Elisa Frank: Der Irrtumsnachweis beim Massenbetrug. Anforderungen an die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl von Zeugen

von Dr. Oliver Harry Gerson

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2017, Duncker & Humblodt, Berlin, ISBN 978-3-428-15293-3, S. 373, Euro 89,90 €.

Als strafrechtlichen „Massenbetrug“ bezeichnet man gezielte Einwirkungen auf das Vorstellungsbild einer Vielzahl von Rezipienten, die diese zu irrtumsbedingten vermögensschädigenden Verfügungen bewegen sollen. Bekannte Beispiele sind „Ping-Anrufe“ oder diverse Spielarten von Schneeball- und Ponzisystemen. Das relativ neue Phänomen ist aus zwei Perspektiven spannend und reizvoll: „Wie handelte der mutmaßliche Täter?“ und „Wie weise ich den vermeintlichen Irrtum beim Opfer nach?“

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Interdisziplinäre Fachtagung Autonomes Fahren in Hannover

von Dr. Andreas Dieckmann, Akad. Rat a.Z.

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Am 28.11.2017 fand an der Leibniz Universität Hannover die „Interdisziplinäre Fachtagung Autonomes Fahren“ statt. Vor zahlreichen Teilnehmern aus Wissenschaft, Wirtschaft und von staatlichen Stellen eröffnete Universitätspräsident Prof. Dr. iur. Epping die Tagung. Er betonte die juristischen Herausforderungen, die das autonome Fahren an Wissenschaft und Praxis stellt, aber auch die entscheidende Bedeutung der interdisziplinären Zusammenarbeit in diesem Bereich, da hier Technik und Recht unmittelbar aufeinandertreffen.

Im Anschluss daran begrüßten Prof. Dr. iur. Oppermann und Frau Prof. Dr. iur. Stender-Vorwachs als Veranstalter der Tagung die Teilnehmer und hoben den Anlass der Tagung hervor. So hatten Herr Oppermann und Frau Stender-Vorwachs Anfang 2017 einen Sammelband zum autonomen Fahren herausgeben, in dem eine Vielzahl von Mitgliedern der juristischen Fakultät der Leibniz Universität das Thema des autonomen Fahrens aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven beleuchtet hatten und dabei auf die technische Expertise von Herrn Prof. Dr.-Ing. Wagner vom Institut für Systems Engineering des Fachgebiets Echtzeitsysteme an der Leibniz Universität Hannover zurückgreifen konnten. Der Sammelband sei bei wirtschaftlichen und staatlichen Stellen auf erfreulich gute Resonanz gestoßen, sodass sich hier der Bedarf für eine Tagung zum Thema „Autonomes Fahren“ deutlich zeigte.

Als Reaktion darauf wurde zwischenzeitlich das „Interdisziplinäre Institut für Automatisierte Systeme e.V.“ in Hannover gegründet. Vorsitzende des Vereins ist Frau Prof. Dr. iur. Buck-Heeb, ihre Stellvertreter sind Herr Oppermann, Frau Stender-Vorwachs und Herr Steege, allesamt Mitglieder der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. Zweck des Vereins ist die Etablierung eines Kompetenznetzwerkes in den Bereichen Verkehr und Mobilität, Produktion und Wirtschaft sowie Medizin.

Den ersten Vortrag hielt Dr.-Ing. Wisselmann, Referent „Automatisiertes Fahren“ in der BMW Entwicklung „Automatisiertes Fahren und Fahrerassistenz“ der BMW Group, zum Thema „BMW 2021 – Der Weg zum Automatisierten Fahren“. Er stellte zunächst klar, dass der Fahrer derzeit noch ständig die Hände am Steuer haben muss und wir uns daher zurzeit immer noch erst auf Level 2 des automatisierten Fahrens befinden. Ziel für 2021 ist es Level 3 zu erreichen, sodass der Fahrer nicht mehr während der gesamten Fahrt das Steuer in den Händen halten muss, sondern lediglich nach Aufforderung durch das automatisierte Fahrsystem die Steuerung des Fahrzeugs wieder selbst übernimmt. Das setze jedoch mit Notwendigkeit voraus, dass das automatisierte System dem Fahrer rechtzeitig auf eine Gefahrensituation aufmerksam mache, sodass der Fahrer noch ausreichend Zeit habe, um darauf angemessen reagieren zu können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür habe der Gesetzgeber mit der Änderung des StVG im Juni 2017 geschaffen, wobei allerdings das europäische Zulassungsverfahren für Fahrzeuge des Level 3 noch ausstehe. Herr Wisselmann machte überdies deutlich, dass sich automatisierte Fahrsysteme am schnellsten und effektivsten in einer urbanen Umgebung umsetzen ließen, da die Geschwindigkeit der Kfz hier gering sei. Auf Autobahnen sei zwar die Geschwindigkeit der Fahrzeuge hoch. Da es dort aber keinen Gegenverkehr gibt, sei gerade die Autobahn besonders gut für automatisierte Fahrsysteme geeignet.

Im Anschluss daran ging Herr Dr. Hartmann, Head of Legal Case and Business Innovation bei der Daimler AG, in seinem Vortrag aus Herstellersicht auf „Juristische Herausforderungen des automatisierten Fahrens“ ein. Für die Hersteller von automatisierten Fahrsystemen gehe es hier vor allem um die Zulassung der Fahrsysteme für den Straßenverkehr und damit um den Marktzutritt, aber auch um das Straßenverkehrsrecht als Verhaltensrecht für die Autofahrer, das Haftungsrecht, die Produkthaftung und -sicherheit sowie den Datenschutz. Durch die Änderung des StVG im Juni 2017 habe Deutschland als eines der ersten Länder auf der Welt die verhaltensrechtliche Seite des automatisierten Fahrens geregelt und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Es bleibe allerdings abzuwarten, ob andere Länder, wie etwa die USA oder China, darauf zurückgriffen, da diese Staaten allein schon aufgrund ihrer Größe auf eine eigenständige Regelung der Materie Wert legten. Herr Hartmann wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur im StVG selbst, sondern auch in der StVO die verhaltensrechtliche Seite des autonomen Fahrens normiert sei. Doch ständen gerade hier noch Regelungen aus, etwa zum fahrerlosen Parken, der Zulassung der automatisierten Systeme sowie zum Erfordernis, die automatisierten Autos mit einem Datenspeicher auszurüsten. Der Datenschutz, so Herr Hartmann, habe auch deswegen ein solch enormes Gewicht, weil das Funktionieren des automatisierten Fahrens zwingend die Vernetzung mit anderen Fahrzeugen voraussetze. Infolgedessen werde notwendigerweise eine Vielzahl von Daten gesammelt und verwendet, um die automatisierten Fahrzeuge und den reibungslosen Verkehrsfluss aufeinander abzustimmen. Des Weiteren machte er darauf aufmerksam, dass gerade beim automatisierten Fahren des Level 3 eine Interaktion von Mensch und Maschine erforderlich sei, da der menschliche Fahrer nach Aufforderung durch das automatisierte System jederzeit in den Fahrvorgang eingreifen können muss. Der Mensch müsse für diese neue Fahraufgabe jedoch besonders geschult sein, sodass es nach Ansicht von Herrn Hartmann durchaus angezeigt sein könnte, menschliche Fahrer erst nach einer gesonderten Prüfung ein Level-3-Fahrzeug führen zu lassen. Die Anforderungen an einen solchen Führerschein müssten indes noch formuliert werden. Auch hier bestehe eine weitere juristische Herausforderung des autonomen Fahrens.

