Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

 

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode

Plenarantrag des Landes Hessen: BR Drs. 58/2/18

 

18. Wahlperiode

Empfehlung der Ausschüsse: BR Drs. 357/1/16

Mehr öffentliche Sicherheit – Für eine bessere Begrenzung und Kontrolle von Schusswaffen
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8710
 
Handlungsbedarf im Waffenrecht für mehr öffentliche Sicherheit
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/9674
 
Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/7654

 

weiterführende Materialien:

 

Am 2. März 2018 beschloss der Bundesrat einen Gesetzantrag des Landes Niedersachen zur Verschärfung des Waffenrechts (BR Drs. 39/18) in den Bundestag einzubringen. Gleichzeitig wurde eine Vorlage aus Hessen vorgestellt und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Beide Entwürfe sehen vor der Erteilung eines Waffenscheins eine Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor. Dies soll verhindern, dass bekannte Extremisten legal an Waffen kommen. In der vergangenen Wahlperiode gab es bereits einen ähnlichen Vorstoß nach den Anschlägen in Brüssel und Paris. Alle Entwürfe knüpfen an die geforderte Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in § 5 WaffG an.

Der Gesetzesantrag aus Niedersachsen basiert auf den Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der „Zwickauer Terrorzelle“. Zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die Behörden bislang lediglich zur Überprüfung des BZRG und des staatsanwaltlichen Verfahrensregisters verpflichtet. Zusätzlich wird eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen eingeholt. Eine Pflicht zur Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden besteht für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht. Dazu sollen die Waffenbehörden nun verpflichtet werden. Grund zur erneuten Diskussion des Entwurfs gaben aktuell einige „Reichsbürger“, die über legale Waffenarsenale verfügen. 

Der Gesetzentwurf stand nun zum dritten Mal auf der Tagesordnung des Bundesrates. Der Antrag wurde bereits 2013 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 744/12 (B)), jedoch  bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Am 25. März 2014 beschloss die Niedersächsische Landesregierung die erneute Einbringung in den Bundesrat (BR Drs. 115/14). Zwei Monate später, am 28. Mai 2014, wurde der Gesetzentwurf entsprechend in den Bundestag eingebracht (BR Drs. 18/1582), jedoch auch hier bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Einen ähnlichen Entwurf des Bundesrates aus dem Jahr 2016 (BT Drs. 18/10262) lehnte die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ab. Sie bezweifelte die Gebotenheit solcher Abfragen und hielt die nach geltender Rechtslage zur Verfügung stehenden Instrumente für ausreichend.

Der Antrag aus Hessen (BR Drs. 58/18) sieht neben der Einführung einer Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden eine Regelung vor, wonach Personen, die bereits vom Verfassungsschutz überwacht werden, auch regelmäßig keine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts besitzen. Er stand am 23. März 2018 auf der Tagesordnung zur 966. Sitzung des Bundesrates, wurde dann jedoch kurzfristig wieder abgesetzt. 

Am 25. April 2018 hat der Bundestag den Entwurf aus Niedersachsen in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1715). Dieser hat noch nicht über den Vorschlag entschieden. 

Am 6. Juli 2018 hat der Bundesrat nun auch über den Gesetzesantrag aus Hessen debattiert. In der Abstimmung erhielt er jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit.


18. Wahlperiode

Die unter dem Eindruck der Terroranschläge in Brüssel und Paris sowie der Verübung tödlicher Übergriffe mithilfe von Waffen durch Extremisten vorangetriebene Forderung nach Verschärfung des Waffenrechts bildet den Inhalt dieses Gesetzentwurfs.  Nach dem Willen des Bundesrates soll vermieden werden, dass Extremisten legal Waffen besitzen. Dieses Vorhaben soll dadurch realisiert werden, dass die zuständigen Behörden bei den Verfassungsschutzbehörden personenbezogene Informationen über Personen abfragen, die einen Antrag auf Waffenerwerb oder -besitz gestellt haben. Der Bundesrat hat dazu auf Initiative des Landes Hessen am 23. September 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Ergänzung im Waffengesetz vorschlägt. Extremisten, die dem Entwurf zufolge dem Verfassungsschutz bekannt sind, könnten die Waffenbehörden die Erlaubnis dann versagen. Die Bundesrats-Vorlage präzisiert dazu die Vorschriften der sogenannten Zuverlässigkeitsprüfung und führt eine Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden ein.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf den Bundesratsvorschlag zur Regelabfrage bei Verfassungsschutzbehörden ab. Sie bezweifelt die Gebotenheit solcher Abfragen und hält die nach geltender Rechtslage zur Verfügung stehenden Instrumente für ausreichend, um den Informationsfluss in der gebotenen Weise zu verbessern.

