Gesetzesantrag eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität

Gesetzentwürfe: 

 

Am 9. April 2019 hat das Bundesland Bayern einen Gesetzesantrag zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität in den Bundesrat eingebracht. Die starke Nutzung des Internets wirke sich in allen Bereichen von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus und bringe nicht nur Freiräume, sondern aufgrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten auch ein großes Maß an Verwundbarkeit mit sich. Dies verdeutlichten die bekannt gewordenen „Datenleaks“ der letzten Jahre und die zuletzt vermehrten Cyberattacken mit Trojanern. Cyberkriminalität bedrohe insbesondere die Grundlagen von Demokratie, Staat und Wirtschaft und sei geeignet, das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit staatlicher Organe zu erschüttern. Es sei Aufgabe des Strafrechts, die Verantwortlichen solcher Angriffe zu ermitteln und schuldangemessen zu bestrafen. Der Schutz der derzeit durch die §§ 202a ff. und §§ 303a ff. StGB gewährt werde, sei unzureichend. Ihre Strafrahmen liegen ganz überwiegend im unteren Bereich. Zudem fehle es an Qualifikationstatbeständen und Regelbeispielen mit erhöhter Strafandrohung. Diese Bagatellisierung setze sich im Strafverfahrensrecht fort, wo den Ermittlern strafprozessuale Befugnisse für erfolgversprechende Ermittlungen in der digitalen Welt nicht zur Verfügung stünden. Darum habe der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz und der Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz bereits 2011 die Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz/Polizei (GAG) damit beauftragt, sich mit dem Thema Cybercrime zu befassen. Diese hat sich unter Federführung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit den aktuellen Rechtsfragen bei der Bekämpfung von Cybercrime befasst und 2013 einen Abschlussbericht vorgelegt. Die Justizminister und Justizministerinnen haben von diesem auf der Herbstkonferenz 2018 Kenntnis genommen und das BMJV gebeten, die Empfehlungen der Arbeitsgruppe zu würdigen und die erforderlichen gesetzgeberischen Schritte zu unternehmen. 

Der Gesetzentwurf soll die unangemessene Bagatellisierung der Computer- und Datendelikte beseitigen. Dazu passt er die Strafrahmen der §§ 202a ff. und § 303a f. StGB an und schafft Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele mit erhöhten Strafrahmen. Ferner wird der Straftatenkatalog der §§ 100a Abs. 2, 100b Abs. 2 und 100g Abs. 2 StPO um die qualifizierten Begehungsweisen der Cybercrime Delikte erweitert. 

Am 12. April 2019 wurde der Gesetzentwurf im Bundesrat vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Während sich im Folgenden der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten für eine Einbringung des Entwurfes in den Bundestag aussprachen, empfiehlt der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat dies nicht zu tun (BR Drs. 168/1/19). 

Am 28. Juni 2019 beriet der Bundesrat über den Vorschlag Bayerns. Er fand für eine Einbringung in den Bundestag jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit.  

 

 

IT-Sicherheit stärken

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat am 8. April 2019: 

 

 

 

 

Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – IT-SiG 2.0)

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021: BGBl. I 2021, S. 1122 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Cyberangriffe werden immer ausgefeilter und stellen für den Staat, die Wirtschaft und die Gesellschaft, aber auch für die Individualinteressen eine große Gefahr dar, wenn z.B. persönliche Daten aus sozialen Netzwerken ohne Einverständnis der Betroffenen weiter verbreitet werden. Die zunehmende Verbreitung von Internet of Things (IoT)-Geräten verschärft die Lage, da sie regelmäßig nicht unter Sicherheitsaspekten entwickelt werden. Ohne großen Aufwand können sie zu Bot-Netzen zusammengeschaltet werden. Da Cybersicherheit nicht statisch sein kann, bedarf es einer ständigen Anpassung und Weiterentwicklung an Schutzmechanismen. 

Daher soll mit einem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG 2.0) ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden, mit dem Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft bzw. der Bürger, zur Stärkung des Staates bzw. zum Schutz der öffentlichen Informationstechnik und für eine resiliente Wirtschaft getroffen werden. 

Insbesondere zum Schutz der Bürger soll ein IT-Sicherheitskennzeichen ins Leben gerufen werden, mit dem die IT-Sicherheit einzelner Produkte für den Endnutzer transparent wird.

