Die Transformation der Sicherheitsarchitektur – die Gefährdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas

von Wiss. Mit. Maren Wegner und Wiss. Mit. Dr. Daniela Hunold

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Abstract
Mit der Neustrukturierung des BKA-Gesetzes wurde eine Vorschrift eingefügt, die die elektronische Aufenthaltsüberwachung zum Gegenstand hat.[1] Das BKA erhält durch den neu eingefügten § 56 BKAG – der am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird – die Befugnis, im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 2 BKAG ausgeht, elektronisch zu überwachen.

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Sozial-psychologische Reibungsverluste des „digitalisierten Strafprozesses“ – Kritische Überlegungen zu „Gerichtsfernsehen“, audiovisueller Vernehmungsdokumentation und „Big Data-Ermittlungen“

von Wiss. Mit. Dr. Oliver Harry Gerson

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Abstract
Der Beitrag untersucht aus interdisziplinärer Perspektive die in der deutschen Diskussion noch weitgehend unterrepräsentierten sozial-psychologischen Vor- und Nachteile der „Digitalisierung“ des Strafprozesses. Die Meilensteine auf dem Weg dorthin – „Gerichtsfernsehen“, au-diovisuelle Vernehmungsdokumentation und „Big Data-Ermittlungen“ – verfangen bislang nahezu ausschließlich in rechtspolitischen Fäden. Neben spezifisch strafprozessualen Problemen müssen sich alle Verantwortlichen noch weitaus intensiver mit der Wissenschaft der Wahrnehmung, verborgenen psychodynamischen Unwägbarkeiten und der darin verhafteten Wirkmächtigkeit(en) beschäftigen, um die notwendige Modernisierung des Strafverfahrens nicht in der Wiederholung alter Fehler münden zu lassen.

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Über die Relation zwischen Straftat und Strafsanktion – Strafrechtsdogmatische und -theoretische Überlegungen vor dem Hintergrund der jüngsten Änderungen des polnischen Strafgesetzbuches

von Dr. Dagmara Gruszecka

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Abstract
Die Frage nach einer ausgewogenen und verantwortungsbewussten Kriminalpolitik hat nicht zuletzt in Polen, wegen der systematischen Verschärfung der Strafsanktionen, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Leichtigkeit, mit der der Strafgesetzgeber zu solchen Maßnahmen greift, weckt ernsthafte Zweifel, ob es trotz eingehender kriminologischer, philosophischer, verfassungs- und völkerrechtlicher Analysen über den Sinn und Zweck der Strafe und zu den unantastbaren Grenzen der Strafgerechtigkeit im Rechtsstaat möglich ist, auf der dogmatischen Ebene eine messbare und prognostizierbare Relation zwischen den Modalitäten der Tatbestände und den Modalitäten der Strafsanktionen zu bestimmen. Eine solche Relation würde uns über die notwendige Kongruenz der Straftat zur Strafsanktion zu entscheiden erlauben und könnte dadurch als Mittel zur sinnvollen Begrenzung der staatlichen Strafgewalt dienen. Ein deutliches Beispiel für die Dringlichkeit dahingehender konzeptioneller Analysen sind die jüngsten Änderungen des polnischen Strafgesetzbuches.

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Johannes Kaspar (Hrsg.): „Sicherungsverwahrung 2.0“

von Prof. Dr. Alexander Baur

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2017, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-3767-3, S. 319, Euro 79,00.

1. Das Urteil des BVerfG vom 4.5.2011 zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung war die Zäsur, der der von Kaspar (Universität Augsburg) herausgegebene Sammelband seinen Titel verdankt: Mit dem Urteil begann eine Entwicklung, die es nahelegt, von einer „Sicherungsverwahrung 2.0“ zu sprechen. Folgen und Änderungen im Bereich der Sicherungsverwahrung seit dem „Paukenschlag“ (Kaspar) des BVerfG beleuchtet der vorliegende Sammelband und trägt dabei die Ergebnisse einer Augsburger Tagung zusammen.

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Lisa Tuchscherer: Stadtpolizei statt Polizei

von Polizeirätin Anke Arkenau

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2017, Duncker & Humblot GmbH, Berlin, ISBN: 978-3-428-15130-1 (Print), S. 185, 69,90 €

„Stadtpolizei statt Polizei“. Schon der Titel der Arbeit von Tuchscherer hat es in sich. Durch seine Kürze und Prägnanz ist er einerseits ein Spiegelbild der Arbeit an sich. Andererseits ist er geeignet, die Neugier der thematisch geneigten Leserschaft zu wecken. „Stadtpolizei statt Polizei“ – Synonym oder Antonym? Forderung oder Feststellung? Synergetische Koexistenz oder ein nicht aufzulösendes Paradoxon? Eine Erwartungshaltung an die Beantwortung solcher oder ähnlicher Fragestellungen wird bereits auf dem Titelblatt geweckt und es sei an dieser Stelle nicht zu viel verraten, dass es der Autorin durchaus gelingt, Antworten zu finden. Maßgeblicher Betrachtungsgegenstand der Arbeit ist die Stadtpolizei in Frankfurt am Main, welche die Autorin einer rechtlichen, begrifflichen wie sicherheitspolitischen Problemanalyse und –aufarbeitung unterzieht (S. 12).

