KriPoZ-RR, Beitrag 59/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 17.10.2019 – 3 StR 170/19: Zur prozessualen Tat

Leitsatz der Redaktion:

Wird ein Teilgeschehen der prozessualen Tat in der Anklage einem anderen, nicht ermittelbaren Täter zugerechnet und stellt sich dann heraus, dass dieses Teilgeschehen doch vom Angeklagten verwirklicht worden ist, unterliegt auch dieses der Kognitionspflicht aus § 264 StPO.

Sachverhalt:

Das LG Düsseldorf hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen verurteilt und ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen. Gegen diesen Teilfreispruch richtete sich die Revision der StA.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als Zahlungsstelle für Flüchtlinge fungiert und deren Zahlungen für die Schleusung nach Abzug einer Provision an die eigentlichen Schleuser weitergeleitet. Als dem Teilfreispruch zugrundeliegender Sachverhalt wurde vom LG festgestellt, dass der Angeklagte einen Anruf von einer sich in Deutschland aufhaltenden Eritreerin erhalten haben soll, die dem Angeklagten mitgeteilt haben soll, dass ihr Mann in Libyen von Schleusern gefangen gehalten werde und mit seiner Enthauptung bedroht worden sei. Der Angeklagte solle daraufhin von der Frau 1000€ als Gegenleistung für die Freilassung und Schleusung ihres Mannes zuzüglich einer 13,4 prozentigen Provision für sich selbst gefordert haben. Das Geld hatte die Frau am Hauptbahnhof einem – in jedem Fall anderen – unbekannt gebliebenen Mann gegeben, was zur Freilassung und Schleusung ihres Mannes geführt hatte.

Das LG hatte sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte den Anruf tatsächlich entgegengenommen hatte, da es auch möglich sei, dass der Angeklagte derjenige gewesen war, der das Geld am Bahnhof angenommen hatte. Für diese Geldannahme könne der Angeklagte allerdings nicht belangt werden, da diese Tat nicht angeklagt gewesen sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision der StA statt, da das LG seine umfassende Kognitionspflicht aus § 264 StPO nicht erfüllt habe.

Die Strafkammer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Annahme des Geldes am Hauptbahnhof nicht Teil der angeklagten prozessualen Tat gewesen sei.

Die angeklagte Tat im prozessualen Sinne umfasse den gesamten umschriebenen geschichtlichen Vorgang. Maßgeblich sei nicht nur das dem Angeklagten angelastete, sondern sein gesamtes Verhalten, soweit es einen einheitlichen Vorgang mit der angeklagten Tat bilde. Dies gelte auch für Tatsachen, die sich erst in der Hauptverhandlung ergeben (§ 264 Abs. 1 StPO). Eine Grenze der Kognitionspflicht sei erst erreicht, wenn das zugrundeliegende Geschehen vollständig verlassen werde und die Identität der angeklagten Tat nicht mehr gewahrt sei.

Maßgebliche Abgrenzungskriterien seien die Merkmale, die eine Tat als einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichneten, zum Beispiel: Ort und Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die Handlungsrichtung und das Objekt des Täterverhaltens.

Daraus ergebe sich, dass auch ein Verhalten, das in der Anklage noch einer anderen Person zugerechnet worden war, das sich aber im Rahmen der Hauptverhandlung als Verhalten des Angeklagten darstelle, als Bestandteil der angeklagten Tat gewertet werden könne, wenn es sich um ineinander übergehende und sich überschneidende Geschehensabläufe handele, so der BGH.

Da die Annahme des Geldes am Hauptbahnhof schon in der Anklage beschrieben worden sei, könne deren strafrechtliche Relevanz vom LG durchaus geprüft werden, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstelle, dass der Angeklagte das Geld persönlich in Empfang genommen habe.

Nach den oben genannten Kriterien, handele es sich noch um den angeklagten Verfahrensstoff, sodass das LG diesen rechtlich zu würdigen gehabt hätte.

Anmerkung der Redaktion:

Maßgeblich für die Beurteilung der Identität des geschichtlichen Vorgangs ist die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (BGH, Urt. v. 20.12.1995 – 2 StR 113/95).