Herr Prof. Dr. Köster, Bereichsleiter Automotive am Institut für Verkehrssystemtechnik des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), beleuchtete wiederum die technische Seite des autonomen Fahrens und hier vor allem dessen Erprobung unter realen Bedingungen im Straßenverkehr. Dazu stellte er die „Testfelder für automatisiertes und vernetztes Fahren in Niedersachsen“ dar und betonte die große Bedeutung solcher Testfelder, da die Einführung neuer Technologien stets mit Risiken verbunden sei, die deswegen im Vorfeld ausreichend getestet werden müssten. Für das Testfeld „Autobahn“ gehe es dabei nicht nur um die Fahrzeugdigitalisierung und -automatisierung, sondern auch um die Verkehrsinfrastruktur, um auf diese Weise eine bedarfsgerechte Nutzung von Verkehrsräumen, etwa die Vermeidung von Staus, zu ermöglichen. Beim autonomen Fahren stehe deshalb nicht nur das individuelle Fahrzeug und dessen Vernetzung mit anderen Fahrzeugen im Vordergrund, sondern auch der sichere und effektive Transport von Waren und Gütern sowie der öffentliche Personennahverkehr. Auch hier sei das Ziel, den Verkehrsfluss zu verbessern, um dadurch den Verkehr effizient, ökologisch verträglich sowie sicher zu machen. Nachdem automatisierte Systeme zunächst schon in der Stadt Braunschweig erprobt worden seien, gehe es bei dem neuen Testfeld um die Autobahnstrecken zwischen Wolfsburg, Braunschweig, Hannover und Hildesheim (A 2 und A 7). Dafür sei neben der Vernetzung der Fahrzeuge ein detailliertes Kartenmaterial über die Teststrecken erforderlich, was überdies eine vorherige virtuelle Erprobung der automatisierten Systeme ermögliche.

Frau Prof. Dr. iur. Stender-Vorwachs und Herr Steege, beide von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität, gingen in ihrem gemeinsamen Vortrag auf die „Grundrechtlichen Implikationen Autonomen Fahrens“ ein und stellten zunächst einmal klar, dass das Grundgesetz technologieoffen sei. Gleichwohl sei stets in die Überlegungen einzubeziehen, dass Grundrechte der Beteiligten durch das autonome Fahren beeinträchtigt sein könnten. An der Durchführung von Verkehrskontrollen machte Herr Steege exemplarisch deutlich, vor welche neuen Herausforderungen die Polizei durch das autonome Fahren in der Zukunft gestellt sein könnte. Beim autonomen Fahren sei es denkbar, dass die Insassen, da sie das Fahrzeug nicht mehr selbst steuern und den Verkehr nicht mehr beobachten müssen, eine Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs gar nicht wahrnehmen, sodass es insoweit an einem Adressaten der polizeilichen Verfügung fehl. Das gelte erst Recht, wenn das Fahrzeug ohne Insassen unterwegs sei. Um ein solches Fahrzeug dennoch anhalten zu können, schlug Herr Steege vor, der Polizei nicht direkt, sondern vermittelt über den Hersteller des autonomen Fahrsystems die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, indem der Hersteller als Verwaltungshelfer auf Initiative der Polizei den Fahrvorgang des Fahrzeugs übersteuert. Auf diese Weise sei einer Missbrauchsgefahr vorgebeugt, da allein der Hersteller und nicht auch Dritte auf die automatisierten Fahrsysteme zugreifen könnten. Danach befasste sich Herr Steege mit den datenschutzrechtlichen Aspekten des automatisierten Fahrens. Durch die Vernetzung der Fahrzeuge und deren Sensoren, vor allem Kameras, würden nicht nur personenbezogene Daten über den Fahrer und die Insassen des Kfz gesammelt, sondern auch über Dritte, die sich außerhalb des automatisierten Fahrzeugs befinden, wie etwa Fußgänger, die den Weg des Fahrzeugs kreuzen. Dadurch könne jedoch das grundrechtliche geschützte Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein. Hier sei stets vom Grundsatz der Datensparsamkeit auszugehen, sodass ausschließlich die Daten erfasst und verwendet werden dürften, die für das Funktionieren der automatisierten Systeme zwingend erforderlich seien.

Im Anschluss daran ging Frau Stender-Vorwachs der Frage nach, ob sich vielleicht aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit sogar eine Verpflichtung, zumindest aber eine Rechtfertigung, ergeben könnte, dass der Gesetzgeber autonome Fahrsysteme verpflichtend einführt. So sei mit dem autonomen Fahren das Ziel verknüpft, die Unfallzahlen deutlich zu reduzieren, da eine Vielzahl von Unfällen mit Verletzten und Toten auf menschlichen Fahrfehlern beruhe, die die automatisierten Fahrsysteme minimieren oder am Ende bei autonomem Fahren dann vollständig ausschließen könnten. Dabei verwies Frau Stender-Vorwachs auf die Entscheidungen des BVerfG zur Einführung der Gurtpflicht in PKW (BVerfG NJW 1987, 180) und die Helmpflicht bei Motorkrafträdern (BVerfG NJW 1982, 1276). Auch hier hatte das Gericht ausdrücklich das Recht des Gesetzgebers bejaht, zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Fahrzeuginsassen bzw. der Motorradfahrer eine Gurt- bzw. Helmpflicht einzuführen. Am Ende ihres Vortrags schilderte Frau Stender-Vorwachs die auch aus ethischer Sicht virulente Dilemma-Situation: Ein autonom fahrendes Fahrzeug erkennt, dass es den Zusammenstoß mit einem Verkehrshindernis nur vermeiden kann, indem es dem Objekt ausweicht, dann aber entweder eine ältere Dame mit Rollator überfahren müsste oder eine Gruppe von Kindergartenkindern. Darf das automatisierte System so programmiert sein, dass es sich entweder automatisch dafür entscheidet, die ältere Dame oder aber die Kindergartenkinder zu überfahren? Frau Stender-Vorwachs betonte, die Beantwortung dieser Frage sei nicht nur eine Aufgabe des Gesetzgebers, sondern der Gesellschaft insgesamt, und verwies dabei auf die Entscheidung des BVerfG zum Luftsicherheitsgesetz, das den Fall regeln sollte, dass ein Flugzeug abgeschossen werden darf, das von Terroristen entführt worden ist und als Waffe für einen terroristischen Anschlag missbraucht werden soll. Das Gericht hatte das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, da menschliches Leben nicht gegeneinander abgewogen werden dürfe. Diese Überlegung des BVerfG sei auch hier beim autonomen Fahren zu berücksichtigen.