Nach einer kurzen Einführung (S. 11 ff.) nimmt Tuchscherer zunächst eine Einordnung der Stadtpolizei Frankfurt am Main in das Gefüge verschiedenster Sicherheitsakteure vor (S. 16 ff.) Die Genese des Namens Stadtpolizei bietet hinreichenden Anlass für einen Blick in die Historie, dem sich die Autorin im darauf folgenden Kapitel widmet (S. 29 ff.). Im Weiteren befasst sich Tuchscherer mit dem Begriff „Polizei“ als solches und dessen Anwendbarkeit auf die Stadtpolizei (S. 41 ff.). Losgelöst von der Begrifflichkeit widmet sich die Autorin im Folgenden dem äußeren Erscheinungsbild von Polizei und Stadtpolizei und den damit einhergehenden Problemstellungen (S. 69 ff.). Anschließend beschreibt Tuchscherer den indiziell sicherheitspolitischen Wandel (S. 88 ff.). Abgerundet durch einen rechtlichen Diskurs (S. 114 ff.) mündet das Werk von Tuchscherer in der Betrachtung ähnlicher Modelle anderer Bundesländer (S. 150 ff.) und einem zusammenfassenden Fazit (S. 165 ff.).

Mit der prägnanten Fragestellung „ist überall, wo Polizei draufsteht, auch Polizei drin?“ (S. 11) eröffnet Tuchscherer ihre Einführung in das Thema und formuliert damit den Leitgedanken, der sich wie ein roter Faden durch die vollständige Arbeit zieht. Bereits an dieser Stelle konstatiert die Autorin eine auf verschiedenen Faktoren beruhende ‚neue Unübersichtlichkeit‘ der verschiedensten Sicherheitsakteure, die sie den hehren Zielen eines gesteigerten Sicherheitsgefühls sowie der Demonstration politischer Handlungsfähigkeit gegenüberstellt (S. 11/12).

Zunächst widmet sich Tuchscherer der Einordnung der Stadtpolizei in das Gefüge der Sicherheitsakteure (S. 16 ff.). Polizei ist Ländersache (S. 16). Die Bundesländer seien entweder nach dem Einheits- oder nach dem Trennungssystem organisiert. In Hessen gelte das Trennungssystem mit einem gemeinsamen Gesetz für die Polizei- und Ordnungsbehörden (S. 17 f.). Nach einem kurzen Diskurs spricht sich die Autorin für die Beibehaltung einer gemeinsamen gesetzlichen Grundlage in Hessen aus (S. 18/19). Im Weiteren stellt Tuchscherer die Gefährdung des Einheits- und Trennungssystems durch Hilfspolizeibeamte[1] der Ordnungsbehörden als Trend zur „erneuten Verpolizeilichung“ einer anderen Meinung, die einen solchen Trend gerade mit dem Trennungssystem begründet, gegenüber (S. 19 ff.). Dieser Diskurs bleibt unentschieden.

Die Stadtpolizei in Frankfurt am Main ist 2007 eingerichtet worden (S. 22). Tuchscherer gibt dazu einen umfassenden statistischen Überblick über Arbeitsaufkommen, Kosten, welche sich auf ca. 30 Mio. Euro pro Jahr belaufen, deren Organisationsstruktur und Tätigkeitsfelder (S. 22 ff.). Erklärte Ziele seien die Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls sowie der objektiven Sicherheit und Ordnung (S. 25). Die Schnittmengen zu den klassischen polizeilichen Aufgaben werden bei der Auflistung typischer Einsatzfelder der Stadtpolizei deutlich – Zwangsbefugnisse sowie ein fallspezifisches Betretungsrecht von Wohnungen inklusive (S. 25/26). Als Teil eines umfassenden Sicherheitsnetzwerkes kooperiere die Stadtpolizei mit anderen Sicherheitsakteuren, u. a. der Landespolizei, was einerseits Autorität, Legitimität und insbesondere das Image privater Sicherheitsakteure steigere, andererseits eine quasi illusorische polizeilicher Präsenz erhöhe (S. 27 f.).

Diesen organisatorischen Ausführungen schließt sich ein Ausblick in die Historie an, der seine Existenzberechtigung über den Prozess der Namensgebung erfährt. Tuchscherer knüpft daran an, dass der Außendienst des Ordnungsamtes Hessen im Jahre 2004 per Gesetz zur „Ordnungspolizei“ umbenannt worden sei, was nach erheblichen Protesten im Jahre 2005 rückgängig gemacht worden sei (S. 21/22). Der geschichtliche Rückblick in die Zeiten des Nationalsozialismus ist damit opportun (S. 29 ff.), um für die Problematik um die Namensgebung im Sinne einer negativen Vorbelastung zu sensibilisieren. Sei es nach dem zweiten Weltkrieg das Anliegen der Alliierten gewesen, „das öffentliche Leben wieder zu entpolizeilichen“, entwirft Tuchscherer mit der Einrichtung der Stadtpolizei die These der „Rückkehr zu Strukturen der Verpolizeilichung“ und damit das „Ende der Entpolizeilichung“ (S. 32/33). Als logischen Schluss des soeben Gesagten stellt Tuchscherer im Folgenden Entpolizeilichungstendenzen der Vergangenheit in drei maßgeblichen Entwicklungsschritten seit dem 19. Jahrhundert vor, wobei der letzte Schritt von der Autorin in der Gegenwart verortet wird (S. 34 ff.). Entpolizeilichung in der Gegenwart beschreibt Tuchscherer im Schwerpunkt als Privatisierung von Sicherheitsaufgaben und zweifelt die Legitimität vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 4 GG formulierten Funktionsvorbehaltes nachvollziehbar an (S. 37 ff.). Dieses Kapitel schließt Tuchscherer ab mit der Feststellung einer gleichsam stattfindenden Verpolizeilichungstendenz im Sinne einer Annäherung von Ordnungsbehörden und Polizei in Begriff, Aufgaben und äußerem Erscheinungsbild (S. 39 f.).

