Die „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ als zusätzliches Mordmerkmal – Eine kritische Betrachtung des Gesetzentwurfs der Unionsfraktion zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere für Frauen und verletzliche Personen

von Florian Rebmann und Sabine Patricia Maier

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Abstract
Am 2.7.2024 hat die Unionsfraktion einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, mit dem sie insbesondere Frauen strafrechtlich besser schützen will. Vorgeschlagen wurde unter anderem, die „Ausnutzung der körperlichen Überlegenheit“ als zusätzliches Mordmerkmal in § 211 Abs. 2 StGB einzufügen. Die Unionsfraktion adressiert mit diesem Vorschlag die in jüngerer Zeit aufgeflammte Debatte über die angemessene Bestrafung sog. Femizide, die sich in Deutschland auf Tötungsdelikte in oder nach Paarbeziehungen fokussiert. Die Autor:innen legen dar, dass die Unionsfraktion bei ihrem Vorschlag von unsicheren und empirisch widerlegten Annahmen zu häuslicher Gewalt und Intimpartnerinnentötungen ausgeht. Weiterhin verkennt sie die spezifische Dynamik, die Gewalt in Partnerschaften häufig zugrunde liegt. Nicht zuletzt ist der Vorschlag auch aus strafrechtsdogmatischen Gründen abzulehnen. Insbesondere birgt er die Gefahr, dass Neonatizide zukünftig als Mord bestraft werden, was mit dem Willen des historischen Gesetzgebers und der derzeitigen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre und zu einer extensiven Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung führen dürfte.

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Leerstellen in der Debatte um ein Sexkaufverbot in Deutschland

von Teresa Katharina Harrer

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Abstract
Die Frage nach der Einführung einer generellen Freierstrafbarkeit in Deutschland bleibt umstritten: Die Unionsfraktion des Bundestages fordert ein Sexkaufverbot nach Nordischem Modell. Die in einer öffentlichen Anhörung im September 2024 befragten Sachverständigen äußerten sich in ihren Stellungnahmen gespalten. Kürzlich entschied der EGMR über die Menschenrechtskonformität des französischen Verbots. In den juristischen wie politischen Debatten bleiben ethische und rechtsphilosophische Fragen unterbeleuchtet. Eine umfassende gesellschaftspolitische Debatte über grundlegende Werte und Verständnisse von Sexualität, Autonomie und Konsens ist notwendig. 

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Die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen

von Dr. Tamina Preuß, M.A.

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Abstract
Der Straftatbestand der Geldwäsche wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 neu gefasst. Die erheblichste mit der Neufassung verbundene Änderung ist die Entscheidung des Gesetzgebers für den sog. „All-Crimes-Ansatz“, d.h. die Aufgabe des enumerativen Vortatenkatalogs der Geldwäsche, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat der Geldwäsche sein kann. Der Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung der Geldwäsche und beleuchtet ihre Auswirkungen auf gerichtliche Feststellungen und schutzpolizeiliche Maßnahmen. Die Quintessenz des Beitrags ist, dass die Neufassung des § 261 StGB in beiden Bereichen zu gewissen Beweiserleichterungen führt. Diese sind jedoch begrenzt. Zudem wiegen die kriminalpolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den „All-Crimes-Ansatz“ schwer.

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Europäische Staatsanwaltschaft – Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union?

von Anna Seebon, B.A.

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Abstract
Lässt sich die Kompetenz der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf die Ermittlung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU erweitern? Zur Klärung der Frage wird diskutiert, ob diese als Straftaten gegen finanzielle Interessen der Union (Art. 86 Abs. 1 AEUV) erfasst werden können oder ob der aufwändige Weg der Zuständigkeitsausdehnung im Bereich der schweren Kriminalität nach Art. 86 Abs. 4 AEUV beschritten werden muss.

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Völkergewohnheitsrechtliche Exemtionen der allgemeinen Funktionsträgerimmunität abseits des Völkerstrafrechts – Von fremdstaatlicher Spionage und dem deklaratorischen Charakter des § 20 Abs. 2 S. 2 GVG – Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 27.8.2024, StB 54/24

von Dr. Svenja Raube, LL.M.

