Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 beschloss der Bundesrat, den der Diskontinuität unterfallenden Gesetzentwurf zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes erneut in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 2025 umgesetzt (BT-Drs. 21/1383).

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat am 14. Mai 2024 einen Gesetzesantrag zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes in den Bundesrat eingebracht. Die mit Hilfe von KI erzeugten und manipulierten Inhalte bergen erhebliche Gefahren für individuelle Persönlichkeitsrechte und Vermögenswerte sowie für den demokratischen Willensbildungsprozess und seien damit eine besonders gefährliche Form der Informationsmanipulation, heißt es in dem Entwurf. Diese Manipulation werde zunehmend von Straftäter:innen missbräuchlich eigesetzt, bspw. bei Bild- und Videoaufnahmen. Den Täter:innen komme es darauf an, Rache- und Machtbedürfnisse auszuleben. Auch im politischen Bereich würden Deepfakes genutzt, um im Meinungswettstreit Personen effektiv zu diskreditieren und eine nachteilige Stimmung zu schüren. Im Einzelfall können persönlichkeitsrechtsverletzende Deepfakes durch bestehende strafrechtliche Regelungen in Teilaspekten erfasst sein. Dies umfasse aber nicht den eigentlichen Unrechtskern. Eine betroffene Person habe ein berechtigtes Interesse, „ohne ihre Zustimmung nicht in eine künstlich erzeugte, aber scheinbar authentische ‚Wirklichkeit‘ hineingestellt zu werden mit Äußerungen, die sie selbst nicht getätigt hat, oder mit Handlungen, die sie selbst nicht vorgenommen hat.“ Sie sehe sich in einer Situation, „in der sie die Selbstbestimmung und die Kontrolle über das eigene Erscheinungsbild und Auftreten verliert und ihre identitätsprägenden Merkmale mit Außenwirkung ge- oder verfälscht oder in einen falschen Kontext gestellt werden“. Eine bloße Kennzeichnungspflicht von Deepfakes werde den gravierenden Auswirkungen für die Betroffenen nicht gerecht. Daher sieht der Entwurf vor, einen eigenen Tatbestand einzuführen: 

„§ 201b – Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung

(1) Wer das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person verletzt, indem er einen mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalt, der den Anschein einer wirklichkeitsgetreuen Bild- oder Tonaufnahme des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens oder mündlicher Äußerungen dieser Person erweckt, einer dritten Person zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt, wenn sich die Tat nach Satz 1 auf eine verstorbene Person bezieht und deren Persönlichkeitsrecht dadurch schwerwiegend verletzt wird.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 den Medieninhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einen Medieninhalt zugänglich macht, der einen Vorgang des höchstpersönlichen Lebensbereichs zum Gegenstand hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bild- oder Tonträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

Am 17. Mai 2024 wurde der Entwurf im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Rechtsausschuss empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Der Entschluss hierzu wurde am 5. Juli 2024 im Plenum gefasst. 

Am 10. September 2024 hat der Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten von Deepfakes dem Bundestag vorgelegt (BT-Drs. 20/12605). Die Begründung verweist insbesondere auf den Umstand, dass bisher noch keine strafrechtliche Regelung gegen missbräuchliche Deepfakes existiert; insbesondere werden etwaige Kennzeichnungspflichten der potenziellen Auswirkungen dieser Praxis nicht gerecht. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Stellungnahme jedoch darauf hingewiesen, dass bereits strafrechtliche Vorschriften vorhanden sind, die diese Sachverhaltskonstellationen erfassen. Zudem sei anzumerken, dass der vorgeschlagene § 201b StGB angesichts des vorausgesetzten Verletzungserfolgs deutlich enger gefasst sei als § 187 StGB. Gleichzeitig sei das Erfordernis des Verletzungserfolgs angesichts der Weite und Offenheit des Rechtsgutes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts möglicherweise nicht vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

KriPoZ-RR 17/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz einer Verwechselung von Personen ist ein Rücktritt von einem beendeten Versuch weiterhin möglich; hierbei ist auch unschädlich, dass das außertatbestandliche Ziel wie z.B. der Erfolg des konkreten medizinischen Eingriffs eingetreten ist.