Zudem sieht der Referentenentwurf vor, die Befugnisse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bundesverwaltung und der Gesellschaft zu erweitern. Dazu sollen u.a. ergänzende Anpassungen am materiellen Strafrecht und am Strafverfahrensrecht erfolgen: 

  • Änderung von § 99 Abs. 2 StGB
  • Einführung eines § 126a StGB – Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten 
  • Änderung des Strafrahmens der §§ 202a Abs. 1, 202b Abs. 1, 202c Abs. 1, 202d Abs.1, 303a Abs. 1, 303b Abs. 1 StGb auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
  • Änderung des Strafrahmens in § 303b Abs. 2 StGB auf 6 Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (die Geldstrafe entfällt)
  • Einführung eines § 200e StGB – Unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme
  • Einführung eines § 202f StGB – Besonders schwerer Fall einer Straftat gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme 
  • Erweiterung des Katalogs in § 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO (Telekommunikationsüberwachung) um die Begehung von Straftaten nach § 126a StGB und die Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 202e, 202f Abs. 2 und 3, §§ 303a, 303b StGB
  • Erweiterung des Katalogs in § 100b Abs. 2 Nr. 1 StPO (Online-Durchsuchung) um die Begehung von Straftaten nach § 126a Abs. 3 StGB und um Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach § 202f Abs. 2 und 3 StGB
  • Erweiterung des Katalogs in § 100g Abs. 2 Nr. 1 StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) um § 126a StGB und um die Begehung von Straftaten nach § 126a Abs. 3 StGB und um Straftaten gegen die Vertraulichkeit oder Integrität informationstechnischer Systeme nach § 202f Abs. 2 und 3 StGB
  • Einführung eines § 163g StPO: 

„Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Straftat im Sinne von § 100g Absatz 1 StPO ist, so dürfen die Staatsanwaltschaft sowie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes auch gegen den Willen des Inhabers auf Nutzerkonten oder Funktionen, die ein Anbieter eines Telekommunikations- oder Telemediendienstes dem Verdächtigen zur Verfügung stellt und mittels derer der Verdächtige im Rahmen der Nutzung des Telekommunikations- oder Telemediendienstes eine dauerhafte virtuelle Identität unterhält, zugreifen. Sie dürfen unter dieser virtuellen Identität mit Dritten in Kontakt treten. Der Verdächtige ist verpflichtet, die zur Nutzung der virtuellen Identität erforderlichen Zugangsdaten herauszugeben. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zugangsdaten auch herauszugeben sind, wenn sie geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch dürfen die durch Nutzung der Zugangsdaten gewonnenen Erkenntnisse in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Verdächtigen oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Verdächtigen nur mit Zustimmung des Verdächtigen verwendet werden.“

 

Da bei der rechtswidrigen Verbreitung illegal erlangter Daten die Provider eine erhebliche Rolle spielen, sollen diese mit dem Gesetzentwurf zur Löschung, Meldung und zu Bestandsauskünften bei Cybercrime-Vorfällen verpflichtet werden.

Am 7. Mai 2020 gab das BMI einen neuen Referentenentwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0. in die Ressortabstimmung. Er enthält insbesondere Regelungen, die dem Bundesamt für Sicherheit mehr Kompetenzen einräumen und mehr Personalstellen zusprechen. Der neue Entwurf enthält elf neue Paragrafen und viele kleine Wortlautänderungen im Vergleich zum ersten Referentenentwurf. Die wichtigste Neuerung dürfte aber sein, dass alle Änderungen des StGB und der StPO gestrichen wurden. Den Forderungen zur Einführung des digitalen Hausfriedensbruchs, des Zugänglichmachen von Leistungen im Darknet zur Begehung von Straftaten (§ 126a StGB-E) und zur Verpflichtung zur Herausgabe von Passwörtern (§ 163g StPO-E) wurde demnach nicht mehr nachgekommen. 

