von Prof. Dr. Anja Schiemann
Buchbesprechungen als PDF Version
2015, Diplomica Verlag, Hamburg, ISBN: 978-3-95850-845-3, S. 132, Euro 44,99.
Kriminalpolitische Zeitschrift
von Prof. Dr. Anja Schiemann
Buchbesprechungen als PDF Version
2015, Diplomica Verlag, Hamburg, ISBN: 978-3-95850-845-3, S. 132, Euro 44,99.
von Rechtsanwältin Simone Klaffus und Rechtsanwältin Melanie Steuer
„Lex injusta non est – Ein ungerechtes Gesetz gibt es nicht“: So lautete der Titel der von „The European Law Students´ Association“ (el§a) organisierten Podiumsdiskussion zur aktuellen Thematik der Reform der Tötungsdelikte am 11.02.2016 im Zentralen Hörsaalgebäude der Georg-August-Universität Göttingen.
von Wiss. Mit. Irene Öder, M.A.
Das Forschungsprojekt „Auswirkungen der Liberalisierung des Internethandels in Europa auf den Phänomenbereich der Arzneimittelkriminalität“ (ALPhA) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung über einen Zeitraum von zwei Jahren mit einem Volumen von 1,7 Mio. Euro gefördert. Im Fokus des ALPhA-Forschungsprojekts stand dabei der Handel mit gefälschten Arzneimitteln über das Internet. Die Ergebnisse wurden am 20. und 21. 6. 2016 im Rahmen einer internationalen Fachtagung präsentiert. Im Osnabrücker Schloss erwarteten die Veranstalter mehr als 100 Teilnehmer aus ganz Europa sowie den USA.
Im Juli 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern auf den Weg gebracht. Dieser soll den bestehenden Digitalisierungslücken entgegenwirken und über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung ermöglichen.
Regierungsentwürfe zu den Verordnungen:
Referentenentwürfe zur den Verordnungen:
Gesetzentwürfe:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12203
Der Regierungsentwurf möchte auf längere Sicht eine Entwicklung von der papiernen Akte hin zur elektronischen Aktenführung in gesetzliche Form gießen.
Bis zum 31.12.2025 ist hiernach die elektronische Aktenführung im Strafverfahren lediglich eine Option neben der klassischen Aktenführung. Ab dem 1.1.2026 sollen dann neu anzulegende Akten ausschließlich elektronisch zu führen sein. Was für die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz vorausschauend bereits jetzt gesetzlich vorgegeben wird, soll in künftigen gesonderten Gesetzgebungsverfahren auch in anderen Verfahrensordnungen geregelt werden.
Am 17. August 2016 hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.
Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 18/12203) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vorzusehen. Insbesondere sollen die Erfordernisse für die Zustellung vereinfacht werden. Des Weiteren wurde das Verfahren der Akteneinsicht geändert. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht ermöglicht werden. Das GVG soll dahingehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass die Übertragung von bereits rechtshängigen Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen zulässig ist.
In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 stimmte auch der Bundesrat der geänderten Fassung zu.
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015: BGBl I 2015 Nr. 45, S. 1938
Gesetzgebungsverfahren:
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4654, 18/5051 –, zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4682 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4690 –: BT Drs. 18/5415
Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021: BGBl. I 2021, S. 3542 f.
Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 17. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 51, S. 2210
19. Wahlperiode
Gesetzentwürfe:
Seit dem Inkrafttreten des AntiDopG war es bereits vielerlei Kritik ausgesetzt. Nunmehr fand am 23. Oktober 2019 eine öffentliche Anhörung im Sportausschuss zu möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarfe im AntiDopG „insbesondere zur Einführung einer gesonderten Kronzeugenregelung“ statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Experten sprachen sich einhellig für die Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG aus, die durch einen Schutz für Hinweisgeber ergänzt werden müsse. Für die Athleten solle nach Ansicht des DOSB bei Eigendoping auch eine Möglichkeit geschaffen werden, die eigene Strafe zu reduzieren. Zusätzlich seien neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Dopingkriminalität zu bilden und ein Berufsverbot für Athletenbetreuer in Betracht zu ziehen, so die Nada. Gerade das Netzwerk aus medizinischem Personal, Betreuern und Funktionären liefere die Grundlage für nationale und internationale Dopingpraktiken.
OStA Kai Gräber und Thomas Weickert vom ITTF forderten eine Erhöhung des Strafrahmens für dopende Sportler. Dieser liege derzeit im Bereich der tätlichen Beleidigung und unterhalb eines Ladendiebstahls. Hinsichtlich des Berufsverbotes sprach sich Gräber für die Möglichkeit eines Approbationsentzuges für Mediziner eines Dopingnetzwerkes aus.
Prof. Dr. Rainer Cherkeh gab zu bedenken, dass aktive Sportler viel mehr eine sportliche Sperre fürchteten, als eine strafrechtliche Sanktion. Es könne seiner Meinung nach dem Sportler einen Anreiz bieten sein Wissen preiszugeben, wenn er neben der Milderung der Strafe nach dem AntiDopG auch die Herabsetzung oder gar eine Aufhebung der sportlichen Sperre zugesagt bekomme. Claudia Lepping, hält dagegen jedoch eine sportliche Sperre für unabdingbar, um kein falsches Signal zu setzen. Um dem entgegenzuwirken schlug der DAV vor, dem gedopten Kronzeugen die bisher erzielten Erfolge und Medaillen abzuerkennen, aber auf eine Sperre für die Zukunft zu verzichten.
