Thomas Kreuz: Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des § 81a StPO

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9014-4, S. 341, Euro 129,80.

§ 81a StPO ist aktuell wieder im Gespräch, sieht doch der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung eine Modifizierung des Richtervorbehalts und damit eine „praxistauglichere“ Regelung der Blutprobenanordnung bei Gefahr im Verzug in Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten vor. Die Anordnungskompetenz nach Abs. 2 ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Dissertation. Vielmehr wird sich umfangreich mit Abs. 1 auseinandergesetzt, ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz vorgenommen und kriminalpolitische Änderungsvorschläge getroffen, die in einem konkreten Formulierungsvorschlag für Ergänzungen des bestehenden Gesetzestextes münden.

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Welche Reformen braucht das Strafrecht? Die Petersberger Tage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV 2017

von Rechtsanwalt FAStrR Marc N. Wandt

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Reichlich Kritik an aus der Hüfte geschossenen „Reformen“ des Strafrechts, vor allem als Reaktion auf tagesaktuelle Themen, war dieses Jahr Gegenstand der Petersberger Tage vom 31.3.-1.4.2017 in Frankfurt. „Die Reformen sind nichts als wilde Flickschusterei!“, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Dr. Dirk Lammer, in seiner Eröffnungsansprache. Die letzte große und sinnvolle Strafrechtsreform habe es in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gegeben. Seitdem habe es zwar immer wieder Reformbestrebungen gegeben, diese seien aber nicht oder nur halbgar umgesetzt worden. Viel Stoff für leidenschaftliche Diskussionen also.

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Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung  zum Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. November 2019: 

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 19/13827

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/11555:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017: GVBl NRW Nr. 19, S. 511 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629

 
Durch die Föderalismusreform wurde den Ländern das Recht zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe übertragen. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat bereits von der Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurden die Leitlinien für den Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen einbezogen.
 
Die geplanten Änderungen sollen gesetzgeberisch das Konzept der Landesregierung zur Förderung der Integration der ausländischen Inhaftierten und zur Verbesserung der Sicherheit im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen untermauern. Geringfügiger Anpassungsbedarf besteht im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie im Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ebenso sind Änderungen im Maßregelvollzugsgesetz erforderlich, um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, 12. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2013 umzusetzen.
 
Am 5. April hat der Landtag das von der Landesregierung eingebrachte Gesetzespaket beschlossen.
NRW Justizminister Thomas Kutschaty: „Sicherheit erreichen wir nicht dadurch, dass wir Gefangenen wegsperren und auf der Zelle liegen lassen. Wir müssen ihnen Wege aus der Kriminalität aufzeigen und ihre Lebensgewohnheiten ändern. Irgendwann kommt fast jeder Gefangene wieder raus und dann ist er unser Nachbar oder steht mit uns an der Supermarktkasse. In unseren Haftanstalten setzen wir daher auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Vermittlung sozialer Kompetenz und eine frühzeitige Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Zu einem effektiven Opferschutz gehört es auch, dass verurteilte Straftäter ihren Schaden wieder gutmachen und das begangene Unrecht in der Haft aufarbeiten. Das Gesetzespaket setzt daneben auch für die innere Sicherheit im Justizvollzug bundesweit neue Standards. Gefangenen, die aus einer Haftanstalt kurzzeitig ausgeführt werden müssen, kann zukünftig als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme eine Fußfessel angelegt werden. Als einziges Bundesland führen wir in unseren Haftanstalten außerdem Fingerabdruckscanner ein, um die Verwendung von Alias-Personalien zu erschweren, und schaffen die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch mit den Staatsanwaltschaften und anderen Sicherheitsbehörden.“
 
Das Gesetz wurde am 5. Mai 2017 verkündet und tritt am ersten des vierten auf die Verlündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss vom 27. März 2017:

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn
Wiss. Mit. Maren Wegner

Redaktion (national)
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017
von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow

Die zukünftige Strafbarkeit des Sportwettbetrugs
von Wiss. Mit. Dr. André Bohn

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Reformvorhaben der StPO
von Rechtsanwalt Dr. Eren Basar

Stellungnahme zur geplanten Änderung des Schöffenrechts
von Wiss. Mit. Dr. Oliver Harry Gerson

Effektive Bekämpfung von Gaffern
von Prof. Dr. Martin Heger und Wiss. Mit. Michael Jahn, LL.M. (UMN)

Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
von Rechtsanwalt Alexander Baur, M.A./B.Sc.

BUCHBESPRECHUNGEN

Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Rebekka Popadiuk: Abrechnungsbetrug im GoÄ-Liquidationsbereich
von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Stirner

Nico Herold: Whistleblower
von Rechtsanwalt Christian Heuking

Yvonne Conzelmann: Notwendigkeit einer Reform des § 238 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

"Hass trifft Helfer" - Kriminologisches Forum in Mainz
von Tamara Großmann, Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel und Dr. phil. Matthias Rau

Editorial

 

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Unser zweites Heft in diesem Jahr beginnt mit Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017. Rackow stellt einen neuen Abschnitt im IRG vor (§§ 91a bis 98e IRG), in dem mit Wirkung zum 22.5.2017 die Europäische Ermittlungsanordnung geregelt ist. Im Anschluss beschäftigt sich der Beitrag von Bohn mit den Vorschriften zum Sportwettbetrug und zur Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die zukünftig eine Strafbarkeit begründen werden. Der Bundestag hatte am 9.3.2017 diese Ergänzungen im materiellen Strafrecht beschlossen. Basar setzt sich in seinem Aufsatz kritisch mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens auseinander.

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Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 18/10145:

 

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss am 21. Juni 2017:

 

 

 

 

Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017

von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow

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Abstract
Die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.4.2014 (im Folgenden RL EEA)
[1] ist durch die Mitgliedsstaaten bis zum 22.5.2017 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung ist Deutschland vorfristig bereits in der ersten Woche des Jahres 2017 durch ein „Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ vom 5.1.2017[2] nachgekommen, welches mit Wirkung zum 22.5.2017 neue Vorschriften der §§ 91a bis 98e in das IRG einfügt. Diese Regelungen bilden einen eigenen Abschnitt über die „Europäische Ermittlungsanordnung“.

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Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Referentenentwurf des BMJV vom 12. Dezember 2016