Die Anträge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beschäftigen sich inhaltlich mit Änderungen im Umgang mit Explosivstoffen im Waffenrecht. In einem wird das Bedürfnis nach einer Beschränkung der Abgabe von „anschlagsfähigen Ausgangsstoffen“ focusiert. Die Bedrohung durch politisch motivierte Anschläge gehe dem Antrag zufolge zunehmend auch von radikalisierten Einzeltätern aus, die zur Durchführung ihrer Taten Unterstützung durch bewusst wenig institutionalisierte, „fluide“ Netzwerke erhalten. Zudem wird die Verschärfung des Waffenrechts gefordert – die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Entwurf zur Reform des Waffengesetzes vorzulegen, der Eignungs- und Zuverlässigkeitsprüfungen und Kontrollen vorsieht. Zu diesen Anträgen fand am 28. November 2016 einen öffentliche Anhörung im Innenausschuss statt. Die Stellungnahmen der Sachverständigen, die die Änderungen unterschiedlich bewerteten, finden Sie hier.

 

Landes- und Geheimnisverrat

Gesetzentwürfe:

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats – Stellung des Generalbundesanwaltes rechtsstaatlich reformieren
 

 

Lehren aus den Ermittlungen hinsichtlich Landesverrats ‒ Pressefreiheit und Journalistinnen und Journalisten besser schützen

 

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz – HinwGebSchG)

 

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)

Beschlussempfehlung und Bericht: BT Drs. 18/5148 

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Nordrhein-Westfalen:

Antrag der Fraktion der PIRATEN im nordrhein-westfälischen Landtag : LT Drs. 16/3437

  • Schleswig Holstein

Antrag der Fraktion der PIRATEN im schleswig-holsteinischen Landtag: LT Drs. 18/4925

 

Anlagen:

 

Die Enthüllungen Edward Snowdens über die globalen Überwachungs- und Spionagemaßnahmen eines ausländischen Geheimdienstes lösten weltweite Empörung aus und führten dazu, dass der Deutsche Bundestag auf Antrag aller Fraktionen am 20. März 2014 einen Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre eingesetzt hat, der das Ausmaß und die Hintergründe der Ausspähungen in Deutschland aufklären soll. Enthüllungsplattformen wie WikiLeaks oder die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Journalisten der Internetplattform Netzpolitik.org erhitzen dabei in zunehmendem Maße die Debatte über Whistleblower. Einerseits leisten Whistleblower einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und Meinungsbildung, sodass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung getragen wird; andererseits kann die ungefilterte Weitergabe hochsensibler, als Verschlusssachen eingestufter Informationen das staatliche Geheimhaltungsinteresse in erheblichem Ausmaß gefährden.

In Deutschland fehlt bisher ein einheitliches, in sich geschlossenes Konzept, dass die Belange beider widerstreitenden Interessen in einem angemessenen Ausgleich berücksichtigt.

Im Jahre 2012 und erneut im Jahr 2014 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der den Schutz sogenannter Whistleblower auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll. Dazu sollten Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz Hinweisgeber*Innen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Diskriminierungsschutz gwähren und regeln, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Zudem sollten Änderungen im Strafgesetzbuch herbeigeführt werden, die Hinweisgeber*Innen unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen. Dieser Gesetzentwurf wurde jedoch abgelehnt.

Mit dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Bundesregierung erneut aufgefordert, den Schutz von Informanten und Journalisten gesetzlich zu modifizieren und zu erweitern. Kernstück bildet dabei die Neufassung des Begriffes des Staatsgeheimnisses des § 93 StGB. Zudem sollen zukünftig in den Fällen der §§ 94 bis 97a, 202d, 353b, 355 StGB Teilnahmehandlungen (§§ 26, 27, 30) einer in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Person nicht rechtswidrig sein, wenn sie sich auf die Entgegennahme einschließlich deren Veranlassung, die Auswertung oder Veröffentlichung der Informationen und die dazu erforderlichen Vorbereitungen beschränken. Außerdem sieht der Antrag eine entsprechende Anpassung weiterer Vorschriften vor.

Die Anträge wurden in der Beschlussempfehlung und in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drs. 18/5148 ) abgelehnt.

