Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 39, S. 1682 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 816/16
Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/11184
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 365/1/17

 

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ ziehen. Gezielt soll nun gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgegangen werden. 

Kernthema des Entwurfs ist die Schaffung von Transparenz bei Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation. Steuerpflichtige sollen verpflichtet werden ihre Geschäftsbeziehungen zu sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Des Weiteren verpflichtet der Gesetzentwurf die Finanzinstitute, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen. Verletzt ein Finanzinstitut seine Mitwirkungspflicht, soll es für die verursachten Steuerausfälle haften. Pflichtverletzungen der Steuerpflichtigen sowie der Finanzinstitute sollen außerdem mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Ein weiteres Thema des Entwurfs ist die Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses. Dadurch sollen Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen. Kreditinstitute hätten dann im Gegensatz zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht mehr. Die Finanzbehörden dürfen dann ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen und auch Sammelauskunftsersuchen an inländische Kreditinstitute sowie an andere Personen richten. Eine anlasslose Anfrage bei Kreditinstituten wird aber auch in Zukunft unzulässig sein. 

Am 16. Februar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert und ihn zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss weitergeleitet. Dort fand am 27. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag in der zweiten und dritten Lesung den Gesetzentwurf mit breiter Mehrheit angenommen.

Am 2. Juni 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt. In der begleitenden Entschließung erneuerte er jedoch seine Forderung nach weiteren Schritten. Es wurde betont, dass zur weiteren Bekämpfung internationaler Steuerumgehung eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen erforderlich sei, damit Steuervermeidungspraktiken frühzeitig bekämpft werden können.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) wurde am 24. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat mit Ausnahme der Artikel 7 und 8 am 25. Juni 2017 in Kraft. Die Regelungen zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft.

 

Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Vorschlag der Europäischen Kommission:

zum Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 2015:

zum Referentenentwurf:

zum Regierungsentwurf vom 13. März 2017: BT Drs. 18/11501:

der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:

Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 34, S. 1484 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 20. März 2017: BR Drs. 161/1/17

Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 161/17 (B)

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11932

Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD: A-Drs. 18(4)855

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/12080

Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12149

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 333/17

Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke bzgl. der Kosten für die Fluggastdatenspeicherung: BT Drs. 18/12112

Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/12516

weitere Materialien:

Am 15. Februar 2017 hat das Bundeskabinett den vom BMI vorgelegten Entwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 beschlossen. Der Entwurf sieht die die Verwendung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität vor. In Zukunft können Fluggastdaten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten überprüft und unter bestimmten Voraussetzungen auch ausgetauscht werden. So wird der bereits bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedsstaaten ergänzt. Zu dem Katalog von Daten zählen nicht nur personenbezogene Daten, sondern sogar solche wie Kreditkartennummer, Auskünfte über den Reiseverlauf, Gepäckangaben, Sitzplatznummer, Vielflieger-Eintrag, Reisebüro, bis hin zur Essensbestellung im Flugzeug. Es soll für die Fluggäste eine Möglichkeit geben, sich über die von ihnen gespeicherten Daten zu informieren. Eine genaue Auflistung der zu erhebenden Daten findet sich in Anlage I der Richtlinie 2016/681.
 
Begründet wird der Gesetzentwurf mit der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus sowie anderer Formen der organisierten Kriminalität. Dazu erklärte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière: “ Terroristen und Schwerkriminelle machen nicht vor Grenzen halt. Um Straftaten zu verhindern oder jedenfalls aufzuklären, müssen wir daher wissen, wer wann die Grenzen des Schengenraumes überschreitet. Und wir müssen gegebenenfalls auch rückblickend nachvollziehen können, wer wann auf dem Luftweg zu uns gekommen ist. Das Instrument der Fluggastdatenspeicherung ist ein wesentlicher Beitrag zur effektiven Bekämpfung von Terrorismus und der schweren Kriminalität und somit zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in Europa. Die Richtlinie wurde viel zu lang in der EU verhandelt. Jetzt haben wir im Interesse der Sicherheit bei der Umsetzung keine Zeit zu verlieren.“
 
Die EU Richtlinie ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Damit das Fluggastdaten-Informationssystem rechtzeitig aufgebaut und in Betrieb genommen werden kann, muss bis zum 28. Mai 2018 nicht nur der nationale Umsetzungsrechtsakt in Gang gesetzt werden, sondern es müssen zudem alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen werden. Mit den ersten Vorarbeiten wurde bereits begonnen.
 
