Gesetzentwürfe:
- Referentenentwurf des BMJV vom 19. April 2018 (GeschGehG)
- Regierungsentwurf vom 18. Juli 2018, BR Drs. 382/18
- Regierungsentwurf vom 4. Oktober 2018: BT Drs. 19/4724
- Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 382/1/18
- Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 129/19
- Vorschlag einer EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden: 2018/0106 (COD)
- Anhang des Vorschlags zur EU-Richtlinie
- Empfehlungen der Ausschüsse zum Vorschlag der EU-Richtlinie: BR Drs. 173/1/18
- Antrag der AfD zum Vorschlag einer EU-Richtlinie: BT Drs. 19/3188
- Richtlinie (EU) 2016/943
- Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/4713): BT Drs. 19/5226
- Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: BT Drs. 19/7453
- Antrag der Fraktion Die Linke: BT Drs. 19/7704
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 19/8300
Die Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Solche können einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen. Die Geschäftsgeheimnisse genießen in Deutschland derzeit ihren Schutz nur über die §§ 17 bis 19 UWG sowie über die §§ 823, 826 BGB (ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog). Dies reicht für die Umsetzung der Richtlinie, die bis zum 9. Juni 2018 zu erfolgen hat, allerdings nicht aus.
Der Gesetzentwurf sieht daher ein neues Stammgesetz vor – das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – das vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen schützen soll.
Neben allgemeinen Regelungen, wie die Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses (§ 1 Nr. 1 GeschGehG) und Handlungsverboten (§ 3 GeschGehG), werden im zweiten Abschnitt Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer formuliert. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 5 GeschGehG), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 6 GeschGehG), Auskunft (§ 7 GeschGehG), und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 9 GeschGehG). Ebenso finden sich neue Regelungen zum zivilgerichtlichen Verfahren.
Im vierten Abschnitt des Gesetzentwurfs findet sich die Strafvorschrift des § 22 GeschGehG. Dieser entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der Anforderungen geändert und an die Begriffe des neuen GeschGehG angepasst wurden:
- § 22 Abs. 1 GeschGehG entspricht den Straftatbestände aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.
Hier ergibt sich die Besonderheit, dass bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten, bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 4 ausgeschlossen ist. Bislang konnten sich Beschäftigte wegen Whistleblowings nach § 17 Abs. 1 UWG strafbar machen, wenn sie Informationen über ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers weitergaben. Es gibt somit die Möglichkeit eines „rechtlich zulässigen“ Whistleblowings. - § 22 Abs. 2 GeschGehG entspricht zum Teil § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erlangt wurden.
- § 22 Abs. 3 GeschGehG entspricht § 18 UWG a.F. Hier wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen.
- § 22 Abs. 4 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 4 UWG a.F. und enthält einen Qualifikationstatbestand (vorher nur Regelbeispiel)
- § 22 Abs. 5 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 UWG a.F. und ordnet eine Versuchsstrafbarkeit an.
- § 22 Abs. 6 GeschGehG entspricht § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 UWG a.F.
- § 22 Abs. 7 GeschGehG entspricht dem Strafantragserfordernis des § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 UWG a.F.
In KriPoZ 2/2018, 115 ff. hat sich Prof. Dr. Tobias Reinbacher bereits mit der „Strafbarkeit des Whistleblowings nach § 17 UWG im Lichte der Geheimnisschutzrichtlinie“ beschäftigt und nach Lösungswegen gesucht. Den Beitrag finden Sie hier.
Die BRAK hat am 23. Mai 2018 erstmals zu dem Entwurf Stellung genommen. Die Stellungnahmen finden Sie hier.
Am 10. September haben der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen.
Erläuterung, 970. BR, 21.09.18: „Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, darum zu bitten, die in § 1 Absatz 2 GeschGehG-E genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu konkretisieren. Weiterhin soll jedenfalls die Klarstellung erfolgen, dass auch schulrechtliche Bestimmungen über den Betrieb und den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft dem vorliegenden Gesetz vorgehen.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, um Prüfung der Erforderlichkeit einer Klarstellungsregelung zu bitten, dass der besondere Schutz von Immaterialgüterrechten durch Spezialgesetze unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 GeschGehG-E). Ferner sollen in § 12 Satz 1 und § 23 Absatz 1, 2 und 3 GeschGehG-E im Interesse der Rechtsklarheit Formulierungen geändert werden.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, eine Klarstellung bezüglich § 17 GeschGehG-E zu fordern. Die bisherige Formulierung der sofortigen Vollstreckung des Ordnungsmittels lege den Schluss nahe, dass ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung keine aufschiebende Wirkung haben soll. Dieses Verständnis würde jedoch im Widerspruch zu der (wohl) anwendbaren Regelung des § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung stehen, wonach eine Beschwerde dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsmittels zum Gegenstand hat. Auch sei eine Präzisierung der gemäß § 18 GeschGehG-E gerichtlich angeordneten Geheimhaltungspflicht wünschenswert, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Des Weiteren wird empfohlen anzuregen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung von § 19 Absatz 1 Satz 1 GeschGehG-E dahingehend zu prüfen, dass an die Stelle der Formulierung „auf eine bestimmte Anzahl von Personen“ die Formulierung „auf einen bestimmten Personenkreis“ tritt, da es der umzusetzenden Richtlinie nicht um eine quantitative, sondern um die qualitative Frage gehe, zu bestimmen, welche Personen Zugang zu Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung erhalten sollen.“
In seiner Plenarsitzung am 21. September hat der Bundesrat beschlossen, in Kürze eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
Am 9. Oktober 2018 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen und in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/4724). Dem Entwurf sind die Stellungnahme des Normenkontrollrates, des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung beigefügt.