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I. Einleitung

Die Reihe spannender höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der allgemeinen Funktionsträgerimmunität staatlicher Funktionäre reißt nicht ab. Erneut hatte der BGH zu der Frage Stellung zu beziehen, ob der Verfolgung ausländischer Funktionsträger das Verfahrenshindernis der sogenannten funktionellen Immunität entgegensteht. Anders als in den letzten Entscheidungen des BGH zu dieser Frage stand in der vorliegenden Entscheidung allerdings nicht die Begehung einer Völkerstraftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), sondern eine Straftat nach dem StGB in Rede, und zwar die geheimdienstliche Tätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Insoweit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach die allgemeine völkergewohnheitsrechtliche Funktionsträgerimmunität bei fremdstaatlicher Spionage nicht gilt.

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KriPoZ-RR 27/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Amtlicher Leitsatz:

Sogenannte K.O.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurde, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar.

Sachverhalt:

Der Angeklagte und die Lebensgefährtin der Nebenklägerin kannten sich aus der Swinger-Szene, hatten jedoch spätestens seit 2018 oder 2019 keinen sexuellen Kontakt mehr. Die Nebenklägerin und ihre Lebensgefährtin wollten im August 2022 ein Konzert in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten besuchen; sie übernachteten an dem Vorabend bei dem Angeklagten, ohne das jedoch der Austausch sexueller Handlungen geplant war.

Im Verlaufe des Abends entschloss sich der Angeklagte dazu, heimlich mittels einer Pipette einige Tropfen Gamma-Butyrolacton (GBL) – sog. K.O.-Tropfen – in die alkoholischen Getränke der Nebenklägerin und ihrer Lebensgefährtin zu geben. Der Plan des Angeklagten war es hierbei, die beiden Personen sexuell zu enthemmen und so dazu zu bringen, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Er nahm es billigend in Kauf, dass die Frauen ggf. auch aufgrund der Wirkung des GBL in den Zustand der Bewusstlosigkeit gelangen könnten. Dem Angeklagten war bekannt, dass GBL auch erhebliche die Gesundheit schädigen können. Im Folgenden begannen die Frauen, wechselseitig sexuelle Handlungen aneinander zu vollziehen, bevor der Angeklagte sich beteiligte und anfing, die Nebenklägerin zu küssen und diese in besonders intimen Regionen (Brustbereich, Genitalbereich) zu berühren.

Nachdem die sexuellen Handlungen vollzogen wurden, war die Nebenklägerin zunächst nicht mehr auffindbar; sie wurde jedoch später schlafend und nicht ansprechbar im Garten des Wohnungsgrundes gefunden. Hierbei bestand die Gefahr des Erstickens durch Bewusstlosigkeit.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die von dem Angeklagten erhobene Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts gerichtet war, hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge wurde bereits als unzulässig abgewiesen.

Während der BGH anerkannte, dass die Strafkammer zu Recht von einer Verwirklichung des § 177 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 StGB durch das relevante Tatverhalten ausging, so bemängelte der Senat die Wertung, dass bei der Verabreichung von GBL mittels einer Pipette der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges) in Betracht komme.

GBL-Tropfen seien kein gefährliches Werkzeug; eine gegenteilige Auslegung überschreite die Grenzen des Wortlautes der Norm. Hierfür spreche der natürliche Sprachgebrauch des Begriffes „Werkzeug“. Als Werkzeug seien allein Gegenstände anerkannt. Flüssigkeiten, wie im hiesigen Fall die GBL-Tropfen, seien jedoch ein Gas und stellen deswegen gerade keinen Gegenstand dar.

Diese Wertung werde auch durch eine systematische Auslegung gestützt. Insbesondere in Bezug auf die Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeuges in anderen Vorschriften, wie z.B. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wurde bereits vom BGH entschieden, dass sedierende oder narkotisierende Stoffe gerade keine gefährlichen Werkzeuge darstellen würden. Für den 5. Strafsenat sei nicht ersichtlich, wieso im Rahmen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB eine andere Auslegung des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ vorgenommen werden sollte.