Das nächste Kapitel eröffnet Tuchscherer mit der angenommenen Attraktivität des Begriffes „Polizei“ und entwirft die These, dass „sich die Befugnisse der Hilfspolizeibeamten erst durch die Benennung als Polizei rechtfertigen“ lassen würden, wodurch sich gleichsam der Wirkungskreis der Stadtpolizei erweitert habe und sich eine scheinbare Legitimation für polizeinahe Aufgaben herleiten ließe. Dazu stellt Tuchscherer fest, dass die derzeitige Regelungslage, nämlich § 99 HSOG, den notwendigen Anforderungen einer „klaren, bestimmten und widerspruchsfreien gesetzlichen Regelung“, welche die Aufgaben und Befugnisse klar definiert, nicht gerecht würde (S. 41). Die oben aufgeführte Begriffsproblematik „Ordnungspolizei“ wird weniger unter semantischen, sondern vielmehr vor dem Hintergrund gegensätzlicher kommunalpolitischer Erwägungen erneut diskutiert (S. 42 ff.). Vor dem Hintergrund der Diskussion um Begrifflichkeiten gibt Tuchscherer nunmehr einen Überblick über konkrete Sicherheitsakteure in Hessen, deren Bezeichnungen, organisatorische Anbindung, Befugnisse, Einstellungs- und Ausbildungsmodalitäten. Daraus leitet die Verfasserin sich in der Folge ergebende Problemstellungen und deutlich erkennbares Irritationspotenzial ab (S. 45 ff.). Hilfspolizeibeamte, Stadtpolizei und Wachpolizei als Unterkategorie der Hilfspolizeibeamten sowie die Hilfspolizei bzw. der freiwillige Polizeidienst werden vor diesem Hintergrund diskutiert. Insbesondere zu der Stadtpolizei in Frankfurt am Main konstatiert Tuchscherer einen Wandel der „Zuständigkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung langsam aber sicher zu Stadtpolizei statt Polizei“ (S. 46/47). Zu der Hilfspolizei stellt Tuchscherer etwaig vorüberlegte personelle und haushalterische Vorteile rechtlichen Bedenken und einer objektiven Ineffektivität bezüglich einem Mehr an Sicherheit gegenüber (S. 52 ff.). Diese Ausführungen machen insgesamt sehr deutlich, dass nicht überall, wo Polizei draufsteht, auch Polizei drin ist und die Sinnhaftigkeit bezüglich der Zielsetzungen teilweise fragwürdig erscheint. Ein anschließender Diskurs anhand konkreter Beispiele um die richtige Benennung bzw. Umbenennung der Außendienste der Ordnungsämter wird facettenreich geführt, bleibt mit einer Tendenz zum Begriff „Kommunalpolizei“ seitens der Autorin im Ergebnis jedoch unentschieden (S. 55 ff).

Folgend unternimmt Tuchscherer den Versuch, die Stadtpolizei unter dem materiellen, institutionellen und formellen Polizeibegriff dogmatisch einzuordnen (S. 58 ff.). Wird die Stadtpolizei etwa bereits vom Polizeibegriff erfasst oder ist vielmehr eine Verpolizeilichung erkennbar? Oder genügen die bestehenden Kategorien womöglich nicht mehr, um die Stadtpolizei darunter zu subsumieren? Tuchscherer stellt fest, dass die kommunalen Ordnungsdienste, damit auch die Stadtpolizei, je nach Lesart zumindest auch unter die verschiedenen Polizeibegriffe subsumiert werden könnten. Die Entwicklung eines eigenen Polizeibegriffs sei damit obsolet (S. 66), die klare Abgrenzbarkeit zwischen Polizei und Außendienst der Ordnungsämter hinsichtlich Zuständigkeiten und Befugnissen ginge jedoch verloren (S. 67). Tuchscherer entwirft die Argumentationskette „Wer Polizei heißt, der darf auch das, was die Polizei darf“ und kommt im Ergebnis ihrer dogmatischen Betrachtung zu der Bestätigung ihrer Ausgangsthese, dass „die Stadtpolizei die Vollzugspolizei gleichwertig ersetzt“ (S. 68). Eine Gegenansicht, die sich insbesondere aus der restriktiven Auslegung des institutionellen Polizeibegriffs hätte herleiten lassen, wird an dieser Stelle nicht weiter verfolgt.

Das nächste Kapitel widmet sich der These „[…] dass alles Polizei ist, was auch Polizei heißt oder als solche erkannt wird“ mit Blick auf die äußere Wahrnehmung und der sich daraus ergebenden Erwartungshaltung der Bevölkerung bezüglich Kompetenzen, Befugnisse und Zuständigkeiten (S. 69 f.). An die sich im äußeren Erscheinungsbild angleichenden Uniformen verschiedenster Sicherheitsakteure bis auf die europäische Ebene habe sich die Erwartungshaltung der Bürger angepasst (S. 70 ff.). Mit der Illusion Polizei verbindet Tuchscherer die Erwartung professionellen Handelns (S. 74) und die „Aufwertung ihres Ansehens“ auf Seiten der Hilfspolizeibeamten (S. 75). Dazu führt Tuchscherer aus, dass traditionelle polizeiliche Ausstattungsattribute wie Blaulicht, Martinshorn und Schusswaffen, mit denen die Stadtpolizei in Frankfurt am Main ausgestattet sei, die Deutungsprobleme verstärken (S. 75 ff.). Tuchscherer führt in diesem Kontext ein Urteil des OVG Münster an, wonach die Ausstattung der ordnungsbehördlichen Fahrzeuge mit Blaulicht verboten bzw. untersagt worden sei. Diesem stellt die Autorin den logischen Schluss, dass die Befugnisse die Ausrüstung erforderlich machen würden, gegenüber (S. 76/77). Dieser Rückschluss wirkt zu kurz gegriffen. Der Streitstand bleibt im Ergebnis unentschieden.