An die Vorträge schloss sich eine von Herrn Oppermann moderierte Statementrunde auf dem Podium an. Die Diskussionsrunde eröffnete zunächst Herr Prof. Dr.-Ing. Wagner, der darauf hinwies, dass es autonom gesteuerte Fahrzeuge durchaus schon seit längerer Zeit gibt, diese aber bei wirtschaftlichen Unternehmen, und hier vor allem als fahrerlose Transportsysteme in einem einfachen Umfeld eingesetzt würden. Anders als dort sei der öffentliche Straßenverkehr jedoch derart komplex, dass die automatisierten Fahrsysteme erhöhte Anforderungen erfüllen müssten, um sich auch im öffentlichen Straßenverkehr sicher bewegen zu können. Hier werde es noch etliche Jahre dauern, bis auch hier autonomes Fahren Wirklichkeit werde. Aus philosophischer Sicht beleuchtete Herr Prof. Dr. phil. Hübner das autonome Fahren. Zwar gehe der Antrieb für das autonome Fahren entscheidend von der Wirtschaft aus, gleichwohl sei dieses Phänomen durchaus moralisch konnotiert. Das autonome Fahren schaffe für ältere oder behinderte Menschen einen wertvollen Zugewinn an Mobilität und könne zudem zur Reduzierung der Zahl von Unfallopfern beitragen, was aus ethischer Sicht wünschenswert sei. Aus philosophischer Sicht sei besonders die bereits von Frau Stender-Vorwachs dargestellte sog. Dilemma-Situation äußerst interessant.

Den juristischen Abschnitt der Diskussionsrunde leitete Frau Prof. Dr. Beck ein, die aus der Warte des Strafrechts Stellung zum autonomen Fahren bezog. Als Herausforderung für das Strafrecht hob sie die Neubestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs hervor, da sich durch das Zusammenwirken von Mensch und Maschine das Verhalten des menschlichen Fahrers grundlegend verändere und sich daher die Frage auftue, welche Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer eines automatisierten Kfz zu stellen seien, etwa wie schnell er die Steuerung vom automatisierten System wieder übernommen haben muss, um noch sorgfaltsgemäß gehandelt zu haben. Da auch ein automatisiertes System nicht immer fehlerfrei funktionieren könne, sei es Aufgabe von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung hier das noch erlaubte Risiko zu bestimmen.

Auf die zivilrechtliche Haftung ging im Anschluss daran Frau Prof. Dr. Buck-Heeb ein. Sie machte in ihren Ausführungen deutlich, dass automatisierte Fahrzeuge zwar neue Herausforderungen an Rechtswissenschaft und -praxis stellten, diese aber durchaus lösbar seien. So habe der Gesetzgeber mit der Änderung des StVG im Juni 2017 den Sorgfaltsmaßstab für den Fahrer modifiziert, wenn dieser nicht mehr ständig die Hände am Steuer haben müsse, gleichzeitig aber verpflichtet sei, in einer Gefahrensituation rechtzeitig in den Fahrvorgang einzugreifen. Auch hier sei es Aufgabe von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, den genauen Sorgfaltsmaßstab des Fahrers zu bestimmen. Ansonsten seien die Herausforderungen des automatisierten Fahrens durchaus auch schon mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen beherrschbar. So mache es vor allem für die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG keinen Unterschied, ob ausschließlich ein menschlicher Fahrer das Kfz steuere oder ein automatisiertes Fahrsystem, da der Halter stets für die Betriebsgefahr einzustehen habe, die der Halter schon allein deshalb zu tragen habe, weil er das Auto in den Verkehr gebracht hat und dort unterhält.

Herr Prof. Dr. Eichelberger schloss hieran an und setzte sich in seinem Diskussionsbeitrag mit den versicherungsrechtlichen Aspekten des autonomen Fahrens auseinander. Er betonte dabei, dass sich allein im Innenverhältnis zwischen Halter und Hersteller bzw. deren Haftpflichtversicherungen die Haftung faktisch mehr und mehr auf den Hersteller und damit auf dessen Versicherung verlagere, da der menschliche Fahrer als Fehlerfaktor durch den Einsatz automatisierten Fahrsysteme zunehmend ausgeschaltet werde. Neben diesem Aspekt sprach Herr Eichelberger noch den Versicherungsvertrag zwischen dem Halter und seiner Haftpflichtversicherung an. Wenn es durch den Einsatz von automatisierten Systemen tatsächlich in der Zukunft zu weniger Unfällen und damit zu versicherungsrelevanten Schäden komme, sei eine Obliegenheit des Halters in Betracht zu ziehen, ein automatisiertes System zu nutzen und nicht mehr, zumindest vollständig selbst das versicherte Fahrzeug zu steuern.

Herr Prof. Dr. Schwarze ging zum Schluss der Statementrunde auf die arbeitsrechtlichen Implikationen des autonomen Fahrens ein. Auch er betonte nochmals nachdrücklich, dass Rechtswissenschaft und -praxis die Herausforderungen, die das autonome Fahren an das Recht stellt, durchaus bewältigen könnten. Das gelte auch oder vielmehr vor allem für das Arbeitsrecht. Exemplarisch verwies Herr Schwarze auf einen Lkw-Fahrer, der sich angesichts seines Arbeitsvertrags weigere, einen automatisiert gesteuerten Lkw zu fahren, da in seinem Arbeitsvertrag als Tätigkeit nur das „Fahren“ eines Lkw genannt sei. „Fahren“ bedeute aber, den Lkw selbständig zu steuern, was bei einem automatisierten System aber nicht mehr der Fall sei. Der Begriff des Fahrens sei, so Herr Schwarze, wie auch sonst im Arbeitsrecht auch hier funktional auszulegen und berücksichtige daher auch den technischen Fortschritt, sodass unter „Fahren“ auch das autonome oder automatisierte Fahren zu verstehen sei.

Den Abschluss der professionell organisierten und von allen Teilnehmern als gelungen empfundenen Tagung bildete eine lebhaft geführte Diskussion mit dem Publikum, bei der nochmals deutlich wurde, welche enorme Bedeutung das Thema des autonomen Fahrens für Technik, Recht, Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft und Staat, aber auch für jeden Einzelnen hat und auch in der Zukunft weiterhin haben wird.

 

Abschaffung des § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Mai 2022: 

zum Referentenentwurf des BMJ: 

 


19. Legislaturperiode:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Juni 2018: 

Öffentliche Abhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 18. Februar 2019: 

Einen Überblick über die aktuellen Gesetzentwürfe / Anträge zur Abschaffung des § 219a StGB finden Sie hier.

 

 

EU – Cybersicherheitsagentur und EU – Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik

Entwürfe:

  • Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat – Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen JOIN(2017) 450 final: BR-Drs. 654/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 654/1/17
Beschluss des Bundesrates: BR Drs. 654/17 (B)

  • Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“) COM(2017) 477 final: BR Drs. 680/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 680/1/17

Stellungnahme der Europäischen Kommission: BR Drs. 362/18

 

Am 24. November 2017 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung mit einer gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen, JOIN(2017) 450 final, auseinandergesetzt und begrüßte ausdrücklich, dass sich die Kommission mit dem Thema der Cybersicherheit beschäftigt. Es wurden allerdings einige Verbesserungsvorschläge formuliert. Der Bundesrat sprach sich dafür aus, die Nutzerinnen und Nutzer weitergehend für die Problematik zu sensibilisieren und sich nicht nur mit technischen Fragen zu beschäftigen. So sollten bspw. die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Sicherheitslücken bei IT-Produkten geregelt werden. Die Kommission wurde entsprechend gebeten Vorschläge zu erarbeiten.