Der BGH führt zudem aus, dass sich eine andere Bewertung auch nicht ergebe, soweit auf die Verabreichung der GBL-Tropfen mittels einer Pipette abgestellt werde. Hierzu müsste die Pipette ein gefährliches Werkzeug darstellen. Ein Gegenstand ist „danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen“. Die Pipette sei jedoch selbst allein als Dosierungshilfe gedacht und sei demnach kein Instrument, das unmittelbar gesundheitsschädigend genutzt werden kann. Eine potenzielle Gefährlichkeit sei einer Pipette nicht originär inhärent. Diese Schlussfolgerung stehe nicht im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechungslinie zur Einordnung von ätzender Säure als gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 1 StGB. Ätzende Säure sei gerade unmittelbar von außen dazu geeignet, eine erhebliche Verletzung der körperlichen Integrität herbeizuführen – dies sei jedoch mittels K.O.-Tropfen unmöglich.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik des § 224 Abs. 1 StGB gestützt, wonach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Beibringung von gefährlichen bzw. gesundheitsschädlichen Stoffen und allein § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verwendung gefährlicher Werkzeuge regelt. Hierbei stellt der 5. Strafsenat klar, dass die beiden Begehungsvarianten in keinem Spezialitätsverhältnis stehen. Demnach sei ein gesundheitsschädlicher Stoff nicht stets als gefährliches Werkzeug einzustufen. Insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte des § 224 StGB und die Abschaffung des § 229 StGB a.F. durch das 6. StrRG sprächen dafür, dass die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als Auffangtatbestand gedacht war. Diese Folgerungen bzw. Wertungen sind pars pro toto auf § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB anwendbar.

Jedoch sieht der Senat sich nicht imstande, den Schuldspruch zu ändern. Denn, während § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB im hiesigen Fall nicht einschlägig sei, sprächen die tatgerichtlichen Feststellungen dafür, dass hier der Tatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB verwirklicht sein könnte. Das LG ging zwar nur von einer rein abstrakten Lebensgefahr aus, jedoch sei es nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten eine konkrete Lebensgefahr begründe. Dem Austausch des Qualifikationsmerkmals stehe das Verböserungsverbot nicht entgegen.

KriPoZ-RR 26/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Insbesondere, wenn trotz einer Stichverletzung am Oberbauch das Opfer sich noch weiter fortbewegt und der Täter das erkennt, kann noch ein unbeendeter Versuch in Betracht kommen; entscheidend ist die subjektive Vorstellung des Täters.

Sachverhalt:

Aufgrund einer vermeintlichen Belästigung zweier Frauen in einer Diskothek entbrannte in dieser eine Schlägerei. Hierbei entschied sich der Angeklagte, nachdem dessen Freund von dem Nebenkläger ins Gesicht geschlagen wurde, auf den herantretenden Bruder des Nebenklägers zu springen, woraufhin beide zu Boden fielen. Im Folgenden zückte der Angeklagte ein Messer und stach dem Bruder des Nebenklägers und auch dem Nebenkläger selbst jeweils in den Oberbauch. Nach dem vollzogenen Stich bewegte sich der Nebenkläger noch einige Momente auf der Tanzfläche, bevor dieser bemerkte, dass er eine erhebliche Verletzung am Oberbauch zugezogen hatte. Sodann setzte sich der Nebenkläger an die Seite der Tanzfläche, bevor der Türsteher den Nebenkläger und dessen Bruder in Richtung des Ausgangs lenkte. Der Nebenkläger und dessen Bruder wurden in ein Krankenhaus verbracht, wo der Bruder jedoch seinen Verletzungen erlag.

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat (Teil-)Erfolg. Der vom Tatgericht entschiedene Schuldspruch ist dahingehend rechtsfehlerhaft, dass die Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt hinsichtlich des Versuchs des Totschlags gegenüber dem Nebenkläger einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Grundsätzlich ist für die Bewertung des Rücktritts die subjektive Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (sog. „Rücktrittshorizont“). Soweit der Täter zu diesem Zeitpunkt den Todeseintritt des Opfers schon aufgrund von seiner bisherigen Verhaltensweisen für möglich erachtet, so ist der Versuch beendet. Das LG hat im hiesigen Fall einen beendeten Versuch angenommen, weil der Nebenkläger offensichtlich erhebliche Schmerzen erlitten hatte und von weiteren Kampfhandlungen absah. Bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung sei ein erhebliches Indiz dafür, dass der Täter dachte, er habe alles Erforderliche für den Erfolgseintritt getan.