Arbeitet Tuchscherer die Berechtigung zur Nutzung des Blaulichts durch die Stadtpolizei relativ kurz ab, widmet sie sich dem Aspekt der Ausstattung der Stadtpolizei mit Schusswaffen aus nachvollziehbaren Gründen intensiver, da sie selbiger „in der Außendarstellung und Wahrnehmung [den] größten Effekt“ einräumt (S. 77 ff). Auch bei engen Voraussetzungen und vorgeschriebener umfassender Ausbildung zweifelt Tuchscherer an, dass „eine mit der Ausbildung der Vollzugspolizei vergleichbare Erfahrung und Sicherheit im Umgang mit der Schusswaffe in physisch und psychisch belastenden Situationen in gleichem Maße gewährleistet werden kann“ (S. 78) und verlangt, die diesbezüglich legitimierende Regelungslage zu überdenken und die Ausbildung einer Neuregelung zuzuführen (S. 79). Bei allen erhobenen Zweifeln über die Eignung von Stadtpolizisten zum Führen einer Schusswaffe entscheidet sich Tuchscherer im Diskurs tendenziell gegen ein gänzliches Verbot von Schusswaffen für Hilfspolizeibeamte mit dem Hinweis auf eine damit einhergehende Verminderung der Handlungsfähigkeit (S. 82). Diese Diskussion ließe zumindest Raum für die Abwägung weniger eingriffsintensiver Zwangsmittel zu, zumal die Abwägung zwischen den Schutzgütern Leib und / oder Leben versus Machtsymbolik auch gegenteilig entschieden und die Diskussion auch über eine etwaige Reduzierung von Befugnissen hätte geführt werden können.

Im Folgekapitel widmet sich Tuchscherer dem Wandel der Sicherheitsverantwortung durch Rekommunalisierung polizeilicher Aufgaben. Sie konstatiert in diesem Zusammenhang die Entwicklung einer „neue[n] polizeiliche[n] Unterschicht mit gleichen Aufgaben und Befugnissen, aber keineswegs vergleichbaren Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen“ (S. 88). Über die Annäherung zwischen Vollzugspolizei des Landes und der Hilfspolizeibeamten, namentlich der Stadtpolizei, hinsichtlich Benennung, Kompetenzen und Ausstattung gelangt Tuchscherer an dieser Stelle zu einem Diskurs über Image, Anerkennung, Selbstbewusstsein, Autorität und Respekt dieser Sicherheitsakteure, der insbesondere für die Stadtpolizei einen positiven Verlauf nehme (S. 89 f.). Da Macht jedoch einer Rechtfertigung bedürfe und sich nicht über Name und Auftreten legitimiere, sei Transparenz, die eine Unterscheidung zwischen den Sicherheitsakteuren ermögliche, ein Muss (S. 92). Mit der Zielsetzung, dass durch die Stadtpolizei das relativ unbestimmbare Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erhöht werden solle, führt Tuchscherer folglich eine Debatte um eine etwaige Legitimation der Annäherung und der damit einhergehenden Befugnis zur Vornahme von Eingriffen in die Grundrechte der Bürger auf diesem Wege. Tuchscherer konstatiert im Ergebnis die Ungeeignetheit solcher Maßnahmen zur Verbesserung der objektiven Sicherheit sowie einen Trend weg von der „Sicherheitspolitik“ hin zu einer „Sicherheitsgefühlspolitik“ und rät vielmehr zu städtebaulichen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Stärkung der Sozialkontrolle (S. 98).

Mit der prägnanten Aussage „Sicherheit wird heute als Dienstleistung verstanden“ leitet Tuchscherer im Weiteren einen Diskurs im Spannungsfeld zwischen „Entprofessionalisierungstendenzen“ polizeilicher Aufgaben und „Professionalisierung ihrer [der Vollzugspolizei] Tätigkeitsfelder“ ein (S. 99/100). Das Ziel der Präsenzerhöhung und Steigerung des Sicherheitsgefühls sei dadurch erreicht worden. Eine solche „Umschichtung der polizeilichen Aufgaben“ gehe jedoch mit dem eindeutigen Appell nach festen Organisationsstrukturen und einer verbesserten Ausbildung einher (S. 102), da Letztere „wohl [den] gravierendste[n] und ausschlaggebende[n] Unterschied zwischen den beiden Sicherheitsakteuren“ ausmache (S. 106). Bei annähernd gleicher Aufgabenübertragung und teilweise identischen Befugnissen sei die Ausbildung von Polizeivollzugsbeamten länger, umfassender und intensiver, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei (S. 108). Dieses Defizit schlage sich insbesondere auch mit Blick auf eine Aufgabenübertragung an Nichtbeamte oder Private nieder, so dass Tuchscherer eine diesbezügliche Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 2 GG feststellt (S.111) und die Gefahr einer „Selbstüberschätzung“ in Erwägung zieht (S. 112). Ebenfalls sei hinsichtlich der Arbeits- und Ruhestandsregelungen ein Unterschied zum Nachteil der Hilfspolizeibeamten festzustellen (S. 112 f.).