 

 

Verbandssanktionengesetz

Gesetzentwürfe:

19. Wahlperiode:

18. Wahlperiode:

  • Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung ‒ Wirksame Sanktionen bei Rechtsverstößen von Unternehmen

Gesetzesantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/10038

  • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Gesetzgebungsvorschlag des BUJ – Bundesverband der Unternehmensjuristen

 

Medienwirksame Skandale großer Unternehmen, wie die „VW-Abgasaffäre“ exemplarisch aufzeigt, führen zu der kriminalpolitischen Forderung, juristische Personen und Personenvereinigungen neben oder anstelle der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionierung auch mit echter Kriminalstrafe zu belegen. Der Gesetzgeber hat bisher trotz verschiedentlicher Forderungen (z.B. nach einem Verbandsstrafgesetzbuch, Vorschlag Kutschaty, NRW) von der normativen Etablierung einer kriminalrechtlichen Strafe für Unternehmen abgesehen. Bislang können einem Unternehmen nur Bußgelder auferlegt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte von der Bundesregierung ein geschlossenes, eigenständiges, einheitlich konzipiertes Gesetz zur Sanktionsregelung von Unternehmen und Verbänden, sowie die Ergänzung einzelner näher aufgeführter Tatbestände und Sanktionen. Zudem sollte das Gesetz eine Regelung enthalten, nach der „zukünftig widerlegbar vermutet wird, dass bei Straftaten, pflichtwidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten aus Unternehmen heraus ein dortiges Organisationsverschulden vorliegt“.

Anfang Dezember 2017 legte nun die Forschungsgruppe Verbandsstrafrecht den „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetz“ vor.

Der Entwurf regelt die Sanktionierung von Verbänden in Bezug auf verbandsbezogene Straftaten (§ 3 VerbSG-E) und die damit einhergehenden Verfahrensfragen. Dazu führte die Forschungsgruppe unter anderem umfangreiche Recherchen über die Rechtslage in den USA und in Österreich durch, wo bereits mit einem Verbandsstrafrecht gearbeitet wird.

Als Sanktion ist vorrangig eine umsatzgekoppelte Geldsanktion (§ 4 VerbSG-E) ohne starre Obergrenze vorgesehen, die eine teilweise Aussetzung der Verbandsstrafe zur Bewährung ermöglicht (§ 5 VerbSG-E). Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der Sanktion zu erlassen, soweit der Verband den durch die Verfehlung entstandenen Schaden kompensiert und geeignete Maßnahmen ergreift, um dies künftig zu verhindern. Dabei können die Maßnahmen technischer, organisatorischer oder personeller Art sein. So soll für die Verbände ein Anreiz geschaffen werden, die internen Strukturen und die Compliance langfristig zu verbessern.

Prozessual werden die vorgeschlagenen Regelungen vorrangig durch eine Einführung der Ermittlungspflicht für Strafverfolgungsbehörden (§§ 152, 160 StPO) flankiert (§ 13 VerbSG-E). Es soll zwischen der Ermittlungs- und der Anklagepflicht differenziert werden. Besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Verbandsverfehlung, so soll die Staatsanwaltschaft zu Ermittlungen verpflichtet sein. Dabei stehen ihr die in der StPO vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, soweit sie in einem Strafverfahren wegen der verbandsbezogenen Zuwiderhandlung gegen eine natürliche Person zulässig wäre (§ 20 VerbSG-E). Besteht nach den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder von einer Verfahrenseinstellung unter Auflage (§ 14 VerbSG-E) Gebrauch macht.

Am 27. Februar 2019 brachte die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Schaffung eines Unternehmensstrafrechts in den Bundestag ein (BT Drs. 19/7983). Zahlreiche Skandale deutscher Unternehmen seien nicht hinreichend strafrechtlich aufgeklärt worden, weil es an einem Gesetz zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen fehle. Damit nehme Deutschland eine Sonderrolle ein, während bereits in 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten ein Unternehmensstrafrecht existiere. Auch um unmenschlichen Arbeitsbedingungen begegnen zu können, fordere das European Center for Constitutional and Human Rights schon seit langem die Schaffung eines Regelwerkes. 

Ebenso habe sich der Deutsche Richterbund und der Bund Deutscher Kriminalbeamter wiederholt die Einführung eines Unternehmensstrafrechtes ausgesprochen. Im Jahr 2013 hat Nordrhein-Westfalen bereits einen Entwurf in den Bundesrat eingebracht, 2017 wurde der Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vorgelegt.

