Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017: BGBl I 2017, Nr. 11. S. 403 ff.

Gesetzentwürfe:

Antrag der einzelner MdB und der Fraktion DIE LINKE zur umfassenden Legalisierung von Cannabis als Medizin: BT Drs. 18/6361

 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten könnten künftig getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten. Zudem soll durch den Entwurf die Verschreibungsfähigkeit weiterer Cannabis-Fertigarzneimittel hergestellt werden. Um die Versorgung sicherzustellen, soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Geplant ist dazu der Aufbau einer staatlichen Cannabisagentur, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert. Diese Aufgabe wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übertragen.

Der Kabinettsentwurf wurde am 04. Mai 2016 verabschiedet. Am 21. September fand eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt – die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Gesundheitsausschuss hat die an einigen Stellen noch veränderte Vorlage am 18. Januar 2017 einstimmig gebilligt. Am 19. Januar 2017 hat der Bundestag die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes schließlich beschlossen. In seiner Plenarsitzung am 10. Februar 2017 hat auch der Bundesrat die Cannabis-Therapie für Schwerkranke gebilligt. Das Gesetz soll nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1349 ff.

Gesetzentwürfe:

 

Beschlussempfehlung und Bericht  zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4347 –: BT Drs. 18/5255

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, Seite 1332 ff.

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/3562 –: BT Drs. 18/5254

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017: BGBl I Nr. 30, S. 1226 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlung der Ausschüsse vom 27. Februar 2017: BR Drs. 126/1/17

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12153

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 339/17

Schutz der Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Katastrophensschutz und Rettungsdienst – Schaffung eines neuen Straftatbestandes und Einführung der Schutzparagrafen § 112 StGB

Polizeibeamte*innen sehen zunehmend verbalen Anfeindungen bis hin zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Empirische Studien und Personalbefragungen sowie statistische Erhebungen belegen einen signifikanten Anstieg gewalttätiger Übergriffe und damit einhergehende Widerstandshandlungen. Vor diesem Hintergrund haben diverse Bundesländer über den Bundesrat eigene Gesetzesanträge eingebracht. Sie verfolgen das Ziel, Polizeibeamte*innen und andere Einsatzkräfte mit der Einführung eines neuen Straftatbestands und einer erhöhten Strafandrohung zu schützen.

Die Bundesländer Hessen und das Saarland haben jeweils eigene Gesetzentwürfe über den Bundesrat eingebracht – in den Landtagen gibt es entsprechende Anträge, die Gesetzesinitiativen zu unterstützen. Der Entwurf des § 112 StGB-E knüpft im Gegensatz zum § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus. Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Im Strafmaß soll eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren angedroht werden. Zudem enthält der Entwurf eine schärfere Strafandrohung für besonders schwere Fälle. Der saarländische Gesetzentwurf sieht einen ähnlichen Grundtatbestand unter anderer Strafandrohung vor, möchte dieses Vorhaben jedoch durch die Neufassung des § 113 Abs. 1 StGB „Tätliche Angriffe auf Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols“ realisieren.

Am 23. Dezember 2016 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften. Der Entwurf sieht vor, die Begehungsform des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte aus § 113 StGB herauszulösen und in § 114 StGB-E als selbständigen Straftatbestand zu fassen. Der Strafrahmen soll dabei verschärft werden (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). § 114 StGB-E verzichtet jedoch für tätliche Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Darüber hinaus sollen die Regelbeispiele für den besonders schweren Fall um § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB-E erweitert werden.
Über angepasste Verweisungen (§ 115 StGB-E) kommen die Änderungen auch Hilfskräften der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienstes zu Gute. Ebenso sollen Änderungen beim Landfriedensbruch aufgenommen werden.