Sachverhalt:

Der Angeklagte, Facharzt für Allgemeinchirurgie, behandelte zwei Personen, unter anderem das spätere Opfer, aufgrund eines Leistenbruches. Der Angeklagte sterilisierte ausversehen das 17-jährige Opfer aufgrund einer Personenverwechselung mit dem anderen Patienten, bei dem zeitgleich zu Leistenbruch eine Sterilisation durchgeführt werden sollte. Der Angeklagte erkannte seinen Fehler und informierte unmittelbar nach dem Eingriff die Mutter des Opfers. Die Zeugungsfähigkeit des Opfers konnte zwei Wochen danach durch eine sechsstündige robotisch unterstützte Operation wiederhergestellt werden. Wenig später nahm der Angeklagte mit Einwilligung von dessen Eltern die Sterilisation an dem anderen Patienten vor. Ein Sterilisationsbetreuer (vgl. § 1899 Abs. 2 BGB a.F.) wurde nicht bestellt. Die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. § 1905 BGB a.F.) lag nicht vor.

Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung in Tatmehrheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Entscheidung des BGH:

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (vgl. § 349 Abs. 4 StPO), ist im Übrigen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung halte einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

Die Kammer habe hierbei insbesondere bei der Prüfung der Freiwilligkeit des Rücktritts rechtsfehlerhaft entschieden. Zwar sei dem LG dahingehend zuzustimmen, dass durch das Durchtrennen der beiden Samenleiter des Opfers rechtlich ein beendeter Versuch vorlag. Einerseits sei die Tat noch nicht vollendet gewesen, da die „Langwierigkeit“ der schweren Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB nicht dauerhaft eingetreten sei und demnach der Taterfolg nicht vorlag. Andererseits sei der Versuch nicht fehlgeschlagen, weil der Angeklagte die Vollendung der Tat weiterhin für möglich hielt. Die vorherige Erreichung außertatbestandlicher Ziele – hier: die beabsichtigte Sterilisierung des konkreten identifizierbaren Patienten – sei unschädlich, weil ein Rücktritt nur ausgeschlossen ist, wenn allgemeiner die in § 226 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4, Abs. 2 StGB umschriebene Verursachung der Zeugungsunfähigkeit einer Person noch nicht vollendet sei. Diese Wertung wahre auch den Opferschutz, da dadurch einem Täter, der seinen „error in persona“ bemerkt, noch ein Anreiz zur aktiven Verhinderung der Tatvollendung gegeben wird.

Weil der Angeklagte nach seiner Vorstellung mit dem Durchtrennen der Samenleiter des Opfers bereits alles Erforderliche zum Erfolgseintritt getan habe, handele es sich um einen beendeten Versuch. Die Vollendung des Delikts verhinderte der Angeklagte jedoch; dabei sei ein Rücktritt vom beendeten Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts möglich, soweit der Täter das Eintreten der Folge verhindere. Mit der Offenbarung des Irrtums gegenüber der Mutter setzte der Angeklagte eine neue Kausalkette in Gang – und habe damit eine geeignete Rettungsmaßnahme vollzogen.

Jedoch habe das LG bei der Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts einen falschen Maßstab angewandt. Die Kammer habe hierbei maßgeblich an den Tatplan angeknüpft, obwohl allein der Rücktrittshorizont nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich sei.  Da das LG keine Feststellungen zur Freiwilligkeit des Rücktritts getroffen hatte, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung verwehrt.

 

KriPoZ-RR 16/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Stich in einen typischerweise nicht-lebensgefährdenden Bereich des Körpers muss nicht zwingend gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen.

Sachverhalt:

Der Angeklagte und zwei weitere Personen gingen in einen Park und trafen dort auf eine andere Gruppe, zu der unter anderem der Nebenkläger gehörte. Mit diesem entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung. Der Angeklagte verließ den Park, erschien allerdings kurze Zeit später mit zwei Personen erneut dort, um sich an dem Nebenkläger wegen der Auseinandersetzung zu rächen. Der Angeklagte und die zwei Personen rannten auf den Nebenkläger jeweils mit Messern bewaffnet zu. Der Angeklagte stach dem Nebenkläger mit seinem Messer in den Oberschenkel, während die anderen beiden Personen zeitgleich Stich- und Stoßbewegungen in die Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers ausführten. Die angreifende Gruppe kommunizierte währenddessen nicht untereinander. Erst, als der Nebenkläger sein Fahrrad zu Verteidigungszwecken aufhob, flüchteten der Angeklagte und dessen Begleiter.