Der Bundestag wird daher in dem Antrag aufgefordert, 

„1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der

a)  die Einführung eines Regelwerkes zur strafrechtlichen Sanktionierung von Unternehmen und daneben die Anpassung des Strafprozessrechts zur Ahndung von Unternehmensstraftaten vorsieht,

b)  eine Unternehmensstrafe dann vorsieht, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin (ob Einzelperson oder ein Kollektivorgan wie der Vorstand) in Wahrnehmung der Angelegenheiten seines Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig eine unternehmensbezogene Zuwiderhandlung gegen ein Strafgesetz vorgenommen hat,

c)  die Staatsanwaltschaften ermächtigt und verpflichtet, Ermittlungen auch dann vorzunehmen, wenn Verfehlungen von deutschen Unternehmen oder Tochterunternehmen ausschließlich im Ausland begangen wurden,

d)  darüber hinaus folgende Rechtsfolgen ermöglicht:

aa) Gewinn- und Vermögensabschöpfung,

bb) Geldsanktionen, welche sich an der Wirtschaftskraft des Unternehmens und dem begangenen Unrecht orientieren,

cc) Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und dem Erhalt von öffentlichen Geldern nach der Begehung von Straftaten ausschließt,

dd) die auf bestimmte Bereiche bezogene Betriebseinschränkungen vorsieht bzw. die Entziehung von Konzessionen oder Lizenzen,

ee) als letztes Mittel die vollständige Betriebsschließung und Auflösung des Unternehmens,

2. mit den Bundesländern Gespräche über die Einrichtung von angemessen ausgestatteten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Gerichten für den Bereich des Unternehmensstrafrechtsrechts zu führen und gemeinsam hierzu Konzepte zu entwickeln.“

Der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) stand am späten Abend des 11. April 2019 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte wurde er zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. 

Am 22. April 2020 veröffentlichte das BMJV den Referentenentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Bislang können Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, nur mit einer Geldbuße nach dem OWiG sanktioniert werden. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße, mit 10 Mio. Euro, benachteiligt kleine und mittelständische Unternehmen und trifft multinationale Konzerne nur gering. Nachvollziehbare Zumessungsregelungen fehlen. Auch die Verfolgung der Unternehmenskriminalität, die im Ermessen der zuständigen Behörden liegt, führte zu einer uneinheitlichen Behandlung. Der Referentenentwurf sieht daher vor, die Sanktionierung von Verbänden mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb auf eine eigene gesetzliche Grundlage zu stellen. Damit wäre sie dem Legalitätsprinzip unterworfen und ermöglicht eine einheitliche und angemessene Ahndung. 

Der Entwurf beinhaltet im Kern die Einführung eines Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG), ein  flexibles Sanktionsinstrumentarium mit verbandsspezifischen Zumessungskriterien und Verbandssanktionenregister. Daneben ordnet es das bislang im Ordnungswidrigkeitenrecht geregelte Verbandsverfahren neu und gewährleistet mit verbandsspezifischen Einstellungsregelungen eine Verfolgungsflexibilität, die sich in der Praxis als erforderlich herausgestellt hat. Compliance Maßnahmen und die Unterstützung des Verfahrens mit internen Untersuchungen können mit Sanktionsmilderungen berücksichtigt werden. 

Als mögliche Alternative zum Verbandssanktionengesetz nennt der Referentenentwurf die Einführung eines Unternehmensstrafrechts, was allerdings nach derzeitiger Einschätzung nicht zwingend geboten erscheine. Dies soll mit einer Evaluierung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten überprüft werden. 

Am 16. Juni 2020 beschloss das Bundeskabinett, den Entwurf des Justizministeriums in den Bundestag einzubringen.

Am 18. September 2020 beschäftigte sich nun der Bundesrat erstmalig mit dem Entwurf. Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zuvor, den Regierungsentwurf abzulehnen (BR Drs. 440/1/20). Diese Entscheidung fand jedoch keine Mehrheit im Plenum. Stattdessen äußerte der Bundesrat entsprechend der alternativen Vorschläge des Rechts- und Wirtschaftsausschusses einige Änderungsvorschläge. U.a. sollen die vorgesehenen Verbandsverantwortlichkeiten und Sanktionen für kleinere und mittlere Unternehmen auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden und der verfahrensrechtliche Teil des Entwurfs überarbeitet werden, um einer drohenden Überlastung der Justiz vorzubeugen. 

Am 23. Oktober 2020 brachte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 19/23568) in den Bundestag ein. 

Am 9. Juni 2021 erklärte Jan-Marco Luczak (Unionsfraktion) den Gesetzentwurf aufgrund zu großer Differenzen zwischen den Regierungsfraktionen für gescheitert.

Auch der Antrag der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/7983) „Deutschland braucht ein Unternehmensstrafrecht“ wurde am 24. Juni 2021 ohne weitere Aussprache abgelehnt. 

 

 

Regelung zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung in der Europäischen Union

Gesetzesinitiative:

Anlage:

 

Durch die transnationale Kooperation europäischer Staaten im Bereich der Kriminaljustizsysteme kann die Verfolgung und Bestrafung einer Straftat unter die Strafgewalt von mehr als einer einzigen Instanz fallen. Das kann einerseits zu Kompetenzkonflikten zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsprätendenten führen, andererseits sieht sich der Tatverdächtige der Gefahr gegenübersieht, mehrfach strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das nationale Recht sieht Regelungen zur Vermeidung paralleler Strafverfolgung vor, während die Rechtslage im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbesserungsbedürftig sei, so mahnt es die BRAK in der Stellungnahme an und stellt gleichzeitig Eckpunkte zur Vermiedung der Problematik auf.

