,[1] beschäftigt sich aber auch intensiv mit grundsätzlichen Themen des Strafrechts.

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Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Gesetzentwürfe: 

 

Am 17. Oktober 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt auf den Weg gebracht. Die EU Richtlinie wurde am 11. April 2024 beschlossen und soll in den Mitgliedsstaaten Mindestvorschriften zur Definition von Umweltstraftaten und deren Strafen festlegen. Der Entwurf erfolgt vor dem Hintergrund der gefährdeten fristgerechten Umsetzung der Resolution der VN-Generalversammlung vom 25. September 2015 („Transformation unserer Welt – Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“). Er dient insbesondere der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (Bekämpfung des Klimawandels und seiner Folgen) sowie der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 (Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen). Ziel ist es, eine bessere Durchsetzbarkeit des Umweltrechts der Europäischen Union zu erreichen und die Umweltkriminalität wirksamer zu bekämpfen. Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits zahlreiche Regelungen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Gleichwohl besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einzelnen strafrechtlichen Nebengesetzen. Erforderlich ist insbesondere die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für eine Vielzahl bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen. Darüber hinaus enthält die Richtlinie neue Elemente für das nationale Strafrecht, insbesondere die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Schutzgut. Die Umsetzung erfordert Änderungen und Ergänzungen im StGB im OWiG, im BNatSchG, im BJagdG, im ChemG, im PflSchG sowie flankierend in mehreren Verordnungen.
Am 29. April 2026 hat das Kabinett den Regierungsentwurf verabschiedet. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit dem neuen Umweltstrafrecht werden wir Strafen erhöhen und ausweiten. Wir werden außerdem die Ermittlungsbehörden stärken und die Höchstbeträge für Geldbußen gegen Unternehmen anheben. Umweltkriminalität ist ein riesiges Business. Das Organisierte Verbrechen verdient weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraften. Die Folgen für unsere natürlichen Lebensgrundlagen sind fatal. Klärschlamm im Wald, Chemikalien im Fluss, Altöl im Boden – Umweltstraftaten hinterlassen Zerstörung und bedrohen Mensch und Natur. Deshalb stärken wir den Rechtsstaat im Kampf gegen Umweltkriminalität.“

 

 

 

 

 

Unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung vom 12. Oktober 2025: 

zum Regierungsentwurf: 

 

 

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