KriPoZ-RR, Beitrag 58/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.08.2019 – 3 StR 7/19: Konkurrenzverhältnis Urkundenfälschung und –unterdrückung

Leitsatz der Redaktion:

Die durch Beschädigen einer echten Urkunde begangene Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB tritt hinter der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB im Wege der Konsumtion zurück.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in acht Fällen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschuldigte mit anderen Mittätern Bescheinigungen der DEKRA und des TÜV gefälscht, um Autofahrern, die sich einer MPU unterziehen mussten, bei der Wiedererlangung ihres Führerscheins zu helfen. Dazu hatten sie sich Papier in der Art besorgt, wie es von den Prüfstellen verwendet wird und auf diesem Papier eine bestandene MPU bescheinigt. Anschließend waren die Vernietung und das Siegel des originalen Zeugnisses gelöst und auf dem von ihnen erstellten Zeugnis angebracht worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision des Angeklagten statt, da die rechtliche Würdigung des LG rechtsfehlerhaft sei.

Verwirkliche dieselbe Handlung eines Täter die Verletzung mehrerer Gesetze, sei grundsätzlich von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur in den Fällen der Gesetzeskonkurrenz zu machen, also in Fällen der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion.

Typisch für die Konsumtion sei es, dass die verschiedenen Tatbestände in einem kriminologischen Zusammenhang stünden und der Schuldgehalt der Tat schon durch die Nennung des schwereren Delikts im Schuldspruch genügend zum Ausdruck komme. Insofern bestehe gerade kein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Delikten wie beispielsweise bei der Subsidiarität.

Die Konsumtion erfasse somit typische Begleittaten, selbst wenn diese ein anderes Rechtsgut schützten, so der BGH.

Auch in dem zu entscheidenden Fall sprächen die Unterschiedlichen Rechtsgüter der §§ 274 und 267 StGB zwar für die Annahme von Tateinheit, allerdings sei die Urkundenunterdrückung eine typische Begleittat bei der Verfälschung einer echten Urkunde, denn es sei kein Fall denkbar, bei dem eine echte Urkunde verfälscht werde, ohne das zugleich eine Beschädigung dieser Urkunde stattfinde. Auch die unterschiedlichen Vorsatzgrade hätten für die konkurrenzrechtliche Bewertung keine Relevanz. Somit enthalte das Beschädigen einer Urkunde keinen eigenständigen und über die Verfälschung hinausgehenden Unrechtsgehalt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Streit, ob die Gutachten den begutachteten Personen gehören oder auch den Fahrerlaubnisbehörden (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.1980 – 1 StR 683/79), brauchte der BGH in diesem Fall nicht zu entscheiden.

 

 

3. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste – Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur

von Wiss. Mit. Mareike Neumann

Beitrag als PDF Version 

Am 7. und 8. November 2019 fand bereits zum dritten Mal das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundeskanzleramt veranstaltete Symposium zum Recht der Nachrichtendienste unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich (Hochschule des Bundes), Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz (RiOVG, Universität Bonn), RiBVerwG a.D. Prof. Dr. Kurt Graulich, Prof. Dr. Christoph Gusy (Universität Bielefeld) und RD Dr. Gunter Warg (Hochschule des Bundes) in Berlin statt.[1] Gegenstand der zweitägigen Veranstaltung waren in diesem Jahr die „Nachrichtendienste in vernetzter Sicherheitsarchitektur“. Zu den Gästen zählten neben Angehörigen der Wissenschaft auch Vertreter aus Justiz, Verwaltung und Politik.

weiterlesen …

Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

 

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Florian Knoop

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen - Zurechnung von Verantwortung entlang von Wertschöpfungsketten
von Prof. Dr. Carsten Momsen und Marco Willumat

Weg mit dem Schwachsinn - zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe "Schwachsinn" und "Abartigkeit" in § 20 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Strafbarkeit und Strafwürdigkeit der sexuellen Täuschung 
von Moritz Denzel und Renato Kramer da Fonseca Calixto, LL.M

Sexuelle Belästigung und Straftaten aus Gruppen
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Schon wieder: Der "Gaffer" im Blickpunkt des Referentenentwurfs des Bundesjustizministeriums vom 9. September 2019
von Dr. Maximilian Lenk 

Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereichs durch sog. Upskirting 
von Prof. Dr. Jörg Eisele und Wiss. Mit. Maren Straub

Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung audio-visueller Aufzeichnungen in Strafprozessen (BT-Drs. 19/11090)
von RA und Fachanwalt für Strafrecht Prof. Dr. Jan Bockemühl 

BUCHBESPRECHUNGEN

Sächsisches Staatsministerium der Justiz (Hrsg.): Vollzug für das 21. Jahrhundert. Symposium anlässlich des 300-jährigen Bestehens der Justizvollzugsanstalt Waldheim
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Defence Counsel at the International Criminal Tribunals 
von RA Pia Bruckschen

"Demokratie und Polizei - Wir brauchen einander!" Bericht von einer Veranstaltung der GdP Rheinland-Pfalz 
von Ass. iur. Maren Wegner, M.A. und Polizeirat Marcus Papadopulos, M.A.

 

 

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 57/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 StR 65/19: Tateinheit beim Drogenkauf auf Kommission

Leitsatz der Redaktion:

Bezahlt ein Drogendealer bei seinem Lieferanten mehrere Lieferungen rückwirkend, werden die unterschiedlichen Lieferungen tateinheitlich nach § 52 Abs. 1 StGB verbunden.

Sachverhalt:

Das LG Kleve hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte in drei Lieferungen Betäubungsmittel bei seinem Lieferanten „auf Kommission“ erhalten und gewinnbringend weiterverkauft. Erst danach hatte er die Lieferungen zusammen bezahlt.

Das LG hat die drei Lieferungen als drei tatmehrheitliche Fälle des Handeltreibens gewertet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf, da die konkurrenzrechtliche Betrachtung rechtsfehlerhaft gewesen sei.

Maßgeblich für die Verwirklichung mehrerer Tatbestände in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) sei die Überlagerung der Ausführungshandlungen. Zu diesen Ausführungshandlungen gehöre beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch das Bezahlen der Lieferungen. Daher sei anerkannt, dass Tateinheit gegeben sei, wenn ein Dealer bei seinem Lieferanten in einem Vorgang eine frühere Lieferung bezahle und direkt neue Betäubungsmittel erhalte.

Diese Wertung müsse auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, so der BGH. Daher sei die Bezahlung des Lieferanten für mehrere zurückliegende Lieferungen das verbindende Element der Handlungen und mache sie zu teilidentischen Ausführungshandlungen. Dies begründe somit Tateinheit.

 

Anmerkung der Redaktion:

Im Oktober 2019 hatte der BGH zuletzt entschieden, dass die gleichzeitige Besitzausübung über verschiedene Betäubungsmittelmengen bei hinzutreten besonderer Umstände eine tateinheitliche Verknüpfung bewirken kann (BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 4 StR 329/19).

 

 

Weg mit dem Schwachsinn – zur längst überfälligen Ersetzung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und der verpassten Chance einer umfassenden Reform der Schuldfähigkeitsfeststellung

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Beitrag als PDF Version 

Abstract 
Der Referentenentwurf des BMJV zur Änderung des Strafgesetzbuches verfolgt drei Anliegen: primär geht es um eine Modernisierung des strafrechtlichen Schriftenbegriffs und eine Erweiterung der Strafbarkeit gem. §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB bei Handlungen im Ausland. Die „Modernisierung“ der Begrifflichkeiten im StGB wird drittens auch ausgeweitet auf die veralteten Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 OWiG. Allerdings ist mit der Ersetzung der Begriffe ersichtlich keine inhaltliche Änderung beabsichtigt (Referentenentwurf, S. 34).[1] Insofern wird die Chance verpasst, nicht nur unzeitgemäße Begriffe zu ersetzen, sondern auch eine veraltete Regelungstechnik aufzugeben und wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich nicht mit dem Referentenentwurf in Gänze, sondern ausschließlich mit Implikationen im Hinblick auf die Schuld(un)fähigkeitsfeststellung.

weiterlesen …

KriPoZ-RR, Beitrag 56/2019

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 26.11.2019 – 2 StR 557/18: Keine fahrlässige Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen

Leitsatz der Redaktion:

Gewähren Strafvollzugsbedienstete einem Gefangenen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Vollzugslockerungen und wägen dabei alle maßgeblichen Argumente sorgfaltspflichtgemäß gegeneinander ab, sind sie für die unvorhersehbaren Folgen eines Fluchtversuchs nicht verantwortlich.