Der Bundestag beriet am 18. Oktober 2018 erstmals über den Regierungsentwurf und über den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Schutz von Whistleblowern (BT Drs. 19/4558). Beide Entwürfe wurden im Anschluss an die Debatte zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weitergeleitet. Dort fand am 12. Dezember eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.
Die Experten äußerten sowohl Kritik als auch Lob für den Gesetzentwurf der Bundesregierung und machten Vorschläge, wie man den Anforderungen der Richtlinie besser gerecht werden könne. Der Deutsche Gewerkschaftsbund bezeichnete den Entwurf als „Maulkorb zulasten der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen.“ Es drohe „eine Legalisierung der ausufernden, missbräuchlichen Geheimhaltungspraxis, die jetzt schon in vielen Unternehmen auf der Tagesordnung ist.“ Darum sollte nach Ansicht des DGB eine Vorrangregelung für die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften geschaffen werden. Auch im Hinblick auf die Medien wurde durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch Kritik geübt. Diese und ihre Vertreter seien durch die vorgesehene Rechtfertigungslösung schlechter gestellt, was dazu führe, dass Recherchen und deren Veröffentlichung gefährdet seien. Investigative Journalisten seien erheblichen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Arne Semsrott gab zu bedenken, es gebe „schwerwiegende Regelungslücken“ in Bezug auf die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Es sei dadurch zu befürchten, dass Unternehmen illegitim gegen die Aufdeckung von rechtswidrigen Vorgängen vorgehen. Prof. Dr. Christoph Ann und Prof. Dr. Henning Harte-Bavendamm sahen den Entwurf angesichts der unübersichtlichen Materie als gelungen an. Zwar gebe es kleinere Grauzonen, ansonsten bewege er sich im Rahmen der EU-Richtlinie. Allerdings seien die Regelungen zum Whistleblowing unbefriedigend. Da auf EU-Ebene der Entwurf einer Whistleblower-Richtlinie bereits vorliege, sollte lediglich eine Zwischenlösung angestrebt werden.
Am 31. Januar 2019 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag in den Bundestag ein, das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nachzubessern (BT Drs. 19/7453). Der Gesetzentwurf verfehlen nicht nur das Umsetzungsziel in wesentlichen Punkten, sondern hätte zudem bis zum 9. Juli 2018 umgesetzt werden müssen. Es fehle an einer rechtssicheren Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses und an einer klaren Umsetzung der Bereichsausnahmen für Arbeitnehmer, Journalisten und Hinweisgebern. Der vorgelegte Gesetzentwurf könne allenfalls als Interimslösung dienen, sofern zeitnah ein umfassendes Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern erlassen wird.
Auch die Fraktion Die Linke brachte am 14. Februar 2019 einen Antrag zur Nachbesserung des Gesetzentwurfs zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7704). Der Entwurf führe zu einer Einschüchterung der Arbeitspraxis von Betriebsräten, Journalisten und Whistleblowern. Ferner sei die EU-Richtlinie nur unzureichend umgesetzt. Die Fraktion kritisiert ebenso wie Die Grünen den ausufernden Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Über beide Anträge hat der Bundestag am 15. Februar 2019 erstmals debattiert und sie im Anschluss zur weiteren Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.
Am 13. März 2019 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Entwurf eines Geschäftsgeheimnisgesetzes zur Annahme empfohlen. Nach Erklärung der Koalitionsfraktionen seien nach der öffentlichen Anhörung einige Änderungen am Entwurf vorgenommen worden. Die Fraktion der FDP ist der Ansicht, die Verbesserungen seien nicht weitgehend genug. Ein Antrag der AfD zu weiteren Änderungen sowie Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen wurden abgelehnt.
Am 21. März 2019 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (BT Drs. 19/4724) mit den Änderungen des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/8300) angenommen. Die Anträge der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7704) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT Drs. 19/7453) wurden endgültig abgelehnt.
Am 12. April 2019 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt und damit das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung wurde am 25. April 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, S. 466) und trat einen Tag später in Kraft.