Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung

von Lukas Cerny und Johannes Makepeace

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die Corona-Krise wirft in zahlreichen Bereichen des Rechts neue Fragen auf. Im Strafrecht besteht aktuell ein breiter Konsens darüber, dass die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus – sieht man von etwaigen Nachweisproblemen in der Praxis ab – unproblematisch eine Strafbarkeit nach den Normen des Kernstrafrechts begründet. Der Beitrag setzt hinter diesen Konsens ein kleines Fragezeichen und nimmt die neue Problematik zum Anlass, um auf ein grundsätzliches Problem im Rahmen der objektiven Zurechnung Aufmerksam zu machen.

weiterlesen …

Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug, LL.M. 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Während sich die Frist zur Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO mit zunehmender Dauer der gerichtlichen Hauptverhandlung kontinuierlich verlängert, bleibt es für die Revisionsbegründung des Rechtsmittelführers ausnahmslos bei der kurzen, nicht verlängerbaren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat. Dies lässt sich nach Auffassung der Autoren mit der Forderung nach prozessualer Waffengleichheit, die dem Recht auf ein faires Verfahren entnommen werden kann, nicht vereinbaren. Sie fordern eine Angleichung der Mechanik der Revisionsbegründungsfrist an die Urteilsabsetzungsfrist.

weiterlesen …

Anmerkung zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“

von RiBGH Renate Wimmer

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Am 21. April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“[1] veröffentlicht und damit einen Meilenstein in der jahrelangen Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland gesetzt. Der nachfolgende Beitrag skizziert kurz die Struktur des Gesetzes und bewertet einzelne von besonderem Interesse erscheinende Aspekte ohne den Anspruch auf eine vollständige Analyse des gesamten Regelwerks zu erheben.   

weiterlesen …

Big Data-Based Predictive Policing and the Changing Nature of Criminal Justice – Consequences of the extended Use of Big Data, Algorithms and AI in the Area of Criminal Law Enforcement –

von Prof. Dr. Carsten Momsen and Cäcilia Rennert, Attorney at Law

Beitrag als PDF Version

Abstract
This text[1] contains considerations on the appearance and effects of the use of mass collected and networked data (“Big Data”), their processing for the purpose of analysis, decision preparation and partly already decision substitution by algorithm-based tools (“Algorithms”) up to manifestations of artificial intelligence (“AI”) in the field of police, security and criminal justice. The result of our considerations is not that the use of new technologies would have to be abandoned, which is not only unrealistic. They can also make the prevention of danger and the detection of crimes more effective.

weiterlesen …

Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK – Darstellung der Praxis im Rahmen der Abrufsregelung des § 135 der türkischen Strafprozessordnung

von Dr. Çiler Damla Bayraktar

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Eingriffe in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, bzw. in das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung in der Türkei sind in den jeweiligen Vorschriften des Gesetzes Nr. 5809 und des Gesetzes Nr. 5651 vorgesehen.

Im folgenden Beitrag werden diese Eingriffsermächtigungsgrundlagen der Vorratsdatenspeicherungsmaßnahme in der türkischen Rechtsordnung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK überprüft. Insofern werden die Anforderungen des EGMR an die Zulässigkeit dieser Maßnahme vorgestellt und die Ermächtigungsgrundlagen für diese Maßnahme in der türkischen Rechtsordnung an den Anforderungen des EGMR gemessen. Es wird untersucht, ob das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gegen willkürliche Eingriffe in die Rechte des Artikels 8 bietet. Zuletzt wird die Praxis in der Türkei im Rahmen der Abrufsregelung der Türkischen Strafprozessordnung §135 dargelegt.

weiterlesen …

KriPoZ-RR, Beitrag 27/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.01.2020 – 3 StR 526/19: Wohnungseigenschaft gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB bleibt auch nach Tod der Bewohner erhalten

Leitsatz der Redaktion:

Auch nach dem Tod der Bewohner behält ein abgeschlossener und überdachter Raum, der weiterhin voll funktionstüchtig als Unterkunft von Menschen dienen kann, seine Eigenschaft als Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Sachverhalt:

