Gemengelage und die legendierte Kontrolle – Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16

von OStA Dieter Kochheim

Beitrag als PDF Version / BGH, Urt. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16*

I. Das Problem: Durchsuchung und Zugriff während laufender verdeckter Ermittlungen

Die Strafprozessordnung lässt zur Aufklärung erheblicher, schwerer und besonders schwerer Formen der Kriminalität verdeckte und auf Dauer angelegte Eingriffsmaßnahmen zu. Ihre wesentlichen Formen sind die längerfristige Observation (§ 163f StPO) sowie der verdeckte Ermittler (§ 110a StPO; erhebliche Kriminalität), die Überwachung der Telekommunikation einschließlich der Quellen-TKÜ (§ 100a StPO n.F.), die laufende Aufzeichnung von Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO) sowie der kleine Lauschangriff (§ 100f StPO; schwere Kriminalität) und die Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO n.F.) sowie der große Lauschangriff (§ 100c StPO; besonders schwere Kriminalität). Ihnen ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen.

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Urs Kindhäuser/Ulfried Neumann/Hans-Ullrich Paeffgen: Strafgesetzbuch, Nomos Kommentar Band 1-3

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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5. Aufl. (2017), Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-3106-0, S. 7.836, Euro 448,-.

Seit dem Erscheinen der 1. Auflage 2002/2003 hat sich der Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch als Standardkommentar etabliert und füllt nun seit 15 Jahren als „kleiner“ Großkommentar die Lücke zwischen den Kurz- und Handkommentaren sowie den umfangreicheren Großkommentaren wie Münchener und Systematischer Kommentar kompetent aus. Dabei ist auch der Nomos Kommentar vom Umfang her stets angewachsen, seit der letzten Auflage entschloss man sich zu einer Erweiterung von zwei auf drei Bände. In der nun vorliegenden 5. Auflage sind gegenüber der Vorauflage noch einmal rund 700 Seiten hinzugekommen. In der Neuauflage, die 4 Jahre lang auf sich warten ließ, konnten und mussten diverse Gesetzesänderungen berücksichtigt werden.

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Julia Hugendubel: Tätertypologien in der Wirtschaftskriminologie – Instrument sozialer Kontrolle

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Peter Lang GmbH, Frankfurt a. M., ISBN: 978-3-631-67596-0, S. 234, Euro 54,96.

Wirtschaftskriminalität rückt zunehmend in den Fokus strafrechtlicher Diskussion. Sei es der Ruf nach einem Unternehmensstrafrecht oder die immer professioneller angeleitete Selbstregulierung der Unternehmen durch Compliance-Maßnahmen – Aufsätze, Bücher und Fachtagungen häufen sich, Anwaltskanzleien spezialisieren sich auf Wirtschaftsstrafrecht und Staatsanwaltschaften weisen entsprechende Schwerpunktbereiche aus. Da ist es nur legitim, kriminologische Fundierungen zu suchen, im Dezember erschien Band 1 von Bussmann zur Wirtschaftskriminologie, Hendrik Schneider plant ein Handbuch für 2018. Neben der Wirtschaftsstraftat an sich gerät der Täter zunehmend in den Fokus kriminologischer Betrachtung. Die vorliegende Dissertation untersucht bestehende Studien zur Wirtschaftsstraftätertypologie und überprüft, inwieweit eine Tätertypenbestimmung in Bezug auf Wirtschaftskriminelle eine Aussagekraft entfaltet und welchen Mehrwert eine solche Bestimmung gegenüber einer situationsorientierten sozialen Kontrolle hat. Konkret gesprochen geht es darum, ob sich eine Tätertypenbestimmung grundsätzlich zur Prävention von Wirtschaftskriminalität eignet und ob ggf. – so nicht intendierte – Nebeneffekte eintreten.