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Bundesregierung hat am 28. März 2019 einen Gesetzentwurf gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/8691). Ziel des Entwurfs ist es, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Teil der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit zu stärken. Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen führten letztlich zu einer Verminderung der Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche Betroffener. Aber auch Unternehmen bleiben nicht wettbewerbsfähig, weil sie sich gegen die erheblich günstigeren illegal handelnden Anbieter behaupten müssen. 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sind bereits in der vergangenen Legislaturperiode die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die informationstechnologische Ausstattung der FKS verbessert worden. Es habe sich aber ein weiterer Verbesserungsbedarf ergeben. Der Entwurf sieht daher eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der FKS vor, um Arbeitnehmer  vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen. Ziel ist es, „die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen wirkungsvoller und effektiver auszugestalten, um Fairness am Arbeitsmarkt, das Funktionieren der Sozialsysteme und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen zu gewährleisten“. 

Die FKS soll zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in den wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt werden. Zusätzlich erfolgen Änderungen der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. 

Im Detail sieht der Entwurf folgendes Maßnahmenpaket für die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der FKS vor:

  • „Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die Bekämpfung von Sozialleistungsbetrug, zum Beispiel durch Scheinarbeitsverhältnisse und vorgetäuschte Selbstständigkeit, und damit Erweiterung des Prüfungsauftrages der FKS auf vorgetäuschte Arbeitsverhältnisse und vorgetäuschte selbstständige Tätigkeit,

  • Erweiterung des Prüfungsauftrages der FKS im Hinblick auf Anhaltspunkte für unberechtigten Kindergeldbezug und Schaffung einer Sofortmitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen, um die Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges sicherzustellen,

  • Verbesserung des Datenaustausches zwischen der FKS und den übrigen beteiligten Behörden, insbesondere den Jobcentern und Familienkassen, den Finanzämtern sowie den Strafverfolgungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden, und

  •  Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft zur Schwarzarbeit im öffentlichen Raum, um bereits die Anbahnung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung effektiv verhindern zu können.

  • Schaffung einer Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf ausbeuterische Arbeitsbedingungen, um insbesondere die Bekämpfung von Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft zu stärken,

  • Verbesserung der Möglichkeiten, um illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen in Print-, Online- und sonstigen Medien aufzudecken,

  • Stärkung der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit durch die Erweiterung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS auch bei nicht vorhandenen Erkenntnissen über den konkreten Arbeitsort,

  • Sicherung der Sozialleistungsansprüche durch Schaffung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,

  • effektive Bekämpfung der schweren Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität im Bereich der illegalen Beschäftigung und Schwarzar- beit durch eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse und die Schaffung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen für das Erstellen und Inverkehrbringen von Abdeckrechnungen,

  • Schaffung der Prüfungs- und Ermittlungskompetenz der FKS im Hinblick auf die tarifvertraglich vereinbarte Unterkunftsbereitstellung und die tariflich vereinbarten Unterkunftsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

  • Erweiterung des Branchenkatalogs für die Ausweismitführungspflicht im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und

  • Stärkung der Verfahrensrechte der FKS, im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Schaffung eines Mitwirkungsrechts in der Hauptverhandlung und im Strafverfahren durch die Möglichkeit für die Staatsanwaltschaft, unter be- stimmten Voraussetzungen die Ermittlungsbefugnisse an die Behörden der Zollverwaltung abzugeben.“

Der DAV hat bereits eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf veröffentlicht. Die Stellungnahmen finden Sie hier

Am 6. Juni 2019 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/10683) den Regierungsentwurf angenommen. Er stand ebenfalls am 28. Juni 2019 auf der Tagesordnung der 979. Sitzung des Bundesrates. Dieser hat dem Entwurf zugestimmt. Das Gesetz wurde am 17. Juli 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat größtenteils am 18. Juli 2019 in Kraft.

 


18. Wahlperiode

Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11, S. 399 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

 

Mit dem Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf den Weg bringen. Der Entwurf sieht neue Kompetenzen für die Schwarzarbeitbekämfungsbehörden der Länder vor. Ausweispapiere müssen demnach in Zukunft nicht nur der Zollverwaltung vorgelegt werden, sondern auch den Bediensteten der zuständigen Landesbehörden, die zudem weitere Prüfungsbefugnisse erhalten sollen. Darüber hinaus sollen Zollbehörden in Zukunft Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes abfragen dürfen.