Dies sieht der BGH anders. Vielmehr habe das LG keine konkreten Angaben zur Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich der Folgen seines Handelns gemacht. Es sei insoweit unklar, ob der Angeklagte wirklich davon ausging, er habe bereits alles Erforderlich getan. Auch die beweiswürdigenden Erwägungen deuten auf eine andere Bewertung hin. Insbesondere habe der Angeklagte die unmittelbare Reaktion des Nebenklägers auf die Stichverletzung beobachtet und dahingehend auch erkannt, dass dieser sich noch bewegte und gerade nicht verletzt zu Boden sank. Gerade dies spreche dafür, dass der Angeklagte den Tod des Opfers aufgrund seiner Handlung nicht für möglich hielt. Letztlich habe das LG auch nicht einen möglichen fehlgeschlagenen Versuch erörtert.

Christian Rückert: Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Mohr Siebeck, ISBN: 978-3-16-162216-8, S. 834, Euro 164,00.

Schon in der Einleitung seiner umfangreichen Habilitationsschrift kritisiert Rückert nicht nur den Mangel an gesetzlichen Dateneingriffsbefugnissen sowie die mangelhafte Systematisierung der bestehenden Dateneingriffsbefugnisse, sondern auch die fehlenden Leitlinien und Auslegungskriterien für die Rechtsanwendung. Letzteres setzt sich die Untersuchung dann auch zum Ziel, nämlich möglichst allgemeingültige Leitlinien und Auslegungskriterien für strafprozessuale Dateneingriffe zur Beweisdatengewinnung herauszuarbeiten. Dabei hat Rückert den Anspruch, dass diese Leitlinien und Kriterien dem Gesetzgeber Hilfestellung bei der Schaffung neuer Normen und einer anzustrebenden Re-Systematisierung der strafprozessualen Dateneingriffsbefugnisse geben und darüber hinaus auch dem Rechtsanwender als Auslegungskriterien für die Anwendung der Befugnisnormen dienen.

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Matthias Schaum: Das Recht des mittellosen Beschuldigten auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2023, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18805-05, S. 297, Euro 89,90.

Anlässlich der Vorgaben der Prozesskostenhilfe-Richtlinie hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 13.12.2019 die notwendige Verteidigung grundlegend reformiert (BGBl. I, S. 2128). Die Dissertation von Schaum geht der Frage nach, ob diese Reform den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Grundrechte-charta, der Prozesskostenhilfe-Richtlinie und dem Grundgesetz bezüglich des Rechts auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand entspricht. Um dies zu untersuchen, wird rechtsvergleichend auch auf die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafprozessrechts Bezug genommen.

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„Sounds X Nature“ – Drittes Symposium zu Musik, Recht und Geschichte am Mittelalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T.

von Dr. Markus Hirte, LL.M. und Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

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I. Einleitung

Am 10.8.2024 veranstaltete das Mittelalterliche Kriminalmuseum Rothenburg o.d.T., Europas bedeutendstes Rechtskundemuseum, sein drittes kulturhistorisches Symposium in Kooperation mit dem Taubertal-Festival.[1] Thematisch widmete sich die Tagung dieses Mal dem Oberthema „Natur und Umwelt“, konkret der Symbiose von Musik und Natur in Geschichte und Recht.[2] Entsprechend interdisziplinär fiel dann auch das „Line-Up“ der Referierenden aus, bei dem Vertreter:innen aus der Musikbranche, Kultur- und Strafrechtswissenschaft zusammentrafen. Als Neuerung wurde erstmals im Vorfeld der Veranstaltung ein studentischer Essay-Wettbewerb in Kooperation mit Prof. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu (Universität des Saarlandes) initiiert und den Gewinnern die Möglichkeit einer Präsentation ihres Essays coram publico geboten.

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