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Das 4. Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit (TRIFORIS)

von Wiss. Mit. Maren Wegner

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I. Einführung

Am 6.5.2017 trafen sich Vertreter*innen der Politik, der Justiz, der Polizei, der Rechtsanwaltschaft, der Presse sowie des universitären Fachbereichs Jura in der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Der moderne, international beeinflusste und global vernetzte Terrorismus hat – wie die jüngsten Ereignisse deutlich zeigten – Deutschland erreicht und der modus operandi agierender Täter stellt den Rechtsstaat vor neue Herausforderungen. Das in Kooperation zwischen dem Institut für Deutsches und Europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht der Universität Trier (ISP) und dem LKA Rheinland-Pfalz bereits zum vierten Mal stattfindende Trierer Forum zum Recht der inneren Sicherheit widmete sich somit dem aktuellen Thema der Terrorismusbekämpfung und bot den Teilnehmer*innen aus Wissenschaft und Praxis eine Plattform, interdisziplinäre Erkenntnisse auszutauschen. Ganz im Zeichen der Interdisziplinarität referierten und diskutierten Vertreter aus Polizei, Justiz, Nachrichtendiensten und Anwaltschaft.

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Prof. Dr. Anja Schiemann
Wiss. Mit. Sabine Horn
Wiss. Mit. Maren Wegner

Redaktion (national)
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

Editorial

 

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Heft 4 der KriPoZ beinhaltet drei Aufsätze zu unlängst in Kraft getretenen Gesetzen. Seit dem 21.6.2017 gelten durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neue Regelungen zum automatisierten Fahren (BGBl I 2017, S. 1648 ff.), mit denen sich Hilgendorf in seinem Beitrag auseinandersetzt.

Tolmein beleuchtet in seinem Aufsatz Hintergründe und Inhalt des bereits am 10.3.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung betäubungsrechtlicher und anderer Vorschriften. Durch das Gesetz ist es möglich geworden, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten können getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten.

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Auf dem Weg zu einer Regulierung des automatisierten Fahrens: Anmerkungen zur jüngsten Reform des StVG

von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

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Abstract
Mit der jüngsten Reform des StVG ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine tragfähige Grundlage für das automatisierte Fahren zu schaffen. Neben begrifflichen Festlegungen wurden vor allem Bestimmungen über die Zulässigkeit des automatisierten Fahrens eingeführt und Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers definiert. Es handelt sich allerdings nur um eine „kleine Lösung“, der in Zukunft weitere gesetzgeberische Maßnahmen folgen müssen.

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Cannabis als Medizin – wie Verwaltungsrecht dem Sozial- und Strafrecht die Richtung weist

von Dr. Oliver Tolmein

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Abstract
Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10.3.2017 in Kraft getreten ist
,[1] ist drogenpolitisch als Reaktion auf die zunehmenden Legalisierungsforderungen zu sehen. Es stellt zugleich das Gesundheitssystem vor neue Herausforderungen, weil es das sorgsam im Interesse der Leistungsträger austarierte System von Regelleistungen und sehr eng begrenzten Ausnahmemöglichkeiten in Bewegung bringt. Angesichts dessen kann es nicht überraschen, dass mit der Verabschiedung der entsprechenden Normen der Konflikt, der hier gesellschaftlich schwelt, nicht eingedämmt erscheint, sondern nur auf eine neue Stufe gehoben. Dabei kann auch dem Strafrecht, das zeitweilig zurückgedrängt sein dürfte, noch eine Rolle zukommen.

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Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – ein Ehrgeizprojekt oder: Höher, schneller, weiter… das neue Abschöpfungsrecht aus Sicht des Strafverteidigers

von FAStR, Rechtsanwalt Markus Meißner

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Abstract
Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen VermAbschRÄndG wurde das bisherige Regelungswerk der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung grundlegend reformiert. Dies gilt sowohl für die materiellen Vorschriften als auch für das Verfahrensrecht. So wurde etwa mit dem Abschied von dem bisherigen Modell der „Rückgewinnungshilfe“ die Opferentschädigung vollständig neu geregelt. Weiterhin hat der Gesetzgeber die vor der Reform bestehenden Abschöpfungsmöglichkeiten erheblich erweitert. Neue Abschöpfungsinstrumente wurden geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren schlug dem Reformvorhaben nicht nur von Seiten der Anwaltschaft, sondern auch von Seiten der Justiz deutliche Kritik entgegen. In dem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen des Gesetzes in einem Überblick zunächst dargestellt, um diese dann kritisch zu beleuchten. Der Autor wirft hierbei die Frage auf, inwieweit durch den in der Höhe unlimitierten Zugriff des Staates auf vermeintlich inkriminierte Vermögenswerte die Vermögensstrafe faktisch wieder in das StGB eingeführt wurde.

