Abstract
Traditionelle und neue Maßstäbe strafrechtswissenschaftlicher Gesetzgebungskritik schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Tradition hat die Argumentation mit dem Rechtsgüterschutz. Zweifellos produziert die Fokussierung auf das Rechtsgut viele richtige Ergebnisse. Das Rechtsgut ist allerdings kein Allheilmittel zur vernünftigen Begrenzung von Strafrecht. In Grenzbereichen leisten aber auch andere – „moderne“ – Maßstäbe nicht mehr. Daher sollte man auf das Rechtsgut nicht verzichten.
Allgemein
Maßstäbe wissenschaftlicher Strafgesetzgebungskritik
von Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel und Prof. Dr. Thomas Weigend
Abstract
Als Maßstab für eine Bewertung von Vorhaben der Strafgesetzgebung werden vielfach die Topoi des Rechtsgüterschutzes sowie des Strafrechts als ultima ratio vorgeschlagen. Beide weisen jedoch Defizite auf, insbesondere lassen sich „Rechtsgüter“ relativ leicht postulieren, ohne dass ihre Notwendigkeit rational überprüfbar wäre. Präziser ist der Maßstab des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; hier ist insbesondere die Eignung neuer Strafnormen zur Erreichung ihrer Zwecke ein auch praktisch relevantes Kriterium. Darüber hinaus schlagen die Autoren vor, Strafrechtsnormen vor allem danach zu beurteilen, ob sie in die vorhandenen Strukturen des Strafrechts einzupassen sind und ob sie den Freiheits(grund)rechten potentieller Täter genügend Raum lassen.
Strafprozessrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag
von Prof. Dr. Karsten Altenhain
Abstract
In der 18. Legislaturperiode vom 22.10.2013 bis zum 24.10.2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag insgesamt 32 Gesetze, durch welche die StPO geändert wurde, darunter zuletzt insbesondere das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017. Für die 19. Legislaturperiode haben CDU, CSU und SPD weitere Gesetzesvorhaben vereinbart, mit denen sie „die Strafprozessordnung modernisieren und Strafverfahren beschleunigen“ wollen, um „das Vertrauen in den Rechtsstaat“ zu stärken.[1] Mag diese Zielsetzung noch berechtigt erscheinen, jedenfalls wenn man einer Umfrage aus dem Frühjahr 2018 folgt, wonach 43 % der Bevölkerung überhaupt kein oder nur ein eher geringes Vertrauen in die Justiz haben,[2] so ist doch fraglich, ob Ursache hierfür das Strafverfahrensrecht ist, das die Koalitionäre allein in den Blick nehmen, und ob die geplanten Gesetzesänderungen irgendetwas zur Wiedergewinnung verlorenen Vertrauens beitragen könnten.
Kriminalpolitische „Lücken“ im Koalitionsvertrag?
Abstract
Obwohl der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD auch in der 19. Legislaturperiode zahlreiche Änderungen im strafrechtlichen Bereich vorsieht, werden doch einige dringend notwendige Reformen nicht angestoßen. Der Beitrag wird exemplarisch einige wenige Aspekte beleuchten, die nicht Eingang in den Koalitionsvertrag erhalten haben.
Zur gesetzlichen Gewährleistung der Patientenautonomie in Taiwan
von Assistant Prof. Dr. Chun-Jung Chen
Abstract
Die Patientenautonomie ist auch in Asien ein bedeutsamer Wert. Mit demPatientenautonomiegesetz (PatAG) hat Taiwan als erste Rechtsordnung ein dezidiert der Rechtsstellung des Patienten gewidmetes Sondergesetz verabschiedet. Zur Gewährleistung der Patientenautonomie setzt das Gesetz einen Schwerpunkt im Erfordernis der informierten Einwilligung, deren Subjekt nicht der Arzt, sondern der Patient ist. Des Weiteren wird der Prozess zum Recht auf Auswahl, Annahme und Ablehnung der ärztlichen Behandlung durch den Patienten ausdrücklich geregelt. Die Ablehnung einer vital indizierten ärztlichen Behandlung findet sich jedoch nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen akzeptiert; erst dann darf die medizinische Einrichtung oder der Arzt nach Maßgabe einer Patientenverfügung handeln.
Astrid Kempe: Lückenhaftigkeit und Reform des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-Konvention
von RA Priv.-Doz. Dr. Kay H. Schumann
2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15496-8, S. 337, Euro 89,90.
In ihrer Dissertation aus dem Jahr 2017, betreut von Renzikowski (Halle-Wittenberg), befasst sich Kempe (Verf.) ausführlich mit der Frage, ob die zur Begründung der jüngsten Reform der Sexualdelikte vielbeschworenen Strafbarkeitslücken in diesem Bereich tatsächlich zu beklagen waren und so die umfassende Gesetzesänderung notwendig machten, um den Anforderungen der Istanbul-Konvention und der EMRK gerecht zu werden.
Johann Sieber: Sanktionen gegen Wirtschaftskriminalität. Eine vergleichende Untersuchung der repressiven, präventiven und schadenskompensierenden Normensysteme zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität in Unternehmen
2018, Duncker & Humblot, Berlin, ISBN: 978-3-428-15476-0, S. 577, Euro 109,90.