Am 8. Februar 2017 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des BMJV beschlossen. Am 17. Februar 2017 hat der Bundestag nach erster Lesung den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz übergeben. Den Entwurf hatten die Fraktionen CDU/CSU und SPD in den Bundestag eingebracht. Ein wortgleicher, vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung, wurde bereits in der Vorwoche dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Um die Reform noch vor der Sommerpause und der Bundestagswahl durchzubringen, ist dieses zweigleisige Verfahren notwendig.

Bundesjustizminister Heiko Maas wies darauf hin, dass der strafrechtliche Schutz über Vollstreckungshandlungen hinaus auf die gesamte Dienstausübung ausgeweitet werden müsse, weil Polizisten mittlerweile schon beim einfachen Streife gehen angegriffen werden.

Die Opposition stimmte zu, dass die zunehmende Gewalt gegen Polizisten und Rettungskräfte nicht hinnehmbar sei. Fraglich sei jedoch, ob neue Strafrechtsvorschriften den Schutz wirksam gewährleisten könnten, denn alle Handlungen, die mit der Reform unter Strafe gestellt werden, seien bereits jetzt strafbar. Dass Täter nicht darüber nachdenken, welches Strafmaß sie erwartet, sei eine klare Erkenntnis der Kriminologie.

Die Fraktion CDU/CSU sieht in den Attacken auf Polizisten „Angriffe auf den Staat“, die man „mit aller Entschlossenheit beantworten“ müsse.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen führte an, dass es keine Hinweise gebe, dass der bestehende Strafrahmen in der Praxis nicht ausreiche. § 113 StGB sei erst 2011 verschärft worden, es gebe aber dennoch mehr Taten.

Die SPD stimmte der Opposition insoweit zu, als dass das Strafrecht „kein Allheilmittel“ sei. Die Koalition habe deswegen auch weitere Maßnahmen, wie die Zulassung von Bodycams für Polizisten, ergriffen. Es sei schockierend, dass Rettungskräfte immer öfter attackiert werden, die ihren Dienst sogar oft ehrenamtlich tätigen. Ein normaler Bürger könne sich einer kritischen Situation entziehen, während Einsatzkräften dies gerade nicht möglich sei. Diesem Unterschied solle die geplante Reform Rechnung tragen.

Der Rechts- und Innenausschuss empfehlen dem Plenum eine Stellungnahme. Der Rechtsausschuss wendet sich gegen die geplante Ausweitung des besonders schweren Falls. Es seien praktische Probleme zu befürchten, denn erfahrungsgemäß sei die Abgrenzung eines gefährlichen von einem sonstigen Werkzeug schwierig. Dies gelte ebenfalls für den Nachweis der Verwendungsabsicht. Die Ausweitung des besonders schweren Falls führe des Weiteren zu unbilligen Strafverschärfungen und Wertungswidersprüchen. Deshalb fordert der Rechtsausschuss die Einführung eines minder schweren Falls.

Sowohl Rechts- als auch Innenausschuss halten die neuen Regeln zum tätlichen Angriff noch für unstimmig. Polizisten und Rettungskräfte seien durch die neuen Regelungen besser geschützt als sonstige Amtsträger, die sich jedoch auch immer häufiger Angriffen ausgesetzt sehen. Diese sollten gleichermaßen geschützt werden.
Der Innenausschuss fordert, dass die geplante Strafschärfung auch dann gelten solle, wenn der Angriff aus einer Menschenmenge heraus geschieht. Damit sollen auch Geschehnisse bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen erfasst werden, bei denen gewaltbereite Personen häufig den Schutz der Menschenmenge nutzen, um gewalttätig gegen Polizisten vorzugehen. Der Verteidigungsausschuss hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf.

In seiner Plenarsitzung am 10. März 2017  hat der Bundesrat über den Regierungsentwurf beraten und keine Einwände erhoben. Wann die zweite und dritte Lesung im Bundestag stattfindet, steht derzeit noch nicht fest.