Am 15. Dezember 2017 beriet der Bundesrat über einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die „EU-Cybersicherheitsagentur“ (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 sowie über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik („Rechtsakt zur Cybersicherheit“). Die Kommission verfolgt damit das Ziel, die ENISA zu reformieren und weiterzuentwickeln. Durch die Verordnung soll die ENISA als Sicherheitsagentur befähigt werden, die EU in der Zukunft angemessen zu unterstützen und der veränderten Wirklichkeit Rechnung zu tragen. Außerdem soll ein EU-Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik geschaffen werden.

Dem Vorschlag lassen sich folgende Maßnahmen entnehmen (BR Drs. 680/17, S. 3 f.):
  • Ausbau der Kapazitäten und der Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten und Unternehmen, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastrukturen
  • Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU
  • Ausbau der Kapazitäten auf EU-Ebene, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Cyberkrisen
  • stärkere Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen für Fragen der Cybersicherheit
  • Verbesserung der Transparenz bei den Angaben zur Vertrauenswürdigkeit der bescheinigten Cybersicherheit von IKT-Produkten und -Diensten
  • Vermeidung eines Nebeneinanders unterschiedlicher Zertifizierungssysteme in der EU sowie der damit verbundenen Anforderungen und Bewertungskriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten und Sektoren.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten gaben hierzu eine Empfehlung ab (BR Drs. 680/1/17). Begrüßt wurde, dass die EU dem Thema „Cybersicherheit“ große Aufmerksamkeit widmet. Sie äußerten sich jedoch in vielen Punkten zu dem Vorschlag kritisch. U.a. bestehen dahingehend Zweifel, ob der Verordnungsvorschlag im Hinblick auf die Ausgestaltung der europäischen Systeme für die Cybersicherheitszertifizierung den Grundsätzen der Subsidiarität nach Art. 5 Abs. 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV entspricht. Ebenso wurde betont, dass das vorgeschlagene Zertifizierungssystem nicht dazu dienen dürfe, gerechtfertigte nationale Anforderungen auszuhöhlen.

Die Stellungnahme wird nun an die Kommission übermittelt.

 

 
 
 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz – BüStärG)

Gesetzentwürfe:

Am 12. Dezember 2017 hat der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP zur Stärkung der Bürgerrechte beraten. Nach Ansicht der FDP sei das Verhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit aus der Balance geraten. In einer Vielzahl von Fällen habe der Gesetzgeber die Bürgerinnen und Bürger in der vergangenen Legislaturperiode unverhältnismäßig eingeschränkt, z.B. mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz oder der anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Der Staat müsse zwar seiner Schutzpflicht gegenüber der Bürgerinnen und Bürger nachkommen und sie vor Kriminalität und Terrorismus schützen, er habe hierbei jedoch insbesondere die Grenzen zu wahren, die ihm das Grundgesetz vorgibt. Eine Trendwende in der Innen- und Rechtspolitik sei daher dringend notwendig. Grundrechte sollten wieder respektiert und beachtet werden und nicht nur als Grenze staatlichen Handelns fungieren. Ein erster Schritt für diese Trendwende solle daher die Abschaffung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sowie der Vorratsdatenspeicherung sein.

Die bußgeldbewehrten Regelungen des NetzDG rund um die Löschpflicht der Netzwerkbetreiber könnten zu einer vorsorglichen Löschung zulässiger Meinungen führen. Einzig die Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sei sinnvoll und soll in das Telemediengesetz (TMG) übernommen werden. Die FDP bezweifelt des Weiteren, ob dem Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zur Regulierung von Telemedien im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten zustehe.

Ferner sei die anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten europarechtswidrig sowie verfassungswidrig. Dies habe nicht nur der EuGH bereits festgestellt, sondern auch deutsche Gerichte – wie das OVG Münster – teilten diese Ansicht. Die Bundesrepublik Deutschland sei verpflichtet die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen und die Regelungen zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 113a ff. TKG zu streichen.

Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den Hauptausschuss überwiesen.

Am 13. Juni 2018 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Unter der Leitung von Stephan Brandner wurden neun Experten aus Wissenschaft und Praxis zur Streichung der Vorratsdatenspeicherung befragt. Die Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Während sich die Richter und Staatsanwälte unter den Experten gegen die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung aussprachen, wurde der Entwurf durch den DAV und den Chaos Computer Club begrüßt. Eine Aufhebung der Regelungen sei dringend geboten, denn nach der Rechtsprechung des EuGH stehe fest, dass die anlasslose Speicherung von Daten unionsrechtswidrig sei. Es schaffe Rechtsunsicherheiten, wenn der Gesetzgeber nicht eingreife und die Beurteilung der Lage den Gerichten überlasse. 

Der DRB sieht hingegen keine Alternative zur Nutzung der Vorratsdaten für die Strafverfolgungsbehörden. Gerade in Fällen der Kinderpornographie oder der Volksverhetzung bleibe für die Ermittlungen nur die IP Adresse des Täters als Anhaltspunkt. Dies betonte auch OStA´in Petra Leister, die sich dafür aussprach die EuGH-Rechtsprechung umzusetzen, ohne die deutsche Regelung auszusetzen. Dann sei wenigstens eine teilweise Datenspeicherung möglich. 

Die anwesenden Vertreter der Wissenschaft beurteilten den Gesetzentwurf unterschiedlich. Während Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger ebenfalls dafür plädierte, trotz der EuGH-Rechtsprechung an den bestehenden Regelungen festzuhalten, betonte Prof. Dr. Mark Cole, dass die Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sei. Eine anlasslose und generelle Speicherung von Verkehrsdaten sei grundrechtlich bedenklich. Deshalb sprach er sich dafür aus, die Regelung in ihrer derzeitigen Form abzuschaffen. 

Alle Experten erhoffen sich noch in diesem Jahr eine Klärung durch das BVerfG

Am 30. Januar 2020 hat der Rechtsausschuss sich gegen den Entwurf der FDP ausgesprochen (BT Drs. 19/16919). Ein ablehnender Beschluss durch den Bundestag erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache. 

 

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Schriftleitung
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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution
von Prof. Dr. Jörg Eisele

Was von der großen StPO-Reform übriggeblieben ist
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Drei Überlegungen zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens
von Wiss. Mit. Henning Lorenz, M.mel. und Sascha Sebastian, M.mel.