Am 16. März 2017 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 23. März 2017 fand die erste Lesung statt. Im Anschluss wurde der Entwurf zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Innenausschuss übernommen.
 
Am 31. März 2017 hat der Bunderat in seiner Plenarsitzung zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Er bittet die Bundesregierung um eine nachvollziehbare Darstellung der den Ländern voraussichtlich entstehenden Kosten. In der Gesetzesbegründung geht die Bundesregierung davon aus, dass für die Länder und die Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt. Aufgrund der Regelung in § 6 FlugDaG-E zieht der Bundesrat dies in Zweifel. Durch die dort geregelte Weitergabe von Informationen oder Treffern werden Folgemaßnahmen in den Ländern ausgelöst (Verdacht einer Straftat, Legalitätsprinzip). Er geht daher davon aus, dass hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, zum Beispiel durch höheren Personalbedarf, in den Ländern verursacht wird.
 
Am 24. April 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Die Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Der Gesetzentwurf wurde von den Experten unterschiedlich bewertet. Während einige darin ein weiteres Werkzeug für die effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sehen, sehen andere in dem Gesetzentwurf eine neue Art der Rasterfahndung oder Profiling, mit der Verdächtige kreiert werden. Unbescholtene Bürger könnten so in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten.
Uneinigkeit bestand auch darin, ob das FlugDaG gegen die europäischen Grundrechte verstößt. Während Alexander Sander von der Digitalen Gesellschaft Berlin dies bejaht, da die zu sammelnden Daten wie E-Mails, Telefonnummern oder Namen der Mitreisenden das Privat- und Initimleben der Bürger betreffe, sieht Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger darin keinen Verstoß. Die Fluggastdatenspeicherung sei mit dem Unionsrecht vereinbar und verstoße auch nicht evident gegen europäische Grundrechte oder gegen deutsches Verfassungsrecht. Zwar greife sie in Grundrechte der Bürger ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, denn die Verhinderung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität seien anerkannte Ziele der Grundordnung.
 
Bereits drei Tage später, am 27. April 2017, fand  die zweite und dritte Lesung des Fluggastdatengesetzes statt. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses angenommen. Am 12. Mai 2017 hat auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Es soll am 28. Mai 2018 in Kraft treten. Zur Vorbereitung der technischen Umsetzung des Gesetzes sind laut Bundesregierung bisher Kosten in Höhe von 11,1 Millionen EURO entstanden.
 
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 6. Juni 2017 wurde am 9. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 §§ 7 bis 10 und 18 sowie Art. 2 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
 
 

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt


zum Referentenentwurf des BMFSFJ vom 25. Januar 2017

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 14. Mai 2024 ist am 13. Juni 2024 in Kraft getreten. Am 8. März 2022 hatte die Kommission einen ersten Vorschlag auf Basis der Istanbul-Konvention vorgelegt (dazu kritisch Heger, KriPoZ 2022, 273 ff.). Sie ist bis zum 27. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen. Damit werden körperliche, psychische, wirtschaftliche und sexuelle Gewalt im realen Leben wie auch im virtuellen Raum unter Strafe gestellt. Konkret zielt die Richtlinie darauf ab, sexistisches Cybermobbing (Delikte wie „Cyber-Stalking“, Verbreitung von intimen oder manipulierten Bildern, Mobbing im Netz, Versenden von sogenannten „Dick Pics“ oder Aufstacheln zu frauenbezogenem Hass und Gewalt), Genitalverstümmelung und Zwangsehen zu bekämpfen. Des Weiteren soll den Opfern Unterstützung durch einen verbesserten Zugang zur Justiz zukommen. Auch die Betreuung der Opfer – bspw. durch das Bereitstellen von Hilfsdiensten – soll neu ausgerichtet werden. Zudem sollen Kinder, die Gewalthandlungen beobachten, besser geschützt werden. Der im Vorfeld viel diskutierte Vorschlag, den Tatbestand der Vergewaltigung mit aufzunehmen, fand schließlich keinen Eingang in die Richtlinie (zur Diskussion der Gesetzgebungskompetenz der EU Eisele, KriPoZ 2024, 88 ff.). Dennoch sind die Mitgliedsstaaten zukünftig verpflichtet, geeignete Präventions- und Sensibilisierungsmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt zu treffen.