Das LG Verden hat den Angeklagten unter anderem wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war den Angeklagte in mehrere Häuser von kürzlich verstorbenen Personen eingebrochen, deren Standorte er aus den Todesanzeigen in der Tageszeitung herausgeschrieben hatte. Dabei hatte ihm ein Mittäter zur Seite gestanden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt das Urteil des LG aufrecht, da die Häuser der Verstorbenen als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen seien.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines Gebäudes über dessen Wohnungseigenschaft entscheide und nicht dessen tatsächlicher Gebrauch. Auch aus der Systematik der Diebstahlsdelikte lasse sich dieses Ergebnis ableiten, da § 244 Abs. 4 StGB die dauerhaft genutzte Privatwohnung als qualifizierende Voraussetzung enthält. Somit ist die tatsächliche Nutzung im Umkehrschluss bei § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerade kein Tatbestandsmerkmal. Darüber hinaus gebrauche das Gesetz das Merkmal der Wohnung in §§ 123 Abs. 1, 201a Abs. 1 Nr. 1 und 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nur bei § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB werde dabei eine tatsächliche Bewohnung gefordert. Dies folge jedoch aus dem unterschiedlichen Schutzzweck der Norm und habe daher keine Bedeutung für die Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm für die Auslegung des LG, da die Vorschrift das Eigentum und die häusliche Integrität schütze. Diese Rechtsgüter könnten jedoch auch bei Dritten berührt sein, wenn sie einen Bezug zu den Räumlichkeiten hätten, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die dauerhaft genutzte Privatwohnung als Qualifikationstatbestand (§ 244 Abs. 4 StGB) wurde 2017 in das Gesetz eingefügt, dabei sollten u.a. Banden, die regelmäßig Wohnungseinbruchdiebstähle begehen, besser verfolgt und härter bestraft werden können. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

zum Referentenentwurf des BMJV:

 

Öffentliche Anhörung am 6. Mai 2020

Stellungnahme zur BT Drs. 19/11095 und BT Drs. 19/1351:

 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 26/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 StR 518/19: Keine strafrechtliche Einziehung des Nachlasses bei deliktischer Herbeiführung des Erbfalls

Leitsatz der Redaktion:

Führt der Täter den Erbfall durch ein Tötungsdelikt herbei, kann der ihm durch seine Erbenstellung zufallende Nachlass nicht nach den §§ 73 ff. StGB eingezogen werden, da vorrangig und abschließend §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2340 ff. BGB zur Anwendung kommen.

Sachverhalt:

Das LG Lübeck hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt und die Einziehung des Nachlasses des getöteten Opfers angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Mutter getötet und dadurch als Erbschaft ein Hausgrundstück, ein Kraftfahrzeug und mehrere Bankguthaben erhalten. Diesen Nachlass hat das LG gem. § 73 Abs. 1 StGB eingezogen, da er durch eine rechtswidrige Tat erlangt worden sei.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Einziehungsentscheidung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Angeklagte den Nachlass durch die Tötung und damit durch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt habe. Allerdings seien die Regelungen über die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in solchen Fällen nicht anwendbar. Ihr Ziel sei es, eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Vermögenslage zu bereinigen. Werde die nach der Tat bestehende Güterlage von der Rechtsordnung gebilligt oder könne durch andere Rechtsinstitute rückgängig gemacht werden, bleibe für eine strafrechtliche Einziehung, die diese Wertung unterlaufen würde, kein Raum mehr, so der BGH.

Für die Situation, dass der Erblasser vom Erben getötet worden sei, gebe es allerdings mit § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. im BGB eine vorrangig anzuwendende und abschließende Sonderregelung. Charakteristisch für dieses Regelungsinstitut sei es, dass die Möglichkeit zur Erbanfechtung im Wege einer Gestaltungsklage dem Willen des Anfechtungsberechtigten überlassen werde. Diese Wertung des Gesetzgebers würde durch eine Anwendung der §§ 73 ff. StGB unterlaufen.

Zudem würde durch die strafrechtliche Einziehung nur die Vermögenslage, nicht jedoch die Erbenstellung des Täters geändert. Das führte dazu, dass er weiter für die Nachlassverbindlichkeiten haften müsste, ohne den Nachlass zu erhalten. Des Weiteren würde der Staat durch eine Einziehung die Nachlassgläubiger benachteiligen, deren Ansprüche nun nicht mehr aus dem Nachlass befriedigt werden könnten.

 

Anmerkung der Redaktion:

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist 2017 umfassend reformiert worden. Weitere Informationen zu der Gesetzesreform finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 25/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – 3 StR 565/19: Vorwegvollzug bei Freiheitsstrafe über drei Jahren

Amtlicher Leitsatz:

Ordnet das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und verhängt eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren, so richtet sich die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB; für die Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ist daneben kein Raum.