Die Reform der §§ 232 ff. StGB
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski

Die Gefährdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas
von Wiss. Mit. Maren Wegner und Wiss. Mit. Dr. Daniela Hunold

Sozial-psychologische Reibungsverluste des "digitalisierten Strafprozesses"
von Wiss. Mit. Dr. Oliver Harry Gerson

AUSLANDSRUBRIK

Über die Relation zwischen Straftat und Strafsanktion
von Dr. Dagmara Gruszecka

BUCHBESPRECHUNGEN

Johannes Kaspar (Hrsg.): "Sicherungsverwahrung 2.0"
von Prof. Dr. Alexander Baur

Lisa Tuchscherer: Stadtpolizei statt Polizei
von Polizeirätin Anke Arkenau

TAGUNGSBERICHT

Medien - Kriminalität - Kriminalpolitik 
Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle

von Wiss. Mit. Fredericke Leuschner und Wiss. Mit. Dr. Matthias Rau

 

 

Editorial

 

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Heft 6 der KriPoZ stellt zum Ende des Jahres sieben Beiträge für Sie bereit – davon einen in der Auslandsrubrik. Das Heft beginnt mit einem Aufsatz von Eisele zu der Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution. Der Autor geht der Wertung des ProstSchG nach, das Prostitution bzw. die Nachfrage nach Prostitution in Deutschland nicht schlechthin verbietet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig und da-mit nicht strafbar erklärt. Die Ausführungen Eiseles beruhen auf Überlegungen, die der Autor als Mitglied der Reformkommission zum Sexualstrafrecht in einem Impulsreferat vorgestellt hat und die von der ganz großen Mehrheit der Kommission als Empfehlung beschlossen wurden.

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Reformbedürftigkeit der Strafvorschriften betreffend die Prostitution

von Prof. Dr. Jörg Eisele

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Abstract
Die Straftatbestände der §§ 180a und 181a StGB sind nicht mehr zeitgemäß. Verstärkt wird die Problematik durch die Neufassung der §§ 232 bis 233b StGB, die einen Teilausschnitt der Prostitution regeln und ihrerseits teilweise inkonsistent sind. Weitere Wertungswidersprüche sind durch die Schaffung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) entstanden. Es wird vorgeschlagen, das Prostitutionsstrafrecht grundlegend zu reformieren. Dazu sollte zunächst der Tatbestand der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) in den 13. Abschnitt (rück-)überführt werden. Ferner sollte ein allgemeiner Ausbeutungstatbestand geschaffen, die dirigistische Zuhälterei unter Berücksichtigung des ProstG und des ProstSchG neu geregelt und ein stimmiges Jugendschutzkonzept geschaffen werden.

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Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens? Was von der großen StPO-Reform übriggeblieben ist

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Am 24.8.2017 ist das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten. Dieses beinhaltet nicht nur den – im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens stetig „geschrumpften“ – Entwurf des gleichnamigen Gesetzes, sondern vereint diesen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze. Zudem sind – verfassungsrechtlich fragwürdig – nach der ersten Lesung im Bundestag Vorschriften zur Einführung der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung und der Online-Durchsuchung hinzugekommen, die nun ebenfalls mit dem Gesetz in Kraft getreten sind

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Aufhebung des § 219a StGB – Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

Gesetz zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022: BGBl. I 2022, S. 1082 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann kündigte bereits kurz nach seinem Amtsantritt an, einen Entwurf zur Aufhebung des § 219a StGB auf den Weg bringen zu wollen. Das BMJ veröffentlichte am 25. Januar 2022 einen entsprechenden Referentenentwurf, der gleichzeitig zwecks Stellungnahmen an die Länder und Verbände geschickt wurde.

Die Aufhebung des § 219a StGB soll betroffenen Frauen die Möglichkeit eröffnen, sich auch außerhalb von persönlichen Beratungsgesprächen über einen Schwangerschaftsabbruch informieren zu können und zwar direkt bei den Ärztinnen und Ärzten, die einen solchen Eingriff vornehmen. Den betroffenen Medizinern soll die Unterstützung ihrer Patientinnen ermöglicht werden, ohne dass sie einen Strafverfolgung befürchten müssen. Trotz der Reform des § 219a StGB im Jahr 2019 sei dies immer noch nicht gewährleistet. 

Die ersatzlose Aufhebung des § 219a StGB sei mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Gesetzgebers für ungeborenes Leben durchaus vereinbar. Der Straftatbestand sei „kein tragender Bestandteil des danach gebotenen Schutzkonzepts, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs Rechnung zu tragen“ habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass das BVerfG in seinen Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch § 219a StGB nicht erwähne. 

Die bislang immer wieder geäußerte Gefahr unsachlicher und anpreisender Werbung für den Schwangerschaftsabbruch sieht der Referentenentwurf aufgrund bestehender strafrechtlicher und berufsrechtlicher Regelungen (§ 27 Abs. 3 der Berufsordnungen der Landesärztekammern, § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 140 StGB – Belohnung und Billigung von Straftaten) nicht. Damit sei „ausreichend sichergestellt, dass die Information über den Schwangerschaftsabbruch nicht in einer Weise erfolgt, welche die Entscheidungsfreiheit der Frau beeinträchtigt, in eine bestimmte Richtung lenkt oder gar Schwangerschaftsabbrüche kommerzialisiert“. Ferner zeige sich bereits eine alleinige Wirksamkeit des bestehenden Beratungskonzepts zum Schutz ungeborenen Lebens in den rückläufigen Zahlen der Schwangerschaftsabbrüche seit 1996. 

Dr. Marco Buschmann erklärte dazu: 

„Frauen, die einen Abbruch ihrer Schwangerschaft erwägen, befinden sich in einer schwierigen Lebenssituation. Sie wollen sich informieren und suchen Rat zu Methoden und zu möglichen Risiken. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass ausgerechnet Ärztinnen und Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und damit am besten sachlich informieren können, nach der derzeitigen Rechtslage eine Strafverfolgung befürchten müssen. Das passt nicht in unsere Zeit. Sachliche Information von Ärztinnen und Ärzten über einen Schwangerschaftsabbruch sollen daher nicht länger strafbar sein. So ermöglichen wir ratsuchenden Frauen die bestmögliche Information auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs und geben Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit. Klar ist auch: Anpreisende Werbung bleibt selbstverständlich verboten.“

Eine Übersicht über die Stellungnahmen der Länder und Verbände finden Sie hier

Am 9. März 2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf  auf den Weg gebracht. Im Unterschied zum Referentenentwurf enthält die Begründung nunmehr keine Ausführungen mehr zu den §§ 111 und 140 StGB. Die Union lehnt den Entwurf ab und brachte am 15. März 2022 einen Antrag in den Bundestag ein, das Interessen der Frauen zu stärken und den Schutz des ungeborenen Kindes beizubehalten (BT Drs. 20/1017). § 219a StGB solle vielmehr modifiziert werden. Ärztinnen und Ärzte sowie entsprechende Einrichtungen sollen auf ihrer Internetseite wertungsfrei über die von ihnen angewendete Methoden bei einem Schwangerschaftsabbruch informieren dürfen. Es sollte bspw. aber auch die Möglichkeit für die Kostenübernahme ärztlich verordneter Verhütungsmittel geben. Eine Streichung des § 219a StGB sei zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht angezeigt. Auch eine Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte könne die Union nicht sehen. Die geltende Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Vielmehr dürfe es auch nicht zu mehr Rechtssicherheit führen, „wenn die Vorschrift des § 219a StGB gestrichen, gleichzeitig aber die irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz unter Strafe gestellt wird. Denn gerade dann wird streitig werden, ob die Werbung irreführend ist.“ Die rein berufsrechtlichen Regelungen seien allein nicht ausreichend: „Diese berufsrechtlichen Regelungen genügen nicht den Vorgaben des BVerfG, wonach der Staat deutlich machen muss, dass ein Schwangerschaftsabbruch keine medizinische Dienstleistung wie jede andere ist. Denn beim berufsrechtlichen Werbeverbot handelt es sich außerdem um Standesrecht der Ärzte, das diese in jedem Bundesland selbständig abändern können. Zudem ist die Rechtsdurchsetzung in der Regel schwieriger. Das verfassungsrechtlich geforderte Schutzkonzept für das ungeborene Leben gebietet es, dass der demokratische Gesetzgeber selbst eine klar erkennbare „rote Linie“ gegen die Werbung für Abtreibungen zieht. Er kann diese Aufgabe nicht auf den ärztlichen Berufsstand delegieren.“ 

