Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 Strafgesetzbuch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der AfD hat am 8. November 2019 einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 StGB in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14764). 

Hintergrund ist die mit dem 6. StrRG (BT Drs. 13/7164) in die Tatbestände der §§ 242, 249 StGB eingefügte Drittzueignungsabsicht. Im Vergleich dazu sieht § 252 StGB für den subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigung beziehen muss, nur die Absicht der Sicherung des Eigenbesitzes vor. Die reine Drittzueignungsabsicht reicht hier gerade nicht aus. Die Fraktion sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die aufgrund der Nähe des Räuberischen Diebstahl zum Raub geschlossen werden müsse. 

Bereits am 15. Januar 2020 hat der Rechtsausschuss zu einer Ablehnung des Entwurfs der AfD geraten (BT Drs. 19/16541). Ein gleichlautender Beschluss wurde am 23. Juni 2021 durch den Bundestag ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung gefasst. 

 

 

 

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