Im November 2020 wurde ein weiterer Referentenentwurf des BMI mit Bearbeitungsstand vom 19. November 2020 öffentlich. Laut Entwurf sind schwerpunktmäßig folgende Änderungen vorgesehen: 

  • „Verbesserung des Schutzes der IT der Bundesverwaltung u.a. durch weitere Prüfund Kontrollbefugnisse des BSI und Festlegung von Mindeststandards durch das BSI. 
  • Schaffung von Befugnissen zur Detektion von Schadprogrammen zum Schutz der Regierungsnetze.
  • Abfrage von Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen, um Betroffene über Sicherheitslücken zu informieren.
  • Befugnis für das BSI, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen TK-Netzen zu detektieren sowie Einsatz von Systemen und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden.
  • Schaffung einer Anordnungsbefugnis des BSI gegenüber Telekommunikations- und Telemedienanbietern zur Abwehr spezifischer Gefahren für die Informationssicherheit.
  • Ausweitung der Pflichten für Betreiber Kritischer Infrastrukturen und weiterer Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse.
  • Schaffung von Eingriffsbefugnissen für den Einsatz und Betrieb von kritischen Komponenten.
  • Pflicht der Telemediendiensteanbieter, Fälle von rechtswidrig verbreiteten Daten an das BKA als Zentralstelle zu melden.
  • Etablierung von Verbraucherschutz im Bereich der Informationssicherheit als zusätzliche Aufgabe des BSI.
  • Schaffung der Voraussetzungen für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen, das die IT-Sicherheit der Produkte sichtbar macht.
  • Überarbeitung des Bußgeldregimes.“

Am 27. Januar 2021 brachte die Bundesregierung Ihren Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 in den Bundestag ein (BT Drs. 19/26106). Die geplanten Neuregelungen zur Bestandsdatenauskunft (BT Drs. 19/25294) wurde nun auch hier im Entwurf umgesetzt. 

Am 12. Februar 2021 debattierte der Bundesrat über den Gesetzentwurf und verwies ihn im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse. 

Im Bundestag fand im Ausschuss für Inneres und Heimat am 1. März 2021 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten bewerteten den vorliegenden Gesetzentwurf als ungenügend. Sebastian Artz äußerte, dass der Entwurf mehr zurück als nach vorn blicke. Das BSI sei durch die schnellen Innovationszyklen im IT-Bereich gar nicht in der Lage, mit der Entwicklung der Technik Schritt zu halten. Daher sei ein „dynamisches Regelwerk“ notwendig, das nicht versuche lediglich die Vergangenheit zu regulieren. Manuel Atug betonte, dass einmal mehr die Gelegenheit vertan wurde, das BSI unabhängig aufzustellen. Es sei „Handlanger der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste“ geworden. Als Grund dafür sah er insbesondere die Befugnis, erkannte Sicherheitslücken für die Strafverfolgung offenzuhalten und zu nutzen. Dies bemängelte ebenfalls Linus Neumann vom Chaos Computer Club: „Dadurch verlieren wir die einzige vertrauenswürdige Institution. Das ist ein herber Verlust für die Bürger.“  Prof. Dr. Klaus Gärditz nahm insbesondere die Regelung zur Überprüfung der sicherheitspolitischen Vertrauenswürdigkeit ausländischer IT-Technologie in den Blick und äußerte diesbezüglich verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Bedenken. Die Eingriffsvoraussetzungen seien zu unbestimmt. Ebenso fehle die Möglichkeit einer rechtlichen Überprüfung. Von der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung abgesehen, laufe der Bundestag Gefahr seine Glaubwürdigkeit zu beschädigen, wenn er eine solche „Placebo-Norm“ verabschiede. Dr. Sven Herpig bemängelte genauso wie Manuel Atug die fehlende Evaluierung des bestehenden Gesetzes. Er sah trotz der geplanten Änderungen die Möglichkeit, unsichere IT-Produkte in Deutschland auf den Markt zu bringen. Damit werde besonders dem Verbraucherschutz durch den Entwurf nicht genüge getan. Martin Schallbruch drang im Interesse der Wirtschaft auf eine Verbesserung des Entwurfs. 

Am 23. April 2021 wurde der Regierungsentwurf zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme nach einer halbstündigen Aussprache mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der geänderten Fassung des Innenausschusses (BT Drs. 19/28844) angenommen. Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen den Entwurf. 

