Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften durch das Strafrecht? – Überlegungen zum 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.5.2017 trat das 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23.5.2017 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entgegen zahlreichen mahnenden Stimmen aus Strafrechtspraxis und Wissenschaft ein Gesetzesvorhaben doch noch durchgesetzt, das in ähnlicher Form im Jahr 2015 noch am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert war. Im Ergebnis wurde ohne eine belastbare empirische Grundlage die Tatalternative des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus dem bisherigen § 113 StGB herausgelöst und in einen neuen § 114 StGB mit erhöhter Strafandrohung überführt. Außerdem wurde buchstäblich in letzter Sekunde des Gesetzgebungsverfahrens ein ebenfalls neuer Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in § 323c Abs. 2 StGB hinzugefügt. Das Ergebnis der Gesetzesnovelle ist im wesentlichen symbolisches Strafrecht, dessen logische und verfassungsrechtliche Widersprüche so erheblich sind, dass die nun in Kraft getretenen §§ 113 ff. StGB allenfalls als Pyrrhussieg, insbesondere für die deutschen Polizeibeamten, einzustufen sind.

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Hate-Speech im Internet: Eine rechtliche Annäherung

von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng

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Abstract
Von Hate-Speech ist in jüngerer Zeit häufig die Rede. In der politischen Debatte mehren sich die Forderungen nach einer intensiveren Regulierung der Kommunikation im Internet, um diesem Problem Herr zu werden. Das BMJV hat zu diesem Zweck mittlerweile den Entwurf eines „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ (NetzDG) veröffentlicht, der allerdings auf erhebliche Kritik gestoßen ist. In der Debatte um neue gesetzliche Mechanismen wird dabei kaum darauf eingegangen, dass bzw. in welchem Umfang bereits das geltende Recht das Problem adressiert und ob eine Anpassung der Rechtslage mit Blick auf den gewünschten Rechtsgüterschutz im Internet überhaupt erforderlich ist. Dem soll hier näher nachgegangen werden.

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Forensic DNA-Phenotyping – Bestimmung äußerer Merkmale aus der DNA

von Dr. Maren Beck

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Abstract
Nach dem Mord an der Freiburger Medizinstudentin Maria Ende des letzten Jahres kam erneut die Forderung nach einer Ausweitung der gesetzlichen Grundlagen zur molekulargenetischen Untersuchung im Strafverfahren auf. Entsprechende Gesetzesentwürfe aus Baden-Württemberg und Bayern sehen eine Erweiterung des § 81e StPO vor. Danach sollen im Rahmen der Spurenanalyse äußere Merkmale aus der DNA bestimmt werden, um hierdurch ein genetisches Phantombild erstellen zu können. Im Folgenden werden die rechtsmedizinischen Grundlagen des Analyseverfahrens erläutert und sodann die Gesetzesinitiative einer kritischen Prüfung unterzogen.

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

von Prof. Dr. Robert Esser

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Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren […] (BT-Drs. 18/9534), der neben der gesetzlichen Verklausulierung höchstrichterlicher Rechtsprechung in zentralen Fragen der Verteidigerkonsultation und der geforderten Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/48/EU (Zugang zum Rechtsbeistand) auch Vorschläge der vom BMJV in den Jahren 2014/2015 eingesetzten Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens aufgreift. Im Zentrum des Vorschlags stehen dabei die Normierung von Anwesenheits- und Mitwirkungsrechten des Verteidigers (StPO) und von Unterrichtungspflichten bei der Freiheitsentziehung gegenüber Jugendlichen (JGG) sowie rechtsstaatliche Justierungen im Bereich der sog. „Kontaktsperre“). Mit dem (ersten) Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte v. 2.7.2013 (BGBl. 2013 I, 1938) hatte der Gesetzgeber bereits die EU-Richtlinien 2010/64/EU vom 20.10.2010 (Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren) und 2012/13/EU vom 22.5.2012 (Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren) in nationales Recht umgesetzt. Weitergehende Änderungsvorschläge, allerdings nicht nur bezogen auf die Stärkung der Beschuldigtenrechte, enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BT-Drs. 18/11277).