Der Nebenkläger erlitt mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Oberschenkel, am Hinterkopf und am Brustkorb, woraufhin akute Lebensgefahr bestand.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisionen des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch führe das eingelegte Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu erreichen, zur Aufhebung des Urteils.

Bedingt vorsätzliches Handeln setze voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkenne (Wissenselement) und dies zumindest billige bzw. sich damit abfinde (Willenselement). Eine konkrete Lebensgefahr der Tatausführung begründe hierbei ein erhebliches Beweisanzeichen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes. Ein Tötungsvorsatz könne jedoch trotzdem ausscheiden, wenn der Täter zwar die objektive Gefährlichkeit der Tat erkenne, jedoch auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraue.

Den sich daraus ergebenden Anforderungen bezüglich der beweiswürdigenden Gesamtschau des Geschehens wurde das LG nicht gerecht. Insbesondere die Stiche in den Beinbereich seien vorsatzkritisch gewertet worden, obwohl diese Verletzungen eine akute Lebensgefahr hervorgerufen haben. Die Strafkammer verkenne, dass es sich bereits bei dem Stich in den Oberschenkel um eine objektiv gefährliche Gewalthandlung handele.

Das LG habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass auch die lebensgefährlichen Verletzungen, die durch die anderen Personen verursacht wurden, dem Angeklagten möglicherweise zuzurechnen seien. Angesichts des gemeinsamen Zustürmens auf den Nebenkläger und den gemeinsamen Angriffshandlungen hätte das LG erörtern müssen, inwiefern eine mittäterschaftliche Zurechnung der anderen Beiträge vorzunehmen ist. Hierfür spreche insbesondere, dass die Angreifer fast zeitgleich handelten.

 

 

Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Familie, Frauen und Jugend am 13. Mai 2024

 

 

 

Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJ hat am 2. Mai 2024 einen Referentenentwurf zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht. Das Aufsichtsrecht ist derzeit geteilt. Während gem. § 147 Nr. 1 GVG der Generalbundesanwalt der Aufsicht des BMJ unterliegt, unterliegen die Staatsanwält:innen der Länder der Aufsicht der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nr. 2 GVG).  Das damit verbundene Weisungsrecht kann in engen rechtlichen Grenzen im Rahmen des Legalitätsprinzips ausgeübt werden. Eine konkrete rechtliche Ausgestaltung, wie bspw. eine Schriftform oder eine Begründungspflicht, gibt es hierfür jedoch nicht.  Dies kritisierte bereits der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU) im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls. Aufgrund der fehlenden konkreten Regelung zum existierenden Weisungsrecht, biete Deutschland keine Gewähr für unabhängiges Handeln. Der Gesetzentwurf verzichtet nicht auf ein Weisungsrecht, sieht allerdings eine ausdrückliche Regelung in § 146 GVG vor. Unter anderem soll ein Schriftform- und Begründungserfordernis eingeführt werden.

§ 146 GVG sollen die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt werden:

(2) „ Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig

  1. zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen,
  2. soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder
  3. im Bereich der Ermessensausübung.

Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.

(3) Weisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 Nummer 1 und 2 sollen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt und begründet werden. Wird die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt, ist sie spätestens am folgenden Tag in Textform zu bestätigen und zu begründen.“

 

 

 

Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Hessen hat einen Gesetzesantrag zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität in den Bundesrat eingebracht. Der Entwurf wurde nach erster Beratung am 26. April 2024 den Ausschüssen zugewiesen. Hessen möchte die vom Europäischen Gerichtshof eröffneten Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung nutzen (EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 und C-794/19) und die unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen der §§ 175, 176 TKG an die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG sowie des BVerwG anpassen, so dass eine einmonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port-Nummern zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität möglich wird. So könne der oft einzige Ermittlungsansatz zur Identifizierung eines unbekannten Täters genutzt werden. Insbesondere betreffe dies die Weitergabe oder die Bereitstellung von Kinderpornografie im Internet. Daneben soll die Neuregelung auch der Verfolgung allgemeiner Kriminalität und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So soll es weiterhin „möglich sein, dass Internetzugangsdienste mindestgespeicherte IP-Adressen für eine Bestandsdatenauskunft anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verwenden dürfen, um den Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden die Identitätsdaten des relevanten Anschlussinhabers zu übermitteln.“ Eine anlasslose Speicherung zum Zwecke der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf nicht vor. Folgeänderungen entstehen durch die Neuregelung in §§ 177, 180 TKG und in den §§ 100g, 101a StPO. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat  beschlossen, einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. 