Am 7. Mai 2021 beschäftigte sich der Bundesrat abschließend mit dem Regierungsentwurf und verzichtete auf eine Vermittlungsverfahren. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt. Zusätzlich fasste der Bundesrat eine Entschließung, in der er kritisiert, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder nicht nachgekommen sei. Außerdem übt er Kritik daran, dass gerade eine Unterrichtungspflicht der Länder nicht berücksichtigt wurde. Die Bundesregierung sei daher aufgefordert, hierfür eine normative Grundlage zu schaffen. 

Am 27. Mai 2021 wurde das zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 1122 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 4, 6 und 12 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft. 

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze – Aufhebung der Ersatzfreiheitsstrafe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung am 3. April 2019

 

 

 

 

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Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen vom 19. Juni 2019: BGBl I 2019 Nr. 23, S. 840 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Der Referentenentwurf trägt dem Urteil des BVerfG vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 Rechnung. Darin stellte das BVerfG fest, dass es sich bei der 5-Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung i. S.d. Art. 104 Abs. 2 GG handelt, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Der Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG wird dadurch abermals ausgelöst.

Die durch das BVerfG für Fixierungsanordnungen aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben begründen die Notwendigkeit, im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, der Zivilhaft sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für Fixierungen zu schaffen, sowie Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, zum anzuwendenden gerichtlichen Verfahrensrecht und zur Kostenerhebung einzuführen. 

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht gem. Art. 30, 70 Abs. 1 GG lediglich für den Bereich der Fixierungen in der Zivilhaft. Für den Straf- und Maßregelvollzug sowie für die Untersuchungshaft und den Vollzug der einstweiligen Unterbringung im Jugendarrest liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Hier besteht seitens des Bundes lediglich die Kompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zur Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen. Der Referentenentwurf sieht daher eine Verweisung in § 128a StVollzG auf die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 2 FamFG geltenden Bestimmungen vor. Dadurch werden die Regelungen rund um das „Verfahren in Unterbringungssachen“ sowie der „Allgemeine Teil“ auch auf die gerichtliche Fixierungsanordnung anwendbar. Ebenso soll das FamFG für Untergebrachte nach den PsychKG der Länder bundeseinheitlich Anwendung finden. Diese vorgesehenen Regelungen seien im Einvernehmen und im Interesse der Rechtssicherheit mit den Ländern getroffen worden. Für den Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung hat der Bund bereits von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Durch die Einführung des § 119a StPO wurde bereits eine Regelung zum gerichtlichen Verfahren bei Beschwerden gegen eine Maßnahme der Vollzugsbehörde geschaffen. § 126a Abs. 2 StPO verweist für die einstweilige Unterbringung auf selbige Regelungen. Es sei daher auch sachgerecht, die gerichtliche Entscheidung über freiheitsentziehende Fixierungen in der StPO zu regeln. 

Nach § 127 StVollzG sollen demnach Fixierungen nur unter folgenden Bedingungen möglich sein: 

㤠127 РFixierung

(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit des Gefangenen vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, wenn und solange dies zur Abwendung einer drohenden gewichtigen Gesundheitsschädigung des Gefangenen oder einer anderen Person unerlässlich ist.

(2) Eine absehbar kurzfristige Fixierung wird durch die Anstaltsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen.

(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder einen anderen Bediensteten der Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(4) Während der Dauer der Fixierung stellt ein Arzt jederzeit eine angemessene medizinische Überwachung sicher. Eine Betreuung durch unmittelbaren Sicht- und Sprechkontakt zu einem geschulten Vollzugsbediensteten muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

(5) Die Anordnung, ihre maßgeblichen Gründe, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Überwachung sind durch die Anstalt zu dokumentieren.

(6) Nach Beendigung der Fixierung ist der Gefangene auf sein Recht hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme beim zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.“

 

Zu dem Referentenentwurf liegen bereits einige Stellungnahmen vor. Insbesondere der Deutsche Richterbund äußerte verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen. Die besondere Schwere des Eingriffs durch eine Fixierung und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren seien bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Zusammenstellung der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 3. April 2019 haben die Fraktionen CDU/CSU und SPD einen entsprechenden Gesetzentwurf (BT Drs. 19/8939) in den Bundestag eingebracht. Dort fand am 5. April 2019 eine 30-minütige Debatte statt. Im Anschluss wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. Am 7. Mai 2019 hat nach den Koalitionsfraktionen nun auch Die Bundesregierung einen Entwurf zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BT Drs. 19/9767) in den Bundestag eingebracht. 