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Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Am 10.5.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Strafe bei Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft privat genutzte Wohnung beschlossen. Der Entwurf fügt § 244 StGB einen neuen Absatz 4 hinzu, in dem die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu einem Verbrechen aufgewertet wird. Zugleich wird die Möglichkeit der Strafmilderung in minder schweren Fällen für diese Kategorie von Wohnungseinbruchsdiebstahl aufgehoben. Da keine weiteren Gesetzesänderungen im Besonderen Teil des StGB vorgesehen sind, ergeben sich aus dieser Strafverschärfung zahlreiche Ungereimtheiten. Auf diese will der vorliegende Beitrag aufmerksam machen.

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Gesetzesentwurf zur Änderung der Anordnungskompetenz bei körperlichen Eingriffen nach § 81a StPO

von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz

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Abstract
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben (wieder einmal)[1] einzuschränken und die Anordnungskompetenz in bestimmten Konstellationen generell auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu übertragen. Der Beitrag zeigt – ausgehend von einer Darstellung der aktuellen Rechtslage – die wesentlichen Änderungen durch den aktuellen Gesetzentwurf auf, um diese im Anschluss zu bewerten.

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Der Täuschungsbegriff nach Art. 157 des türkischen Strafgesetzbuches (Betrug)

von Assistenzprofessorin Meral Ekici Şahin

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Abstract
Der Betrugstatbestand des türkischen Strafgesetzbuchs zählt zu den wichtigsten, aber in der Rechtsprechung auf problematische Weise gehandhabten und in der Lehre deshalb kontrovers diskutierten Strafvorschriften. Nach Inkrafttreten des neuen türkischen StGB im Jahr 2005 haben die Diskussionen über den Täuschungsbegriff eine besondere Intensität gewonnen. Eine rechtsvergleichende Forschung eröffnet neue Perspektiven, die bestehenden Kontroversen schärfer zu beleuchten und Lösungsansätze zu entwickeln. Im Rahmen dieses Beitrags soll der Diskussionsstand zur aktuellen Lage des Täuschungsbegriffes in der Türkei im Rechtsvergleich zur deutschen Betrugsregelung vorgestellt werden.

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Mord für Tötung eines Unbeteiligten bei illegalem Autorennen – LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 – 535 Ks 8/16

 

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1. Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bei illegalen Autorennen ist gegeben, wenn die extreme Gefährlichkeit der Tathandlung geeignet ist, jedem Verkehrsteilnehmer deutlich vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten tödliche Folgen zeitigen konnte. Dies gilt insbesondere für im Kollisionszeitpunkt erreichte Geschwindigkeiten, die fast das Dreifache der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Ein lediglich fahrlässiges Verhalten liegt dann nicht mehr nahe.

2. Bei illegalen Autorennen mit extrem überhöhten Geschwindigkeiten kann die Gesamtschau der Tatumstände dafür sprechen, dass sich die Fahrer mit der tödlichen Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben und insoweit auch das voluntative Element erfüllt ist. (Leitsätze der Schriftleitung)

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Dominik Brodowski: Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht

von OStA Dieter Kochheim

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2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-154302-9, S. 649, Euro 124,00

Das Werk ist eine mächtige und gleichzeitig herausragende Dissertationsschrift auf dem Stand vom September 2015. Sie unternimmt – auf alles im Allen 682 Seiten und mit einem nahezu erschlagenden Quellenapparat – einen Rechtsgebietsvergleich, der sich von üblichen Rechts(ordnungs)vergleichen abhebt und die Verfahrensordnungen des Polizei- und des Strafverfahrensrechts im Zusammenhang mit verdeckten technischen Überwachungsmaßnahmen betrachtet, bewertet und einen besonderen Blick auf die gegenseitige Verwertbarkeit von Erkenntnissen wirft, die die jeweils eine Verfahrensordnung erhebt und die andere für die Wahrnehmung ihre eigenen Aufgaben übernehmen darf. Dieser Aspekt wird verfassungsrechtlich als hypothetischer Ersatzeingriff diskutiert.[1]

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Thomas Kreuz: Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des § 81a StPO

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9014-4, S. 341, Euro 129,80.

§ 81a StPO ist aktuell wieder im Gespräch, sieht doch der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung eine Modifizierung des Richtervorbehalts und damit eine „praxistauglichere“ Regelung der Blutprobenanordnung bei Gefahr im Verzug in Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten vor. Die Anordnungskompetenz nach Abs. 2 ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Dissertation. Vielmehr wird sich umfangreich mit Abs. 1 auseinandergesetzt, ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz vorgenommen und kriminalpolitische Änderungsvorschläge getroffen, die in einem konkreten Formulierungsvorschlag für Ergänzungen des bestehenden Gesetzestextes münden.

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