Am 9. Februar 2021 veröffentlichte schließlich das BMJV einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kronzeugenregelung, nachdem im Jahr 2020 eine Evaluierung der Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen erfolgte. Die Evaluierung zeigt, dass nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings überhaupt geführt wurden, da meist ein Anfangsverdacht als Anlass für eine Aufnahme der Ermittlungstätigkeit fehlte. Gerade im Spitzensport sind die Behörden jedoch auf die Hilfe von Insidern angewiesen. Der Entwurf sieht daher vor, einen stärkeren Anreiz für Leistungssportler und die übrigen Täter zur Preisgabe von Hintermännern oder kriminellen Netzwerken zu schaffen. In Anlehnung an § 31 BtMG soll ein § 4a AntiDopG geschaffen werden, der eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe vorsieht. Um einem Missbrauch vorzubeugen, soll § 4a AntiDopG-E von einer Erweiterung des Tatbestandes der §§ 145d (Vortäuschen einer Straftat) und 164 StGB (Falsche Verdächtigung) flankiert werden. Ähnliches ist derzeit auch für den Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG geregelt.
„§ 4a – Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
Am 24. März 2021 hat das Kabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht:
„Doping hat ganze Sportarten an den Rand des Abgrunds gebracht. Das Anti-Doping-Gesetz ist ein deutliches Zeichen des Rechtsstaats für einen sauberen und fairen Sport. Aber die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass wir weitergehen müssen: Wir schaffen eine spezifische Kronzeugenregelung, um Insider zu ermutigen, Doping offenzulegen. Wir brauchen diesen sichtbaren Anreiz, um den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen in diesem abgeschotteten Bereich zu erleichtern.“
Am 7. Mai 2021 befasste sich der Bundesrat erstmalig mit dem Regierungsentwurf und erhob keine Einwände bzgl. der Einführung einer Kronzeugenregelung im AntiDopG. Nachdem der Bundestag am 10 Juni 2021 das Gesetz beschloss, stimmte auch der Bundesrat am 25. Juni 2021 in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause für das Gesetz und verzichtete auf ein Vermittlungsverfahren.
Das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes wurde am 19. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 3542 f.). Es tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
18. Wahlperiode:
Gesetzgebungsverfahren:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/4898
Referentenentwurf des BMG vom 12. November 2014
Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/4898, 18/6677–: BT Drs. 18/6687
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4898 -: BT Drs. 18/6677
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 126/1/15
Antrag der Fraktion DIE LINKE: BT Drs. 18/2308
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE -Drucksache 18/2308 -: BT Drs. 18/6678
Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/294
Gesetzantrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport vom 24. Oktober 2007: BGBl I 2007 Nr. 54, S. 2510
Anlagen:
Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, S. 1324
Gesetzgebungsverfahren:
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4096 –: BT Drs. 18/5121
Anlagen:
Gesetzentwürfe:
Diese Gesetzentwürfe wurden nicht weiterverfolgt. Vielmehr ist die Datenhehlerei nach § 202d StGB durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten am 18.12.2015 (BGBl. I, S. 2218) in Kraft getreten.
Am 13. Januar 2017 haben Journalisten und Bürgerrechtler Verfassungsbeschwerde gegen § 202d StGB eingelegt. Die Klage wurde organisiert von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Durch den Datenhehlerei-Paragrafen sei die Presse- und Rundfunkfreiheit, das allgemeinen Gleichheitsgebot, die Freiheit der Berufsausübung und der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz gefährdet, weil die journalistische Nutzung illegal erworbener Daten, wie zB von Whistleblowern, unter Strafe gestellt ist.
§ 202d StGB – Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 2o2a Abs. 2), die nicht allgemein zugänglich sind und ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ausgenommen sind nach Absatz 3 nur Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Das Gesetz sollte ursprünglich den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Internetnutzerdaten unter Strafe stellen. Nach den Beschwerdeführern schaffe das Gesetz durch seine schlampige Formulierung jedoch ein strafrechtliches Minenfeld für Whistleblower, investigativ arbeitende Journalisten und deren Helfer. Schon bevor es zu konkreten Recherchen komme, greife die einschüchterne Wirkung.
Durch die Möglichkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahme versiegen für Journalisten die Informationsquellen.
von Wiss. Mit. Monique Schmidt
Am 05. und 06. März 2016 rückte eine zweitägige internationale Konferenz an der Universität Trier zum Thema „Herausforderungen der Organisierten Kriminalität (OK) an das Strafrecht – Brasilien, Italien, Deutschland“ die OK-Bekämpfung in den Fokus aktueller wissenschaftlicher Diskussionen.
Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925
Gesetzgebungsverfahren:
Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3007 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3150 –: BT Drs. 18/4357
Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes: BT Drs. 17/14600
Anlage:
Evaluierung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes: BT Drs. 18/8060
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