Daten-Outsourcing und IT-Compliance bei Berufsgeheimnisträgern – Die Neuregelungen im Umfeld des § 203 StGB

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Laura Iva Savić

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Abstract
Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ ist es dem Gesetzgeber gelungen, die berufs- und strafrechtliche Grauzone beim Daten-Outsourcing zu beseitigen. Die Weitergabe von Daten an externe Dienstleister ist nun grundsätzlich von § 203 StGB-E gestattet. Gleichzeitig erweitert sich der Täterkreis um die externen Dienstleister. Zusätzlich hat der Gesetzgeber berufsrechtliche Compliance-Vorschriften festgelegt, die den Ruf nach Entwicklung verbindlicher IT-Sicherheitsstandards lauter werden lassen. Dieser Standards bedarf es in besonderer Weise im Datenverkehr mit ausländischen Anbietern, um unkalkulierbare Strafbarkeitsrisiken auszuschließen. Ferner bleibt abzuwarten, welche weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen zur Harmonisierung des § 203 StGB mit §§ 53, 53a StPO folgen.

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Die Strafgesetzgebung zu „Einzelrasern“ in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

von Wiss. Mit. Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

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Abstract
Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur „Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr“ wurde im Rechtsausschuss um einen Tatbestand für „Einzelraser“ ergänzt. Die durch den Bundestag nun verabschiedete Fassung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB enthält als neues subjektives Merkmal die Formulierung „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“. Die „höchstmögliche Geschwindigkeit“ ist allerdings keine feststehende Größe, sondern hängt vom konkreten Kraftfahrzeug und der konkreten (Verkehrs-, Straßen-, Wetter-, …) Situation ab. Damit sind Definitions- und Beweisprobleme ebenso vorgezeichnet wie mit der Formulierung „um … zu“, mit der nur unzureichend das gesetzgeberische Ziel, das objektive und subjektive Nachstellen von Kraftfahrzeugrennen als einzelner Fahrer unter Strafe zu stellen, erreicht wird.

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Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig – BGH, Urt. v. 28.6.2017 – 2 StR 178/16

 

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1. Neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig (amtlicher Leitsatz). 

2. Das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Sicherungsverwahrung vom 4.5.2011 (2 BvR 2333/08 u.a. – BVerfGE 128, 326) bezog sich nur auf die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 StGB. (2. Leitsatz d. Schriftleitung)

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Gemengelage und die legendierte Kontrolle – Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16

von OStA Dieter Kochheim

Beitrag als PDF Version / BGH, Urt. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16*

I. Das Problem: Durchsuchung und Zugriff während laufender verdeckter Ermittlungen

Die Strafprozessordnung lässt zur Aufklärung erheblicher, schwerer und besonders schwerer Formen der Kriminalität verdeckte und auf Dauer angelegte Eingriffsmaßnahmen zu. Ihre wesentlichen Formen sind die längerfristige Observation (§ 163f StPO) sowie der verdeckte Ermittler (§ 110a StPO; erhebliche Kriminalität), die Überwachung der Telekommunikation einschließlich der Quellen-TKÜ (§ 100a StPO n.F.), die laufende Aufzeichnung von Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO) sowie der kleine Lauschangriff (§ 100f StPO; schwere Kriminalität) und die Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO n.F.) sowie der große Lauschangriff (§ 100c StPO; besonders schwere Kriminalität). Ihnen ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen.

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Urs Kindhäuser/Ulfried Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen: Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar Band 1-3

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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5. Aufl. (2017), Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3106-0, S. 7.836, Euro 448,-.

Seit dem Erscheinen der 1. Auflage 2002/2003 hat sich der Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch als Standardkommentar etabliert und füllt nun seit 15 Jahren als „kleiner“ Großkommentar die Lücke zwischen den Kurz- und Handkommentaren sowie den umfangreicheren Großkommentaren wie Münchener und Systematischer Kommentar kompetent aus. Dabei ist auch der Nomos Kommentar vom Umfang her stets angewachsen, seit der letzten Auflage entschloss man sich zu einer Erweiterung von zwei auf drei Bände. In der nun vorliegenden 5. Auflage sind gegenüber der Vorauflage noch einmal rund 700 Seiten hinzugekommen. In der Neuauflage, die 4 Jahre lang auf sich warten ließ, konnten und mussten diverse Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

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Julia Hugendubel: Tätertypologien in der Wirtschaftskriminologie – Instrument sozialer Kontrolle

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Peter Lang GmbH, Frankfurt a. M., ISBN: 978-3-631-67596-0, S. 234, Euro 54,96.