Am 3. Mai 2022 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit der Einstufung als „besonders eilbedürftig“ in den Bundesrat eingebracht. Bereits am 13. Mai 2o22 wurde der Entwurf zusammen mit dem Antrag der CDU/CSU und dem Antrag der Fraktion Die Linke in erster Lesung im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 18. Mai 2022 eine öffentlichen Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert*innen sprachen sich mehrheitlich für die geplante Abschaffung des § 219a StGB aus. Kristina Hänel betonte, dass sie keinen guten Grund sehe, ungewollt schwangeren Frauen Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch vorzuenthalten. § 219a StGB sei mit dafür verantwortlich, dass die Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland immer schlechter werde. Auch Monika Börding, Bundesvorsitzende des Bundesverbandes pro familia, machte die Wichtigkeit der Streichung des § 219a StGB deutlich. Er verletze die Informationsrechte von Betroffenen, Ärztinnen und Ärzten. Letztere sähen sich bei einer Abschaffung auch nicht mehr der Anzeige von Gegner*innen der sexuellen und reproduktiven Selbstbestimmung ausgesetzt. Dieser erste Schritt reiche jedoch noch nicht aus. Dem stimmte auch Dr. Leonie Steinl, Vorsitzende des Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbundes, zu, die insbesondere auch in der Rehabilitierung der auf Grundlage von § 219a StGB Verurteilten ein wichtiges Zeichen sah. Valentina Chiofalo vom Netzwerk Doctors for choice bezog sich in ihrer Stellungnahme auf die geplanten Änderungen im HWG und kritisierte, dass diese nicht weit genug gingen. Die jetzigen Defizite beim Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen seien der Kriminalisierung, Stigmatisierung und Tabuisierung des Abbruchs geschuldet. Einen Misstand bei der Versorgung und bei der Information von Frauen im Schwangerschaftskonflikt konnte jedoch Gynäkologin Prof. Dr. Angela Köninger nicht bestätigen und sprach sich für eine Diskussion fern von „theoretischen Angstkulissen“ aus. Der Grund, warum Ärztinnen und Ärzte keine Schwangerschaftsabbrüche durchführten, liege allein in deren Berufung auf ihr eigenes Selbstbestimmungsrecht. Prof. Dr. Elisa Hoven von der Universität Leipzig erklärte in ihrer Stellungnahme u.a., dass § 219a StGB seine Legitimation mit der strafrechtlichen Zulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen verloren habe. Die Bestrafung von neutralen Informationen sei verfassungsrechtlich bedenklich und ein Beharren auf die Strafnorm nicht mehr zeitgemäß. Auch Prof. Dr. Anna Katharina Mangold von der Europa Universität in Flensburg begrüßte  eine Streichung des § 219a StGB. Das BVerfG habe in seiner Rechtsprechung das Werbeverbot an keiner Stelle erwähnt, obgleich es alle entsprechenden Strafrechtsnormen überprüft habe. Einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck für den Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärzte*innen und die Informationsfreiheit der Schwangeren könne sie nicht erkennen. 

Gegen eine Streichung des § 219a StGB sprachen sich Dr. Natascha Sasserath vom Kommissariat der Deutschen Bischöfe und Albrecht Weißbach vom Verein „Kooperative Arbeit Leben Ehrfürchtig Bewahren“ (Kaleb) aus. § 219a StGB sei ein zentraler Punkt eines gut austarierten Schutzkonzepts. Daher solle er zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutz ungeborenen Lebens erhalten bleiben und allenfalls hinsichtlich der Informationsbedarfe der Schwangeren angepasst werden. Eine Streichung sei weder notwendig, noch geboten. Weißbach sprach sich darüber hinaus noch dafür aus, dass der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen solle, die einer Einordnung von Abtreibung als „normale“ medizinische Heilbehandlung verhindere. Ähnlich argumentierte auch Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg. Er befand eine Streichung des Werbeverbots als verfassungsrechtlich bedenklich. Ein Mehr an Information für Betroffene lasse sich zielgerechter mit einer Änderung des § 219a StGB erreichen. Eine Abschaffung biete Spielräume für „meinungshaltige“ Darstellungen. Schließlich sei es eine Forderung des BVerfG, dass der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass nicht der Eindruck entstehe, dass es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch um einen „alltäglichen, also der Normalität entsprechenden Vorgang“ handele. 

Am 20. Mai 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und machte von seinem Recht der Stellungnahme vor einer Entscheidung des Bundestages keinen Gebrauch. Der Rechtsausschuss empfahl dem Bundestag in seinem Bericht (BT Drs. 20/2404) die Annahme des Gesetzentwurfs aus der BT Drs. 20/1635 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD in Abwesenheit der Fraktion Die Linke, sowie die Ablehnung der Anträge BT Drs. 20/1017, BT Drs. 20/1505, BT Drs. 20/1866 und BT Drs. 20/1736

Am 24. Juni 2022 beschäftigte sich der Bundestag abschließend mit den Gesetzesinitiativen und sprach sich mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke für eine Streichung des § 219a StGB aus. Die Fraktionen CDU/CSU und AfD votierten dagegen. In Folge soll der § 219a StGB ersatzlos gestrichen und die Urteile, die aufgrund des Werbeverbots erlassen worden sind, aufgehoben werden. Flankierend wird es eine Ergänzung im Heilmittelwerbegesetz und im Schwangerschaftskonfliktgesetz geben. Der Bundesrat hat sich am 8. Juli 2022 abschließend mit der Entscheidung befasst und den Entwurf gebilligt. 

Das Gesetz zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen vom 11. Juli 2022 wurde am 18. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 1082 ff.) und tritt am 19. Juli 2022 in Kraft. 

 

 


19. Legislaturperiode: 

Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (BGBl I Nr. 9, 28.03.2019)

Gesetzentwürfe:

Die Fraktion DIE LINKE brachte am 24. November 2017 einen dringlichen Antrag zur Abschaffung des § 219a StGB in den Hessischen Landtag ein. Sie forderte die Landesregierung auf, eine entsprechende Initiative im Bundesrat auf den Weg zu bringen.

Anlass für den Antrag war der am selben Tag stattfindende Prozess beim AG Gießen gegen eine Frauenärztin, die auf ihrer Homepage anbot, Infomaterial zu einem Schwangerschaftsabbruch per Mail zu versenden. Das Gericht verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 EUR und schloss sich damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Das Gericht war der Ansicht, dass die Vorschrift des § 219a StGB nicht verfassungswidrig sei und lehnte darum auch ein Vorlage an das BVerfG ab. Es handele sich bei § 219a StGB um eine verfassungsgemäße Einschränkung der Informationsfreiheit schwangerer Frauen. Diese, genauso wie die Berufsfreiheit der Ärzte, stehe dem Schutz des ungeborenen Lebens entgegen. Niemand könne das ungeborene Leben schützen, außer dem Staat.

