Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus vom 19. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 36, S. 1370 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9235 –: BT Drs. 18/9800

 

Anlagen:

  • Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus: Übereinkommen des Europarats
  • Bekanntmachung zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: BGBl 2014 II Nr. 23, S. 723 f.

 

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Voraussetzung für die Ratifizierung des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung von Terrorismus zu schaffen. Dieses Übereinkommen ist von der Bundesrepublik Deutschland am 28. Januar 2016 unterzeichnet worden.

Das Übereinkommen wird gegenüber seinen Vertragsparteien angewendet und ersetzt im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander das Vorgängerübereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519 f.), das in Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft trat. Vereinbarungen zur Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten wurden weiterentwickelt. Das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 umfasst nunmehr nicht nur Vereinbarungen zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäschestraftaten, sondern sieht darüber hinaus Instrument für eine grenzüberschreitende Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vor. Durch das Übereinkommen soll sich der Rechtshilfeverkehr im Kreis der Staaten des Europarats insgesamt effektiver gestalten, vereinfachen und beschleunigen lassen.

 

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 2. Juli 2013: BGBl I 2013 Nr. 34, S. 1938

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 17/12578 –: BT Drs. 17/13528

Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020: BGBl I. 2020, S. 2474 ff. 

19. Wahlperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Am 22. April 2020 brachte die Bundesregierung ihren Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1 – Verordnung Sicherstellung und Einziehung), die ab dem 19. Dezember 2020 in Deutschland unmittelbar anzuwenden ist. Ebenso werden nationale Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Entlastung der Gerichte und des Bundesamtes für Justiz in Vollstreckungshilfeverfahren nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16) geändert. 

In seiner Sitzung am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen (BR Drs. 195/20(B)) und sieht Änderungsbedarf. Am 15. Juni 2020 hat die Bundesregierung ihren Entwurf (BT Drs. 19/19852 ) in den Bundestag eingebracht. Dort befasste sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 7. Oktober 2020 mit dem Gesetzentwurf und nahm ihn mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Linken und Grünen bei Enthaltung der AfD in geänderter Fassung an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23198) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl I. 2020, S. 2474 ff.) wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend (Art. 1 Nr. 1 lit. a bis d, Nr. 3 bis 13, Art. 2 und 2a) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen (Art. 2b) am 1. Januar 2022 bzw. am 19. Dezember 2020. 


18. Wahlperiode

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Januar 2017: BGBl I 2017 Nr. 2, S. 31

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4894 –: BT Drs. 18/5257

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregeirung – Drucksache 18/9757 -: BT Drs. 18/10074

Anlage:

 

Bis zum 22.5.2017 muss die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu sieht der Referentenentwurf Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor.

In dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sollen im Abschnitt 2 die §§ 91a bis 91j neu eingefügt werden und Zulässigkeitsvoraussetzungen, Formalia, Fristen und Rechtsbehelfe der Europäischen Ermittlungsanordnung ausführlich regeln.

Die Bundesregeirung erhofft sich, mit ihrem Entwurf auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung zu schaffen. Am 10. November 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung gegen die Stimmen der Fraktion die Linken und bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wurde am 5. Januar 2017 verkündet und tritt am 22. Mai 2017 in Kraft.

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom November 2015: BGBl I 2015 Nr. 46, S. 2025 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4350 –: BT Drs. 18/6389

 

  • Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2138 – und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/478 –: BT Drs. 18/2643 

 

Gesetz zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (… StRÄndG)

Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925

Gesetzentwürfe:

Anlagen zur Hasskriminalität:

 

Kriminalität in Deutschland im Spiegel von Pressemitteilungen der Alternative für Deutschland (AfD)

von Prof. Dr. Thomas Hestermann und Prof. Dr. Elisa Hoven 

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Abstract
An Straftaten entzündet sich die politische Debatte in besonderer Weise. Fragen nach Ursachen, Entwicklung und Bekämpfung von Kriminalität berühren verbreitete Ängste; wer sie zum Gegenstand macht, kann sich öffentlicher Aufmerksamkeit sicher sein. Der vorliegende Beitrag betrachtet 242 Pressemitteilungen der AfD aus dem Jahr 2018, die sich mit strafbaren Handlungen befassen. Es wird untersucht, welche Kriminalitätsphänomene die Meldungen beschreiben, welche Täter- und Opferbilder sie skizzieren und auf welche Weise eine Bedrohung durch Kriminalität und Zuwanderung formuliert wird.

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn
Wiss. Mit. Maren Wegner

Redaktion (national)
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Redaktion international
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Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

§ 217 StGB n.F.: Strafrecht unterliegt Kriminalpolitik
von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Hillenkamp

Zu Verbesserungsmöglichkeiten der Führungsaufsicht
von Dr. Alexander Baur, M.A./B.Sc.

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Die geplanten Änderungen der §§ 177, 179 StGB - ein kritischer Blick
von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

Nach der Reform des Unterbringungsrechts ist vor der Reform
von Rechtsanwalt Dr. iur. habil. Helmut Pollähne

AUSLANDSRUBRIK

Überlegungen zu Strafanstalten und Gewinnerzielung
von Prof. Dr. Davi de Paiva Costa Tangerino

ENTSCHEIDUNGEN / ANMERKUNGEN

BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09
mit Anmerkung von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich

BUCHBESPRECHUNGEN

Stephanie-Alexandra Meier: § 238 StGB Nachstellung / Stalking
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Matthias Bäcker: Kriminalpräventionsrecht
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE

"Reform der Tötungsdelikte - Ein ungerechtes Gesetz gibt es nicht"
von Rechtsanwältin Simone Klaffus und Rechtsanwältin Melanie Steuer

Herausforderungen der Organisierten Kriminalität an das Strafrecht
von Wiss. Mit. Monique Schmidt

 

 

 

 

Feinjustierung an einem stumpfen Schwert? Zur Verbesserungsmöglichkeit der Führungsaufsicht de lege lata und de lege ferenda

von Dr. Alexander Baur, M.A./B.Sc.

Beitrag als PDF Version

Abstract
Der Beitrag zeigt ausgehend von empirischen Befunden der zwischen 2011 und 2013 durchgeführten bundesweiten Evaluation der Führungsaufsicht Verbesserungsmöglichkeiten in der Ausgestaltung, Umsetzung und rechtlichen Konzeption der Führungsaufsicht auf.

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