Sachverhalt:

Das LG Koblenz hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und fünf Monaten angeordnet.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen habe sich der Angeklagte ernstlich bereit gezeigt, in der Haft eine Ausbildung zu beginnen und dann eine Therapie gemäß § 35 BtMG zu absolvieren. Diese Möglichkeit hatte das LG als erreichbar eingeschätzt und nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug angeordnet, um als Vorstufe der Behandlung die Erreichung des Maßregelzwecks zu erleichtern. Durch die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen, hatte das LG dem Beschuldigten vor Auge führen wollen, wie sehr der Drogenkonsum sein Leben beeinträchtig habe, was zu einer Förderung der Therapiebereitschaft hatte führen sollen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft gewesen sei, da das LG § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB angewendet hatte. Zu dem Verhältnis von § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB zu Satz 2 und 3 derselben Vorschrift führte der BGH aus:

Bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren müsse sich die Anordnung des Vorwegvollzugs stets nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB richten, da zum einen der Wille des historischen Gesetzgebers dafür spreche. Dieser habe den hier zu entscheidenden Fall bewusst aus § 67 Abs. 2 StGB a.F. herausgenommen und abschließend in den Sätzen 2 und 3 geregelt. Dabei sei der Vorwegvollzug zwingend auf den Halbstrafenzeitpunkt auszurichten, da somit die Aussicht auf eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung eine zusätzliche Therapiemotivation darstellen sollte.

Zudem habe der Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass es durch den Vorwegvollzug und die Unterbringung in der Maßregel, keine Verlängerung des Freiheitsentzuges geben dürfe.

Auch der Wortlaut und die Systematik sprächen für eine ausschließliche Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3, da sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 von einem „Teil der Strafe“ gesprochen werde. Könnten nun beide Regelungen angewendet werden, führe dies dazu, dass es zwei verschiedene „Teile der Strafe“ geben würde. Einen mit fester Dauer (Satz 3) und einen, bei dem die Dauer im Ermessen des Gerichts stehe (Satz 1). Dass der Gesetzgeber für diesen Fall keine Regelung zur Auflösung dieses Zustands getroffen habe, zeige, dass eine ausschließliche Anwendung der Sätze 2 und 3 vorgesehen sei, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 67 Abs. 2 StGB war durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 in seine drei Sätze unterteilt worden, wobei die ursprüngliche Regelung in Satz 1 übernommen worden war.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 24/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 397/19: Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen

Leitsatz der Redaktion:

Sollen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte bis zur Tatbestandsverwirklichung mehr erfolgen, liegt der Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen schon im Zeitpunkt der Erfüllung des qualifizierenden Merkmals.

Sachverhalt:

Das LG Halle hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte er begonnen, ein Küchen- bzw. Terrassenfenster eines Einfamilienhauses aufzuhebeln. Dabei war er jeweils beobachtet und angesprochen worden und hatte sich daraufhin vom Tatort entfernt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung durch das LG. Der Angeklagte habe die Fenster aufgehebelt, um im Anschluss Gegenstände aus den Häusern zu entwenden. Dass er zu der für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Wegnahmehandlung noch nicht angesetzt hatte, sei für den Versuchsbeginn des Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall irrelevant. Nach dem Einbrechen in die Privathäuser, seien nach dem Tatplan des Beschuldigten keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr bis zur Wegnahme erforderlich gewesen. Daher genüge die Verwirklichung dieses qualifizierenden Merkmals, um den Versuch beginnen zu lassen.

Zwar müsse die Handlung des Täters für die Beurteilung, ob diese nach dem Tatplan ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte, auch bei Qualifikationen oder Strafschärfungen meist in Beziehung zum Grundtatbestand beurteilt werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Tatbestandserfüllung im unmittelbaren Anschluss geschehen soll und das Rechtsgut daher aus Tätersicht schon konkret gefährdet sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dies hatten der zweite (Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16) und fünfte Strafsenat (Beschl. v. 04.07.2019 – 5 StR 274/19) in anders gelagerten Fällen anders entschieden. Ein genereller Ausschluss des Versuchsbeginns beim Wohnungseinbruchdiebstahl, solange noch nicht unmittelbar zur Wegnahmehandlung angesetzt worden sei, schließe der vierte Senat aus.