Die Fraktion der CDU/CSU hat am 15. Oktober 2024 ebenfalls einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Mindestspeicherfrist von IP Adressen und Wiederherstellung der Funkzellenabfragemöglichkeit in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/13366). Auch sie möchte die vom EuGH geschaffenen Spielräume nutzen und eine „unionsrechtskonforme und rechtssichere Mindestspeicherung von IP-Adressen und eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen“ einführen, um zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Kriminalität darauf zugreifen zu können. Anders als die Landesinitiative aus Hessen, sieht der Entwurf eine angepasste dreimonatige Speicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebener Port Nummern vor. „Eine weitergehende und eingriffsintensivere Verpflichtung zur zusätzlichen Mindestspeicherung von Standortdaten bei mobiler Internetnutzung ist nicht vorgesehen.“ Zudem soll in § 100g StPO eine Klarstellung zur Funkzellenabfrage aufgenommen werden, um das Ermittlungsinstrument wieder zur Verfügung zu stellen. 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 beschloss der Bundesrat, den der Diskontinuität unterfallenden Gesetzentwurf zur Absenkung der Hürden für eine audiovisuelle Vernehmung von minderjährigen Zeugen erneut in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 2025 umgesetzt (BT-Drs. 21/1389). 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe: 

 

Das Land Niedersachsen hat am 20. März 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der sich mit den Hürden für die Vornahme einer audiovisuellen Vernehmung von minderjährigen Zeugen beschäftigt und diese zukünftig absenkt. 

Die geplante Novellierung beruht insbesondere auf einem zu geringen Schutzniveau von minderjährigen Zeugen bei audiovisuellen Vernehmungen gemäß § 247a StPO. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Möglichkeiten, den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Während für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal bei einer Vernehmung eines Minderjährigen gemäß § 247 S. 2 StPO bereits bei der Befürchtung eines erheblichen Nachteils für diesen möglich ist, ist eine audiovisuelle Vernehmung erst bei einer dringenden Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen möglich. Dieser Wertungswiderspruch soll aufgelöst und dadurch eine kindergerechte Justiz gewährleistet werden.

Der Entwurf sieht daher vor, § 247a Abs. 1 StPO dahingehend zu ergänzen, dass eine audiovisuelle Vernehmung bereits möglich sein soll, wenn bei Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung ein erheblicher Nachteil für das Zeugenwohl zu befürchten ist. Der Schutz soll sich nicht nur auf Situationen beschränken, in denen der Nachteil auf die Anwesenheit des Angeklagten zurückzuführen ist. Zudem berücksichtige § 247a StPO im Gegensatz zu § 247 StPO auch Verfahrensvorgänge in Zusammenhang mit der Vernehmung (z.B. Vereidigung bzw. Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung), wodurch ein Kontakt mit dem Angeklagten vollständig vermieden werden kann. Dies werde den Interessen des kindlichen Opfers gerecht.

In § 247a Abs. 1 StPO soll nach Satz 1 folgender Satz 2 hinzugefügt werden: 

„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist.“

Am 26. April 2024 hat der Bundesrat auf Empfehlung der Ausschüsse die Einbringung des Antrags in den Bundestag beschlossen und am 3. Juni 2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt (BT-Drs. 20/11557). In der Begründung des Entwurfs wird betont, dass durch die geplante Änderung die Belastung des kindlichen Zeugen erheblich gemindert wird. In einer ersten Stellungnahme begrüßt die Bundesregierung die Änderung, wünscht sich jedoch, dass die Vorschrift des § 247a StPO in einem größeren Kontext betrachtet und dementsprechend angepasst wird. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR 15/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. 

Redaktioneller Leitsatz:

Trotz der veränderten Rechtslage durch das KCanG ist der Grenzwert der nicht geringen Menge an Cannabis unverändert bei 7,5kg THC anzusetzen. Die Gesetzesänderung sieht keine ausdrückliche Erhöhung dieses Grenzwertes fest.

Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten A. und M. lebten und arbeiteten in einem mehrmonatigen Zeitraum im Sommer 2023 als „Gärtner“ in einer Indoor-Marihuanaplantage, die von einer Bandenorganisation angemietet wurde. Bei einer Durchsuchung des Anwesens wurden dort über 1.763 Cannabispflanzen mit mindestens 160kg Marihuana und mit einer Gesamtmenge von 22.105 g THC gefunden. Die beiden Angeklagten waren dazu beauftragt, die Pflanzen mit Dünger zu versorgen, sowie die Lüftungsanlage und die Wärmelampen zu betreiben.

Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revisionen der Angeklagten haben hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg. 

Nach der Ansicht des Senats gebietet das Inkrafttreten des KCanG eine Neufassung des Schuldspruchs. Das vom LG festgestellte Tatgeschehen stelle sich als verbotener Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen (§ 34 Abs.1. Nr. 1c iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) in Tateinheit mit Beihilfe zum nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verbotenen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB) dar. Die Tathandlungen des KCanG seien hierbei ausdrücklich an die Begrifflichkeiten des BtMG orientiert. Demnach seien die entwickelten Grundsätze in Bezug auf die in § 29 ff. BtMG unter Strafe gestellten Handlungsformen zu übertragen.

Der Senat geht davon aus, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG 7,5 g beträgt. Hierbei wurde sich infolge der fehlenden Bestimmbarkeit einer lebensbedrohlichen Einzeldosis auf dessen konkreten Wirkungsweise und der Wirkungsintensität, insbes. der Gefährlichkeit, gestützt. Bei der Bemessung des Grenzwertes wurde unter anderem berücksichtigt, dass THC anders als z.B. Heroin nicht zur physischen Abhängigkeit führt, wenngleich es teilweise zu psychischen Störungen wie Psychosen oder Depressionen führen kann.

Das KCanG definiere den Begriff der nicht geringen Menge nicht ausdrücklich. Mit Blick auf die unveränderte Wirkweise und Gefährlichkeit sei der Grenzwert jedoch nicht anders zu bestimmen, als zuvor. Die Regelung in § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG gebe hierzu keinen Anlass.

Einerseits gebe der Wortlaut dafür keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für den unbestimmten Rechtsbegriff entschieden. Andererseits spreche auch der Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG für die Beibehaltung des Grenzwertes. § 34 KCanG soll die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit des einzelnen Bürgers schützen. Das Gesetz ziele erkennbar auf einen verbesserten Gesundheitsschutz ab. Der Regelungszweck habe sich gegenüber § 29a BtMG nicht geändert.

Zudem spreche auch die Gesetzessystematik für diese Auslegung. Der Umgang mit Cannabis sei gem. § 2 KCanG trotzdem noch verboten; in § 2 Abs. 4 KCanG werden lediglich spezifizierte, erlaubte Handlungen ausgenommen. Dieser Wertung stünden auch nicht die in § 3 KCanG festgesetzten legalen Besitzmengen entgegen.

Letztlich sei auch aus der Entstehungsgeschichte des KCanG nichts Gegenteiliges zu ziehen. Nach der Gesetzesbegründung des KCanG ist der Grenzwert von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln. Jedoch lässt sich aus der Gesetzesbegründung und auch sonst keine geänderte Risikolage feststellen; insbesondere sei die Wirkungsweise und -intensität von THC unverändert.

Unabhängig des unveränderten Grenzwertes könne der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 1 KCanG sehe für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, während der vom LG angewandte § 29a Abs. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren eröffnet. Die Absenkung des Strafrahmens beruhe auf dem durch den Gesetzgeber vorgesehenen geringen Unwerturteil hinsichtlich dieser Taten.

Anmerkung der Redaktion:

In der Fachöffentlichkeit wurde bereits kurz nach der Veröffentlichung der hiesigen Entscheidung über dessen Verfassungskonformität diskutiert. Hierbei wurde insbesondere bemängelt, dass der 1. Senat sich klar über den Willen des aktuellen Gesetzgebers hinwegsetze und damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 22.4.2024

 

 

 

KriPoZ-RR 14/2024

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Redaktioneller Leitsatz:

Auch chirurgische Instrumente, die bestimmungsgemäß von ausgebildetem medizinischem Personal verwendet werden, begründen eine besondere Gefährlichkeit und sind demnach als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB zu qualifizieren.

Sachverhalt:

Die Angeklagte litt unter dem selten vorkommenden sog. Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom, einer psychischen Störung, die sie dazu veranlasste, bestimmte Krankheitssymptome ihrer Kinder gegenüber Ärzten und ihrem sozialen Umfeld vorzutäuschen oder gar zu fingieren, um hierdurch nicht indizierte medizinische Eingriffe zu veranlassen. Hierdurch wollte sie Wertschätzung von Dritten erfahren.