Der Gesetzentwurf stand am 28. November 2016 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses. Die Stellungnahmen der Sachverständigen können Sie hier abrufen.

Am 14. Dezember 2016 hat der Finanzausschuss dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nach einigen Änderungen durch die Koalitionsfraktionen zugestimmt.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat nun auch der Bundesrat dem Entwurf zugestimmt.

Strafvollzugsgesetz

Übersicht der Strafvollzugsgesetze der Länder:

  • Baden-Württemberg
    Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) vom 10. November 2009

 

  • Bayern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007

 

  • Berlin
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs: Drs. 17/2442
    Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete in zweiter Lesung das Strafvollzugsgesetz am 18. März 2016. Es tritt am 01. September in Kraft.
    Berliner Strafvollzugsgesetz  (StVollzG Bln) vom 16. April 2016

 

  • Brandenburg
    Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – BbgJVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Bremen
    Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014, Bremisches Strafvollzugsgesetz

 

  • Hamburg
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009

 

  • Hessen
    Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) vom 28. Juni 2010

 

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern (Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – StVollzG M-V) vom 7. Mai 2013

 

  • Niedersachen
    Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) vom 8. April 2014

 

  • Nordrhein-Westfalen
    Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und  zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) vom 13. Januar 2015

 

  • Rheinland-Pfalz
    Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) vom 8. Mai 2013

 

  • Saarland
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz – SLStVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Sachsen
    Sächsisches Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013

 

  • Sachsen-Anhalt
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2015: Drs. 6/3799
    Beschlussempfehlung: Drs. 6/4536
    Bisher gilt das Bundesgesetz: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG)

 

  • Schleswig Holstein
    Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2015: Drs. 18/3151 und Änderungsantrag
    Der Landtag Schleswig Holsteins beschloss am 21. Juli 2016 das Strafvollzugsgesetz, welches am 01. September 2016 in Kraft treten soll.

    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig – Holstein (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig – Holstein – LStVollzG SH)

 

  • Thüringen
    Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014

 

Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017; 

19. Wahlperiode: 

Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen. 


17. Wahlperiode: 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. 

Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.

Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister

Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:

  • Berlin:
    Entwurf der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für das Berliner Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Drs. 17/18255

 

  • Bayern:
    Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/13621

 

  • Baden-Württemberg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Landesregeirung vom 04. Oktober 2016: Drs. 16/712

 

  • Brandenburg: 
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Juli 2016: Drs. 6/4507 

 

  • Bremen:
    Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG), Mitteilung des Sentas vom 31. Mai 2016: Drs. 19/622

 

  • Hamburg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG); Mitteilung des Senats an die Bürgschaft vom 18. Oktober 2016: Drs. 21/6398

 

  • Hessen:  
    Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Juni 2016: Drs. 19/3470

 

 

  • Niedersachsen:
    Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter und die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung für das Bundesland Niedersachsen durch das Nds. AG PsychPbG; Entwurf der Landesregeirung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/6689

 

  • Nordrhein – Westfalen:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2016: Drs. 16/12365

 

  • Rheinland-Pfalz:
    Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 07. September 2016: Drs. 17/887

 

  • Saarland:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes: Drs. 15/1920

 

  • Sachsen:
    Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung: Drs. 6/6450

 

  • Sachsen-Anhalt:
    Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 04. Novemebr 2016: Drs. 7/522
     

 

  • Schleswig Holstein:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung: Drs. 18/4374

 

  • Thüringen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG), Gestezentwurf der Landesregierung: Drs. 6/2771

Weiterführende Dokumente:

 

 

Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen und aktueller Gesetzentwürfe der Bundesländer

  • Berlin: Gesetz für psychisch Kranke – PsychKG vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016, 336)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):

      Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG): Drs. 17/2696
  • Brandenburg: Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz – (BbgPsychKG) vom 5.5.2009 (GVBl.I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, Nr. 5)
  • Bremen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 471), zuletzt mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten:
      Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2014 an die Bremische Bürgschaft: Drs. 18/1379
  • Hamburg: Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vom 27.9.1995 (HmbGVBl. S. 235), zul. geändert durch Gesetz vom 1.10.2013 (HmbGVBl. S. 425)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V) vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 593)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):
      Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 6/5185

      Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/5185-  Drs. 6/560

  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.6.1997 (Nds. GVBl. S. 272), zul. geändert durch G. vom 10.6.2010 (Nds. GVBl. S. 249)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (GV. NRW. S. 587)
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11. 1995 (GVBl. S. 442), zul. geändert durch G. vom 27.5.2014 (GVBl. S. 69)
  • Saarland: Gesetz Nr.1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) vom 11.11.92 (Amtsbl S. 1271) zuletzt geändert durch Gesetz Nr.182 vom 9.4.2014 (Amtsbl S. 156)
  • Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl. Nr. 12, S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2014 (SächsGVBl. S. 446)
    • aktueller Entwurf:
      Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG): 
      Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 5/14180
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30.1.1992 (GVBl. LSA 1992, 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2010 (GVBl. LSA S. 192)
    • aktueller Entwurf:
      Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Behandlung psychisch Kranker und Schutzmaßnahmen: 
      Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs. 6/4193

      22. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt: Drs.  6/4552

  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz – PsychKG) vom 14.1.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.9.2009, (GVOBl. S. 633)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzuggesetzes des Landes Schleswig Holstein:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 18/1363
      Änderungsantrag der Fraktion der FDP Drs. 18/2839

      Bericht und Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung -Drucksache 18/1363-Drs. 18/2758

  • Thüringen: Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) vom 5. 2.2009 (GVBl. 2009, 10), zul. geändert durch G. vom 8.8.2014 (GVBl. S. 545)

 

Quelle: Bundesanzeiger Verlag

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 792/1/16
Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2017: BR Drs. 792/16

 

Initiativen auf Landesebene:

  • Bayern

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. August 1999: BT Drs. 449/99

Empfehlungen der Ausschüsse: BT Drs. 449/1/99

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 17. Oktober 2000: BR Drs. 637/00

  • Hamburg

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg vom 15. Januar 2008: BR Drs. 39/08

  • Sachsen

Antrag der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag: LT Drs. 6/6061

  • Schleswig-Holstein

Antrag der Fraktion der FDP im Landtag Schleswig – Holstein: LT Drs. 18/4594

Änderungsantrag der Fraktion die PIRATEN im Landtag Schleswig-Holstein

 

Auch dieser Gesetzentwurf vom 6.6.2016 dient der Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung. Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog strafrechtlicher Sanktionen um die Möglichkeit der generellen Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe zu erweitern. Die Nebenstrafe soll nicht nur bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr verhängt werden können, sondern nach § 44 Abs. 1 StGB-E bei allen Straftaten. Insofern wurde bei dem Entwurf auf die lebhaft diskutierte und umstrittene Anhebung der Verhängung eines Fahrverbots zur Hauptstrafe verzichtet. Bundesjustizminister Heiko Maas äußerte nun in einem Interview mit dem Spiegel (Ausgabe 32/2016), dass er noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf zum Führerscheinentzug für Straftäter vorlegen und damit das Fahrverbot auch als Hauptstrafe einführen will. „Es gibt Fälle, etwa bei sehr wohlhabenden Straftätern, bei denen eine Geldstrafe keine Wirkung erzielt“, so Maas. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots soll den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden, „um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“ Bereits in der Vergangenheit gab es drei Gesetzentwürfe von Seiten der Länder: zwei Initiativen von Bayern (BT Drs. 449/99 und BR Drs. 637/00 ) und der 2008 vom Bundesrat (BT Drs. 16/8695) beschlossene Enwurf. Letzterer hat sich durch Ablauf der Wahlperiode erledigt.

Der in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten führende Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO wird entschärft durch eine vorrangige Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bei Straßenverkehrsdelikten. Für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft besteht die Anordnungsbefugnis dann fort, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
Des Weiteren wird eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- oder Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen, um die vollständiger Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen.
Außerdem werden in Bezug auf die Erteilung von Auskünften, Akteneinsicht und Datenverwendung für verfahrensübergreifende Zwecke die Normen im 8. Buch der StPO um Regelungen ergänzt, die die Befugnisse des Bewährungshelfers klarstellend präzisieren.

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizminister Heiko Maas: „Die Öffnung des Fahrverbots für alle Straftaten erweitert die Möglichkeiten strafrechtlicher Sanktionen. Dadurch geben wir den Strafgerichten ein zusätzliches Mittel an die Hand, um zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken.“