In dem folgenden Kapitel widmet sich Tuchscherer den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz der Hilfspolizeibeamten in Hessen. Sie weist bereits einleitend auf die aus ihrer Sicht ungenügende Regelungslage zum Einsatz von Hilfspolizeibeamten hin, da es maßgeblich an einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage fehle, die Aufgaben und Befugnisse regele, was die Autorin im Weiteren nachvollziehbar begründet. Die derzeitigen Regelungen in Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften würden nicht genügen (S. 114/115). Nach eigenen Abwägungen entscheidet sich Tuchscherer für die Einordnung der Bestellung von Hilfspolizeibeamten als Verwaltungsintegration und gerade nicht als Beleihung oder Verwaltungshilfe (S. 116 ff.). Neben § 99 HSOG enthalte auch eine entsprechende Durchführungs- bzw. Rechtsverordnung Regelungen zu den Aufgaben und Befugnissen von Hilfspolizeibeamten in Hessen (S. 123). Einstellungsvoraussetzungen, Ausrüstung und die Ermächtigung zur unmittelbaren Zwangsanwendung durch Schusswaffengebrauch nebst Ausbildungsmodalitäten seien mittels Verwaltungsvorschrift geregelt (S. 123/124). Für die Wachpolizei gelten gesonderte Regelungen (S. 124). Der Funktionsvorbehalt gem. Art. 33 Abs. 4 GG formuliere kein Privatisierungsverbot (S. 125). Nach eingehender Prüfung subsumiert Tuchscherer die Hilfspolizeibeamten als potenziell mögliche Ausnahme vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, soweit eine Beschränkung auf „Randaufgaben der öffentlichen Gefahrenabwehr“ bei einer „den Aufgaben angemessene[n] Ausbildung“ gewährleistet sei (S. 131). Nach einer alternativen Abwägung zieht Tuchscherer die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte des öffentlichen Dienstes, namentlich auf Hilfspolizeibeamte, der Übertragung auf private Sicherheitsdienste vor (S. 133). Den Einsatz Privater zur Verkehrsüberwachung nach § 99 HSOG, der in Frankfurt am Main routinemäßig vollzogen werde, bewertet Tuchscherer vor dem Hintergrund des Funktionsvorbehaltes aus Art. 33 Abs. 4 GG als unzulässig (S. 140).

Hinsichtlich einer klaren Aufgaben- und Befugnisnorm für Hilfspolizeibeamte bewertet Tuchscherer § 99 HSOG als defizitär. Hierzu sei lediglich die individuelle Bestellungsurkunde bzw. Bestellungsverfügung einschlägig, woraus Tuchscherer einen „Widerspruch zu dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Gebot der Transparenz in der Verwaltungsorganisation“ und etwaiger Irritationen hinsichtlich bestehender Rechtsschutzmöglichkeiten herleite (S. 141). Die Autorin schließt sich der Meinung an, wonach diese fehlende Transparenz als verfassungswidrig beurteilt wird und fordert eine gesetzliche Ausweispflicht für Hilfspolizeibeamte (S. 142). Die Übertragung von Zwangsbefugnissen an Hilfspolizeibeamte sei im Rahmen der vorgenannten Verwaltungsintegration unproblematisch (S. 144). Damit ginge vielmehr eine Verschiebung des Sicherheitsmonopols, nicht aber des Gewaltmonopols der Vollzugspolizei einher (S. 145). Mit Blick auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erkennt Tuchscherer bei Betrachtung der Regelungen des § 99 HSOG nebst Verwaltungsvorschrift keinen Verstoß, kritisiert jedoch weiterhin Defizite in der Bestimmtheit nach außen (S. 146). Auch wenn Fragen zum etwaigen Rechtsschutz in der Regelung nach innen eindeutig beantwortet werden können, sei die Erkennbarkeit der bestellenden Behörde nach außen wiederum nicht grundsätzlich gewährleistet (S. 148).

Im letzten Kapitel geht Tuchscherer der Frage zu ähnlichen Regelungen anderer Länder bzw. des Bundes analog zu § 99 HSOG nach. Bei Betrachtung der länderspezifischen Regelungen, die allesamt die Einrichtung von Hilfspolizeibeamten, Hilfspolizeien oder sonstigen kommunalen Ordnungsdiensten normierten (S. 151), erscheine insbesondere bemerkenswert, dass nur die Bundesländer Hamburg, Saarland, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt die Befugnis zum (Schuss)Waffengebrauch explizit ausschließen (S. 153). Die grundsätzliche Regelungslage in Berlin wird in Bezug auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts von Tuchscherer mangels einer entsprechenden Regelung im Gefahrenabwehrgesetz für unvereinbar erklärt (S. 154/155). Im Ergebnis dieser länderübergreifenden Betrachtung stuft Tuchscherer den § 99 HSOG nebst Durchführungsverordnung und Verwaltungsvorschrift als „die ausführlichste“ ein, gleichzeitig seien der Stadtpolizei die umfangreichsten polizeilichen Aufgaben und Befugnisse inkl. Schusswaffengebrauch übertragen (S. 156). Schon allein dieser Umstand ließe eine Angleichung an die Regelungen anderer Länder nicht zu. Die Forderung nach einer Ausweispflicht wird an dieser Stelle von der Autorin erneut erhoben (S. 157).