Am 22. März 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie hier. In der Anhörung gingen die Meinungen der Sachverständigen darüber auseinander, ob der Gesetzentwurf das adäquate Mittel sei, Einsatzkräfte vor Übergriffen zu schützen. Zustimmung erfuhr der Entwurf auf Seiten der Vertreter der Polizeibehörden bzw. deren Gewerkschaften. Sie merken positiv an, dass die Politik nunmehr auf langjährige Forderungen reagiere. Der Gesetzentwurf sei demnach ein „Ausdruck von Respekt und Wertschätzung“. Auf Seiten der Rechtswissenschaftler stieß der Gesetzentwurf teilweise auf heftige Kritik. So könne die „geplante Sonderstellung für Polizisten [unter gewissen Umständen] eine Gefahr für den Rechtsstaat“ darstellen. Darüber hinaus werde zwar der Grundgedanke des Gesetzentwurfs anerkannt, aber dessen konkrete Ausgestaltung und praktische Anwendung beanstandet. Letztlich wird auch die abschreckende Wirkung der Strafandrohung von einigen Sachverständigen bezweifelt.

Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in geänderter Fassung angenommen (BR Drs. 339/17). Der gleichlautende Entwurf der Bundesregierung wurde für erledigt erklärt. Gleichzeitig wurde ein Straftatbestand der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ in den Koalitionsentwurf eingebracht und vom Plenum mit beschlossen. Wer durch Gaffen an der Unfallstelle oder durch Blockieren der Rettungsgasse die Arbeit der Rettungskräfte erschwert und die Versorgung der Verletzten behindert, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung dem geänderten Gesetzentwurf zugestimmt. Er begrüßte die Aufnahme des Straftatbestandes der „Behinderung von hilfeleistenden Personen“. Der Bundesrat hatte selbst bereits im Mai vergangenen Jahres einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BR-Drs. 226/16 (B)). Das Gesetz wurde am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 30. Mai 2017 in Kraft.

 

Gesetzesinitiativen auf Länderebene:

Brandenburg:

Hamburg:

Hessen:

  • Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im hessischen Landtag: LT Drs. 19/1987

Nordrhein-Westfalen:

  • Antrag der Fraktion der CDU im nordrhein-westfälischen Landtag zur Unterstützung der hessischen Bundesratsinitiative: LT Drs. 16/8979
  • Antrag der Ministerpräsidentin zur Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung: LT Drs. 16/4546
  • Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen – Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Aufnahme einer gegenüber dem Gemeinwohl feindlichen oder gleichgültigen Haltung als besonderer Umstand der Strafzumessung: BR Drs. 706/16

Rheinland-Pfalz:

Schleswig-Holstein:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11. April 2017: BGBl. I 2017 Nr. 20, S. 802 ff.
 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: BT Drs. 18/10344

 
Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung ‒ Nachhaltigkeitsberichte wirksam und aussagekräftig ausgestalten ‒ Umsetzung der CSR – Richtlinie
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/10030
 
Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung – Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten im deutschen Recht verankern
Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/10255

Anlagen:

Corporate Social Responsibility (CSR) – Bericht des wissenschaftlichen Dientes des Bundestags zum aktuellen Sachstand

 

Der Gesetzesentwurf dient der Ratifizierung der Richtlinie 2014/95/EU, die bis zum 06. Dezember 2016 zwingend in nationales Recht umzusetzen ist. Er sieht vor, dass große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen, jeweils mit mehr als 500 Mitarbeitern, das Gesetz anwenden und eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.

Die Berichtspflicht betrifft einerseits die nichtfinanzielle Konzernerklärung, womit Unternehmen Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung machen sollen. Hinsichtlich der Erklärung der Unternehmensführung sollen  börsennotierte Unternehmen in der Erklärung über ihr Diversitätskonzept berichten. Die Richtlinie dient dem Verbraucherschutz – für interessierte Bürger stellen die Auskünfte eine Entscheidungshilfe hinsichtlich der Investitionsbereitschaft oder Kaufentscheidung von Produkten der Unternehmen dar.