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 hat der Bundesrat keine grundlegenden Bedenken gegen die Pläne der Bundesregierung geäußert. In seiner Stellungnahme schlug er lediglich kleinere Änderungen vor, um das Gesetz noch praxistauglicher zu gestalten. Des Weiteren regte der Bundesrat an, eine Klarstellung zum geplanten Wegfall des Richtervorbehalts zur Blutprobenentnahme vorzunehmen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zwecks Gegenäußerung zugeleitet. Anschließend werden die Dokumente dem Bundestag zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf (BT Drs. 18/11272) in den Bundestag eingebracht. Die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates lehnt sie überwiegend ab. Der Entwurf wurde am 9. März 2017 erstmals im Bundestag beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. Die Möglichkeit, bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, indem die Richter stattdessen eine Bewährungsstrafe verbunden mit einem Fahrverbot verhängen, stieß bei vielen Sachverständigen auf Zustimmung. Ein Experte empfahl eine Ergänzung des Entwurfs aus Verfassungsgründen. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordere, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel angeben soll, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden beziehungsweise Geldstrafen zu reduzieren. Die Sachverständigen merkten positiv an, dass die Sanktionsmöglichkeit insbesondere im Jugendstrafrecht eine besondere erzieherische Wirkung entfalten könne. Zudem ginge von ihr eine „erhebliche individualabschreckende und generalpräventive Wirkung“ aus. Kritische Stimmen bezeichnen das Fahrverbot als „untaugliches Mittel“ und weisen auf die Bedenken hin, die im Rahmen des Fahrverbots bei Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen geltend gemacht werden.

Am 22. Juni 2017 wurde der Regierungsentwurf „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (BT Drs. 18/11272) einvernehmlich für erledigt erklärt. Die dort angestrebten Änderungen wurden in einen anderen Entwurf der Bundesregierung zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12785) aufgenommen. Jener Entwurf wurde  in der zweiten und dritten Lesung gegen das Votum der Opposition und zweier SPD-Abgeordneter angenommen.

Hinsichtlich des für erledigt erklärten Gesetzentwurfs wurden folgende Teile in das beschlossene Änderungsgesetz aufgenommen:
Das Fahrverbot ist künftig auch im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität als Nebenstrafe möglich, auch wenn das begangene Delikt nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen steht. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung wird § 266a StGB um zwei Regelbeispiele für besonders schwere Fälle erweitert. Zum Schutz der Umwelt wird nun das „leichtfertige Töten und Zerstören von streng geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und von bestimmten besonders geschützten wildlebenden Vogelarten“ unter Strafe gestellt.
Der zuletzt in der öffentlichen Anhörung vom 30. Mai 2017 sehr umstrittene Einsatz von Spionage-Software zwecks Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung wird nun ebenfalls gesetzlich verankert.
Verfahrensrechtlich besteht für Bewährungshelfer demnächst die Möglichkeit, wichtige Erkenntnisse über einen Verurteilten an die Polizei und andere staatliche Stellen weiterzuleiten.

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurde am 23. August im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.). Es tritt vorbehaltlich des Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 3 Nr. 17 lit. b und Nr. 23 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus

Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 26. Juli 2016: BGBl. I 2016 Nr. 37, S. 1818 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8917

Gesetzesbeschluss des Bundestags: BR Drs. 345/16 vom 24.6.2016

 

Das umstrittene Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist am 30. Juli 2016 in Kraft getreten, mit Ausnahme des Art. 4, dessen Regelung die Änderungen des VIS-Zugangsgesetzes betrifft. Dieser tritt erst am 02. November in Kraft.

Der Bundesrat billigte zuvor am 08. Juli 2016 den Datenaustausch zur Terrorbekämpfung. Durch das Gesetz kann der Verfassungsschutz zum Schutz vor Terroranschlägen künftig mehr Daten mit ausländischen Geheimdiensten austauschen. Der Bundestag hatte am 24. Juni den Gesetzentwurf zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in der vom  Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen.

Der Gesetzentwurf sieht zwecks Bekämpfung des transnational operierenden und vernetzten Terrorismus spezielle Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz zur Einrichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Partnerdiensten vor. Zusätzlich soll auch national die technische Unterstützung der Informationszusammenführung und –pflege fortentwickelt werden.

Des Weiteren sollen die Befugnisse der Bundespolizei zum präventiven Einsatz verdeckter Ermittler ausgeweitet und Regelungen zur Dokumentation der Identität von Nutzern sog. Prepaid Handys getroffen werden. Außerdem sollen u.a. Änderungen im TKG, BKAG und VereinsG erfolgen. Im StGB werden Ergänzungen in den §§ 84, 85 und 129b Abs. 9 vorgenommen.

 

Anlagen:

  • Maßnahmen des Bundes zur Terrorismusbekämpfung seit 2001 – Gesetzgebung und Evaluierung:  Bericht des BT

 

Übersicht über die Terrorismusbekämpfungsgesetze:

  • Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur Evaluierung der Terrorismusbekämpfungsgesetze: BT Drs. 18/9031
  • Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03. Dezember 2015: BGBl I 2015 Nr. 49, S 2161 f.
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07. Dezember 2011: BGBl I 2011 Nr. 64, S. 2576 ff.
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)  vom 05. Januar 2007: BGBl I 2007 Nr. 1, S. 2 ff.
  • Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09. Januar 2002: BGBl I 2002 Nr. 3, S. 361 ff.

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