Ergänzend unterzieht Tuchscherer die Bundespolizei einem direkten Vergleich mit Hilfspolizeibeamten, insbesondere  der  Stadtpolizei  (S. 158 ff.).  Diesem  Gedanken kann, auch vor dem Hintergrund eines etwaigen Verwechselungspotenzials mit Länderpolizeien, nicht gefolgt werden, da es sich gerade nicht um Hilfspolizeibeamte, sondern eine eigenständige polizeiliche Vollzugsbehörde handelt. Allein der Wortteil „Polizei“ und die ähnliche Uniform rechtfertigen diesen Vergleich ausdrücklich nicht. Die Ausführungen zu der Möglichkeit der Bundespolizei, nach dem BPolG Hilfspolizeibeamte zu bestellen, was dann wieder themenspezifisch sinnvoll ist, werden ausschließlich allgemein gehalten (S. 160/161).

Die vorgenannten länderspezifischen Varianten kommunaler Sicherheitsakteure strukturiert Tuchscherer in drei grundlegende Modelle. Dabei ordnet sie die Stadtpolizei Frankfurt in das Modell ‚Polizei light‘ ein, welches „nicht die Ergänzung, sondern den sukzessiven Ersatz der Polizei vorsieht“ (S. 162).

In ihrer Zusammenfassung kommt Tuchscherer zu dem Schluss, dass kommunale Ordnungsdienste Polizeiarbeit in Gemeinden und Städten zunehmend ersetzen. Eine tatsächliche Verbesserung der Sicherheitslage könne allerdings nicht belegt werden (S. 165). Gegen die Bezeichnung Stadtpolizei als „Polizei“ seien keine Einwände zu erheben. Die Ausbildung derselben sei jedoch defizitär. Es sei ein Trend der „Verhilfspolizeilichung“, jedoch nicht der „Entpolizeilichung“ erkennbar (S. 166). Rechtliche wie sicherheitspolitische Mängel müssten behoben werden (S. 167 f.).

Die vorliegende Arbeit von Tuchscherer besticht durch ein im Kontext der immerwährenden Debatte um mehr Sicherheit spannendes Thema. Auch wenn der Gedanke etwaiger Synergien verschiedener Sicherheitsakteure zunächst attraktiv erscheint, wird hinsichtlich bestehender Problematiken umfassend sensibilisiert. Das Werk ist facettenreich gestaltet, in Umfang und Sprachgebrauch gut lesbar. Die fehlende Tiefe zu einzelnen Themenbereichen wird deutlich zu Gunsten der Breite bei der Auswahl der Unterthemen entschieden. Die einzelnen Kapitel leiten im Wesentlichen logisch ineinander über, wenn auch teilweise beim Lesen der Eindruck etwaiger Wiederholungen auftritt. Aussagen bzw. Annahme aus vorangegangenen Kapiteln werden teilweise an späterer Stelle nach eingehender Prüfung revidiert bzw. bestätigt, was den inneren Zusammenhang der Arbeit verdeutlicht. Streitstände, die durch die Darstellungen unterschiedlicher Ansichten entstehen, bleiben teilweise leider unentschieden, was der Qualität der Arbeit als Ganzes jedoch keinen Abbruch tut. Insofern lohnt sich eine Lektüre allemal und wird der thematisch geneigten Leserschaft empfohlen.

 

[1]      Zur besseren Lesbarkeit und aus Vereinfachungsgründen wird lediglich die maskuline Begriffsform genannt. Damit sind sowohl Männer als auch Frauen gemeint.

 

Medien – Kriminalität – Kriminalpolitik Fachtagung der Kriminologischen Zentralstelle am 19. und 20. Oktober 2017

von Wiss. Mit. Fredericke Leuschner und Wiss. Mit. Dr. Matthias Rau

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I. Einführung

Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) veranstaltet als zentrale Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für den Bereich der Strafrechtspflege seit ihrem Bestehen 1986 regelmäßig Fachtagungen zu aktuellen Themen der Kriminalpolitik. Die Veranstaltung im Oktober 2017 widmete sich der wechselseitigen Beziehung zwischen Justiz und Medien sowie der medialen Darstellung von Kriminalität und deren Auswirkung auf Einzelpersonen oder kriminalpolitische Fragestellungen. Weitere Themen waren die sich rapide wandelnden Voraussetzungen journalistischer Arbeit und die Möglichkeiten, Medien im Zusammenhang von Kriminalprävention und Resozialisierung von Straffälligen zu nutzen.

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Einundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates vom 10. März 2021: BGBl. I 2021, S. 333 ff.

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR-Drs. 653/1/17

 

Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ablösen. Dieser ist bislang für eine Einstufung von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr als Straftatbestand maßgebend.

Der Zahlungsverkehr passt sich immer wieder an technologische Entwicklungen an und wird so vor neue Herausforderungen gestellt. Im aktuellen Rahmenbeschluss des Rates finden virtuelle Währungen und mobile Zahlungen nur unzulänglich Berücksichtigung.
 
Im Vergleich zum Vorjahr erreichte der Betrug im Zusammenhang mit im europäischen Zahlungsverkehr ausgestellten Karten im Jahr 2013 einen Zuwachs von 8%. Die Schadenssumme blief sich 2013 auf 1,44 Mrd. EUR. Da Kartenzahlungen gemessen an der Anzahl der Transaktionen das wichtigste unbare Zahlungsinstrument in der EU darstellen, führt diese Form des Betrugs zu einer Bedrohung für die Sicherheit. Er generiert nicht nur Einnahmen im Bereich der organisierten Kriminalität, sondern ermöglicht auch die Förderung von Terrorismus, Drogen- oder Menschenhandel.
 