Am 8. Mai 2019 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Neun Sachverständige wurden zu dem Koalitionsentwurf befragt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Insbesondere die Ausgestaltung des Richtervorbehalts wurde von den Sachverständigen kritisiert. Alexander Baur (Universität Hamburg) plädierte für eine effektivere Ausgestaltung, während Heinz Kammeier und Jenny Lederer (DAV) bemängelten, dass die Anordnungsbefugnis auf Personen ohne erforderliche Qualifizierung übertragen werden könne. Kammeier hatte in diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtliche Bedenken.

Auch die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit wurden von einigen Experten bemängelt. Die geteilte Zuständigkeit, die zu einer Mehrbelastung der Gerichte führen werde, werde nicht näher begründet, so Baur. Ebenso sprach sich Marc Petit für eine Vereinigung der Zuständigkeit bei den Amtsgerichten aus, obwohl Ausstattung und Personal nicht ausreichend seien. Dr. Ragnar Schneider plädierte ebenfalls für ein einheitliches Verfahren. Einen richterlichen Bereitschaftsdienst hielt er allerdings für unnötig.

Etwaige Unterschiede zwischen den Voraussetzungen der Fixierung im Strafvollzug im Gegensatz zur Unterbringung nach Landesrecht oder im Maßregelvollzug, werden nach Ansicht der Sachverständigen im Gesetzentwurf nicht eindeutig genug benannt. Praktische Probleme sah Petit auch bei der uneindeutigen Definition der Fixierungen.

In Person von Peter Fölsch begrüßte der Deutsche Richterbund den Gesetzentwurf grundsätzlich, allerdings müsse dieser sich systematisch in den gesetzlichen Gesamtkontext einfügen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs, der mit einer Fixierung einhergehe, werde nicht ausreichend gewürdigt, was verfassungsrechtliche Bedenken auslöse. Fölsch kritisierte unter anderem, dass ein ärztliches Zeugnis im Hauptsacheverfahren, anstelle eines Gutachtens, genügen solle und keine Mindestqualifikationen für die Beteiligten vom Gesetzgeber normiert worden sind.

Die ärztliche Praxis der Thematik beleuchteten Dr. Christian Koßmann und Dr. Dirk Zedlick.

Zedlick kritisierte, dass der Entwurf die Ultima Ratio-Stellung einer Fixierung nicht genügend betone. Vorrangig sollten andere Möglichkeiten zur Ruhigstellung des Patienten in Betracht gezogen werden. Zudem sei genügend Personal für die Umsetzung der neuen Regelungen unverzichtbar. Als Arzt wies er darauf hin, dass es aus Sicht des Patienten irrelevant sei, ob man mit 2, 3, 4, 5 oder 7 Haltepunkten fixiert wird, da jede Fixierung durch den Betroffenen als Freiheitsentziehung wahrgenommen werde und daher dem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Dieser Umstand komme in den neuen Regelungen nicht genügend zum Ausdruck.

Für Koßmann hatte die jederzeitige Gewährleistung einer Eins-zu-eins-Betreuung einen hohen Stellenwert. Er argumentierte, dass eine bessere personelle Betreuung zu weniger Fixierungen führen würde. Den Richtervorbehalt akzeptierte er, allerdings hielt er die 30-Minuten-Grenze für zu kurz, da die Patienten manchmal erst nach einer längeren Zeit beruhigt werden könnten. 60 Minuten seien daher angemessener.

Am 15. Mai 2019 stimmte der Rechtsausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen für den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD. Der Entwurf trage dem Urteil des BVerfG umfänglich Rechnung und gewähre zudem einen umfassenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen. In Folge der öffentlichen Anhörung am 8. Mai 2019 wurden Präzisierungen vorgenommen (BT Drs. 19/10243), die nach Ansicht der Oppositionsfraktionen allerdings immer noch keinen ausreichenden Grundrechtsschutz für die Betroffenen darstelle. 