 


 
Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17. Juli 2017: BGBl II 2017 Nr. 19, S. 1026 f.
 

Gesetzentwürfe:

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

 

Am 11. Mai 2011 unterzeichnete Deutschland das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die sog. Istanbul-Konvention regelt in einem völkerrechtlichen Vertrag Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Ziel ist es, auf europäischer Ebene einheitliche Standards in den Bereichen Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung zu schaffen.

Zur Ratifikation der Istanbul-Konvention hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Referentenentwurf vorgelegt. Nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG ist die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erforderlich, damit die Konvention ratifiziert werden kann. Mit der Ratifizierung ist Deutschland dann verpflichtet, die in der Konvention gesetzten Standards dauerhaft zu schaffen und einzuhalten.

Am 27. April 2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarasitzung keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf erhoben.

Am 31. Mai 2017 hat der Familienausschuss der geplanten Ratifizierung der Istanbul-Konvention zugestimmt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde einstimmig angenommen. Bislang haben 43 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet aber nur 23 Staaten haben es bereits ratifiziert.

Am 7. Juli 2017 hat auch der Bundesrat in seiner Plenarsitzung der Ratifizierung zugestimmt.

Das Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewaltwurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Zu welchem Zeitpunkt das Übereinkommen in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt noch bekannt gegeben.

Am 1. Februar 2018 trat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt nach Art. 76 Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft.

 
 
 

 

 

Nico Herold: Whistleblower – Entscheidungsfindung, Meldeverhalten und kriminologische Bewertung

von Rechtsanwalt Christian Heuking

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2016, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2691-2, S. 396, Euro 98,00.

Das Begriffspaar Whistleblowing/Whitsleblower hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch und in der deutschen Rechtswissenschaft etabliert. Die fremdsprachigen Standardbegriffe haben, wie Herold zutreffend feststellt, den Vorteil einer gewissen Abstraktheit im Sinne eines neutralen Terminus technicus. Dafür einen deutschen Standardbegriff zu suchen, ist auch im wissenschaftlichen Kontext nicht lohnenswert. Gerade aber weil solche Begriffe das Potential haben, sprachlich leicht die Komplexität der durch sie beschriebenen Realität zu verschleiern und die Probleme zu verbergen, die bei einer Übertragung des Instruments von einem in den anderen Rechtskreis auftreten, ist es wichtig, das so griffig bezeichnete Phänomen zu hinterfragen und wissenschaftlich zu behandeln. Diese(r) Aufgabe hat sich Nico Herold gestellt. Und, um es vorweg zu nehmen, er hat diese Aufgabe in jeder Hinsicht überzeugend und mit hohem Erkenntnisgewinn gelöst.

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Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 20. März 2017:

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 33, S. 1354 ff.

 

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (BT Drs. 18/13422): BT Drs. 18/13422
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT Drs. 19/314) zur informationstechnischen Überwachung durch das BKA und den Zoll: BT Drs. 19/522
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT Drs. 19/316) zur Versendung von „Stillen SMS“: BT Drs. 19/505
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD (BT Drs. 19/561) zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse vom 28. Februar 2017: BR Drs. 109/1/17

Synopse zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/11658

Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 25. April 2017: BT Drs. 18/12076

Bericht des Innenausschusses vom 26. April 2017: BT Drs. 18/12141

Bericht des Haushaltsausschusses: BT Drs. 18/12077

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 331/17

Initiativen auf Länderebene:

Entwurf des Landes Bayern zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen

 

Am 20. April 2016 erklärte das BVerfG Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig. Die Entscheidung des BVerfG sowie eine Anmerkung von Richter am BVerwG Dr. Kurt Graulich finden Sie hier.