Wirtschaftskriminalität rückt zunehmend in den Fokus strafrechtlicher Diskussion. Sei es der Ruf nach einem Unternehmensstrafrecht oder die immer professioneller angeleitete Selbstregulierung der Unternehmen durch Compliance-Maßnahmen – Aufsätze, Bücher und Fachtagungen häufen sich, Anwaltskanzleien spezialisieren sich auf Wirtschaftsstrafrecht und Staatsanwaltschaften weisen entsprechende Schwerpunktbereiche aus. Da ist es nur legitim, kriminologische Fundierungen zu suchen, im Dezember erschien Band 1 von Bussmann zur Wirtschaftskriminologie, Hendrik Schneider plant ein Handbuch für 2018. Neben der Wirtschaftsstraftat an sich gerät der Täter zunehmend in den Fokus kriminologischer Betrachtung. Die vorliegende Dissertation untersucht bestehende Studien zur Wirtschaftsstraftätertypologie und überprüft, inwieweit eine Tätertypenbestimmung in Bezug auf Wirtschaftskriminelle eine Aussagekraft entfaltet und welchen Mehrwert eine solche Bestimmung gegenüber einer situationsorientierten sozialen Kontrolle hat. Konkret gesprochen geht es darum, ob sich eine Tätertypenbestimmung grundsätzlich zur Prävention von Wirtschaftskriminalität eignet und ob ggf. – so nicht intendierte – Nebeneffekte eintreten.

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Das 4. Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit (TRIFORIS)

von Wiss. Mit. Maren Wegner

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I. Einführung

Am 6.5.2017 trafen sich Vertreter*innen der Politik, der Justiz, der Polizei, der Rechtsanwaltschaft, der Presse sowie des universitären Fachbereichs Jura in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Der moderne, international beeinflusste und global vernetzte Terrorismus hat – wie die jüngsten Ereignisse deutlich zeigten – Deutschland erreicht und der modus operandi agierender Täter stellt den Rechtsstaat vor neue Herausforderungen. Das in Kooperation zwischen dem Institut für Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht der Universität Trier (ISP) und dem LKA Rheinland-Pfalz bereits zum vierten Mal stattfindende Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit widmete sich somit dem aktuellen Thema der Terrorismusbekämpfung und bot den Teilnehmer*innen aus Wissenschaft und Praxis eine Plattform, interdisziplinäre Erkenntnisse auszutauschen. Ganz im Zeichen der Interdisziplinarität referierten und diskutierten Vertreter aus Polizei, Justiz, Nachrichtendiensten und Anwaltschaft.

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn
Wiss. Mit. Maren Wegner

Redaktion (national)
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

Editorial

 

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Heft 4 der KriPoZ beinhaltet drei Aufsätze zu unlängst in Kraft getretenen Gesetzen. Seit dem 21.6.2017 gelten durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neue Regelungen zum automatisierten Fahren (BGBl I 2017, S. 1648 ff.), mit denen sich Hilgendorf in seinem Beitrag auseinandersetzt.

Tolmein beleuchtet in seinem Aufsatz Hintergründe und Inhalt des bereits am 10.3.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung betäubungsrechtlicher und anderer Vorschriften. Durch das Gesetz ist es möglich geworden, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten können getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten.

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Auf dem Weg zu einer Regulierung des automatisierten Fahrens: Anmerkungen zur jüngsten Reform des StVG

von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

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Abstract
Mit der jüngsten Reform des StVG ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine tragfähige Grundlage für das automatisierte Fahren zu schaffen. Neben begrifflichen Festlegungen wurden vor allem Bestimmungen über die Zulässigkeit des automatisierten Fahrens eingeführt und Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers definiert. Es handelt sich allerdings nur um eine „kleine Lösung“, der in Zukunft weitere gesetzgeberische Maßnahmen folgen müssen.

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