In den Begleitunterlagen und der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission (SWD(2017) 299 final) wurden 3 Hauptprobleme in Bezug auf den aktuellen Rechtsrahmen thematisiert:
  1. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung auf der Grundlage des derzeitigen rechtlichen Rahmens nicht möglich.
  2. Bei bestimmten Formen der Kriminalität ist eine wirksame Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung aufgrund operativer Hindernisse nicht möglich.
  3. Die Straftäter nutzen für ihre betrügerischen Handlungen Lücken in der Prävention.

Darum sollen nach dem Arbeitspapier 2 allgemeine und 3 spezielle Ziele verfolgt werden:

allgemeine Ziele:
  • Verbesserung der Sicherheit durch Verringerung der Attraktivität des Betrugs im unbaren Zahlungsverkehr als Einkommensquelle für kriminelle Vereinigungen (d.h. Verringerung der Gewinne, Erhöhung des Risikos).
  • Unterstützung des digitalen Binnenmarkts durch Steigerung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen in die Zahlungsprozesse sowie durch Verringerung der durch den Betrug im unbaren Zahlungsverkehr bewirkten unmittelbaren Verluste.
spezifische Ziele:
  • Schaffung eines klaren, soliden und technologieneutralen politischen/rechtlichen Rahmens
  • Beseitigung der operativen Hindernisse, die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung behindern
  • Verbesserung der Prävention

Die Europäische Kommission unterbreitet daher den Vorschlag, im Bereich der Cyberkriminalität neue Straftatbestände zu schaffen. Sie möchte die Vorgaben für den Zahlungsverkehr an neue technologische Entwicklungen anpassen und durch die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten eine intensivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Strafjustizbehörden der EU-Mitgliedstaaten fördern.

Der Rechtsausschuss äußerte sich in seiner Stellungnahme bereits kritisch zu dem Thema. Die EU werde dadurch im Strafrecht gesetzgeberisch tätig. Dies obliege aber den Mitgliedstaaten. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union warnte davor, den Begriff der virtuellen Währung in das Strafrecht miteinzubeziehen. Bislang habe es keine Strafbarkeitslücken gegeben und ein Handeln des Gesetzgebers sei nicht angezeigt. Des Weiteren seien einige Formulierungen des Vorschlags rechtsstaatlich bedenklich.

Auch die Länder betonten in der Bundesratssitzung am 3. November 2017, dass vor dem Hintergrund der Souveränität der Mitgliedstaaten eine europaweite Regelung auf dem Gebiet des Strafrechts einer sorgfältigen Abwägung bedürfe. Nach ihrer Meinung dürften allein grenzüberschreitende Aspekte kein Grund für eine Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten sein. 

Am 5. April 2018 veröffentlichte der DAV eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission und lehnte ihn ab. Die Stellungnahme finden Sie hier

Schließlich wurde die Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates am 10. Mai 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 123, S. 18) verkündet und trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Sie enthält nunmehr Mindeststandards für die Definition von Straftatbeständen und Strafen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Fälschung in Verbindung mit unbaren Zahlungsmitteln. Die Richtlinie muss bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das BMJV am 3. September 2020 einen Referentenentwurf vorgelegt. Da das deutsche Recht bereits überwiegend der EU-Richtlinie entspricht, sind lediglich kleinere Anpassungen im StGB vorgesehen: 

  • § 152a StGB – Erweiterung des Tatbestandes auf Wechsel und andere körperliche unbaren Zahlungsinstrumente 
  • § 152b StGB – Streichung der Euroscheckvordrucke und Euroscheckkarten
  • Einfügung eines § 152c StGB – Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten 

(1) Wer eine Straftat nach § 242 oder § 246, die sich auf inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente bezieht, vorbereitet, indem er

      1. Computerprogramme oder Vorrichtungen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft oder einem anderen überlässt,
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 152a Absatz 4 ist anwendbar.“

  • Neufassung des § 263a Abs. 3 StGB:

„(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er 

      1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
      2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 4. November 2020 veröffentliche die Bundesregierung ihren Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie. Er wurde am 11. Februar 2021 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat erhob in seiner Sitzung am 5. März 2021 keine Einwendungen und billigte das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates. Es wurde am 17. März 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

 

 

 

Zweiter Strafkammertag in Würzburg, 26. September 2017 – Forderungskatalog der teilnehmenden Richter

 

Am 26. September 2017 fand in Würzburg der zweite Strafkammertag unter dem Motto „Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze“ statt. 80 Vorsitzende aus Strafkammern und Strafsenaten sowie viele Praktiker erarbeiteten Gesetzgebungsvorschläge, um den Strafprozesses weiter zu vereinfachen. Dabei ließen sie insbesondere ihre langjährige Erfahrung in der gerichtlichen Praxis mit einfließen.