Durch das Urteil wird eine Neuregelung bis Juni 2018 erforderlich. Dies wurde nun durch den Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 1. Februar 2017 beschlossen hat, umgesetzt. Ebenso galt es, die EU-Richtlinie 2016/680 vom 27. April 2016, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dient, in nationales Recht umzusetzen.

Der Entwurf schafft den rechtlichen Rahmen, um die polizeilichen IT-Systeme zu modernisieren. Des Weiteren soll die Rolle des BKA gestärkt werden. Es soll als Zentralstelle des nationalen polizeilichen Informationswesens und als Kontaktstelle für die internationale Zusammenarbeit dienen. Ebenso wurde die elektronischen Aufenthaltsüberwachung für sog. Gefährder geregelt.

Am 17. Februar 2017 hat der Bundestag erstmalig über den Entwurf debattiert und die Vorlage zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Der Innen- und Rechtsausschuss empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme.

Der federführende Innenausschuss äußerte Zweifel daran, ob der Datenschutz bei den Regelungen zur Kennzeichnung personenbezogener Daten eingehalten werde. Sollte der Gesetzentwurf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährden nicht zulassen, befürchte er Informationsdefizite. Hinsichtlich der geplanten Fußfessel sei damit zu rechnen, dass das Überwachen dieser Maßnahme nicht durch das BKA erfolgen kann. Dies solle der jeweiligen Landespolizei obliegen. Daraus ergeben sich finanzielle Bedenken, denn die hierdurch entstehenden Kosten solle der Bund tragen.
Auch der Rechtsausschuss hat datenschutzrechtliche Bedenken. Diese sind jedoch eher grundsätzlicherer Art, weshalb der Ausschuss  um Prüfung bittet, ob das neue Datenschutzkonzept des Gesetzentwurfs den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genüge. Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder Vertrauenspersonen sieht der Rechtsausschuss aus verfassungsrechtlicher Sicht einen konkreten Änderungsbedarf und fordert deshalb einen Richtervorbehalt. Der Wirtschaftsausschuss hat keine Einwände gegen den Entwurf.

In Bayern gibt es mit dem Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen nun auch eine Initiative auf Länderebene zur Einführung der Fußfessel für Gefährder. Dazu ist eine umfassende Ergänzung und Überarbeitung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorgesehen. Da nur ein möglichst flächendeckendes länderübergreifend abgestimmtes Vorgehen nachhaltige Wirkung verspreche, seien auch die Bundesländer gehalten, unverzüglich entsprechende Regelungen in ihren Polizeigesetzen zu verankern.

Am 10. März 2017 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Wie schon der Innenausschuss, äußerte auch der Bundesrat finanzielle Bedenken. Ebenso sehen die Länder das neue „horizontal wirkende Datenschutzkonzept“ des Gesetzentwurfes kritisch. Der Umfang der Kennzeichnungspflicht personenbezogener Daten könne die Länder bei der Sachbearbeitung vor schwerwiegende Probleme stellen. Wie der Rechtsausschuss, bitten die Länder auch um Prüfung, ob das Datenschutzkonzept den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Schließlich griff der Bundesrat die Bedenken des Innenausschusses hinsichtlich der Informationsdefizite bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Kontakt- und Begleitpersonen der Gefährder auf. Auch diesem Aspekt solle im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgegangen werden.

Am 20. März 2017 fand im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Dabei zeigte sich, dass die Sachverständigen den Gesetzentwurf kritisch bewerten. So befürchten einige Experten, dass die geplante Umgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht gekippt werden könnte oder Verwaltungsgerichte Entscheidungen treffen, die dazu führen könnten, dass das BKA in seiner Tätigkeit eingeschränkt wird. Des Weiteren wird kritisiert, dass insbesondere die Regelungen, die die Abwehr von terroristischen Gefahren betreffen, bei der Abwägung zu einseitig die Interessen des BKA berücksichtigen. Darüber hinaus wurde prognostiziert, dass das polizeiliche Datenschutzrecht grundlegend verändert werden könnte. Außerdem werden die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung als verfassungskonform bewertet. Eine Liste der Sachverständigen sowie die ausführlichen Stellungnahmen finden Sie hier.