Die Angeklagte veranlasste bei ihrer Tochter M. durch bewusst falsche Angaben die Aufnahme in ein Krankenhaus, um tatsächlich nicht bestehende Darmstörungen behandeln zu lassen. Aufgrund der falschen Angaben wurde ihrer Tochter unter Vollnarkose und durch das Aufschneiden der Bauchwand ein künstlicher Darmausgang gelegt. Die Angeklagte wusste, dass diese Operation für ihre Tochter potenziell lebensgefährlich war.

Bezüglich ihrer jüngsten Tochter A. gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, dass diese Atmungs- und Trinkprobleme habe. Wie von ihr beabsichtigt, wurde ihr in dem weiteren Verlauf eine PEG-Sonde eingelegt. Dies konnte nur mittels einer Operation durchgeführt werden, in der die Bauchdecke des Säuglings durchgestochen wurde. Auch bei dieser Operation nahm die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Behandlung in Kauf. In der Folge entschloss sich die Angeklagte, das für die PEG-Sonde vorgesehene Sondennahrung der A. teilweise vorzuenthalten. Hierdurch wollte sie erzwingen, dass ihre Tochter erheblich an Gewicht verliert und dadurch erneut medizinisch behandelt wird; andauernde körperliche Schmerzen nahm sie hierbei in Kauf. Nachdem der Säugling aufgrund einer erheblichen Unterernährung eingeliefert wurde, kam es schließlich durch das misstrauisch gewordene Pflegepersonal zu der Trennung der Angeklagten von A.

Das LG hatte die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Entscheidung des BGH:

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und ist offensichtlich unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

Nach Ansicht des Senats könne es dahinstehen, ob das Verhalten der Angeklagten die objektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfülle; jedenfalls könne nicht hinreichend belegt werden, dass die subjektive Komponente vorlag. Jedoch tragen die Urteilgründe eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB hinsichtlich der erfolgten operativen Eingriffe. Ein gefährliches Werkzeug sei ein Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die chirurgischen Instrumente, die beim Durchtrennen bzw. Durchstechen der Bauchwand benutzt wurden, erfüllen diese Voraussetzungen.

Die bisherige Rechtsprechung zu § 223a StGB in Bezug auf diese Problematik stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Lege artis genutzte Instrumente wurden demnach unabhängig von ihrer konkreten Verwendungsweise einem Messer oder anderem gefährlichen Werkzeug gem. dem § 223a StGB nicht gleichgestellt. Auf diese bisherige Rechtsprechung kann seit der nun geltenden Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vom 1. April 1998 jedenfalls bei der Nutzung von chirurgischen Instrumenten bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen nicht zurückgegriffen werden.

Diese Bewertung unterstütze der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach ein anderes gefährliches Werkzeug kein Beispiel für eine Waffe darstelle, sondern vielmehr eine Waffe als Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs zu betrachten sei. Ein gefährliches Werkzeug setze aber in Abgrenzung zu einer Waffe gerade nicht voraus, dass dieses zum Einsatz als Verteidigungs- oder Angriffsmittel bestimmt sei. Soweit nur auf die potenzielle Gefährlichkeit abgestellt werde, könne ein regelgerecht eingesetztes chirurgisches Instrument nicht aus dem Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB ausgeschlossen werden.

Dafür streite die Gesetzessystematik. Auch in anderen strafrechtlichen Vorschriften sei das Tatbestandsmerkmal des „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu finden, vgl. § 177 Abs. 7 u. Abs. 8 StGB, § 244 Abs. 1 StGB). Hierbei bestehe Einigkeit, dass ein gefährliches Werkzeug keine Bestimmung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel voraussetze. Es reiche aus, dass der Gegenstand objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dieses Ergebnis entspreche auch einer teleologischen Auslegung. Alle Begehungsvarianten des § 224 StGB zeichne eine besonders gefährliche Begehungsweise aus. Dies sei gerade auch bei dem lege artis Einsatz von chirurgischen Instrumenten gegeben.

Einer Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG sei nicht notwendig, da die rechtliche Grundlage der bisherigen Rechtsprechung seit dem Wegfall des § 223a StGB nicht mehr bestehe.

 

 

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