Am 16. Mai 2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT Drs. 19/8939) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen beschlossen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung (BT Drs. 19/9767) wurde mit Enthaltung der Stimmen der AfD für erledigt erklärt. Dem Entschluss lag die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde.

Am 7. Juni 2019 entschied der Bundesrat, nach gleichlautender Empfehlung des Rechtsausschusses, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen vom Freiheitsentziehungen wurde am 27. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

Überobligatorische Erfüllung von Umsetzungspflichten aus supra- und internationalen Übereinkommen am Beispiel der Strafgewalterstreckung auf Auslandskorruption

von Prof. Dr. Osman Isfen

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Abstract
Deutsches Strafrecht ante portas – die Geltung deutscher Strafvorschriften bei Sachverhalten ohne Inlandsbezug wirft vielfältige Grundlagenprobleme auf, die sowohl dogmatische als auch kriminalpolitische Bezüge aufweisen. In jüngerer Zeit häufen sich Fälle der Strafgewalterstreckung auf Auslandstaten, die angesichts der Weite der Ausdehnung den faktischen Wirkungsanspruch der Strafnormen schwächen und mit Blick auf die „lächerlich geringe Sanktionierungsrate“[1] schlicht symbolisches Strafrecht schaffen.[2] Die dadurch bewirkte Verwässerung kann dabei zum einen auf zwingende Vorgaben in supra- und internationalen Übereinkommen und zum anderen auf überobligatorische Erfüllung vom Umsetzungspflichten durch den nationalen Gesetzgeber zurückgehen. Am Beispiel der 2015 erfolgten Reform der Korruptionsvorschriften[3] soll nachfolgend dargelegt werden, wie solche umgreifenden Erweiterungen aussehen können, und welche Perspektiven sich bieten, um etwaigen Auswüchsen zu begegnen, die sich allgemein bei der Erfüllung entsprechender Umsetzungspflichten ergeben. 

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Strafbare und straflose Suizidförderung in Deutschland – ein Überblick

von Akad. Rat a.Z. Dr. Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu

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Abstract
Der Beitrag stellt de lege lata strafbare Suizidförderungshandlungen straflosen Akten der Suizidhilfe gegenüber. Die fallbezogene Darstellung dient einer Prognose einer „Praxis“ des § 217 StGB und damit auch einer Veranschaulichung der in der Literatur bereits vielfach vorgebrachten Bedenken gegen die Vorschrift des § 217 StGB. Er geht hierbei auch auf eine bisher noch nicht näher beleuchtete Konstellation ein, nämlich das seit Anfang 2018 praktizierte Sterbehilfe-Organisationsmodell der StHD. e. V. Zudem greift der Verfasser die bereits von Merkel aufgegriffene Überlegung auf, die in dem Urteil des BVerwG von März 2017 dargelegte grundrechtliche Position sterbewilliger Personen über eine Anwendung des § 34 StGB in den § 217 StGB zu implementieren.

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Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 8. Mai 2019:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ärztliches Anerbieten zum Schwangerschaftsabbruch gemäß § 219a Abs. 1, Abs. 4 StGB n. F. – mehr als nur ein fauler Parteienkompromiss?

von Akad. Rätin a.Z. Dr. Gloria Berghäuser

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Abstract
Am 21.2.2019 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch (BT-Drs. 19/7693 i.d. Fassung gemäß BT-Drs. 19/7695) angenommen, der am 15.3.2019 die Billigung des Bundesrats erfahren hat. Kern des Gesetzentwurfs ist die Ergänzung des § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der in Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des öffentlichen ärztlichen Anerbietens eine Angebotsmöglichkeit mit Klarstellungsobliegenheit vorsieht, wie sie die Verfasserin in ähnlicher Form bereits in JZ 2018, 497 (503) und hieran anschließend in KriPoZ 2018, 210 (217) vorgeschlagen hat. Darüber hinaus sollen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen auf Informationen bestimmter, im Gesetz ausdrücklich benannter Stellen – z. B. durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt – öffentlich hinweisen dürfen. Inwieweit die bevorstehende gesetzliche Neuregelung mehr als nur ein fauler Parteienkompromiss ist, mit Kombinierung der vorstehend genannten Ausnahmen aber einen neuen Zustand der Rechtsunsicherheit schafft, wird nachfolgend erläutert.

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