Die Fraktion DIE LINKE kritisiert, dass es gerade die Ärztinnen und Ärzte seien, die für die Patientinnen eine Vertrauensperson darstellen. „Um das Recht auf eine freie Arztwahl zu garantieren, müssen Ärztinnen und Ärzte den betroffenen Frauen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen dürfen. Schließlich sind Informations- auch Menschenrechte.“ Des Weiteren wurde angeführt, der § 219a StGB sei veraltet und überflüssig. Es gebe in Deutschland ausführliche gesetzliche Regelungen zum Arztwerberecht.

Auch die SPD und Die Grünen vertraten in der Landtagsdebatte die Ansicht, der § 219a StGB sei nicht mehr zeitgemäß. Ärzte dürften in ihrer Aufklärungspflicht nicht eingeschränkt werden, wenn sie als Vertrauensperson ihren Patientinnen in dieser schwierigen Situation zur Seite stehen.

Die CDU stellte klar, dass es in dem genannten Verfahren nicht um die Information als solche gegangen sei, sondern um die Werbung eines Abbruchs mit Preisbeispielen. Es sei wichtig, dass Frauen sich ausführlich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren lassen können, dies solle aber weiterhin bei Beratungsgesprächen geschehen, die die Erhaltung der Schwangerschaft zum Ziel haben.

Am 28. November 2017 brachte die Fraktion DIE LINKE ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Werbeverbots in den Bundestag (BT Drs. 19/93) ein, am 6. Dezember folgte ihr Antrag in der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Drs. 21/11248). 

Am 15. Dezember 2017 brachten die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen einen Gesetzesantrag zur Aufhebung von § 219a StGB in den Bundesrat ein. Der Entwurf wurde im Plenum vorgestellt und im Anschluss zur weiteren Beratung an den Rechts- und Gesundheitsausschuss sowie an den Ausschuss für Frauen und Jugend überwiesen.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte am 6. Februar 2018 einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 219a StGB in den Bundestag ein (BR Drs. 19/630). In dem Entwurf wird eine Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02, 1 BvR 1139/03, Rn. 36) zitiert: „Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können.“ Um dies in Zukunft sicherzustellen, bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Am 21. Februar 2018 brachte die Fraktion der FDP kurz vor der Bundestagsdebatte einen Entwurf zur Einschränkung des Verbots der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche (BT Drs. 19/820) in den Bundestag ein. Die FDP sieht vor, den § 219a StGB so anzupassen, dass eine Strafbarkeit nur für Werbung in grob anstößiger Weise in Frage kommt. Dies solle beispielsweise bei marktschreierischer, anpreisender, verharmlosender oder Schwangerschaftsabbrüche verherrlichender Werbung der Fall sein. Eine Werbung dieser Art verletze nicht nur das Empfinden breiter Teile der Bevölkerung, die Schwangerschaftsabbrüche aus moralischen Gründen ablehne, sondern stehe auch nicht im Einklang mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers. Eine gänzliche Streichung des Straftatbestandes werde nicht dem staatlichen Schutzauftrag für das ungeborene Leben gerecht. Dass der Gesetzgeber auch in anderen Fällen eine Werbung verbiete, wie z.B. die Werbung für unerlaubte Veranstaltung des Glücksspiels oder irreführende Werbung durch unwahre Tatsachen, zeige, dass es unverständlich sei, wenn in Bezug auf das höhenwertige Schutzgut des ungeborenen Lebens nicht auf eine strafrechtliche Sanktionierung zurückgegriffen werde. 

Am 22. Februar 2018 fand in den Abendstunden die erste Lesung zu den Entwürfen der FDP, Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag statt. Am Ende der 45 minütigen Debatte wurden die Gesetzentwürfe  zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. 

Am 5. März 2018 bracht zu guter Letzt auch die Fraktion der SPD einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des § 219a StGB in den Bundestag ein (BT Drs. 19/1046). In der Begründung gibt die Fraktion an, dass die Mehrheit aller Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bei dem bloßen Hinweis auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen erst gar keine Anklage erhebe. Es existiere durch das Tatbestandsmerkmal „anbietet“ ein Interpretationsspielraum, der Rechtsunsicherheit verursache und Ärztinnen und Ärzte davon abhalte, derartige Hinweise auf ihre Webseiten zu bringen. Diese seien aber die Quellen, wo üblicherweise Patienten ihre Informationen beziehen. Somit sei nicht nur das im Patientenrechtegesetz geregelte Recht auf Information, sondern auch das Recht auf freie Wahl des Arztes unzumutbar eingeschränkt.  

Am 27. April 2018 debattierte der Bundesrat erneut über den Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen, obwohl die Beratungen in den Ausschüssen noch nicht abgeschlossen sind. Eine Abstimmung, ob der Entwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht werden soll, erfolgte daher auch nicht. Die Ausschussberatungen werden nun fortgesetzt. 

Am 27. Juni 2018 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Die neun von den Fraktionen eingeladenen Sachverständigen aus Recht und Medizin sowie von Kirche und Gesellschaft beantworteten rund drei Stunden lang die Fragen der Abgeordneten. In der Anhörung sprachen sich jeweils vier Sachverständige für eine Streichung beziehungsweise Beibehaltung des Paragrafen aus, einer plädierte für den Entwurf der FDP, der nur noch „grob anstößige“ Werbung unter Strafe stellen will.

Kontrovers diskutiert wurde unter anderem, ob der Schutz des ungeborenen Lebens oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau wichtiger sei. Katharina Jestaedt vom Kommissariat der deutschen Bischöfe, Katholisches Büro in Berlin, und der Mannheimer Gynäkologe Michael Kiworr, Mitglied der Organisation „Ärzte für das Leben“ sprachen sich ebenso wie der Augsburger Rechtsprofessor Michael Kubiciel und Andrea Redding, Geschäftsführerin des Vereins donum vitae zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens, gegen eine Streichung aus. Dieser Auffassung widersprachen die Professoren Ulrike Lembke vom Deutscher Juristinnenbund und Reinhard Merkel von der Universität Hamburg. Beide empfahlen, nach einer Streichung des Paragrafen „anstößige Werbung“ als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen. Auch Daphne Hahn vom Beratungsstellenverbund pro familia und Christiane Tennhard, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe aus Berlin und Fachberaterin des Familienplanungszentrums Balance sprachen sich für die Streichung des § 219a aus dem Strafgesetzbuch aus.

Der Gesetzentwurf der FDP wurde von den meisten Experten als nicht praktikabel angelehnt. Lediglich der Kölner Universitätsprofessor Thomas Weigend empfahl den FDP-Entwurf als sachgerechte Lösung.

Die Stellungnahmen – auch die bereits zuvor erfolgte des Kriminalpolitischen Kreises – sowie eine Liste der geladenen Sachverständigen finden sie hier.

Am 18. Oktober 2018 beriet der Bundestag über die Gesetzentwürfe der Fraktionen der FDP, Linke und die Grünen. Es gab nach der Debatte allerdings keine Abstimmung. Gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundestages kann 1o Wochen nach der Überweisung einer Vorlage an den Ausschuss eine Fraktion verlangen, dass dieser durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen (BT Drs. 19/5048BT Drs. 19/5049BT Drs. 19/4878) erstattet. Dieser Bericht muss auf Verlangen auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden und wird  wird im Anschluss an die Debatte stattfinden. 