Am 21. September hat die Bundesregierung ihren Entwurf veröffentlicht.
Am 18. Oktober hat die Bundesregierung ihren Entwurf in den Bundestag eingebracht, der am 20. Oktober in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Nach dem Dafürhalten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bleibe der Regierungsentwurf hinter der 1:1 Umsetzung der Richtlinie zurück. Aus diesem Grund verlangen sie einen neuen, in zahlreichen Punkten veränderten Gesetzentwurf. Ein entsprechender Antrag geht nun zusammen mit dem Regierungsentwurf in die Ausschussberatung. Am 07. November 2016 fand eine öffentliche Anhörung von Experten im Rechtsausschuss statt – die Stellungnahmen der Sachverständigen können Sie hier abrufen.

Wie aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht, strebt er eine Verschärfung des Gesetzes in einem Punkt an. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verlangt die Berichterstattung über „sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen“ der Tätigkeit; der Bundesrat strebt eine Beseitigung des Wortes „sehr“ an. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung diese Änderung allerdings ab.

Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) wurde am 18. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat vorbehaltlich der Art. 2 und 4 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Art. 2 und 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom November 2015: BGBl I 2015 Nr. 46, S. 2025 ff.

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4350 –: BT Drs. 18/6389

 

  • Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2138 – und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/478 –: BT Drs. 18/2643 

 

Gesetz zur Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (… StRÄndG)

Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Juni 2015: BGBl I 2015 Nr. 23, S. 925

Gesetzentwürfe:

Anlagen zur Hasskriminalität:

 

Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015: BGBl I 2015 Nr. 31, S. 1332 ff.
 
Gesetzentwürfe:

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 45, S. 2208 ff.
 

Regierungsentwürfe zu den Verordnungen: 

Referentenentwürfe zur den Verordnungen: 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12203

 

Der Regierungsentwurf möchte auf längere Sicht eine Entwicklung von der papiernen Akte hin zur elektronischen Aktenführung in gesetzliche Form gießen.

Bis zum 31.12.2025 ist hiernach die elektronische Aktenführung im Strafverfahren lediglich eine Option neben der klassischen Aktenführung. Ab dem 1.1.2026 sollen dann neu anzulegende Akten ausschließlich elektronisch zu führen sein. Was für die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz vorausschauend bereits jetzt gesetzlich vorgegeben wird, soll in künftigen gesonderten Gesetzgebungsverfahren auch in anderen Verfahrensordnungen geregelt werden.

Am 17. August 2016 hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Am 18. Mai 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT Drs. 18/12203) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte empfohlen, die verbindliche elektronische Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vorzusehen. Insbesondere sollen die Erfordernisse für die  Zustellung vereinfacht werden. Des Weiteren wurde das Verfahren der Akteneinsicht geändert. Den Gerichten und Staatsanwaltschaften soll eine flexiblere Handhabung bei der Gewährung von Akteneinsicht ermöglicht werden. Das GVG soll dahingehend geändert werden, dass klargestellt wird, dass die Übertragung von bereits rechtshängigen Verfahren bei gesetzlichen Zuständigkeitskonzentrationen zulässig ist.

In seiner Plenarsitzung am 2. Juni 2017 stimmte auch der Bundesrat der geänderten Fassung zu.

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 wurde am 12. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

Art. 1 Nr. 1 lit. l sowie Nr. 9 und 47
Art. 3
Art. 8 Nr. 14
Art. 10 Nr. 1 lit c
Art. 11 Nr. 1 und 4 lit. a und b,
Art. 13 Nr. 1 und 3 lit. a und c,
Art. 16 Nr. 3 lit. a und b,
Art. 18 Nr. 2 lit. a
Art. 20 Nr. 2 lit. a
Art. 22 Nr. 4 lit. a sowie
die Art. 28 bis 32.
 
 

 

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015: BGBl I 2015 Nr. 45, S. 1938

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/4654, 18/5051 –, zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 18/4682 – und zu dem Antrag einzelner Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4690 –: BT Drs. 18/5415

 

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