Vor dem aktuellen kriminalpolitischen Hintergrund, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in diesem Jahr einen Referentenentwurf zum Verbandssanktionenrecht vorlegen wird, ist die Dissertation von Sieber hochinteressant. Denn in diesem umfassenden Werk werden die Grundlagen und Zusammenhänge des deutschen Sanktionensystems im Hinblick auf Wirtschaftskriminalität ermittelt, um Sanktionsdefizite zu benennen und die erforderlichen Fortentwicklungen anzustoßen (S. 40).
Gesetzentwurf zur Strafschärfung bei Rückfall
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Fraktion der AfD: BT Drs. 19/6371
Am 14. Dezember 2018 debattierte der Bundestag in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der AfD zur Strafschärfung bei rückfälligen Straftätern (BT Drs. 19/6371). Die Fraktion sieht in der wiederholten Begehung von Straftaten die empfindliche Rechtsgüter betreffen eine „soziale Sprengkraft“. Wiederholungstäter erschütterten das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat, was zu einem Bedürfnis nach Bestätigung der Normen führe. Daher sei es geboten, eine solche Bestätigung durch Ausschöpfung von Strafrahmen oder durch eine Erhöhung der Strafrahmen bei rückfälligen Tätern in bestimmten Fällen zu bieten.
Um ihren Vorschlag zu untermauern, stützt sich die AfD auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Kehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal – Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen), welche die Rückfälligkeit aufgrund der Daten des Bundeszentralregisters in den Zeiträumen 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013 in den Fokus nahm. Die Untersuchung ergab, dass 35% der 2010 sanktionierten bzw. aus dem Strafvollzug entlassenen Täter innerhalb von 3 Jahren erneut straffällig wurden. Die allgemeine Rückfallquote steigerte sich nach 6 Jahren um 9% und nach 9 Jahren nochmals um 3%. Im Bereich der gleichartigen Rückfälligkeit, bei der die Wiederholungstäter vergleichbare Rechtsgutsverletzungen begingen, sei die Entwicklung nach Ansicht der Fraktion schockierend. Es gebe bestimmte Gruppen an Straftätern die sich unbelehrbar zeigten und durch ihr Verhalten eine „derartige Ablehnung der verfassten Verhaltensnormen und dem Rechtsstaat als Sinnganzem zum Ausdruck〈bringen〉, auf welche es durch harte Strafen zu antworten gilt.“
Diese „besonders sozialschädlichen Gewohnheitsverbrecher“ hätten insoweit ihrerseits „das Recht auf Freiheit eindeutig verwirkt“, heißt es in der Gesetzesbegründung. Das Verhalten gebiete nicht nur ein generalpräventives Handeln, sondern daneben auch eine harte Strafe, die das Vertrauen in den Rechtsstaat und die Rechtsdurchsetzung stärke. Die AfD schlägt daher vor, ein gestuftes System einzuführen, das sowohl Bagatelldelikte als auch schwere und besonders schwere Rückfalltaten berücksichtigt und in bestimmten Fällen gar einer Erhöhung des Strafrahmens vorsieht. Hierzu möchte die Fraktion, in Anlehnung an die Strafgesetzbücher der Länder Österreich und Lichtenstein, einen § 48 – „Strafschärfung bei Rückfall“ in das StGB einführen.
Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU)
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
- Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung: A-Drs. 19 (4) 138
- Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer: A-Drs. 19 (4) 181
- Stellungnahme vfa: A-Drs. 19 (4) 176
- Stellungnahme Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: A-Drs. 19 (4) 151
- Stellungnahme Bundesärztekammer: A-Drs. 19 (4) 186
Zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 10. Dezember 2018:
- Stellungnahme Prof. Dr. Hartmut Aden, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin
- Stellungnahme Kirsten Bock, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz, Kiel
- Stellungnahme Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg, Stuttgart
- Stellungnahme Dr. Malte Engeler, Richter am VG Kiel
- Stellungnahme Jutta Gurkmann, Leiterin Geschäftsbereich Verbraucherpolitik
- Stellungnahme Annette Karstadt-Meierriecks, Referatsleiterin Wirtschaftsverwaltungsrecht, Vergaberecht, Datenschutzrecht, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin
- Stellungnahme Prof. Dr. Helmut Köhler, LMU München
- Stellungnahme Prof. Dr. Meinhard Schröder, Universität Passau
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren in der EU im Allgemeinen:
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 23. Oktober 2019:
- Stellungnahme Stefan Conen, RA, Berlin
- Stellungnahme Andreas Heuer, GenStA, Oldenburg
- Stellungnahme Prof. Dr. Matthias Jahn, Goethe-Universität Frankfurt am Main
- Stellungnahme Prof. Dr. Holger Matt, RA, Frankfurt am Main
- Stellungnahme Dirk Peglow, BDK
- Prof. Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, RA, Bremen
- Stellungnahme Dr. Lisa Kathrin Sander, OStA, GenStA Frankfurt am Main
- Stellungnahme Stephan Schneider, Strafverteidigervereinigungen
zum Regierungsentwurf:
zum Referentenentwurf:
- Stellungnahme des DRB
- Stellungnahme des DAV
- Stellungnahme des DBH
- Stellungnahme Strafverteidigervereinigungen
- Stellungnahme der BRAK
- Stellungnahme Deutsche Strafverteidiger e.V.
- Stellungnahme RAV
- Stellungnahme NRV