Sachverhalt:

Das LG Limburg hat die Angeklagten – beide Abteilungsleiter in verschiedenen Justizvollzugsanstalten – wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen mit der Maßgabe gewährt, dass dieser kein Kraftfahrzeug führen dürfe. Während seines Freigangs war der Häftling dennoch mit einem Auto gefahren und in eine Polizeikontrolle geraten. Er hatte versucht zu flüchten und dabei eine junge Frau getötet. Dafür war er wegen Mordes verurteilt worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH sprach die beiden Angeklagten frei.

Die Verlegung des Gefangenen in den offenen Vollzug sowie die Gewährung von Vollzugslockerungen seien nicht sorgfaltswidrig gewesen. Beide hätten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums und auf Grundlage einer den Landesbestimmungen entsprechenden Entscheidungsgrundlage zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit und dem Resozialisierungsinteresse des Gefangenen abgewogen. Somit sei die Gewährung der Lockerungen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitstat.

Ob möglicherweise Kontroll- oder Überwachungspflicht verletzt worden sind, hatte der BGH nicht zu entscheiden, da eine etwaige Verletzung mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts auch keinen Fahrlässigkeitsvorwurf hätte begründen können, so der Senat.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Volltext der Entscheidung ist mittlerweile veröffentlicht worden. Mehr dazu finden Sie im KriPoZ-RR, Beitrag 31/2020.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 55/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.09.2019 – 3 StR 337/19: Kein Schlechterstellungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben wird (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO)

Leitsatz der Redaktion:

Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Aufhebung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dazu führen, dass trotz des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ein Freispruch entfällt.

Sachverhalt:

Das LG Lüneburg hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Beschuldigte in Libyen überfallen und schwer traumatisiert worden, was schon vor seiner Flucht nach Deutschland zu einer unbehandelten posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte.

Am Tattag war es zwischen Freunden des Angeklagten und einer fremden Person zu einer Auseinandersetzung gekommen, die zu einer abrupten Reaktivierung der Todesängste im Sinne einer Retraumatisierung beim Beschuldigten geführt hatte. Er hatte daraufhin im Affekt einen Stein auf das Gesicht des am Boden liegenden Opfers geworfen, was zu einem Schädelhirntrauma und Gesichtsschädelfrakturen geführt hatte.

Das LG nahm eine gemäß § 20 StGB schuldlose Tat an und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der vom Angeklagten auf seine Unterbringung beschränkten Revision statt, was jedoch auch zur Aufhebung des Freispruchs führt.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus halte sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das LG keinen länger dauernden Zustand der geistigen Krankheit ausreichend festgestellt habe.

Zwar sei ein anhaltender Zustand der Schuldunfähigkeit nicht erforderlich, jedoch seien die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht schon bei einem vorübergehenden Defekt erfüllt.

Bei einer nicht krankhaften psychischen Auffälligkeit, die die Schwelle zur schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht überschreite, sondern nur in besonderen Stresssituationen zu Tage trete, sei eine Unterbringung nicht möglich.

Die dadurch bedingte Aufhebung der Maßregelanordnung führe auch zur Aufhebung des Freispruchs, da das Schlechterstellungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Wirkung entfalte.

Durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 habe der Gesetzgeber in § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Möglichkeit schaffen wollen, einen Angeklagten anstelle einer Unterbringung schuldig zu sprechen. Ziel der Regelung sei es, eine alleinige Revision des Angeklagten gegen die Unterbringung zu verhindern, denn eine solche berge die Gefahr, dass die Tat letztlich unbestraft bleibe. Wenn sich nämlich in einem neuen Verfahren die Schuldfähigkeit des Angeklagten herausstelle, damit eine Anordnung nach § 63 StGB nicht mehr möglich sei aber der Freispruch noch Bestand habe, wäre eine Sanktionierung ausgeschlossen.

Dies führe im Ergebnis dazu, dass die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung nicht zulässig sei und auch der Freispruch aufzuheben sei, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt finden Sie hier.

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss am 25. November 2019: 

 

 

 

 

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen