Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 14. Dezember 2016: BGBl. 2016 II Nr. 35, S. 1322 ff.

 

Gesetzentwürfe:

 

Anlagen:

 

 

 

 

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung geschaffen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2014 und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bereits Anpassungen an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls vorgenommen hat, sind weitere Änderungen im materiellen Strafrecht nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Die Bundesregierung hat nunmehr dem Bundestag den Gesetzentwurf zugestellt.

Das Gesetz ist am 15. Dezember in Kraft getreten.

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom November 2015: BGBl I 2015 Nr. 46, S. 2025 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4350 –: BT Drs. 18/6389

 

  • Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2138 – und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/478 –: BT Drs. 18/2643 

 

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