Am 13. Dezember 2018 brachte die Fraktion der FDP einen Antrag (BT Drs. 19/6425) in den Bundestag ein, der die Bundesregierung auffordert unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche vorsieht.  Nach erster Beratung konnte sich die Fraktion jedoch nicht gegen die Mehrheit der CDU/CSU und SPD durchsetzen, die gegen eine Abstimmung und für eine Überweisung zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz plädierten. Am Abend zuvor hatten sich fünf Minister der GroKo (Horst Seehofer, Katarina Barley, Jens Spahn, Franziska Giffey und Helge Braun) darauf geeinigt, § 219a StGB im Grundsatz beizubehalten. Laut dem Eckpunktepapier will die Bundesregierung im Januar 2019 einen geeigneten Gesetzentwurf zu den vorgeschlagenen Ergänzungen des § 219a StGB und § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz vorlegen. 

Am 14. Dezember 2018 beschäftigte sich auch der Bundesrat erneut mit dem Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen. Die Beratung wurde schließlich vertagt und zurück in den Rechtsausschuss verwiesen. 

Nach langer Diskussion innerhalb der großen Koalition hat das BMJV am 28. Januar 2019 einen Referentenentwurf zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch auf den Weg gebracht. Demnach soll § 219a StGB mit einem Abs. 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Damit sollen künftig Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen informieren dürfen. Des weiteren soll über eine Regelung im Schwangerschaftskonfliktgesetz eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärzten, Krankenhäusern und Einrichtungen eingerichtet werden, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche gem. § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Diese Liste wird durch Die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Internet veröffentlicht. Ferner informiert das zentrale Hilfetelefon „Schwangere in Not“ (§ 1 Abs. 5 S. 1 SchKG) sowie die Schwangerschaftsberatungsstellen über die Angaben in der Liste. 

§ 219a Abs. 4 StGB-E lautet: 

„(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen

  1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraus- setzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder

  2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.“

Am 6. Februar 2019 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf verabschiedet. Er wurde am 12. Februar 2019 durch einen gleichlautenden Entwurf der Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/7693) und stand dort schon am 15. Februar 2019 auf der Tagesordnung. Ebenso stand er am 15. Februar 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. In der Abstimmung erhielt aber weder die kritische Äußerung der Ausschüsse noch das positive Votum die Mehrheit. Daher wurde auf eine Stellungnahme seitens des Bundesrates verzichtet. 

Am 18. Februar 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung zu dem Koalitionsentwurf statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten äußerten sich überwiegend kritisch zu dem Entwurf. Prof. Dr. Michael Kubiciel lehnte eine komplette Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche ab und nannte den Koalitionsentwurf eine deutlich bessere Alternative. Informationsdefizite könnten so vermieden und eine einheitliche qualitativ hochwertige Informationsgrundlage geschaffen werden. Zudem werde durch den Entwurf ein parteipolitisch hart umkämpfter Streit beendet. Trotz alledem gebe es für den Gesetzgeber aber noch einen „Optimierungsbedarf“. Prof. Dr. Reinhard Merkel sah in dem eingeschränkten, aber weiterhin bestehenden Werbeverbot einen Verfassungsverstoß. Im Fokus der Diskussion stehe immer die Informationsfreiheit der Frauen, obwohl es doch offensichtlich vorrangig darum gehen sollte, was der Staat mit Strafe bedrohen darf. Auch Prof. Dr. Ulrike Lembke, Vertreterin des Deutschen Juristinnenbundes, attestierte dem Koalitionsentwurf verfassungsrechtliche Mängel. Trotz der geplanten Änderungen liege darin ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Juristinnenbund fordere deswegen eine Streichung des § 219a StGB und die Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Schwangerschaftskonfliktgesetz. Prof. Dr. Ulrike Busch hielt den Gesetzentwurf insofern für ungeeignet, da nach wie vor die Informationsrechte limitiert seien. Insbesondere behandle der Entwurf sachliche Informationen unterschiedlich, je nachdem, ob sie auf einer ärztlichen Homepage oder auf der Liste zu finden seien. Lediglich aus parteipolitischen Erwägungen werde an einem gesellschaftlich überholten Straftatbestand festgehalten. Ähnliche Argumente fand auch Nora Szász, Gynäkologin aus Kassel. Prof. Dr. Elisa Hoven betonte ebenfalls die Ungleichbehandlung gleicher sachlicher Informationen. Der Entwurf stelle zwar eine Verbesserung der aktuellen Informationslage dar, löse aber nicht das Problem, dass Handlungen kriminalisiert werden die keinen Unrechtsgehalt aufweisen. Nadine Mersch vom Sozialdienst katholischer Frauen zeigte sich erleichtert darüber, dass die Koalitionsfraktionen eine gesetzliche Lösung gefunden haben. Bestehende Informationslücken seien so geschlossen und für die Ärzte und Kliniken eine Rechtssicherheit geschaffen. § 219a StGB könne nicht ersatzlos gestrichen werden, ohne die Vorgaben des BVerfG zum Lebensschutz zu unterlaufen. Es sei die Pflicht und die Verantwortung des Staates, das ungeborene Leben zu schützen und gleichzeitig Frauen in Konfliktsituationen angemessene Informationen bereitzustellen. Dr. med. Wolfgang Vorhoff aus Bad Aibling begrüßte ebenfalls die geplanten Änderungen des § 219a StGB. Eine komplette Streichung führe zu einem Wettbewerb um die beste Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Er betonte, genauso wie seine Kollegin Nora Szász, dass Kollegen, die einen Abbruch vornehmen, nicht länger stigmatisiert werden dürften. 

Am 19. Februar 2019 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT-Drs. 19/7834). Er entspricht im Wortlaut dem Koalitionsentwurf. Dort stand er bereits am 20. Februar 2019 auf der Tagesordnung. Ohne eine Aussprache wurde der Entwurf gleich an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zwecks weiterer Beratung überwiesen. Parallel beschäftigte sich der Ausschuss am 20. Februar 2019 mit dem Koalitionsentwurf. Dieser wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen durch den Ausschuss angenommen. 

Am 21. Februar 2019 hat der Bundestag den Entwurf von CDU/CSU und SPD mit 371 zu 277 (bei 4 Enthaltungen) angenommen. Gleichzeitig wurden die Gesetzentwürfe der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/93), der Fraktion der FDP (BT Drs. 19/6425) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BR Drs. 19/630) abgelehnt. Damit folgten die Abgeordneten einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/7965). 

Am 15. März 2019 hat der Bundesrat ebenfalls den geplanten Änderungen des § 219a StGB zugestimmt und den Koalitionsentwurf gebilligt. Das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 (BGBl I Nr. 9, 28.03.2019) wurde am 28. März 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. 

Am 17. September 2021 stimmte der Bundesrat über einen erneute Länderinitiative aus Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und Bremen (BR Drs. 761/17 (neu)) ab, die wiederholt die Abschaffung des Werbeverbots in § 219a StGB forderte. Der Antrag erhielt im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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