Die Arbeitsgruppe „Zukunft des Strafprozesses“, in der sich die Präsidenten/innen des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte und des Kammergerichts unter Leitung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg Clemens Lückemann zusammengefunden haben, veröffentlichte am 26. September 2017 eine Pressemitteilung, in der sie gemeinsam mit den Teilnehmern des Strafkammertages einen Appell an die Politik richteten, eine Verbesserung des deutschen Strafprozesses in die Koalitionsvereinbarungen einzubeziehen. Clemens Lückemann: „Die deutsche Strafjustiz erhofft sich ein Signal von der Politik durch die Aufnahme etwa folgender Vereinbarung in einen abzuschließenden Koalitionsvertrag: Wir werden das Strafverfahren weiter praxisgerecht verbessern und die Wahrheitsfindung im Strafprozess erleichtern.“

Sechs Arbeitsgruppen, die sich aus den Teilnehmern des Strafkammertages zusammensetzten, haben hierzu Kernvorschläge erarbeitet, die anschließend im Plenum verabschiedet wurden.

Der Forderungskatalog lautet:

  1. Nach Befangenheitsanträgen – vor und während der Hauptverhandlung – soll die Hauptverhandlung bis zum übernächsten Verhandlungstag, mindestens aber für zwei Wochen fortgesetzt werden können.
  2. Entscheidung über Besetzungsrügen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, wobei die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung für das Revisionsverfahren bindend ist.
  3. Unterbindung von „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisanträgen durch erhöhte gesetzliche Anforderung an deren Begründung.
  4. Erweiterte Verlesbarkeit von Urkunden in Fällen – von Zeugenfragebögen/Strafanzeigen in gleichgelagerten Masseverfahren – von Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe
  5. Revisionen sollen nur noch dann zulässig sein, wenn sie durch einen Verteidiger begründet werden, der die Sachrüge in gleicher Weise wie die Verfahrensrüge auszuführen hat. Die Revision gegen Entscheidungen der kleinen Strafkammer bedarf zusätzlich der Zulassung; die Sprungrevision wird abgeschafft.
  6. Das Verschlechterungsverbot bei Widerruf eines Geständnisses nach erfolgter Verständigung entfällt.
  7. Sofern mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen im Strafverfahren verfolgen, soll ihnen derselbe Rechtsbeistand bestellt werden. Dies ist in den Fällen des § 395 II Nr. 1 StPO in der Regel anzunehmen. Die Rechte aus §§ 68b und 406f StPO bleiben unberührt.
  8. Die Tatsachenfeststellungen und der Schuldspruch im Strafverfahren sollen eine Bindungswirkung in nachfolgenden Zivilverfahren entfalten.
  9. Wir fordern die Formulierung eines Anspruchs auf und eine Pflicht zur aufgabenorientierten Fortbildung (zeitnah, ortsnah, kompakt, nacharbeitsfrei) unter Berücksichtigung bei der Personalausstattung und tätigkeitsbegleitende Unterstützung durch Maßnahmen wie Coaching/Supervision gezielt für Strafrichter.
  10. Wir fordern zur Entlastung der Strafkammern und Professionalisierung der Pressearbeit eine gesetzliche Regelung, die gewährleistet, dass die Tätigkeit durch erfahrene, entsprechend geschulte und ausreichend freigestellte Mitarbeiter ausgeübt werden kann.
  11. Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze und zuverlässige technische Grundlagen. Die Verantwortlichen in Bund und Ländern werden aufgefordert, für die elektronische Akte im Strafprozess einheitliche Standards zu schaffen und einen reibungslosen Datenaustausch zwischen sämtlichen beteiligten Stellen zu gewährleisten. Zur Wahrung der Rechte aller Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung sollte in Abänderung der neu gefassten Regelungen Einsicht in die eAkte nur durch Rechtsanwälte oder im Gericht erfolgen. Der missbräuchliche Umgang mit den Daten muss verhindert werden.
  12. Die Möglichkeiten der eAkte zur Konzentration der Hauptverhandlung sollen umfassend geprüft werden, zum Beispiel für das Selbstleseverfahren und für die (Selbst-) Augenscheinseinnahme auch durch die Öffentlichkeit.

Der Forderungskatalog wird den entsprechenden Partei- und Fraktionsvorsitzenden mit der Bitte um Berücksichtigung in der kommenden Legislaturperiode weitergeleitet.

Am 25. Oktober 2017 veröffentlichte der Deutsche AnwaltVerein eine Stellungnahme und kritisierte die Beschlüsse des Strafkammertages zur Reform des Strafprozesses. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Nunmehr ist die Abschlussdokumentation des 2. Strafkammertages als PDF-Dokument verfügbar. Sie enthält auf 96 Seiten u.a. die Impulsreferate und Protokolle zu den 6 Arbeitsgruppen sowie die vom Strafkammertag formulierten Vorschläge. die Dokumentation finden Sie hier.

 

 

KONTAKT
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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Das Gesetz zur Neugestaltung des BKAG im Jahr 2017
von Richter am BVerwG a.D. Prof. Dr. Kurt Graulich

Markierung von Personen mit "künstlicher DNA" im Strafverfahren
von Prof. Dr. Fredrik Roggan

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Zum Stand der Dinge in Sachen Europäischer Staatsanwaltschaft
von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow

Die Neuregelungen im Umfeld des § 203 StGB
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Wiss. Mit. Laura Iva Savić

Die Strafgesetzgebung zu Einzelrasern in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
von Wiss. Mit. Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben
lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig

BGH, Urt. v. 28.6.2017 - 2 StR 178/16

Gemengelage und die legendierte Kontrolle
von OStA Dieter Kochheim

BUCHBESPRECHUNGEN

Urs Kindhäuser/Ulfried Neumann/Hans-Ulrich Paeffgen:
Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar Band 1-3

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Julia Hugendubel: Tätertypologien in der Wirtschaftskriminologie
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Das 4. Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit (TRIFORIS)
von Wiss. Mit. Maren Wegner

 

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