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik vom 5. Mai 2017: BGBl I 2017 Nr. 26, S. 1066 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/11438

Mit diesem Gesetzentwurf werden die bundespolizeilichen Befugnissen ausgeweitet. Die Bundesregierung begründet dies zum einen mit der Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitig bestehenden Terror- und Gefährdungslage, zu schließen. Zum anderen dient das Gesetz dem Schutz der Polizeivollzugsbeamten*innen.

Dem Entwurf zufolge soll die Bundespolizei die Befugnis zum Einsatz von Kennzeichenlesesystemen erhalten, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen sowie die Strafverfolgung zu verbessern. Zudem sieht der Entwurf die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz sogenannter Bodycams -mobiler, am Körper getragener Videotechnik- vor. Die Regierung führt dazu aus, dass der Einsatz aufgrund entsprechender Befugnisnormen auf Landesebene gezeigt haben, dass der Einsatz aufgrund seiner deeskalierenden Wirkung erfolgreich die Eindämmung von Widerstandshandlungen fördern könne.
Darüber hinaus enthält der Entwurf die Befugnis zur Aufzeichnung von eingehenden Telefonaten in den Einsatzleitstellen.
Ausweislich des Entwurfs soll zudem klargestellt werden, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem über das polizeiliche Informationssystem (INPOL-Bestand) eingegeben werden dürfen.

Am 27. Januar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert. Gleichfalls in erster Lesung wurde über einen weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Videoüberwachung (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) beraten.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière wertete die angestrebten Befugnisse der Bundespolizei zum Einsatz von Bodycams und zur Nutzung von automatischen Kennzeichen-Lesesystemen als „große Hilfe bei der polizeilichen Arbeit“. Der Einsatz der Bodycams sei insbesondere nach den zunehmenden Angriffen auf die Polizeibeamten notwendig. So schrecke man Gewalttäter vor Exzessen ab oder dokumentiere sie zumindest. Ebenfalls könne so die Rechtmäßigkeit des Handelns besser thematisiert werden.
Die Fraktion die Linke stimmte zu, dass Bodycams ein nützliches Hilfsmittel sein könnten. Es bedürfe aber „klare Regelungen, was und wann aufgezeichnet werden darf und muss“. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion bei der Regelung zur Manipulationssicherheit relevanter Aufzeichnungen, bei den Datenschutzbestimmungen sowie bei den Zugriffsrechten und den  Beschäftigtenrechten.
Ähnlich äußerte sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gebe „gute Gründe“ für den Einsatz von Bodycams. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion ebenfalls beim Datenschutz.
Die SPD verwies darauf, dass bei Pilotprojekten bereits gute Erfahrungen gesammelt wurden, die die deeskalierende und präventive Wirkung von Bodycams belegt hätten. Die automatische Kfz-Kennzeichenerfassung solle nur anlassbezogen und „nicht flächendeckend, sondern bei bestimmten Gefahrensituationen“ erfolgen.
Die CDU/CSU bewertete die Gesetzentwürfe als sachlich notwendig, maßvoll und verhältnismäßig. Sie stellten einen „wesentlichen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit in Deutschland“ dar.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 befürwortete der Bundesrat den Einsatz von Bodycams durch die Bundespolizei und äußerte keine Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Der Entwurf stand nun am 6. März 2017 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden sie hier. Die dort angehörten Sachverständigen äußerten sich gegenüber dem Einsatz von Bodycams grundsätzlich positiv. Insbesondere Gewerkschaftsvertreter der Polizei begrüßen, dass mobile Videotechnik auch der Eigensicherung der eingesetzten Beamten dienen. Im gleichen Zuge wurde auch darauf hingewiesen, dass durch Bodycams aufgezeichnete Sachverhalte jedoch auch nur einen Teil der Perspektive darstellen. Zudem sollten sie ebenfalls zur Dokumentation polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt werden.

Am 9. März 2017 wurde der Entwurf abschließend im Bundestagsplenum beraten. Mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Linken und Bündnis 90/Die Grünen wurde der Regierungsentwurf angenommen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde auch der Gesetzentwurf zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz (BT Drs. 18/10941) angenommen.

In seiner Sitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat den Einsatz von Bodycams gebilligt. Das Gesetz wurde am 15. Mai 2017 verkündet und tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.