Am 25. April 2017 hat der Innenausschuss den Weg für die Verabschiedung des Gesetzentwurfs frei gemacht. Gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedete er die Gesetzesvorlage in modifizierter Fassung, über die am 27. April 2017 in zweiter und dritter Lesung im Bundestagsplenum beraten wird. Zuvor hatte der Innenausschuss einen Änderungsantrag der Koalition gebilligt. In das BKAG wird nun eine Übergangsregelung für die Weiterverarbeitung und Übermittlung von Altdatenbeständen aufgenommen.
Die Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Gesetzentwurf aufgrund der Regelungen zur Onlinedurchsuchung ab. Es sei unklar, wie die Polizei und die Justiz in die Lage versetzt werden soll, die Eingriffstiefe der Staatstrojaner zu beurteilen. Schließlich könne ein Gerät durch einen solchen Trojaner auch infiltriert werden, wogegen der Gesetzentwurf keinerlei Einschränkung vorsehe. Ebenso kritisierten sie den Einsatz von elektronischen Fußfesseln für Gefährder als ungeeignet.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen angenommen. Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Am 12. Mai 2017 stimmte auch der Bundesrat der Neustrukturierung des BKA zu. Neben der Verbesserung des polizeilichen Informationsflusses können BKA-Beamte nun auch auf richterliche Anordnung zur Überwachung von Gefährdern eine elektronische Fußfessel nutzen.

Das Gesetz wurde am 8. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 2 des Gesetzes trat am 9. Juni 2017 in Kraft. Hierzu gehören die Regelungen rund um die elektronische Fußfessel für Gefährder (§§ 20y, 20z BKAG). Im Übrigen tritt das Gesetz am 25. Mai 2018 in Kraft.

Am 30. Januar 2018 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur informationstechnischen Überwachung durch das BKA und den Zoll (BT Drs. 19/522). Darin führt sie aus, es sei für die „rechts- und datenschutzkonforme Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung“ innerhalb des BKA eine neue Organisationseinheit geschaffen worden. Ihre Aufgabe bestehe darin, die benötigte Software zu entwickeln und zu beschaffen. Außerdem überwache sie die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Vorgaben beim Einsatz der Software.
Am gleichen Tag veröffentlichte die Bundesregierung ebenfalls eine Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Versendung von „Stillen SMS“ (BT Drs. 19/505). Das Bundesamt für Verfassungsschutz versendete danach in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 179.258, das BKA 21.932 und die Bundespolizei 33.645 „Stille SMS“, um z.B. den Standort des Mobiltelefonbesitzers zu ermitteln.

Am 26. Februar 2019 beantwortete die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion der AfD zur Anwendung der elektronischen Fußfessel bei islamistischen Gefährden und schweren Straftaten: BT Drs. 19/764. Bis zum Stichtag des 31. August 2017 kamen in 14 Bundesländern 93 Personen im Rahmen der Führungsaufsicht der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgrund einer Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB nach. 
Des Weiteren erstreckte sich die Anfrage der Fraktion der AfD auf die Anzahl der Fälle, in denen das Tragen einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB vom BKA angeordnet wurde. Eine Beantwortung der Frage konnte durch die Bundesregierung in diesem Fall nicht erfolgen, da die Anordnung des Tragens einer Fußfessel nach § 20z BKAG i.V.m. § 68b StGB durch das BKA gar nicht erfolgen kann. Die §§ 20z, 20y BKAG verweisen nicht auf § 68b StGB, der eine gerichtlich Weisung für Verurteilte vorsieht. 

 

Yvonne Conzelmann: Zur Notwendigkeit einer Reform des § 238 StGB. Eine kritische Würdigung des Straftatbestandes vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version

2016, Peter Lang GmbH, Frankfurt a. M., ISBN: 978-3-631-67853-4, S. 266, Euro 66,95.

Erst 2007 ist der Straftatbestand der Nachstellung in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um das Phänomen des Stalkings wirksam bekämpfen zu können. Doch schon kurz nach der Einführung wurde Kritik an eben dieser Wirksamkeit der Vorschrift des § 238 StGB laut. Mittlerweile hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Paragrafen in den Bundestag eingebracht. Dieser wurde am 15.12.2016 durch den Bundestag gegen das Votum der Opposition in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/10654) angenommen. Am 10.2.2017 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf schließlich gebilligt. Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

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